Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Sachsen
Die Grundlagen der Beihilfe in Sachsen: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.
Grundlagen & Bemessungssatz
Welche Besonderheiten gelten beim sächsischen Beihilfesystem?
Sachsen hat eine eigene SächsBhVO, keinen kinderabhängigen 90-%-Deckel wie andere Länder, keine Kostendämpfungspauschale, einen Zahnausschluss für Referendare, beihilfefähige Wahlleistungen und die pauschale Beihilfe.
Ausführliche Antwort
Sachsen-Besonderheiten: Bemessungssatz steigt auf 90 % bei zwei oder mehr Kindern; keine Kostendämpfungspauschale, stattdessen gestaffelte Eigenbeteiligungen; Referendar-Zahnausschluss; Wahlleistungen im Krankenhaus beihilfefähig (14,50 € je Tag Eigenbeteiligung); pauschale Beihilfe vorhanden. Diese Angaben beruhen auf §§ 15, 57, 59, 65 SächsBhVO, § 80a SächsBG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?
Der Ehegatte ist bis zu einem Grenzbetrag von 20.180 € beihilfeberechtigt (Wert für 2026), gemessen am Durchschnitt der Einkünfte der drei Vorjahre.
Ausführliche Antwort
Der Ehegattengrenzbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2026 20.180 €, maßgeblich als Durchschnitt der Einkünfte der drei Kalenderjahre vor der Leistungserbringung. Der Wert ist dynamisch und steigt im gleichen Verhältnis wie die Grundgehaltssätze, allerdings mit zeitlichem Versatz: für 2024 und 2025 galt 18.504 €, für 2026 gilt 20.180 €, für 2027 sind 21.290 € vorgesehen. Sachsen hat damit eine eigene Landesdynamisierung, die an die Besoldungsentwicklung gekoppelt ist und nicht an den Rentenwert wie die Bundesbeihilfeverordnung. Der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Sachsen?
Die Beihilfe beruht auf § 80 Sächsisches Beamtengesetz in Verbindung mit der Sächsischen Beihilfeverordnung.
Ausführliche Antwort
Sachsen hat eine eigene Beihilfeverordnung: Rechtsgrundlage ist § 80 SächsBG (v. 18.12.2013) i.V.m. der Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO); maßgebliche Fassung 01.07.2024. Diese Angaben beruhen auf § 80 SächsBG, SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?
Für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind beträgt der Bemessungssatz 50 %.
Ausführliche Antwort
Für aktive Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter (Beamte auf Widerruf) ohne berücksichtigungsfähiges Kind beträgt der Bemessungssatz 50 %. Diese Angaben beruhen auf § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Gilt für Referendare ein gesonderter Bemessungssatz oder eine Besonderheit?
Einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht; beim Zahnersatz gilt für Beamte auf Widerruf jedoch der Referendar-Ausschluss.
Ausführliche Antwort
Es gibt keinen gesonderten Anwärtersatz: Beamte auf Widerruf erhalten den allgemeinen Bemessungssatz (50 %, 70 % beziehungsweise 90 % je nach Kindern). Beim Zahnersatz greift jedoch der Referendar-Ausschluss nach § 15 SächsBhVO. Diese Angaben beruhen auf § 57 Abs. 2, § 15 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?
Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 90 %; bei einem Kind 70 %.
Ausführliche Antwort
Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, beträgt der Bemessungssatz 90 %; bei einem Kind 70 %. Das ist höher als in vielen Ländern. Diese Angaben beruhen auf § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?
Berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen erhalten einheitlich 80 %; eine Staffelung 80–90 % gibt es nicht.
Ausführliche Antwort
Berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen erhalten nach § 57 Abs. 2 Nr. 4 SächsBhVO einheitlich einen Bemessungssatz von 80 Prozent, unabhängig von der Zahl der Kinder. Eine Staffelung zwischen 80 und 90 Prozent sieht die Vorschrift nicht vor; 90 Prozent gelten stattdessen für Besoldungs- und Versorgungsempfänger mit zwei oder mehr Kindern (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c bzw. Nr. 2 Buchst. b SächsBhVO). Diese Angaben beruhen auf § 57 Abs. 2 Nr. 4 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?
Berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner erhalten einheitlich 70 %; Versorgungsempfänger mit Ruhegehalt erhalten 70 %, ab zwei Kindern 90 %.
Ausführliche Antwort
Berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner erhalten nach § 57 Abs. 2 Nr. 3 SächsBhVO einheitlich 70 Prozent; eine Erhöhung auf 90 Prozent bei zwei oder mehr Kindern der Beamtin oder des Beamten sieht die Vorschrift nicht vor. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Ruhegehalt erhalten dagegen nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 SächsBhVO 70 Prozent, bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 90 Prozent. Voraussetzung für den Ehegatten-Bemessungssatz bleibt der Ehegattengrenzbetrag (18.504 € für 2024, § 3 SächsBhVO). Diese Angaben beruhen auf § 57 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel Anwärter zu Beamter?
Der Bemessungssatz ändert sich durch den Statuswechsel nicht; der Zahnersatz-Ausschluss für Beamte auf Widerruf endet aber mit der Verbeamtung auf Probe/Lebenszeit.
Ausführliche Antwort
Kein Bemessungssatz-Wechsel allein durch den Statuswechsel: aktive Beamte und Beamte auf Widerruf haben einheitlich 50 % (70 %/90 % je nach Kindern). Beim Zahnersatz entfällt für Beamte auf Widerruf der Anspruch; dieser Nachteil endet mit der Verbeamtung auf Probe/Lebenszeit. Diese Angaben beruhen auf §§ 15, 57 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie hoch sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe?
Beamtin/Beamter 50 %, mit einem Kind 70 %, mit zwei oder mehr Kindern 90 %; Ehegatte/Lebenspartner einheitlich 70 %; Kind einheitlich 80 %; Versorgungsempfänger 70 %, ab zwei Kindern 90 %.
Ausführliche Antwort
Ab 01.01.2024 gilt nach § 57 Abs. 2 SächsBhVO: Beamtin/Beamter ohne Kind 50 Prozent (Nr. 1 Buchst. a), mit einem Kind 70 Prozent (Buchst. b), mit zwei oder mehr Kindern 90 Prozent (Buchst. c); Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Ruhegehalt 70 Prozent, ab zwei Kindern 90 Prozent (Nr. 2); berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner einheitlich 70 Prozent, unabhängig von der Kinderzahl (Nr. 3); berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen einheitlich 80 Prozent (Nr. 4). Eine Erhöhung des Ehegatten- oder Kindersatzes auf 90 Prozent sieht die Vorschrift nicht vor. Diese Angaben beruhen auf § 57 Abs. 2 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Antrag & Fristen
Wie lang ist die Antragsfrist für die Beihilfe?
Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung.
Ausführliche Antwort
Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung. Diese Angaben beruhen auf § 63 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Welche Bagatellgrenzen und Fristen gelten (Zahn)?
Es gelten Eigenbeteiligungen, eine Belastungsgrenze und eine zweijährige Antragsfrist.
Ausführliche Antwort
Verfahren: Eigenbeteiligungen nach § 59, Belastungsgrenze nach § 61 (2 % beziehungsweise 1 % des Einkommens bei schwerwiegend chronisch Kranken), Antragsfrist zwei Jahre nach § 63. Diese Angaben beruhen auf §§ 59, 61, 63 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Gibt es eine Bagatell- bzw. Antragsgrenze bei der Beihilfe?
Eine allgemeine Euro-Bagatellgrenze für Anträge gibt es nicht; es gelten Eigenbeteiligungen und die Belastungsgrenze.
Ausführliche Antwort
Es gibt keine allgemeine Bagatell-/Antragsgrenze nach Euro-Betrag; es gelten die Eigenbeteiligungen nach § 59 und die Belastungsgrenze nach § 61 (2 % beziehungsweise 1 % des Einkommens). Diese Angaben beruhen auf §§ 59, 61 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Bleibt der Beihilfeanspruch während der Elternzeit erhalten?
Während der Elternzeit besteht der Beihilfeanspruch nach den allgemeinen Regeln fort.
Ausführliche Antwort
Während der Elternzeit besteht der Beihilfeanspruch nach den allgemeinen Regeln fort. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 2 SächsBG, SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Eigenbehalte & Belastungsgrenze
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?
Die Belastungsgrenze beträgt 2 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 %); eine Kostendämpfungspauschale gibt es nicht.
Ausführliche Antwort
Sachsen kennt keine Kostendämpfungspauschale, sondern feste Eigenbeteiligungen (je Arznei- oder Verbandmittel 4 € bis 5 € je nach Abgabepreis, Wahlleistung Unterkunft 14,50 € je Tag), die durch eine Belastungsgrenze gedeckelt sind: Sie beträgt 2 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 %. Ab Überschreiten der Grenze werden die Eigenbeteiligungen nach § 59 bis zum Jahresende nicht mehr abgezogen. Rechtsgrundlagen sind §§ 59 und 61 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Gibt es in Sachsen eine Kostendämpfungspauschale?
Sachsen hat keine Kostendämpfungspauschale, sondern gestaffelte Eigenbeteiligungen.
Ausführliche Antwort
Sachsen hat keine Kostendämpfungspauschale; stattdessen gelten Eigenbeteiligungen: je Arznei-/Verbandmittel 4 € (bis 16 € Abgabepreis), 4,50 € (16,01–26 €), 5 € (über 26 €); Wahlleistung Unterkunft 14,50 € je Aufenthaltstag. Ausnahmen unter anderem Kinder, Waisen, Schwangere. Diese Angaben beruhen auf § 59 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
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