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Krankenversicherung im Referendariat: GKV oder PKV im Saarland

Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. Im Saarland gibt es keine pauschale Beihilfe; du wählst zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe mit ergänzender privater Krankenversicherung. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.

Kranken-/Pflegeversicherung

Wie hoch ist der GKV-/PKV-Beitrag für Anwärter?

Der GKV-Beitrag ist bundeseinheitlich 14,6 % zzgl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2026 von 2,9 % und wird von Anwärtern ohne Arbeitgeberanteil selbst getragen; in der PKV gibt es günstige Anwärtertarife als Beihilfe-Resttarif.

Ausführliche Antwort

GKV bundeseinheitlich: allgemeiner Beitragssatz 14,6 % (§ 241 SGB V) zuzüglich durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 von 2,9 % (§ 242a SGB V); Anwärter tragen den Beitrag ohne Arbeitgeberanteil selbst. PKV: keine gesetzlich festen Sätze (Marktdaten) – für Anwärter regelmäßig günstige Anwärtertarife als Beihilfe-Resttarif, da die Beihilfe im Saarland i. d. R. 50 % (70 % ab zwei Kindern) abdeckt. Diese Angaben beruhen auf § 241 SGB V, § 242a SGB V; PKV nach Beihilfevorschriften/Markttarifen.

Beispiel: Bleibst du als Anwärter in der GKV, zahlst du 14,6 % plus rund 2,9 % Zusatzbeitrag komplett selbst; in der PKV gibt es günstige Anwärtertarife als Beihilfe-Resttarif.
Rechtsgrundlage: 14,6 % + 2,9 %; § 241 SGB V, § 242a SGB V · Gesetzestext öffnen
Stand: 2026

Pauschale Beihilfe

Ist im Saarland eine pauschale Beihilfe wählbar?

Eine allgemeine pauschale Beihilfe (hälftiger KV-Beitrag) als Wahlrecht gibt es nicht; nur in Pflegefällen kann Beihilfe als Pauschale gewährt werden.

Ausführliche Antwort

Das Saarland kennt keine allgemeine pauschale Beihilfe (hälftiger KV-Beitrag) als Wahlrecht. In Pflegefällen kann Beihilfe als Pauschale gewährt werden. Diese Angaben beruhen auf § 15 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Eine allgemeine pauschale Beihilfe (halber Kassenbeitrag) kannst du im Saarland nicht wählen – nur im Pflegefall gibt es eine Pauschale.
Rechtsgrundlage: § 15 BhVO SL (keine allgemeine pauschale Beihilfe); Pflegefall-Pauschale nach § 6 Abs. 4 BhVO SL i.V.m. § 37 SGB XI · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Was gilt ohne Antrag (Standard)?

Ohne Antrag gilt die reguläre individuelle Beihilfe – mangels Pauschale ohnehin der einzige Weg.

Ausführliche Antwort

Ohne Antrag gilt die reguläre (individuelle) Beihilfe – mangels Pauschale ohnehin der einzige Weg. Diese Angaben beruhen auf § 15 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Auch ohne Antrag läuft alles über die individuelle Beihilfe – etwas anderes gibt es hier nicht.
Rechtsgrundlage: § 15 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Was passiert bei Umzug ins Saarland aus einem Pauschale-Land?

Das Saarland bietet keine pauschale Beihilfe; bei Zuzug greift ausschließlich die reguläre individuelle Beihilfe nach Bemessungssatz plus beihilfekonforme PKV.

Ausführliche Antwort

Das Saarland bietet keine pauschale Beihilfe (die BhVO regelt ausschließlich die individuelle, aufwendungsbezogene Beihilfe; ein Pauschale-Paragraph existiert nicht, anders als § 80a NBG oder § 78a LBG BW). Bei Zuzug greift ausschließlich die reguläre individuelle Beihilfe nach Bemessungssatz (50 % aktiv, 70 % ab 2. Kind/Versorgung) plus beihilfekonforme PKV; wer aus einem Pauschale-Land zuzieht und dort die PKV gekündigt hatte, muss sich neu (älter, teurer) beihilfekonform eindecken. Diese Angaben beruhen auf § 67 SBG i.V.m. BhVO SL; Landtags-Auskünfte 2024/2025.

Beispiel: Ziehst du aus einem Pauschale-Land ins Saarland, greift nur noch die reguläre individuelle Beihilfe plus beihilfekonforme PKV.
Rechtsgrundlage: § 67 SBG; § 15 BhVO SL (kein Pauschale-Paragraf) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 2026: keine Pauschale

Was ist die pauschale Beihilfe (Definition/Grundprinzip)?

Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags als Alternative zur individuellen Beihilfe; im Saarland nicht vorhanden.

Ausführliche Antwort

Die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags – wahlweise zur gesetzlichen oder privaten KV, als Alternative zur individuellen Beihilfe. Vorteil vor allem für gesetzlich Versicherte, in fast allen Ländern unwiderruflich. Im Saarland ist sie nicht vorhanden. Diese Angaben beruhen auf Definition Landesbeihilferecht, länderspezifisch (vgl. § 80 HmbBG unter anderem).

Beispiel: Die pauschale Beihilfe wäre ein monatlicher Zuschuss von 50 % deines Kassenbeitrags – im Saarland gibt es sie nicht.
Rechtsgrundlage: Definition Landesbeihilferecht (Optionsmodell/’Hamburger Modell‘, vgl. § 80 HmbBG); im Saarland nicht vorhanden · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 06.08.2026 (Saarland ohne pauschale Beihilfe)

Pflege

Wie ist die Pflegeversicherung im Beihilfefall geregelt?

Es gibt keine pauschale Beihilfe; im Pflegefall besteht Anspruch auf individuelle Pflege-Beihilfe, bei sozialer Pflegeversicherung erhalten Beihilfeberechtigte die halben SPV-Leistungen und zahlen den halben Beitragssatz (1,8 %) zzgl. Kinderlosenzuschlag (0,6 %).

Ausführliche Antwort

Es gibt keine pauschale Beihilfe/keinen GKV-Zuschuss; es gilt die reguläre individuelle Beihilfe. Im Pflegefall besteht Anspruch auf individuelle Pflege-Beihilfe; bei sozialer Pflegeversicherung erhalten Beihilfeberechtigte nach § 28 Abs. 2 SGB XI die halben SPV-Leistungen und zahlen nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB XI den halben Beitragssatz (1,8 %) zuzüglich Kinderlosenzuschlag (0,6 %). Diese Angaben beruhen auf § 55 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI; Landesrecht (keine pauschale Beihilfe, Stand 07/2026).

Beispiel: Wirst du zum Pflegefall, greift die individuelle Pflege-Beihilfe; in der sozialen Pflegeversicherung bekommst du die halben Leistungen und zahlst den halben Beitrag (1,8 %), kinderlos plus 0,6 %.
Rechtsgrundlage: § 55 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI (Beitragssatz seit 1.1.2025: 3,6 %, halbiert 1,8 %); § 55 Abs. 3 SGB XI (Kinderlosenzuschlag 0,6 %, nicht halbiert) · Gesetzestext öffnen
Stand: SGB XI i.d.F. ab 1.1.2025 (allg. Beitragssatz 3,6 %)

GKV-Ergänzung

Wie wird bei freiwillig gesetzlich Versicherten mit Sachleistungen abgerechnet?

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten mit Sachleistungen wird die Kassenleistung angerechnet; die Bemessung richtet sich nach § 15 BhVO SL.

Ausführliche Antwort

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten mit Sachleistungen wird die Kassenleistung angerechnet; die Bemessung erfolgt nach § 15 BhVO SL. Diese Angaben beruhen auf § 15 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Bist du freiwillig gesetzlich versichert und nimmst Sachleistungen, wird die Kassenleistung angerechnet (§ 15 BhVO SL).
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 BhVO SL (Anrechnung von Versicherungsleistungen) · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

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