Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen im Saarland
Wie die Beihilfe im Saarland Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.
Wie werden Privatkliniken (nicht nach § 108 SGB V zugelassen) behandelt?
Krankenhausleistungen zugelassener Krankenhäuser sind beihilfefähig; Privatkliniken nur eingeschränkt über eine Vergleichsberechnung.
Ausführliche Antwort
Krankenhausleistungen nach BPflV/KHEntgG (zugelassene Krankenhäuser) sind beihilfefähig; Privatkliniken nur eingeschränkt (Vergleichsberechnung). Diese Angaben beruhen auf § 5 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Gibt es einen Deckel/eine Höchstzahl an Tagen beim stationären Eigenanteil?
Stationär wird ein Eigenanteil von 9 € je Kalendertag einbehalten, begrenzt auf höchstens 14 Kalendertage je Kalenderjahr bei Personen über 18 Jahren; eine Kostendämpfungspauschale oder prozentuale Belastungsgrenze im KDP-Sinn gibt es nicht.
Ausführliche Antwort
Der Eigenanteil bei vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen beträgt 9 Euro je Kalendertag, längstens für 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres, bei Personen über 18 Jahren; eine Kostendämpfungspauschale oder prozentuale Belastungsgrenze im Sinne einer KDP gibt es daneben nicht. Diese Angaben beruhen auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Besteht freie Krankenhauswahl?
Es besteht freie Krankenhauswahl; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen, bei Privatkliniken erfolgt eine Vergleichsberechnung.
Ausführliche Antwort
Es besteht freie Krankenhauswahl; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen, bei Privatkliniken erfolgt eine Begrenzung über eine Vergleichsberechnung. Diese Angaben beruhen auf § 5 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?
Allgemeine Krankenhausleistungen (Grundversorgung nach KHEntgG/BPflV) sind voll beihilfefähig (freie Krankenhauswahl); stationäre Wahlleistungen sind ausgeschlossen, es gilt ein Eigenanteil von 9 € je Tag für Unterkunft und Verpflegung, längstens für 14 Kalendertage im Kalenderjahr.
Ausführliche Antwort
Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen (Grundversorgung nach dem Krankenhausentgeltgesetz beziehungsweise der Bundespflegesatzverordnung) voll beihilfefähig; ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht, und es besteht freie Krankenhauswahl. Gesondert berechnete Wahlleistungen – wahlärztliche Behandlung und Wahlunterkunft – sind im Saarland nicht beihilfefähig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL). Für Unterkunft und Verpflegung wird ein Eigenanteil von 9 € je Kalendertag einbehalten, begrenzt auf längstens 14 Kalendertage je Kalenderjahr bei Personen über 18 Jahren. Die Wahlleistungslücke ist über einen privaten Wahlleistungstarif abzusichern. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Sind stationäre Wahlleistungen im Krankenhaus beihilfefähig?
Wahlleistungen (wahlärztliche Leistungen, Wahlunterkunft) sind ausgeschlossen; beihilfefähig sind nur die allgemeinen Krankenhausleistungen.
Ausführliche Antwort
Allgemeine Krankenhausleistungen (Grundversorgung nach BPflV/KHEntgG) sind beihilfefähig; Wahlleistungen (gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen, Wahlunterkunft) sind ausgeschlossen – wie in Bremen/Berlin/Hamburg, anders als Sachsen/Sachsen-Anhalt. Diese Angaben beruhen auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Gibt es einen Zweibettzimmer-Selbstbehalt pro Tag?
Es gibt keinen Zweibettzimmer-Selbstbehalt, da die Wahlunterkunft generell ausgeschlossen ist.
Ausführliche Antwort
Es gibt keinen Zweibettzimmer-Selbstbehalt, da die Wahlunterkunft generell ausgeschlossen ist; die allgemeine Unterkunft ist Teil der beihilfefähigen Grundversorgung. Diese Angaben beruhen auf § 5 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Gibt es einen wahlärztlichen (Chefarzt-)Selbstbehalt pro Tag?
Es gibt keinen wahlärztlichen Selbstbehalt, da wahlärztliche Leistungen generell von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind.
Ausführliche Antwort
Es gibt keinen wahlärztlichen (Chefarzt-)Selbstbehalt, da wahlärztliche Leistungen generell von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Diese Angaben beruhen auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
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