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Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Thüringen

Die Grundlagen der Beihilfe in Thüringen: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.

Grundlagen & Bemessungssatz

Welche Besonderheiten gelten beim Thüringer Beihilfesystem?

Thüringen hat eine eigene ThürBhV, eine Einkommensgrenze von 18.000 €, den Referendar-Zahnausschluss, nur 40 % Material-/Laborkosten, beihilfefähige Wahlleistungen, beihilfefähige Heilpraktiker, die wählbare pauschale Beihilfe und eine Antragsfrist von einem Jahr.

Ausführliche Antwort

Für Thüringen sind mehrere Besonderheiten zu beachten: eigene ThürBhV mit Bemessung im § 72 ThürBG; Ehegatten-Einkommensgrenze 18.000 € (niedriger als BB/M-V/LSA mit 20.000 €); Referendar-Zahnausschluss für Beamte auf Widerruf (§ 8 Abs. 2 ThürBhV); zahntechnische Material-/Laborkosten nur 40 % (§ 14 ThürBhV, niedrigster Satz bundesweit); stationäre Wahlleistungen beihilfefähig (§ 27 ThürBhV); Heilpraktikerleistungen beihilfefähig (Anlage 1); pauschale Beihilfe wählbar (§ 72 Abs. 6 ThürBG); Antragsfrist ein Jahr. Diese Angaben beruhen auf § 72 ThürBG, §§ 8, 14, 27 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: In Thüringen gilt eine eigene ThürBhV: Einkommensgrenze 18.000 €, Referendar-Zahnausschluss, nur 40 % Material-/Laborkosten, aber beihilfefähige Wahlleistungen und Heilpraktiker sowie eine wählbare pauschale Beihilfe – Antragsfrist ein Jahr.
Rechtsgrundlage: § 72 ThürBG; §§ 8, 14, 27 ThürBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?

Der Ehegatte ist bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 18.000 € beihilfeberechtigt.

Ausführliche Antwort

Aufwendungen für Ehegatten/Lebenspartner sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung 18.000 € nicht übersteigt; fester Betrag, niedriger als BB/M-V/Sachsen-Anhalt (20.000 €). Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 2 ThürBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Verdient dein/e Ehepartner/in höchstens 18.000 € im Jahr, ist er/sie über deine Beihilfe berücksichtigungsfähig.
Rechtsgrundlage: § 72 Abs. 2 ThürBG · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Thüringen?

Thüringen hat eine eigene Beihilfeverordnung; Rechtsgrundlage ist § 72 ThürBG, die medizinischen Detailregeln stehen in der ThürBhV.

Ausführliche Antwort

Die Beihilfe richtet sich nach der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV vom 25.05.2012); Rechtsgrundlage ist § 72 ThürBG. Bemessungssätze, Einkommensgrenze, Wahlleistungen und pauschale Beihilfe stehen in § 72 ThürBG, die medizinischen Detailregeln in der ThürBhV. Diese Angaben beruhen auf § 72 ThürBG, ThürBhV, amtlicher Volltext; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Thüringen hat eine eigene Beihilfeverordnung – Rechtsgrundlage ist § 72 ThürBG, die Details stehen in der ThürBhV.
Rechtsgrundlage: § 72 ThürBG; ThürBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?

Für aktive Beamte und Beamte auf Widerruf beträgt der Bemessungssatz 50 %, ab zwei Kindern 70 %.

Ausführliche Antwort

Der Bemessungssatz beträgt 50 % für aktive Beamtinnen/Beamte und Beamte auf Widerruf; ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 4 Nr. 1 ThürBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Als ledige/r Referendar/in ohne Kind erstattet dir die Beihilfe 50 % deiner Aufwendungen, ab zwei Kindern 70 %.
Rechtsgrundlage: § 72 Abs. 4 ThürBG · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Gilt für Referendare ein gesonderter Bemessungssatz oder eine Besonderheit?

Es gibt keinen gesonderten Anwärtersatz (50 %); beim Zahnersatz gilt jedoch der Referendar-Ausschluss.

Ausführliche Antwort

Einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht; Beamte auf Widerruf erhalten 50 % (70 % ab zwei Kindern). Beim Zahnersatz greift jedoch der Referendar-Ausschluss nach § 8 Abs. 2 ThürBhV (siehe Zahn-Block). Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 4 ThürBG i.V.m. § 8 Abs. 2 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht – du bekommst 50 %; beim Zahnersatz greift für dich als Referendar/in aber der Ausschluss.
Rechtsgrundlage: § 72 Abs. 4 ThürBG; § 8 Abs. 2 ThürBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?

Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 %.

Ausführliche Antwort

Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, beträgt der Bemessungssatz 70 %; einen regulären 90-%-Satz gibt es nicht (nur bei Aussteuerung +20 %, höchstens 90 %, § 14 Abs. 4 ThürBhV). Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 4 Satz 2, 3 ThürBG i.V.m. § 14 Abs. 4 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Sobald du zwei berücksichtigungsfähige Kinder hast, steigt dein Bemessungssatz auf 70 %.
Rechtsgrundlage: § 72 Abs. 4 Satz 2, 3 ThürBG; § 14 Abs. 4 ThürBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?

Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %.

Ausführliche Antwort

Für berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 4 Nr. 4 ThürBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Für die Aufwendungen deiner berücksichtigungsfähigen Kinder gilt ein Bemessungssatz von 80 %.
Rechtsgrundlage: § 72 Abs. 4 Nr. 4 ThürBG · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %; beim Ehegatten gilt die Einkommensgrenze von 18.000 €.

Ausführliche Antwort

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner und Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %; Voraussetzung beim Ehegatten ist ein Gesamtbetrag der Einkünfte von höchstens 18.000 €. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 4 Nr. 2, 3 i.V.m. Abs. 2 ThürBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Dein/e Ehepartner/in und Versorgungsempfänger werden zu 70 % erstattet – beim Ehepartner gilt die Einkommensgrenze von 18.000 €.
Rechtsgrundlage: § 72 Abs. 4, Abs. 2 ThürBG · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten?

Der Bemessungssatz bleibt beim Wechsel grundsätzlich 50 %; mit der Verbeamtung entfällt der Referendar-Zahnausschluss.

Ausführliche Antwort

Beim Wechsel vom Anwärter (Beamter auf Widerruf) zum Beamten auf Probe/Lebenszeit bleibt der Bemessungssatz grundsätzlich 50 % (70 % ab zwei Kindern); mit der Verbeamtung entfällt der Referendar-Zahnausschluss. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 4 ThürBG, § 8 Abs. 2 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Bei der Verbeamtung bleibt dein Satz bei 50 %, und der Zahnersatz-Ausschluss für Referendare entfällt.
Rechtsgrundlage: § 72 Abs. 4 ThürBG; § 8 Abs. 2 ThürBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Welche Bemessungssätze gelten bei der individuellen Beihilfe?

Der Beamte erhält 50 %, ab zwei Kindern 70 %, Ehegatte und Versorgungsempfänger je 70 %, Kind und Waise je 80 %.

Ausführliche Antwort

Bei der individuellen Beihilfe gelten die Bemessungssätze: Beamtin/Beamter 50 %, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %, Ehegatte 70 %, Versorgungsempfänger 70 %, Kind 80 %, Waise 80 % (Standardmodell). Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 4 ThürBG i.V.m. ThürBhV, TLF-Merkblatt.

Beispiel: Merke dir: du 50 %, ab zwei Kindern 70 %, Ehepartner/in und Versorgungsempfänger je 70 %, Kind und Waise je 80 %.
Rechtsgrundlage: § 72 Abs. 4 ThürBG i.V.m. ThürBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: 2026

Antrag & Fristen

Innerhalb welcher Frist ist die Beihilfe zu beantragen?

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen bzw. Ausstellung der Rechnung.

Ausführliche Antwort

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen beziehungsweise Ausstellung der Rechnung; kurz, wie Hessen/Saarland. Diese Angaben beruhen auf § 50 Abs. 9 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Eine Arztrechnung musst du innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendung bzw. Rechnungsdatum einreichen.
Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 9 ThürBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Welche Antragsfrist und Eigenbehalte gelten (Zahn)?

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr; es gelten Eigenbehalt und Belastungsgrenze.

Ausführliche Antwort

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr (§ 50 Abs. 9 ThürBhV); es gelten Eigenbehalt (§ 48) und Belastungsgrenze (§ 49 ThürBhV). Diese Angaben beruhen auf §§ 48–50 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Auch beim Zahnarzt gilt die Antragsfrist von einem Jahr; dazu kommen Eigenbehalt und Belastungsgrenze.
Rechtsgrundlage: §§ 48–50 ThürBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Werden nur bestimmte Aufwendungen beihilfefähig anerkannt?

Beihilfe wird nur zu notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen gewährt; es bestehen Eigenbehalte und eine Belastungsgrenze.

Ausführliche Antwort

Beihilfe wird nur zu notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen gewährt; Eigenbehalte nach § 48 ThürBhV, Belastungsgrenze nach § 49 ThürBhV. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 3 ThürBG, §§ 7, 48 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Beihilfe gibt es nur zu notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen; dazu bestehen Eigenbehalte und eine Belastungsgrenze.
Rechtsgrundlage: § 72 Abs. 3 ThürBG; §§ 7, 48 ThürBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Besteht der Beihilfeanspruch auch in der Elternzeit fort?

Der Beihilfeanspruch besteht, solange laufende Besoldung oder Versorgungsbezüge gezahlt werden, auch bei Ruhens-/Anrechnungsvorschriften.

Ausführliche Antwort

Der Beihilfeanspruch besteht, solange laufende Besoldung/Versorgungsbezüge gezahlt werden, auch wenn Bezüge wegen Ruhens-/Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Freiwillig gesetzlich Versicherte: 100 % der nach GKV-Leistung verbleibenden Aufwendungen. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 1, 4 ThürBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Dein Beihilfeanspruch bleibt bestehen, solange dir laufende Besoldung oder Versorgungsbezüge gezahlt werden – auch in der Elternzeit.
Rechtsgrundlage: § 72 Abs. 1, 4 ThürBG · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Eigenbehalte & Belastungsgrenze

Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?

Die Eigenbehalte werden durch die Belastungsgrenze nach § 49 ThürBhV auf einen Prozentsatz der jährlichen Einnahmen begrenzt; eine Kostendämpfungspauschale gibt es nicht.

Ausführliche Antwort

Thüringen kennt keine klassische prozentuale Kostendämpfungspauschale. Es gelten Eigenbehalte nach § 48 ThürBhV (4 € je verordnetem Arznei-, Verbandmittel oder Medizinprodukt), die durch die Belastungsgrenze nach § 49 ThürBhV auf einen Prozentsatz der jährlichen Einnahmen begrenzt werden (in der Regel 2 Prozent, bei chronisch Kranken 1 Prozent). Ab Erreichen der Grenze werden keine weiteren Eigenbehalte mehr abgezogen. Rechtsgrundlagen sind §§ 48 und 49 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Deine Eigenbehalte sind über die Belastungsgrenze nach § 49 ThürBhV auf einen Prozentsatz deiner Jahreseinnahmen gedeckelt; eine Kostendämpfungspauschale gibt es nicht.
Rechtsgrundlage: §§ 48, 49 ThürBhV (Eigenbehalte; Belastungsgrenze 2 % / 1 %) · Gesetzestext öffnen
Stand: Gesamtausgabe ThürBhV, Stand 13.12.2024

Gibt es eine Kostendämpfungspauschale?

Es gibt keine klassische prozentuale Kostendämpfungspauschale, sondern Eigenbehalte und eine Belastungsgrenze.

Ausführliche Antwort

Es gibt keine klassische prozentuale Kostendämpfungspauschale. Stattdessen gilt der Eigenbehalt nach § 48 ThürBhV: 4 € je verordnetem Arznei-, Verbandmittel oder Medizinprodukt, höchstens die tatsächlich gewährte Beihilfe; er entfällt unter anderem für Kinder, Waisen und bei Schwangerschaftsbeschwerden. Für Fahrtkosten (§ 25 ThürBhV) und stationäre Wahlleistungen (§ 27 Abs. 1 ThürBhV: 25 € beziehungsweise 7,50 € je Tag) gelten eigene Eigenbeteiligungen. Die Gesamtbelastung begrenzt die Belastungsgrenze nach § 49 ThürBhV. Diese Angaben beruhen auf §§ 25, 27, 48, 49 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Eine klassische prozentuale Kostendämpfungspauschale gibt es nicht – stattdessen gelten Eigenbehalte und eine Belastungsgrenze.
Rechtsgrundlage: §§ 48, 49 ThürBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Gesamtausgabe ThürBhV, Stand 13.12.2024

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