Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Mecklenburg-Vorpommern
Die Grundlagen der Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.
Grundlagen & Bemessungssatz
Welche Besonderheiten gelten beim Beihilfesystem in Mecklenburg-Vorpommern?
Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene BVO (es gilt die Bundes-BBhV), schließt stationäre Wahlleistungen aus, bietet ab 01.05.2026 die pauschale Beihilfe an, schließt Zahnersatz für Referendare aus und erstattet Heilpraktikerleistungen.
Ausführliche Antwort
Für Mecklenburg-Vorpommern sind mehrere Besonderheiten zu beachten: keine eigene Beihilfeverordnung, es gilt die Bundes-BBhV (§ 80 Abs. 7 LBG M-V); die Bemessungssätze stehen im LBG M-V selbst (§ 80 Abs. 5); stationäre Wahlleistungen sind ausgeschlossen (§ 80 Abs. 4); die pauschale Beihilfe ist ab 01.05.2026 wählbar (§ 80a LBG M-V); für Beamte auf Widerruf gilt der Zahnersatz-Ausschluss (§ 17 BBhV); Heilpraktikerleistungen sind beihilfefähig (§ 13 BBhV). Diese Angaben beruhen auf §§ 80, 80a LBG M-V i.V.m. BBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht-mv.de abrufbar.
Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?
Der Ehegatte ist beihilfeberechtigt, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte 22.648 € nicht übersteigt (Wert für 2026).
Ausführliche Antwort
Aufwendungen für Ehegatten und Lebenspartner sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung die maßgebliche Grenze nicht übersteigt. Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Beihilfeverordnung, sondern verweist über § 80 Abs. 7 LBG M-V dynamisch auf die jeweils geltende Bundesbeihilfeverordnung. Wichtig: Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 BBhV nennt weiterhin 20.000 €; dieser Betrag wird jedoch seit der Neunten Änderungsverordnung jährlich im Verhältnis der Rentenwertentwicklung angepasst und per Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben. Für im Jahr 2026 gestellte Anträge beträgt die Grenze 22.648 €. Wer allein den Paragrafentext liest, erhält also einen überholten Wert.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern?
Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Beihilfeverordnung; es gelten § 80 LBG M-V und – soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist – die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
Ausführliche Antwort
Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Beihilfeverordnung erlassen. Rechtsgrundlage ist § 80 LBG M-V; bis zum Erlass einer eigenen Landes-Rechtsverordnung (§ 80 Abs. 6) gelten nach § 80 Abs. 7 LBG M-V die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften (Bundesbeihilfeverordnung, BBhV) weiter – mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 80 Abs. 4). Die Bemessungssätze stehen im LBG M-V selbst (§ 80 Abs. 5); die Konstruktion entspricht der in Sachsen-Anhalt. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 5, 7 LBG M-V i.V.m. BBhV, landesrecht-mv.de beziehungsweise gesetze-im-internet.de/bbhv.
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?
Für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind beträgt der Bemessungssatz 50 %.
Ausführliche Antwort
Für aktive Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter (Beamte auf Widerruf) beträgt der Bemessungssatz 50 %; während der Elternzeit erhöht er sich auf 70 %. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 5 Nr. 1 LBG M-V.
Gilt für Referendarinnen und Referendare ein gesonderter Bemessungssatz?
Nein, es gibt keinen gesonderten Anwärtersatz (50 %); beim Zahnersatz greift jedoch der Referendar-Ausschluss nach § 17 BBhV.
Ausführliche Antwort
Einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht; Beamte auf Widerruf erhalten 50 % (70 % ab zwei Kindern). Beim Zahnersatz greift jedoch der Referendar-Ausschluss nach § 17 BBhV (siehe Zahn-Block). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 5 LBG M-V i.V.m. § 17 BBhV.
Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?
Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 %.
Ausführliche Antwort
Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, beträgt der Bemessungssatz 70 %; bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dies für die Person, die den Familienzuschlag nach §§ 41, 42 LBesG M-V bezieht. Einen 90-%-Satz gibt es nicht. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 5 Satz 2 LBG M-V.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %.
Ausführliche Antwort
Für berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 5 Nr. 3 LBG M-V.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %; beim Ehegatten gilt für 2026 die Einkommensgrenze von 22.648 €.
Ausführliche Antwort
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner sowie für Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 % (§ 80 Abs. 5 Nr. 2 LBG M-V). Voraussetzung beim Ehegatten ist, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung die Grenze des § 6 Abs. 2 BBhV nicht übersteigt; für 2026 sind das 22.648 €. Der Paragrafentext nennt weiterhin 20.000 €, der Betrag wird jedoch jährlich dynamisiert.
Bleibt der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten gleich?
Ja, der Bemessungssatz bleibt grundsätzlich bei 50 % (70 % ab zwei Kindern); mit der Verbeamtung entfällt der Referendar-Zahnausschluss.
Ausführliche Antwort
Beim Wechsel vom Anwärter (Beamter auf Widerruf) zum Beamten auf Probe oder Lebenszeit bleibt der Bemessungssatz grundsätzlich 50 % (70 % ab zwei Kindern, § 80 Abs. 5 LBG M-V). Entscheidend: Mit der Verbeamtung entfällt der Referendar-Zahnausschluss (§ 17 BBhV). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 5 LBG M-V; § 17 BBhV.
Wie hoch sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe im Überblick?
Beamtin/Beamter 50 %, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %, Ehegatte und Versorgungsempfänger je 70 %, Kind und Waise je 80 %.
Ausführliche Antwort
Die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe betragen: Beamtin/Beamter 50 %; ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %; Ehegatte 70 %; Versorgungsempfänger 70 %; Kind 80 %; Waise 80 %. Mecklenburg-Vorpommern regelt diese Sätze eigenständig und abschließend in § 80 Abs. 5 LBG M-V; sie entsprechen inhaltlich § 46 Abs. 2 und 3 BBhV, der jedoch laut § 1 BBhV unmittelbar nur für Bundesbeamte gilt und für Landesbeamte in M-V keine eigene Rechtsgrundlage darstellt. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 5 LBG M-V.
Antrag & Fristen
Welche Antragsfrist gilt für die Beihilfe?
Die Beihilfe ist innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum zu beantragen.
Ausführliche Antwort
Die Antragsfrist beträgt drei Jahre nach Rechnungsdatum (§ 54 Abs. 1 BBhV, über § 80 Abs. 7 LBG M-V anwendbar). Diese Angaben beruhen auf § 54 Abs. 1 BBhV i.V.m. § 80 Abs. 7 LBG M-V.
Welche Bagatellgrenze und Antragsfrist gelten (Zahn-Sheet)?
Es gilt die Antragsgrenze nach § 51 BBhV und eine Antragsfrist von drei Jahren nach § 54 BBhV.
Ausführliche Antwort
Es gilt die Antragsgrenze nach § 51 BBhV; die Antragsfrist beträgt drei Jahre (§ 54 BBhV). Diese Angaben beruhen auf §§ 51, 54 BBhV.
Gibt es eine Bagatellgrenze für den Beihilfeantrag?
Ja, Beihilfe wird grundsätzlich erst gewährt, wenn die Aufwendungen einen Mindestbetrag übersteigen.
Ausführliche Antwort
Nach § 51 BBhV wird Beihilfe grundsätzlich erst gewährt, wenn die Aufwendungen einen Mindestbetrag übersteigen (über § 80 Abs. 7 LBG M-V anwendbar). Diese Angaben beruhen auf § 51 BBhV i.V.m. § 80 Abs. 7 LBG M-V.
Welche Beihilfe-Sonderregel gilt während der Elternzeit?
Während der Elternzeit erhöht sich der Bemessungssatz aktiver Beamtinnen und Beamter auf 70 %.
Ausführliche Antwort
Während der Inanspruchnahme von Elternzeit erhöht sich der Bemessungssatz aktiver Beamtinnen und Beamter auf 70 % (§ 80 Abs. 5 Nr. 1 LBG M-V). Ein Beihilfeanspruch besteht auch bei Freistellung zur Pflege naher Angehöriger unter Fortfall der Bezüge (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 LBG M-V). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 1, 5 LBG M-V.
Eigenbehalte & Belastungsgrenze
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?
Mecklenburg-Vorpommern wendet die Bundes-Belastungsgrenze nach § 50 BBhV an (Prozentsatz der jährlichen Einnahmen); eine gesonderte Kostendämpfungspauschale gibt es nicht.
Ausführliche Antwort
Mecklenburg-Vorpommern kennt keine gesonderte prozentuale Kostendämpfungspauschale, sondern wendet die Bundesbeihilfeverordnung an: Die Eigenbehalte (unter anderem bei Arznei- und Verbandmitteln, Fahrtkosten und stationärer Behandlung) richten sich nach § 49 BBhV und werden durch die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV auf einen Prozentsatz der jährlichen Einnahmen begrenzt (in der Regel 2 Prozent, bei chronisch Kranken 1 Prozent). Ab Erreichen der Grenze werden auf Antrag keine weiteren Eigenbehalte mehr abgezogen. Rechtsgrundlagen sind §§ 49 und 50 BBhV; der amtliche Volltext ist über gesetze-im-internet.de abrufbar.
Gibt es eine Kostendämpfungspauschale?
Nein, es gibt keine prozentuale Kostendämpfungspauschale; stattdessen gelten Eigenbehalte und eine Belastungsgrenze.
Ausführliche Antwort
Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise die BBhV kennen keine klassische prozentuale Kostendämpfungspauschale. Stattdessen gelten Eigenbehalte (§ 49 BBhV) und eine Belastungsgrenze (§ 50 BBhV). Wahlleistungen stationär sind zusätzlich ausgeschlossen (§ 80 Abs. 4 LBG M-V). Diese Angaben beruhen auf §§ 49, 50 BBhV; § 80 Abs. 4 LBG M-V.
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