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Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Mecklenburg-Vorpommern

Die Grundlagen der Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.

Grundlagen & Bemessungssatz

Welche Besonderheiten gelten beim Beihilfesystem in Mecklenburg-Vorpommern?

Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene BVO (es gilt die Bundes-BBhV), schließt stationäre Wahlleistungen aus, bietet ab 01.05.2026 die pauschale Beihilfe an, schließt Zahnersatz für Referendare aus und erstattet Heilpraktikerleistungen.

Ausführliche Antwort

Für Mecklenburg-Vorpommern sind mehrere Besonderheiten zu beachten: keine eigene Beihilfeverordnung, es gilt die Bundes-BBhV (§ 80 Abs. 7 LBG M-V); die Bemessungssätze stehen im LBG M-V selbst (§ 80 Abs. 5); stationäre Wahlleistungen sind ausgeschlossen (§ 80 Abs. 4); die pauschale Beihilfe ist ab 01.05.2026 wählbar (§ 80a LBG M-V); für Beamte auf Widerruf gilt der Zahnersatz-Ausschluss (§ 17 BBhV); Heilpraktikerleistungen sind beihilfefähig (§ 13 BBhV). Diese Angaben beruhen auf §§ 80, 80a LBG M-V i.V.m. BBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht-mv.de abrufbar.

Beispiel: In M-V gilt die Bundes-BBhV: stationäre Wahlleistungen sind ausgeschlossen, Zahnersatz für dich als Referendar/in auch – dafür gibt es ab dem 01.05.2026 die pauschale Beihilfe.
Rechtsgrundlage: §§ 80, 80a LBG M-V; BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 18.03.2026

Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?

Der Ehegatte ist beihilfeberechtigt, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte 22.648 € nicht übersteigt (Wert für 2026).

Ausführliche Antwort

Aufwendungen für Ehegatten und Lebenspartner sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung die maßgebliche Grenze nicht übersteigt. Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Beihilfeverordnung, sondern verweist über § 80 Abs. 7 LBG M-V dynamisch auf die jeweils geltende Bundesbeihilfeverordnung. Wichtig: Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 BBhV nennt weiterhin 20.000 €; dieser Betrag wird jedoch seit der Neunten Änderungsverordnung jährlich im Verhältnis der Rentenwertentwicklung angepasst und per Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben. Für im Jahr 2026 gestellte Anträge beträgt die Grenze 22.648 €. Wer allein den Paragrafentext liest, erhält also einen überholten Wert.

Beispiel: Dein Ehepartner ist beihilfeberechtigt, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte 22.648 € nicht übersteigt. Das ist der Wert für 2026, er wird jährlich angepasst.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 BBhV; § 80 Abs. 7 LBG M-V · Gesetzestext öffnen
Stand: Wert für 2026 (BMI-Rundschreiben; BVA-Merkblatt Stand Januar 2026)

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern?

Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Beihilfeverordnung; es gelten § 80 LBG M-V und – soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist – die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).

Ausführliche Antwort

Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Beihilfeverordnung erlassen. Rechtsgrundlage ist § 80 LBG M-V; bis zum Erlass einer eigenen Landes-Rechtsverordnung (§ 80 Abs. 6) gelten nach § 80 Abs. 7 LBG M-V die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften (Bundesbeihilfeverordnung, BBhV) weiter – mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 80 Abs. 4). Die Bemessungssätze stehen im LBG M-V selbst (§ 80 Abs. 5); die Konstruktion entspricht der in Sachsen-Anhalt. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 5, 7 LBG M-V i.V.m. BBhV, landesrecht-mv.de beziehungsweise gesetze-im-internet.de/bbhv.

Beispiel: Deine Beihilfe beruht auf § 80 LBG M-V; eine eigene Landesverordnung gibt es nicht, es gilt die Bundesbeihilfeverordnung.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5, 7 LBG M-V; BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 18.03.2026

Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?

Für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind beträgt der Bemessungssatz 50 %.

Ausführliche Antwort

Für aktive Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter (Beamte auf Widerruf) beträgt der Bemessungssatz 50 %; während der Elternzeit erhöht er sich auf 70 %. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 5 Nr. 1 LBG M-V.

Beispiel: Als ledige/r Referendar/in ohne Kind bekommst du 50 % Beihilfe; in der Elternzeit steigt der Satz auf 70 %.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5 Nr. 1 LBG M-V · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 18.03.2026

Gilt für Referendarinnen und Referendare ein gesonderter Bemessungssatz?

Nein, es gibt keinen gesonderten Anwärtersatz (50 %); beim Zahnersatz greift jedoch der Referendar-Ausschluss nach § 17 BBhV.

Ausführliche Antwort

Einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht; Beamte auf Widerruf erhalten 50 % (70 % ab zwei Kindern). Beim Zahnersatz greift jedoch der Referendar-Ausschluss nach § 17 BBhV (siehe Zahn-Block). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 5 LBG M-V i.V.m. § 17 BBhV.

Beispiel: Einen eigenen Anwärtersatz gibt es nicht – du bekommst 50 % wie andere aktive Beamte; beim Zahnersatz greift für dich aber der Referendar-Ausschluss (§ 17 BBhV).
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5 LBG M-V; § 17 Abs. 2 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 18.03.2026

Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?

Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 %.

Ausführliche Antwort

Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, beträgt der Bemessungssatz 70 %; bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dies für die Person, die den Familienzuschlag nach §§ 41, 42 LBesG M-V bezieht. Einen 90-%-Satz gibt es nicht. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 5 Satz 2 LBG M-V.

Beispiel: Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt dein Bemessungssatz auf 70 %.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5 Satz 2 LBG M-V · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 18.03.2026

Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?

Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %.

Ausführliche Antwort

Für berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 5 Nr. 3 LBG M-V.

Beispiel: Für deine berücksichtigungsfähigen Kinder gilt ein Bemessungssatz von 80 %.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5 Nr. 3 LBG M-V · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 18.03.2026

Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %; beim Ehegatten gilt für 2026 die Einkommensgrenze von 22.648 €.

Ausführliche Antwort

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner sowie für Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 % (§ 80 Abs. 5 Nr. 2 LBG M-V). Voraussetzung beim Ehegatten ist, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung die Grenze des § 6 Abs. 2 BBhV nicht übersteigt; für 2026 sind das 22.648 €. Der Paragrafentext nennt weiterhin 20.000 €, der Betrag wird jedoch jährlich dynamisiert.

Beispiel: Für deinen Ehepartner gilt ein Bemessungssatz von 70 %, wenn seine Einkünfte die Grenze von 22.648 € für 2026 nicht übersteigen. Im Ruhestand bekommst du ebenfalls 70 %.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5 Nr. 2 LBG M-V; § 6 Abs. 2 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Bemessungssatz unverändert; Einkommensgrenze Wert für 2026

Bleibt der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten gleich?

Ja, der Bemessungssatz bleibt grundsätzlich bei 50 % (70 % ab zwei Kindern); mit der Verbeamtung entfällt der Referendar-Zahnausschluss.

Ausführliche Antwort

Beim Wechsel vom Anwärter (Beamter auf Widerruf) zum Beamten auf Probe oder Lebenszeit bleibt der Bemessungssatz grundsätzlich 50 % (70 % ab zwei Kindern, § 80 Abs. 5 LBG M-V). Entscheidend: Mit der Verbeamtung entfällt der Referendar-Zahnausschluss (§ 17 BBhV). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 5 LBG M-V; § 17 BBhV.

Beispiel: Beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten bleibt dein Satz bei 50 % (70 % ab zwei Kindern); wichtig: Mit der Verbeamtung entfällt der Referendar-Zahnausschluss.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5 LBG M-V; § 17 Abs. 2 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 18.03.2026

Wie hoch sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe im Überblick?

Beamtin/Beamter 50 %, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %, Ehegatte und Versorgungsempfänger je 70 %, Kind und Waise je 80 %.

Ausführliche Antwort

Die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe betragen: Beamtin/Beamter 50 %; ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %; Ehegatte 70 %; Versorgungsempfänger 70 %; Kind 80 %; Waise 80 %. Mecklenburg-Vorpommern regelt diese Sätze eigenständig und abschließend in § 80 Abs. 5 LBG M-V; sie entsprechen inhaltlich § 46 Abs. 2 und 3 BBhV, der jedoch laut § 1 BBhV unmittelbar nur für Bundesbeamte gilt und für Landesbeamte in M-V keine eigene Rechtsgrundlage darstellt. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 5 LBG M-V.

Beispiel: Du 50 %, ab zwei Kindern 70 %, Ehegatte und Versorgung je 70 %, Kind und Waise je 80 %.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5 LBG M-V · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 18.03.2026

Antrag & Fristen

Welche Antragsfrist gilt für die Beihilfe?

Die Beihilfe ist innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum zu beantragen.

Ausführliche Antwort

Die Antragsfrist beträgt drei Jahre nach Rechnungsdatum (§ 54 Abs. 1 BBhV, über § 80 Abs. 7 LBG M-V anwendbar). Diese Angaben beruhen auf § 54 Abs. 1 BBhV i.V.m. § 80 Abs. 7 LBG M-V.

Beispiel: Deine Beihilfe kannst du bis zu drei Jahre nach Rechnungsdatum beantragen (§ 54 BBhV).
Rechtsgrundlage: § 54 Abs. 1 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand BBhV

Welche Bagatellgrenze und Antragsfrist gelten (Zahn-Sheet)?

Es gilt die Antragsgrenze nach § 51 BBhV und eine Antragsfrist von drei Jahren nach § 54 BBhV.

Ausführliche Antwort

Es gilt die Antragsgrenze nach § 51 BBhV; die Antragsfrist beträgt drei Jahre (§ 54 BBhV). Diese Angaben beruhen auf §§ 51, 54 BBhV.

Beispiel: Es gilt eine Antragsgrenze nach § 51 BBhV, und Zeit hast du drei Jahre ab Rechnungsdatum.
Rechtsgrundlage: §§ 51, 54 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand BBhV

Gibt es eine Bagatellgrenze für den Beihilfeantrag?

Ja, Beihilfe wird grundsätzlich erst gewährt, wenn die Aufwendungen einen Mindestbetrag übersteigen.

Ausführliche Antwort

Nach § 51 BBhV wird Beihilfe grundsätzlich erst gewährt, wenn die Aufwendungen einen Mindestbetrag übersteigen (über § 80 Abs. 7 LBG M-V anwendbar). Diese Angaben beruhen auf § 51 BBhV i.V.m. § 80 Abs. 7 LBG M-V.

Beispiel: Beihilfe gibt es erst, wenn deine Aufwendungen einen Mindestbetrag übersteigen (§ 51 BBhV).
Rechtsgrundlage: § 51 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand BBhV (§ 51 Abs. 8)

Welche Beihilfe-Sonderregel gilt während der Elternzeit?

Während der Elternzeit erhöht sich der Bemessungssatz aktiver Beamtinnen und Beamter auf 70 %.

Ausführliche Antwort

Während der Inanspruchnahme von Elternzeit erhöht sich der Bemessungssatz aktiver Beamtinnen und Beamter auf 70 % (§ 80 Abs. 5 Nr. 1 LBG M-V). Ein Beihilfeanspruch besteht auch bei Freistellung zur Pflege naher Angehöriger unter Fortfall der Bezüge (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 LBG M-V). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 1, 5 LBG M-V.

Beispiel: Während der Elternzeit steigt dein Bemessungssatz auf 70 %.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 1, 5 LBG M-V · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 18.03.2026

Eigenbehalte & Belastungsgrenze

Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?

Mecklenburg-Vorpommern wendet die Bundes-Belastungsgrenze nach § 50 BBhV an (Prozentsatz der jährlichen Einnahmen); eine gesonderte Kostendämpfungspauschale gibt es nicht.

Ausführliche Antwort

Mecklenburg-Vorpommern kennt keine gesonderte prozentuale Kostendämpfungspauschale, sondern wendet die Bundesbeihilfeverordnung an: Die Eigenbehalte (unter anderem bei Arznei- und Verbandmitteln, Fahrtkosten und stationärer Behandlung) richten sich nach § 49 BBhV und werden durch die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV auf einen Prozentsatz der jährlichen Einnahmen begrenzt (in der Regel 2 Prozent, bei chronisch Kranken 1 Prozent). Ab Erreichen der Grenze werden auf Antrag keine weiteren Eigenbehalte mehr abgezogen. Rechtsgrundlagen sind §§ 49 und 50 BBhV; der amtliche Volltext ist über gesetze-im-internet.de abrufbar.

Beispiel: Deine Eigenbehalte sind gedeckelt: Übersteigen sie 2 % deiner Jahreseinnahmen (bei chronisch Kranken 1 %), werden auf Antrag keine weiteren abgezogen (§ 50 BBhV).
Rechtsgrundlage: § 80 LBG M-V i.V.m. §§ 49, 50 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV, Fassung vom 06.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92)

Gibt es eine Kostendämpfungspauschale?

Nein, es gibt keine prozentuale Kostendämpfungspauschale; stattdessen gelten Eigenbehalte und eine Belastungsgrenze.

Ausführliche Antwort

Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise die BBhV kennen keine klassische prozentuale Kostendämpfungspauschale. Stattdessen gelten Eigenbehalte (§ 49 BBhV) und eine Belastungsgrenze (§ 50 BBhV). Wahlleistungen stationär sind zusätzlich ausgeschlossen (§ 80 Abs. 4 LBG M-V). Diese Angaben beruhen auf §§ 49, 50 BBhV; § 80 Abs. 4 LBG M-V.

Beispiel: Eine prozentuale Kostendämpfungspauschale gibt es nicht; stattdessen gelten Eigenbehalte und eine Belastungsgrenze, und Wahlleistungen sind stationär ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: §§ 49, 50 BBhV; § 80 Abs. 4 LBG M-V · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV, Fassung vom 06.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92)

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