Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Berlin
Die Grundlagen der Beihilfe in Berlin: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.
Grundlagen & Bemessungssatz
Welche Besonderheiten gelten beim Berliner Beihilfesystem?
Berlin: Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig, die pauschale Beihilfe ist wählbar, statt Kostendämpfungspauschale gilt ein Eigenbehalt von 10 €/Tag, und für Referendare ist Zahnersatz ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Für Berlin sind mehrere Besonderheiten zu beachten: Wahlleistungen (Chefarzt, Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig (§ 76 Abs. 4 LBG); die pauschale Beihilfe ist als Alternative wählbar (§ 76 Abs. 5 LBG); es gibt keine Kostendämpfungspauschale, stattdessen einen stationären Eigenbehalt von 10 €/Tag; und für Beamte auf Widerruf sind Zahnersatz und Implantate ausgeschlossen (§ 17 LBhVO). Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 4 und 5 LBG i.V.m. §§ 17, 49 LBhVO, amtlicher Volltext auf; der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.
Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?
Der Ehegatte ist bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von aktuell 20.748 € (Stand 01.03.2026) beihilfeberechtigt; Basiswert ist 20.000 €, der im Gleichlauf mit dem Rentenwert dynamisch angepasst wird.
Ausführliche Antwort
Der Ehegatte oder Lebenspartner ist berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Der gesetzliche Basiswert nach § 4 Abs. 1 LBhVO beträgt 20.000 €; er erhöht oder vermindert sich in demselben Verhältnis wie der aktuelle Rentenwert nach der jeweils geltenden Rentenwertbestimmungsverordnung. Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der LBhVO vom 13.01.2026 wurde diese Dynamisierung eingeführt; infolge der Rentenwertsteigerung um 3,74 % zum 1. Juli 2025 beträgt die Einkommensgrenze ab 1. März 2026 20.748 €. Diese Angaben beruhen auf § 4 Abs. 1 LBhVO i.d.F. der 5. ÄndVO vom 13.01.2026.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Berlin?
Die Beihilfe richtet sich in Berlin nach § 76 LBG in Verbindung mit der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO).
Ausführliche Antwort
Die Beihilfe in Berlin richtet sich nach § 76 LBG Berlin in Verbindung mit der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO); die LBhVO wurde zuletzt durch Verordnung vom 13.01.2026 geändert und gilt in dieser Fassung ab dem 01.03.2026. Diese Angaben beruhen auf § 76 LBG i.V.m. LBhVO, amtlicher Volltext auf; der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?
Für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind beträgt der Bemessungssatz 50 %.
Ausführliche Antwort
Für aktive Beamtinnen und Beamte – einschließlich Beamte auf Widerruf (Referendare) ohne berücksichtigungsfähige Kinder – beträgt der Bemessungssatz 50 %. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 3 LBG i.V.m. § 46 LBhVO.
Gibt es für Referendare eine beihilferechtliche Besonderheit?
Ja, für Beamte auf Widerruf (Referendare) sind Zahnersatz, Implantate, Inlays und Kronen von der Beihilfe ausgeschlossen; der Bemessungssatz beträgt sonst regulär 50 %.
Ausführliche Antwort
Für Beamte auf Widerruf (Referendare) beträgt der Bemessungssatz regulär 50 %; jedoch greift bei Zahnersatz, Implantaten, Inlays und Kronen der Ausschluss nach § 17 LBhVO – diese Leistungen sind für Beamte auf Widerruf von der Beihilfe ausgenommen (siehe Zahn-Block). Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 3 LBG i.V.m. §§ 46, 17 LBhVO.
Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?
Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 %.
Ausführliche Antwort
Für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 % (Anknüpfung an den kinderbezogenen Familienzuschlag). Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 3 LBG i.V.m. § 46 Abs. 2 LBhVO.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %.
Ausführliche Antwort
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 3 LBG.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner und für Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %.
Ausführliche Antwort
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner (sofern die Einkommensgrenze eingehalten ist) sowie für Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %; für Kinder und Waisen 80 %. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 3 LBG.
Ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten?
Nein, der Bemessungssatz bleibt 50 %; jedoch entfällt mit der Verbeamtung auf Probe der Zahnersatz-Ausschluss des § 17 LBhVO.
Ausführliche Antwort
Beim Statuswechsel ändert sich der Bemessungssatz nicht; Beamte auf Widerruf und aktive Beamte haben einheitlich 50 % (Erhöhung auf 70 % nur ab zwei Kindern oder in der Elternzeit). Der für Beamte auf Widerruf geltende Zahnersatz- und Implantat-Ausschluss nach § 17 LBhVO entfällt mit der Verbeamtung auf Probe. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 3 LBG i.V.m. § 17 LBhVO.
Wie sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe gestaffelt?
50 % für Beamte, 70 % ab zwei Kindern, für Ehegatten und Versorgungsempfänger, 80 % für Kinder und Waisen.
Ausführliche Antwort
Die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe sind gestaffelt: 50 % für die Beamtin beziehungsweise den Beamten, 70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern sowie für Ehegatten und Versorgungsempfänger, 80 % für Kinder und Waisen. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 3 LBG Berlin i.V.m. LBhVO.
Antrag & Fristen
Welche Frist gilt für den Beihilfeantrag?
Die Antragsfrist beträgt drei Jahre nach dem Rechnungsdatum (Ausschlussfrist).
Ausführliche Antwort
Der Beihilfeantrag ist innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum zu stellen (Ausschlussfrist); bei Pflegeleistungen beginnt die Frist am letzten Tag des Pflegemonats. Diese Angaben beruhen auf § 54 Abs. 1 LBhVO.
Gelten für Zahnleistungen besondere Fristen oder Bagatellgrenzen?
Es gelten die allgemeinen Regeln: eine Antragsgrenze von 200 € und eine Antragsfrist von drei Jahren.
Ausführliche Antwort
Für Zahnleistungen gelten die allgemeinen Verfahrensregeln: die Antragsgrenze von mehr als 200 € und die Antragsfrist von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum. Diese Angaben beruhen auf §§ 51, 54 LBhVO.
Gibt es eine Bagatell- oder Mindestbetragsgrenze für Beihilfeanträge?
Ja, Beihilfe wird nur gewährt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 € betragen.
Ausführliche Antwort
Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 € betragen; die Festsetzungsstelle kann im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung auf diese Grenze verzichten. Diese Angaben beruhen auf § 51 Abs. 7 LBhVO.
Gibt es eine Elternzeit-Sonderregel bei der Beihilfe?
Ja, während der Elternzeit beträgt der Bemessungssatz 70 %.
Ausführliche Antwort
Für Beihilfeberechtigte in Elternzeit beträgt der Bemessungssatz 70 %. Diese Angaben beruhen auf § 46 Abs. 2 Satz 4 LBhVO.
Eigenbehalte & Belastungsgrenze
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?
Auf Antrag werden Eigenbehalte nicht mehr abgezogen, soweit sie 2 % der jährlichen Einnahmen (bei chronisch Kranken 1 %) übersteigen.
Ausführliche Antwort
Die Eigenbehalte, die in der Berliner Beihilfe selbst zu tragen sind (insbesondere der stationäre Eigenbehalt von 10 € je Tag), sind durch eine Belastungsgrenze gedeckelt: Auf Antrag werden sie nicht mehr abgezogen, soweit sie im Kalenderjahr 2 Prozent der jährlichen Einnahmen übersteigen; bei chronisch Kranken nach der Chroniker-Richtlinie beträgt die Grenze 1 Prozent. Die maßgeblichen Einkünfte werden bei Verheirateten um 15 Prozent und je Kind um den Kinderfreibetrag gemindert. Rechtsgrundlage ist § 50 LBhVO; der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.
Gibt es in Berlin eine Kostendämpfungspauschale?
Nein, Berlin hat keine Kostendämpfungspauschale, sondern einen Eigenbehalt von 10 €/Tag bei stationären Leistungen (höchstens 28 Tage/Jahr).
Ausführliche Antwort
Berlin hat keine Kostendämpfungspauschale; stattdessen gilt ein Eigenbehalt von 10 € je Kalendertag bei vollstationären Krankenhaus- und Reha-Leistungen, höchstens für 28 Tage im Jahr. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der Jahreseinnahmen (bei chronisch Kranken 1 %). Vom Eigenbehalt befreit sind Personen unter 18 Jahren, Schwangere und Organspender. Diese Angaben beruhen auf §§ 49, 50 LBhVO.
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