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Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Bayern

Die Grundlagen der Beihilfe in Bayern: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.

Grundlagen & Bemessungssatz

Welche Besonderheiten gelten beim bayerischen Beihilfesystem?

Bayern hat keine pauschale Beihilfe, eine Eigenbeteiligung statt Kostendämpfungspauschale und eine dynamische Ehegattengrenze; Referendare sind von der Eigenbeteiligung befreit.

Ausführliche Antwort

Bayern kennt keine pauschale Beihilfe; statt einer Kostendämpfungspauschale gibt es eine Eigenbeteiligung (1 € beziehungsweise 3 €) mit Belastungsgrenze; die Ehegatten-Einkommensgrenze ist dynamisch (an den Rentenwert West gekoppelt). Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Referendare) sind von der Eigenbeteiligung befreit. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 BayBG i.V.m. BayBhV, amtlicher Volltext auf; der amtliche Volltext ist über gesetze-bayern.de abrufbar.

Beispiel: Bayern kennt keine pauschale Beihilfe und statt einer Kostendämpfungspauschale eine Eigenbeteiligung – von der du als Referendar/in aber befreit bist; die Ehegattengrenze ist dynamisch.
Rechtsgrundlage: § 1 BayBhV; Art. 96 Abs. 2, 3 BayBG · Gesetzestext öffnen
Stand: BayBhV Stand 07.07.2026
Diese Antwort ist noch nicht vollständig an der Rechtsquelle bestätigt.

Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?

Der Ehegatte ist bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 22.648 € beihilfeberechtigt; der Wert ist dynamisch und die höchste Grenze bundesweit.

Ausführliche Antwort

Aufwendungen für den Ehegatten oder Lebenspartner sind nur beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung 22.648 € nicht übersteigt; der Betrag ist dynamisch (Anpassung durch das Staatsministerium der Finanzen) und die höchste Grenze bundesweit. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG.

Beispiel: Verdient dein/e Ehepartner/in bis 22.648 € im Jahr, ist er/sie beihilfeberechtigt – das ist die höchste, jährlich steigende Grenze bundesweit.
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 1 Satz 1, 2 BayBG; § 7 Abs. 4 Nr. 1 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Art. 96 Text gilt ab 01.01.2025

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Bayern?

Die Beihilfe richtet sich in Bayern nach Art. 96 BayBG in Verbindung mit der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV).

Ausführliche Antwort

Die Beihilfe in Bayern richtet sich nach Art. 96 BayBG (Ermächtigung und Bemessungssätze) in Verbindung mit der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) in der ab 01.07.2025 geltenden Fassung; sie ergänzt die Eigenvorsorge. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 BayBG i.V.m. BayBhV, amtlicher Volltext auf; der amtliche Volltext ist über gesetze-bayern.de abrufbar.

Beispiel: Deine Beihilfe richtet sich nach Art. 96 BayBG in Verbindung mit der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV).
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 5 BayBG; BayBhV; BayBhVBek · Gesetzestext öffnen
Stand: ZALG (Bek. v. 29.09.1992, konsolidiert), LlbG (konsolidiert), BayBG (konsolidiert), BayBesG (konsolidiert), BayBeamtVG (konsolidiert), BayBhV (Fassung ab 01.07.2025), SGB III/V/VI (aktuelle Fassung)

Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?

Für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind beträgt der Bemessungssatz 50 %.

Ausführliche Antwort

Für Beamtinnen und Beamte, Richter und Dienstanfänger im aktiven Dienst beträgt der Bemessungssatz 50 %; während der Elternzeit erhöht er sich auf 70 %. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG, amtlicher Volltext auf; der amtliche Volltext ist über gesetze-bayern.de abrufbar.

Beispiel: Bist du ledig und kinderlos, erstattet dir die Beihilfe 50 % deiner beihilfefähigen Kosten.
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBG; § 46 Abs. 1 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.01.2025

Gilt für Referendarinnen und Referendare ein gesonderter Bemessungssatz?

Nein, Referendarinnen und Referendare sind wie aktive Beamte gestellt (50 %), es gibt keinen abweichenden Anwärtersatz.

Ausführliche Antwort

Referendarinnen und Referendare sind als Beamte auf Widerruf beziehungsweise Dienstanfänger wie aktive Beamte gestellt und erhalten 50 %; ein abweichender Anwärtersatz besteht nicht. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV.

Beispiel: Auch als Referendar/in bekommst du 50 % wie ein/e aktive/r Beamte/in – einen abweichenden Anwärtersatz gibt es nicht.
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 3 Satz 2, Satz 6 Nr. 1 BayBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.01.2025

Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?

Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 %.

Ausführliche Antwort

Für Beihilfeberechtigte beträgt der Bemessungssatz 70 %, wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind; bei mehreren Beihilfeberechtigten wird der erhöhte Satz nur bei einer Person gewährt. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG.

Beispiel: Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt dein Bemessungssatz von 50 auf 70 %.
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG; § 46 Abs. 2 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.01.2025

Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?

Für berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %.

Ausführliche Antwort

Für berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG.

Beispiel: Für die Krankheitskosten deiner Kinder erstattet die Beihilfe 80 %.
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.01.2025

Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner und für Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %.

Ausführliche Antwort

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner sowie für Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG.

Beispiel: Dein/e beihilfeberechtigte/r Ehepartner/in bekommt 70 %, ebenso du später als Versorgungsempfänger/in.
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.01.2025

Ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten?

Nein, der Bemessungssatz bleibt 50 %; 70 % gelten nur ab zwei Kindern, in der Elternzeit oder als Versorgungsempfänger.

Ausführliche Antwort

Beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten ändert sich der Bemessungssatz nicht; bereits Dienstanfänger und Beamte auf Widerruf haben wie aktive Beamte 50 %. Eine Erhöhung auf 70 % erfolgt nur ab zwei Kindern oder in der Elternzeit; als Versorgungsempfänger gilt dauerhaft 70 %. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 3 BayBG.

Beispiel: Beim Übergang vom Anwärter zum Beamten bleibt es bei 50 % – 70 % gibt es erst ab zwei Kindern, in der Elternzeit oder als Versorgungsempfänger.
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 3 Satz 2, 3, Satz 6 Nr. 1 BayBG; § 46 Abs. 5 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Wie sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe gestaffelt?

50 % für Beamte, 70 % ab zwei Kindern, für Ehegatten und Versorgungsempfänger, 80 % für Kinder.

Ausführliche Antwort

Die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe sind gestaffelt: 50 % für die Beamtin beziehungsweise den Beamten, 70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern sowie für Ehegatten und Versorgungsempfänger, 80 % für Kinder. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 3 BayBG.

Beispiel: Als kinderlose/r Beamte/r bekommst du 50 % Beihilfe, ab zwei Kindern 70 %; für deine Kinder selbst sind es 80 %.
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 3 BayBG; § 46 Abs. 1, 2, 5, 6 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Antrag & Fristen

Welche Frist gilt für den Beihilfeantrag?

Drei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung; Sonderfristbeginn bei Pflege, Heilkur, Vorleistung eines Sozialhilfeträgers; Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG möglich.

Ausführliche Antwort

Drei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung; Sonderfristbeginn bei Pflege, Heilkur, Vorleistung eines Sozialhilfeträgers; Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG möglich. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 96 Abs. 3a BayBG; § 48 Abs. 6 BayBhV; BayBhVBek Nr. 48.6.1.

Beispiel: Reichst du eine Rechnung ein, hast du dafür drei Jahre Zeit – danach ist der Anspruch als Ausschlussfrist verfallen.
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 3a BayBG; § 48 Abs. 6 BayBhV; BayBhVBek Nr. 48.6.1 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.01.2025

Gelten für Zahnleistungen besondere Fristen oder Bagatellgrenzen?

Keine Bagatellgrenze. Fristen/Formalien im Zahnbereich: KFO nur mit vor Behandlungsbeginn vorgelegtem Heil- und Kostenplan; Regelbehandlungszeit bis 4 Jahre, neuer HKP im 16. Behandlungsquartal, danach Vorabanerkennung erforderlich; Retentionsmaßnahmen ohne neuen HKP.

Ausführliche Antwort

Keine Bagatellgrenze. Fristen/Formalien im Zahnbereich: KFO nur mit vor Behandlungsbeginn vorgelegtem Heil- und Kostenplan; Regelbehandlungszeit bis 4 Jahre, neuer HKP im 16. Behandlungsquartal, danach Vorabanerkennung erforderlich; Retentionsmaßnahmen ohne neuen HKP. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 15 BayBhV; BayBhVBek Nr. 15.1, 15.3–15.6.

Beispiel: Für Zahnleistungen gibt es keine Bagatellgrenze. Bei kieferorthopädischer Behandlung brauchst du den Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn.
Rechtsgrundlage: § 15 BayBhV; BayBhVBek Nr. 15.1, 15.3–15.6 · Gesetzestext öffnen
Stand: BayBhVBek, konsolidiert

Gibt es eine Bagatell- oder Mindestbetragsgrenze für Beihilfeanträge?

Nein, eine Mindest- oder Bagatellantragsgrenze ist in der aktuellen BayBhV nicht vorgesehen.

Ausführliche Antwort

Eine Mindest- oder Bagatellantragsgrenze ist in der aktuellen BayBhV nicht (mehr) vorgesehen; Beihilfeanträge können innerhalb der dreijährigen Ausschlussfrist jederzeit gestellt werden. Die in § 48 beziehungsweise Anlagen genannten 200-€-Beträge betreffen Fahrt-/Reisekosten-Höchstbeträge, keine Antragsgrenze. Diese Angaben beruhen auf § 48 BayBhV i.V.m. Art. 96 Abs. 3a BayBG.

Beispiel: Du kannst auch eine kleine Rechnung einreichen; eine Bagatell- oder Mindestsumme kennt die BayBhV nicht.
Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 1, 2 BayBhV; Art. 96 BayBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Gibt es eine Elternzeit-Sonderregel bei der Beihilfe?

Ja, Beihilfe besteht auch in der Elternzeit ohne Bezüge, und der Bemessungssatz beträgt dann 70 %.

Ausführliche Antwort

Beihilfe wird auch Beamten in Elternzeit ohne Bezüge gewährt; während der Elternzeit beträgt der Bemessungssatz 70 % (auch bei unschädlicher Teilzeit). Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 BayBG.

Beispiel: Auch in der Elternzeit ohne Bezüge bekommst du Beihilfe – der Bemessungssatz beträgt dann 70 %.
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBG; § 47 Abs. 5 Satz 2 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.01.2025

Eigenbehalte & Belastungsgrenze

Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?

Die Eigenbeteiligungen dürfen 2 Prozent der jährlichen Dienst- beziehungsweise Versorgungsbezüge (bei chronisch Kranken 1 Prozent) nicht übersteigen; oberhalb der Grenze entfällt die Eigenbeteiligung.

Ausführliche Antwort

Die Eigenbeteiligungen, die in der bayerischen Beihilfe selbst zu tragen sind (1 € je Rechnungsbeleg, 3 € je Arznei-, Verband- oder Medizinprodukt), sind durch eine Belastungsgrenze gedeckelt: Sie dürfen im jeweiligen Kalenderjahr 2 Prozent der jährlichen Dienst- beziehungsweise Versorgungsbezüge (ohne kinderbezogene Anteile) nicht übersteigen, bei chronisch Kranken 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, wird die Eigenbeteiligung nicht mehr erhoben; Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Referendare) sind von der Eigenbeteiligung ohnehin befreit. Für die Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen (Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG) gilt die Belastungsgrenze nicht. Rechtsgrundlage ist Art. 96 Abs. 3 Sätze 6 bis 8 BayBG; der amtliche Volltext ist über gesetze-bayern.de abrufbar.

Beispiel: Deine Eigenbeteiligungen sind bei 2 % deiner Jahresbezüge gedeckelt (chronisch Krank 1 %); oberhalb dieser Grenze entfällt die Eigenbeteiligung.
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 2 Satz 7, Abs. 3 Satz 6 bis 8 BayBG; § 47 Abs. 4 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.01.2025
Diese Antwort ist noch nicht vollständig an der Rechtsquelle bestätigt.

Gibt es in Bayern eine Kostendämpfungspauschale?

Bayern erhebt keine Kostendämpfungspauschale. Kostenbeteiligungsinstrumente sind ausschließlich: 3 € Eigenbeteiligung je verordnetem Arznei-/Verbandmittel/Medizinprodukt (mit Ausnahmen und Belastungsgrenze) und die Wahlleistungs-Eigenbeteiligungen (25 €/7,50 € pro Tag).

Ausführliche Antwort

Bayern erhebt keine Kostendämpfungspauschale. Kostenbeteiligungsinstrumente sind ausschließlich: 3 € Eigenbeteiligung je verordnetem Arznei-/Verbandmittel/Medizinprodukt (mit Ausnahmen und Belastungsgrenze) und die Wahlleistungs-Eigenbeteiligungen (25 €/7,50 € pro Tag). Von der 3-€-Eigenbeteiligung befreit sind unter anderem Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, GKV-Mitglieder, Kinder und Schwangere (Art. 96 Abs. 3 Satz 6 BayBG). Von den Wahlleistungs-Eigenbeteiligungen befreit sind nur Aufwendungen für Spender von Organen, Geweben oder Blutstammzellen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähig ist (Art. 96 Abs. 2 Satz 8 BayBG). Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 96 Abs. 2 Satz 7 und 8, Abs. 3 Satz 5–8 BayBG; BayBhV (Volltext geprüft).

Beispiel: Bayern erhebt keine Kostendämpfungspauschale. Du zahlst 3 € je verordnetem Arznei- oder Verbandmittel, mit Ausnahmen und Belastungsgrenze, dazu bei Wahlleistungen im Krankenhaus 25 € oder 7,50 € pro Tag.
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 2 Satz 7, Abs. 3 Satz 5–8 BayBG; BayBhV (Volltext geprüft) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.01.2025

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