Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Baden-Württemberg
Die Grundlagen der Beihilfe in Baden-Württemberg: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.
Grundlagen & Bemessungssatz
Welche Besonderheiten gelten beim BW-Bemessungssatz und -System?
BW hat eine Kostendämpfungspauschale, macht Wahlleistungen nur gegen 22 €/Monat beihilfefähig und deckelt die Ehegatten-Einkommensgrenze bei 20.000 € (nicht dynamisch).
Ausführliche Antwort
Baden-Württemberg weist mehrere Besonderheiten auf: Es gibt eine jährlich gestaffelte Kostendämpfungspauschale als BW-Spezifikum; stationäre Wahlleistungen sind nur gegen einen Monatsbeitrag von 22 € beihilfefähig; und die Ehegatten-Einkommensgrenze liegt bei 20.000 € und ist – anders als im Bund (22.648 €) – nicht dynamisch. Diese Angaben beruhen auf § 78 Abs. 2a LBG BW sowie §§ 27, 29, 60 BVO BW, amtlicher Volltext auf; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?
Der Ehegatte ist bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 20.000 € beihilfeberechtigt; der Wert ist nicht dynamisch.
Ausführliche Antwort
Die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte ist beihilfeberechtigt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 20.000 € nicht übersteigt (maßgeblich sind die beiden Kalenderjahre vor Antragstellung); der Wert ist in BW nicht dynamisch (Bund: 22.648 €). Eine teils genannte Grenze von 10.000 € ist falsch. Bei individuellem Versicherungsausschluss ist eine Härtefallausnahme möglich. Diese Angaben beruhen auf § 78 Abs. 1a LBG BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Baden-Württemberg?
Die Beihilfe richtet sich in Baden-Württemberg nach der Beihilfeverordnung BW (BVO BW).
Ausführliche Antwort
Die Beihilfe in Baden-Württemberg richtet sich nach der Beihilfeverordnung BW (BVO BW), die zum 01.01.2026 vollständig neu gefasst wurde (von 20 auf 67 Paragraphen und zwei Anlagen erweitert, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 27.05.2026). Gesetzliche Grundlage ist § 78 Abs. 2 LBG BW. Diese Angaben beruhen auf § 78 Abs. 2 LBG BW i.V.m. BVO BW (Fassung vom 23.10.2025, GBl. Nr. 104, in Kraft ab 01.01.2026), amtlicher Volltext auf; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?
Für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind beträgt der Bemessungssatz 50 %.
Ausführliche Antwort
Der Beihilfe-Bemessungssatz beträgt für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind 50 %. Diese Angaben beruhen auf § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVO BW, amtlich veröffentlicht in GBl. Nr. 104.
Gilt für Referendarinnen und Referendare ein gesonderter Bemessungssatz?
Nein, für Referendarinnen und Referendare gilt wie für aktive Beamte 50 %, kein gesonderter Anwärtersatz.
Ausführliche Antwort
Für Referendarinnen und Referendare gilt kein gesonderter Bemessungssatz; als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind sie beihilfeberechtigt und erhalten wie aktive Beamte 50 %. Diese Angaben beruhen auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?
Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 %.
Ausführliche Antwort
Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 % (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVO BW). Fällt die Kinderzahl später unter zwei, bleibt der 70-Prozent-Satz nur erhalten, wenn zuvor drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BVO BW).
Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?
Für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt der Bemessungssatz 80 %.
Ausführliche Antwort
Für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt der Beihilfe-Bemessungssatz 80 %. Diese Angaben beruhen auf § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten bzw. für Versorgungsempfänger?
Für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten und für Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %.
Ausführliche Antwort
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 % (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVO BW), für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten beziehungsweise die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner ebenfalls 70 % (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BVO BW). Hinweis: Die historische Absenkung auf 50 % zum Stichtag 31.12.2012 betrifft nur Altfälle und ist für Referendare und Neueintritte nicht der aktuelle Satz.
Ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten?
Nein, der Bemessungssatz bleibt 50 %; eine Änderung ergibt sich nur über Kinderzahl oder Status.
Ausführliche Antwort
Der Bemessungssatz bleibt beim Wechsel vom Anwärter (Beamter auf Widerruf) zum Beamten auf Probe/Lebenszeit unverändert bei 50 % (ohne Kinder); eine Änderung ergibt sich nur über die Kinderzahl oder den Status. Diese Angaben beruhen auf § 61 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Wie sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe gestaffelt?
50 % für Beamte, 70 % ab zwei Kindern, für Ehegatten und Versorgungsempfänger, 80 % für Kinder.
Ausführliche Antwort
Die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe sind gestaffelt: 50 % für die Beamtin beziehungsweise den Beamten, 70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern (bleibt auch bei drei und mehr Kindern erhalten) sowie für Ehegatten und Versorgungsempfänger, 80 % für Kinder. Diese Angaben beruhen auf § 14 Abs. 1 (i.V.m. § 61) BVO BW (LBV BW).
Antrag & Fristen
Welche Frist gilt für den Beihilfeantrag?
Die BVO 2026 kennt keine allgemeine Antragsfrist; nur für die Wahlleistungs-Erklärung gilt eine Ausschlussfrist von fünf Monaten.
Ausführliche Antwort
Die BVO BW 2026 enthält keine allgemeine Antragsfrist; der Antrag ist schriftlich mit Belegen zu stellen. Eine Ausschlussfrist von fünf Monaten gilt nur für die Wahlleistungs-Erklärung. Diese Angaben beruhen auf § 64 (Antrag) und § 29 Abs. 3 (Wahlleistungs-Frist) BVO BW, GBl. Nr. 104.
Gelten für Zahnleistungen besondere Antragsfristen oder Bagatellgrenzen?
Nein, für Zahnleistungen gilt das allgemeine Antragsverfahren ohne Mindestsumme.
Ausführliche Antwort
Für zahnärztliche Leistungen besteht keine eigene Bagatell- oder Fristregel; es gilt das allgemeine Antragsverfahren (schriftlich mit Belegen, keine Mindestsumme). Diese Angaben beruhen auf § 64 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Gibt es eine Bagatell- oder Mindestbetragsgrenze für Beihilfeanträge?
Nein, die BVO 2026 sieht keine Mindestantragssumme vor.
Ausführliche Antwort
Die BVO BW 2026 sieht keine Mindestantragssumme (Bagatellgrenze) vor; Beihilfe wird auf schriftlichen Antrag mit Belegen gewährt. Die häufig genannte 300-€-Schwelle ist in der Neufassung nicht enthalten. Diese Angaben beruhen auf § 64 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Gibt es eine Elternzeit-Sonderregel bei der Beihilfe?
Während der Elternzeit bleibt die Beihilfeberechtigung erhalten.
Ausführliche Antwort
Die Elternzeit richtet sich nach der AzUVO BW; während der Elternzeit bleibt die Beihilfeberechtigung nach § 2 Abs. 2 BVO BW erhalten, ein Urlaub ohne Bezüge von bis zu 31 Kalendertagen lässt den Anspruch unberührt. Elternzeit ohne Dienstbezüge ist grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig; eine Anerkennung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beurlaubung dienstlichen Interessen dient (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBeamtVGBW).
Eigenbehalte & Belastungsgrenze
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?
Baden-Württemberg deckelt die Eigenbeteiligung nicht über eine prozentuale Belastungsgrenze, sondern über die jährliche, nach Besoldungsgruppe gestaffelte Kostendämpfungspauschale (Referendare A13 180 €, A12 150 €); die Rechtsgrundlage wurde nach einem BVerwG-Urteil rückwirkend neu gefasst.
Ausführliche Antwort
Baden-Württemberg kennt keine prozentuale jährliche Belastungsgrenze, sondern eine nach Besoldungsgruppe gestaffelte Kostendämpfungspauschale, die die Beihilfe je Kalenderjahr kürzt: Stufe 1 (A8–A9) 100 €, Stufe 2 (A10–A11) 115 €, Stufe 3 (A12 u.a.) 150 €, Stufe 4 (A13–A14 u.a.) 180 €, Stufe 5 (A15–A16 u.a.) 225 €, bis Stufe 9 (höhere Besoldungsgruppen) 480 € (für Versorgungsempfänger niedrigere Beträge). Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt die Eingangsbesoldungsgruppe, also 180 € bei A13 beziehungsweise 150 € bei A12. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die frühere Verordnungsregelung (§ 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW) mit Urteil vom 21.03.2024 (5 C 5.22) mangels hinreichend bestimmter gesetzlicher Ermächtigung für unwirksam; die Frage ist dennoch nicht mehr offen: Der Landesgesetzgeber hat die Staffelung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 rückwirkend in § 78 Abs. 2a LBG BW gesetzlich verankert. Diese Angaben beruhen auf § 78 Abs. 2a LBG BW (Stand 13.12.2024) und dem Urteil des BVerwG vom 21.03.2024, 5 C 5.22.
Gibt es in Baden-Württemberg eine Kostendämpfungspauschale?
Ja, BW hat eine Kostendämpfungspauschale; für Referendare beträgt sie je nach Eingangsamt 150 € (A12) bzw. 180 € (A13) pro Jahr.
Ausführliche Antwort
Baden-Württemberg gehört zu den wenigen Ländern mit einer voll wirksamen Kostendämpfungspauschale bereits im Vorbereitungsdienst: Die Beihilfe wird je Kalenderjahr um eine Pauschale gekürzt, die sich bei Beamten auf Widerruf nach der Eingangsbesoldungsgruppe richtet – A12 (Grundschule) 150 €/Jahr, A13 180 €/Jahr. Für aktive Beamtinnen und Beamte ist die Pauschale nach Besoldungsgruppe gestaffelt, zum Beispiel A 8 bis A 9 100 €, A 10 bis A 11 115 €, A 12 150 € und A 13 bis A 14 180 € im Jahr. Diese Angaben beruhen auf § 78 Abs. 2a LBG BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
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