Start › Referendariat › Niedersachsen › Beihilfe: Grundlagen

Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Niedersachsen

Die Grundlagen der Beihilfe in Niedersachsen: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.

Grundlagen & Bemessungssatz

Welche Besonderheiten gelten beim niedersächsischen Bemessungssatz-System?

Der Bemessungssatz ist personenbezogen (50 % aktiv, 70 % Versorgung/Ehegatte, 80 % Kinder, 70 % ab zwei Kindern); zusätzlich ist die pauschale Beihilfe wählbar.

Ausführliche Antwort

Der Bemessungssatz ist personenbezogen ausgestaltet: 50 % im aktiven Dienst, 70 % für Versorgungsempfänger und Ehegatten, 80 % für Kinder sowie 70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern. Der erhöhte Satz wird nur der Person gewährt, die den kinderbezogenen Familienzuschlag bezieht. Eine Besonderheit Niedersachsens ist, dass zusätzlich die pauschale Beihilfe gewählt werden kann. Rechtsgrundlagen sind §§ 80 und 80a NBG; der amtliche Volltext ist über NI-VORIS abrufbar.

Beispiel: Dein Bemessungssatz ist personenbezogen: 50 % aktiv, 70 % für Versorgung und Ehegatte, 80 % für Kinder, 70 % ab zwei Kindern – und du kannst zusätzlich die pauschale Beihilfe wählen.
Rechtsgrundlage: §§ 80, 80a NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 05/2026 (NBG, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 37, Fassung ab 01.08.2026)

Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?

Aufwendungen für den Ehegatten sind nur beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte 22.000 € nicht übersteigt.

Ausführliche Antwort

Aufwendungen für Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartner sind nicht beihilfefähig, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung 22.000 € überstiegen hat. Das ist die höchste feste Einkommensgrenze bundesweit, gleichauf mit Rheinland-Pfalz; in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt liegt sie bei 20.000 €. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 3 NBG.

Beispiel: Dein/e Ehepartner/in ist mitversichert, solange die Einkünfte 22.000 € im Jahr nicht übersteigen – die höchste feste Grenze bundesweit (§ 80 Abs. 3 NBG).
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 3 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 05/2026 (NBG, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 37, Fassung ab 01.08.2026)

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Niedersachsen?

Die Beihilfe beruht auf § 80 NBG in Verbindung mit der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO).

Ausführliche Antwort

Rechtsgrundlage der Beihilfe in Niedersachsen ist § 80 NBG in Verbindung mit der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) vom 07.11.2011, zuletzt geändert am 21.06.2023. Die Angaben beruhen auf § 80 NBG in Verbindung mit der NBhVO; der amtliche Volltext ist über das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufbar.

Beispiel: Deine Beihilfe beruht auf § 80 NBG in Verbindung mit der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO).
Rechtsgrundlage: § 80 NBG i.V.m. NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?

Für aktive Beamtinnen/Beamte und Beamte auf Widerruf beträgt der Bemessungssatz 50 %.

Ausführliche Antwort

Der Beihilfe-Bemessungssatz beträgt für aktive Beamtinnen und Beamte einschließlich der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (Referendarinnen und Referendare) 50 %; ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhöht er sich auf 70 %. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 NBG.

Beispiel: Als ledige/r Referendar/in ohne Kind bekommst du 50 % Beihilfe; ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz auf 70 %.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 05/2026 (NBG, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 37, Fassung ab 01.08.2026)

Gilt für Referendarinnen und Referendare (Anwärter) ein gesonderter Bemessungssatz?

Es gibt keinen gesonderten Anwärtersatz; Referendare erhalten 50 % wie andere aktive Beamte.

Ausführliche Antwort

Für Beamtinnen und Beamte einschließlich der Anwärterinnen und Anwärter (Beamte auf Widerruf) gilt einheitlich ein Bemessungssatz von 50 %; einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 5 Nr. 1 NBG.

Beispiel: Einen eigenen Anwärtersatz gibt es nicht – als Referendar/in bekommst du 50 % wie andere aktive Beamte.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5 Nr. 1 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?

Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 %.

Ausführliche Antwort

Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 %. Sind mehrere Personen beihilfeberechtigt, wird der erhöhte Satz nur einer von ihnen gewährt. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 5 Satz 3 NBG.

Beispiel: Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt dein Bemessungssatz auf 70 %.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 05/2026 (NBG, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 37, Fassung ab 01.08.2026)

Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?

Für berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %.

Ausführliche Antwort

Für berücksichtigungsfähige Kinder und für eigenständig beihilfeberechtigte Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 5 NBG.

Beispiel: Für deine berücksichtigungsfähigen Kinder gilt ein Bemessungssatz von 80 %.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 05/2026 (NBG, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 37, Fassung ab 01.08.2026)

Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner sowie Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %.

Ausführliche Antwort

Für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und für beihilfeberechtigte Versorgungsempfängerinnen und -empfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 5 Nr. 2 NBG.

Beispiel: Dein/e Ehepartner/in wird mit 70 % bezuschusst; ebenso Versorgungsempfänger.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5 Nr. 2 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

Ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten?

Nein, der Bemessungssatz bleibt 50 % (ledig) bzw. 70 % (ab zwei Kindern/Ehegatte); es gibt keinen gesonderten Anwärtersatz.

Ausführliche Antwort

Beim Wechsel von der Anwärterin oder dem Anwärter zur Beamtin oder zum Beamten bleibt der Bemessungssatz unverändert bei 50 % (ledig) beziehungsweise 70 % (ab zwei Kindern oder für den Ehegatten); einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 5 NBG.

Beispiel: Beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten bleibt dein Bemessungssatz unverändert bei 50 % (bzw. 70 % ab zwei Kindern oder für den Ehegatten).
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

Wie sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe im Überblick?

Beamte erhalten 50 %, ab zwei Kindern 70 %, Ehegatte und Versorgungsempfänger 70 %, Kinder 80 %.

Ausführliche Antwort

Die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe betragen für die Beamtin oder den Beamten 50 % (ohne Kind oder mit einem Kind), ab zwei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %, für den Ehegatten 70 %, für Versorgungsempfänger 70 % und für Kinder 80 %. Für Versorgungsempfänger und Ehegatten mit hoher Belastung durch die private Krankenversicherung ist eine befristete Erhöhung um bis zu 20 Prozentpunkte möglich. Rechtsgrundlage ist § 80 NBG in Verbindung mit der NBhVO.

Beispiel: Du 50 %, ab zwei Kindern 70 %, Ehegatte und Versorgung je 70 %, Kinder 80 %; für Versorgung und Ehegatte mit hoher PKV-Belastung ist befristet eine Erhöhung um bis zu 20 Punkte möglich.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5 S. 3, 4 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 2026

Antrag & Fristen

Welche Antragsfrist gilt für die Beihilfe?

Die Beihilfe ist innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen zu beantragen (Ausschlussfrist).

Ausführliche Antwort

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen und ist eine Ausschlussfrist. Rechtsgrundlage ist § 48 NBhVO.

Beispiel: Deine Beihilfe musst du binnen eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen beantragen – danach ist der Anspruch als Ausschlussfrist weg (§ 48 NBhVO).
Rechtsgrundlage: § 48 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023 (NBhVO, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023, Nds. GVBl. 12/2023 S. 122, in Kraft 01.08.2023)

Welche Bagatellgrenze und Antragsfrist gelten (Zahn)?

Zahnleistungen lösen keinen Eigenbehalt aus, da § 45 Abs. 1 bis 3 NBhVO die eigenbehaltspflichtigen Leistungen abschließend aufzählt und Zahnleistungen dort nicht genannt sind. Die Antragsfrist beträgt ein Jahr ab Entstehen der Aufwendungen, nicht erst ab dem Folgejahr (§ 48 Abs. 1 Satz 1 NBhVO).

Ausführliche Antwort

Anders als bei anderen Leistungsarten löst die Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen keinen Eigenbehalt aus: § 45 Abs. 1 bis 3 NBhVO zählt die eigenbehaltspflichtigen Aufwendungen (u. a. Arznei-, Verband- und Hilfsmittel, Fahrtkosten, häusliche Krankenpflege, Krankenhausbehandlung) abschließend auf; Zahnleistungen sind darin nicht enthalten. Der Antrag auf Beihilfe ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen zu stellen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 NBhVO); die Frist beginnt bei Vorliegen einer Rechnung mit deren Datum zu laufen. Eine Frist bis zum Ende des Folgejahres besteht nicht; bei Versäumung kommt lediglich eine Wiedereinsetzung bei höherer Gewalt oder unbilliger Härte in Betracht.

Beispiel: Bei Zahnleistungen fällt kein Eigenbehalt an. Den Beihilfeantrag stellst du innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, eine Frist bis zum Folgejahr gibt es nicht.
Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 1-3, § 48 Abs. 1 S. 1 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: NBhVO, Fassung ab 01.03.2026, zuletzt geändert Art. 9 der VO vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 122)

Gibt es eine Bagatellgrenze bzw. Eigenbehalte bei der Beihilfe?

Beihilfe wird nur zu notwendigen und angemessenen Aufwendungen gewährt; es gelten Eigenbehalte nach § 45 NBhVO, aber keine Kostendämpfungspauschale.

Ausführliche Antwort

Beihilfe wird nur zu notwendigen und angemessenen Aufwendungen gewährt (§ 80 NBG; § 4 NBhVO). Es gelten Eigenbehalte nach § 45 NBhVO in Höhe von 10 %, mindestens 5 € und höchstens 10 €; eine prozentuale Kostendämpfungspauschale gibt es nicht. Rechtsgrundlagen sind § 80 NBG sowie §§ 4 und 45 NBhVO.

Beispiel: Beihilfe gibt es nur zu notwendigen und angemessenen Aufwendungen; es gelten Eigenbehalte von 10 % (mindestens 5 €, höchstens 10 €), aber keine Kostendämpfungspauschale (§ 45 NBhVO).
Rechtsgrundlage: § 80 NBG; §§ 4, 45 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023 (NBhVO, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023, Nds. GVBl. 12/2023 S. 122, in Kraft 01.08.2023)

Gibt es eine Elternzeit-Sonderregel bei der Beihilfe?

Es gibt keine eigene Elternzeit-Beihilfe-Sonderregel; die Beihilfeberechtigung besteht in Mutterschutz/Elternzeit fort.

Ausführliche Antwort

Eine eigene Elternzeit-Sonderregel für die Beihilfe besteht nicht; Mutterschutz und Elternzeit richten sich nach § 81 NBG in Verbindung mit den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), wobei die Beihilfeberechtigung fortbesteht. Elternzeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge verkürzt die Probezeit entsprechend. Rechtsgrundlagen sind §§ 81 und 62 NBG.

Beispiel: Eine eigene Elternzeit-Sonderregel gibt es nicht; deine Beihilfeberechtigung besteht in Mutterschutz und Elternzeit fort.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.01.2024

Eigenbehalte & Belastungsgrenze

Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?

Übersteigen die Eigenbehalte 2 % der jährlichen Einnahmen (bei chronisch Kranken 1 %), werden sie auf Antrag nicht weiter abgezogen.

Ausführliche Antwort

Die Eigenbehalte nach § 45 NBhVO (10 %, mindestens 5 € und höchstens 10 €) sind durch eine Belastungsgrenze gedeckelt: Übersteigen sie im Kalenderjahr 2 % der jährlichen Einnahmen, werden sie auf Antrag nicht weiter abgezogen; für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine Grenze von 1 %. Rechtsgrundlage ist § 46 NBhVO.

Beispiel: Deine Eigenbehalte sind gedeckelt: Übersteigen sie im Jahr 2 % deiner Einnahmen (bei chronisch Kranken 1 %), werden sie auf Antrag nicht weiter abgezogen (§ 46 NBhVO).
Rechtsgrundlage: § 46 NBhVO (Befreiung vom Abzug der Eigenbehalte; Belastungsgrenze 2 % der jährlichen Einnahmen, 1 % für chronisch Kranke) · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.01.2026

Gibt es in Niedersachsen eine Kostendämpfungspauschale?

Niedersachsen kennt keine Kostendämpfungspauschale; die Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich über Eigenbehalte nach § 45 NBhVO.

Ausführliche Antwort

Niedersachsen kennt keine Kostendämpfungspauschale; die Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich über Eigenbehalte nach § 45 NBhVO. Grundlage ist die NBhVO, die keine Kostendämpfungspauschale vorsieht, insbesondere § 45 NBhVO.

Beispiel: Eine Kostendämpfungspauschale kennt Niedersachsen nicht; deine Eigenbeteiligung läuft ausschließlich über die Eigenbehalte nach § 45 NBhVO.
Rechtsgrundlage: § 45 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

Persönlich klären

Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Niedersachsen durch.

Termin buchen

oder anrufen: 0251 414850

Dein Leitfaden

Der Leitfaden für Niedersachsen ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.

Leitfaden vorbestellen

Was kostet dich die Krankenversicherung?

Rechne aus, was PKV oder pauschale Beihilfe in Niedersachsen für dich bedeuten.

Zum Rechner

Alle Antworten beruhen auf den Landesvorschriften für Niedersachsen und nennen ihre Fundstelle. Datenstand v225. Die Angaben ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Sprich mit uns, bevor du unterschreibst.

Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)

Termin buchen

Informationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV