Ablauf, Prüfung & Rechte im Referendariat in Niedersachsen
Wie lange der Vorbereitungsdienst in Niedersachsen dauert, wie die Zweite Staatsprüfung aufgebaut ist und welche Rechte du als Beamtin oder Beamter auf Widerruf hast, von Urlaub bis Nebentätigkeit.
Ablauf & Dauer
Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst?
Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate; Anrechnungen sind nach Zulassung möglich.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Monate; nach Zulassung sind Anrechnungen möglich. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13.07.2010, zuletzt geändert am 27.06.2024; der amtliche Volltext ist über NI-VORIS abrufbar.
Welche Fassung der APVO-Lehr gilt?
Es gilt die APVO-Lehr in der Stammfassung vom 13.07.2010, zuletzt geändert durch VO vom 27.06.2024.
Ausführliche Antwort
Die Ausbildung und Prüfung richtet sich nach der APVO-Lehr in der Stammfassung vom 13.07.2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.06.2024 (Nds. GVBl. Nr. 57/2024). Rechtsgrundlage ist die APVO-Lehr (Nds. GVBl. 2024 Nr. 57).
Ist der Vorbereitungsdienst schulartbezogen und wie ist das Eingangsamt?
Der Vorbereitungsdienst ist lehramtsbezogen; das Eingangsamt ist einheitlich A13 für alle Schularten.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst ist lehramtsbezogen; das Eingangsamt ist einheitlich A13 (alle Lehrämter seit dem 01.08.2024). Schularten sind Grundschule, Haupt- und Realschule, Gymnasium, Förderschule und berufsbildende Schulen. Grundlagen sind das NBesG und die APVO-Lehr; der amtliche Volltext ist über NI-VORIS abrufbar.
Wie ist der Vorbereitungsdienst verfahrensrechtlich geregelt?
Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung sind in der APVO-Lehr geregelt; die Regeldauer beträgt 18 Monate, der Status ist Beamter auf Widerruf.
Ausführliche Antwort
Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung für die Lehrämter sind in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) geregelt; die Regeldauer beträgt 18 Monate. Der Status ist der einer Lehramtsanwärterin oder eines Lehramtsanwärters beziehungsweise einer Studienreferendarin oder eines Studienreferendars im Beamtenverhältnis auf Widerruf; die Durchführung erfolgt an den Studienseminaren. Grundlage ist die APVO-Lehr; nähere Angaben unter mk.niedersachsen.de.
Kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden?
Die Regeldauer beträgt 18 Monate; eine Verkürzung oder Anrechnung ist nach Maßgabe der APVO-Lehr möglich.
Ausführliche Antwort
Die Regeldauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 18 Monate; eine Verkürzung oder Anrechnung ist nach Maßgabe der APVO-Lehr möglich. Grundlage ist die APVO-Lehr; nähere Angaben unter mk.niedersachsen.de.
Wann wird der Vorbereitungsdienst verlängert?
Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn ohne die Verlängerung ein erfolgreicher Abschluss gefährdet wäre (§ 17 Abs. 3 NLVO); feste Monatsgrenzen gibt es nicht. Bei nicht bestandener Staatsprüfung ist eine einmalige Wiederholung möglich.
Ausführliche Antwort
Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nach § 17 Abs. 3 NLVO im Einzelfall möglich, etwa bei längerer Erkrankung, Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder anderen ähnlich gewichtigen Gründen – vorausgesetzt, ohne die Verlängerung wäre ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes gefährdet. Feste Monatsgrenzen (z. B. ab sechs Monaten Unterbrechung) oder eine automatische Verdopplung der Dauer bei Teilzeit sieht die Vorschrift nicht vor; die Entscheidung erfolgt im Einzelfall. Wer die Staatsprüfung nicht besteht, kann sie nach § 22 APVO-Lehr einmal wiederholen; bereits mit mindestens „ausreichend“ bewertete Prüfungsteile werden angerechnet, soweit dies nicht zum Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung führen würde.
Ausbildung & Prüfung
Wie viele Unterrichtsbesuche gibt es und aus welchen Teilen besteht die Staatsprüfung?
Während der Ausbildung findet je Fach mindestens ein gemeinsamer Unterrichtsbesuch statt (§ 7 Abs. 8 APVO-Lehr); die Staatsprüfung selbst umfasst nur den Prüfungsunterricht in beiden Fächern und eine mündliche Prüfung (§ 11 Abs. 2 APVO-Lehr). Die schriftliche Arbeit ist keine Teilprüfung, sondern eine gesondert benotete Ausbildungsleistung, die nur die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen betrifft.
Ausführliche Antwort
Während des Vorbereitungsdienstes nehmen die Ausbildenden für das jeweilige Fach und für Pädagogik an mindestens einem gemeinsamen Unterrichtsbesuch je Fach teil, daneben erfolgen weitere Besuche durch die jeweiligen Ausbildenden (§ 7 Abs. 8 APVO-Lehr). Die Staatsprüfung besteht nach § 11 Abs. 2 APVO-Lehr abschließend nur aus zwei Prüfungsteilen: dem Prüfungsunterricht in beiden Fächern und einer mündlichen Prüfung, die den Abschluss bildet; im Regelfall werden beide Teile an einem Tag durchgeführt. Die schriftliche Arbeit nach § 9 APVO-Lehr gehört dagegen zum Zweiten Abschnitt „Ausbildung“ und ist keine Teilprüfung der Staatsprüfung, sondern eine gesondert benotete Ausbildungsleistung, die bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres anzufertigen ist und in die Ausbildungsnote (§ 10 APVO-Lehr) einfließt; sie ist zudem nur für die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen vorgeschrieben, nicht für die übrigen Lehrämter.
In welchem Umfang leisten Referendarinnen und Referendare selbstständigen Unterricht?
Ausbildungsunterricht 13/13/12 WS (GS/HR/Sonderpädagogik) bzw. 10 WS (Gymnasium/BBS); kein gesonderter Wert nur für eigenverantwortlichen Anteil.
Ausführliche Antwort
Ausbildungsunterricht 13/13/12 WS (GS/HR/Sonderpädagogik) bzw. 10 WS (Gymnasium/BBS); kein gesonderter Wert nur für eigenverantwortlichen Anteil. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 7 APVO-Lehr Niedersachsen.
Wie oft kann die Staatsprüfung wiederholt werden?
Die Zweite Staatsprüfung kann bei Nichtbestehen in der Regel einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen (§ 22 APVO-Lehr).
Ausführliche Antwort
Eine nicht bestandene Staatsprüfung kann nach der APVO-Lehr in der Regel einmal wiederholt werden; der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Rechtsgrundlage ist die APVO-Lehr.
Dienstrecht im Vorbereitungsdienst
Sind Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig?
Niedersachsen kennt keine Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten, sondern ein Anzeigesystem: Nebentätigkeiten sind unverzüglich anzuzeigen; die Dienstbehörde kann sie nur bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagen (§ 40 BeamtStG, § 72, 73 NBG).
Ausführliche Antwort
Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten in Niedersachsen sind grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig: Sie sind vor ihrer Aufnahme der obersten Dienstbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 40 BeamtStG). Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 72 NBG genannten Tätigkeiten. Eine Nebentätigkeit kann nach § 73 NBG ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Pflichten verletzt werden, etwa weil dienstliche Interessen beeinträchtigt oder die Nebentätigkeit zeitlich zu belastend wird. Ein vorheriges Genehmigungsverfahren mit Erlaubnisvorbehalt – wie es § 70 NBG (der nur Begriffsbestimmungen enthält) suggerieren könnte – besteht nicht.
Welche Nebentätigkeiten sind anzeige-/genehmigungsfrei?
Anzeigefrei sind u. a. die Verwaltung eigenen Vermögens und die unentgeltliche Interessenvertretung in Berufsverbänden und Gewerkschaften (§ 72 Abs. 1 NBG); eine entgeltliche Vortragstätigkeit fällt nicht darunter und ist anzeigepflichtig.
Ausführliche Antwort
Nach § 72 Abs. 1 NBG sind anzeigefrei: Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 NBG verpflichtet ist; die Verwaltung eigenen Vermögens; die unentgeltliche Wahrnehmung von Interessenvertretungen der Berufsangehörigen in Berufsverbänden, Gewerkschaften und Genossenschaften; sowie bestimmte unentgeltliche Tätigkeiten (mit Ausnahmen u. a. für Vormundschaften sowie Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeiten in Unternehmen). Der früher genannte Katalog „schriftstellerisch, wissenschaftlich, künstlerisch, Vortragstätigkeit“ entstammt altem Recht und findet sich in § 72 Abs. 1 NBG in dieser Form nicht mehr; insbesondere eine entgeltliche Vortragstätigkeit ist danach anzeigepflichtig.
Wie viel Erholungs- und Sonderurlaub gibt es?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage und wird bei Lehrkräften durch die Schulferien abgegolten; Sonderurlaub richtet sich nach der Nds. SUrlVO.
Ausführliche Antwort
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr bei einer Fünf-Tage-Woche; bei beamteten Lehrkräften wird er durch die Schulferien abgegolten. Sonderurlaub aus persönlichen oder dienstlichen Anlässen richtet sich nach der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO). Rechtsgrundlagen sind die Nds. SUrlVO und die Erholungsurlaubsverordnung (EUrlVO).
Wie viele Erholungsurlaubstage haben Referendarinnen und Referendare?
Der Erholungsurlaub beträgt nach § 4 Abs. 1 NEUrlVO 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr bei einer Fünf-Tage-Woche. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bestimmt § 2 Abs. 3 NEUrlVO ausdrücklich, dass der zustehende Erholungsurlaub während der Schulferien gewährt wird und es dafür keines Antrages bedarf.
Ausführliche Antwort
Der Erholungsurlaub beträgt nach § 4 Abs. 1 NEUrlVO 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt die Sonderregelung des § 2 Abs. 3 NEUrlVO: ‚Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien. Eines Antrages bedarf es nicht.‘ Der Urlaub wird also zeitlich an die Schulferien gebunden und muss nicht gesondert beantragt werden. Das bedeutet nicht, dass sämtliche Ferientage Urlaubstage sind: Die Ferien sind unterrichtsfreie Zeit, in der Lehrkräfte im Rahmen ihrer Dienstpflichten auch zu schulischen Aufgaben herangezogen werden können. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst enthält § 2 Abs. 3 NEUrlVO keine abweichende Regelung.
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