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Ablauf, Prüfung & Rechte im Referendariat in Niedersachsen

Wie lange der Vorbereitungsdienst in Niedersachsen dauert, wie die Zweite Staatsprüfung aufgebaut ist und welche Rechte du als Beamtin oder Beamter auf Widerruf hast, von Urlaub bis Nebentätigkeit.

Ablauf & Dauer

Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst?

Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate; Anrechnungen sind nach Zulassung möglich.

Ausführliche Antwort

Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Monate; nach Zulassung sind Anrechnungen möglich. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13.07.2010, zuletzt geändert am 27.06.2024; der amtliche Volltext ist über NI-VORIS abrufbar.

Beispiel: Dein Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate – nach der Zulassung kannst du dir Zeiten anrechnen lassen.
Rechtsgrundlage: APVO-Lehr (§ 1 ff.) · Gesetzestext öffnen
Stand: 06/2026

Welche Fassung der APVO-Lehr gilt?

Es gilt die APVO-Lehr in der Stammfassung vom 13.07.2010, zuletzt geändert durch VO vom 27.06.2024.

Ausführliche Antwort

Die Ausbildung und Prüfung richtet sich nach der APVO-Lehr in der Stammfassung vom 13.07.2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.06.2024 (Nds. GVBl. Nr. 57/2024). Rechtsgrundlage ist die APVO-Lehr (Nds. GVBl. 2024 Nr. 57).

Beispiel: Für deine Ausbildung gilt die APVO-Lehr vom 13.07.2010 in der zuletzt am 27.06.2024 geänderten Fassung.
Rechtsgrundlage: APVO-Lehr, Stammfassung v. 13.07.2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO v. 27.06.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 57) – Angabe inhaltlich bereits korrekt, nur der Link war falsch (schure.de statt VORIS) · Gesetzestext öffnen
Stand: 27.06.2024

Ist der Vorbereitungsdienst schulartbezogen und wie ist das Eingangsamt?

Der Vorbereitungsdienst ist lehramtsbezogen; das Eingangsamt ist einheitlich A13 für alle Schularten.

Ausführliche Antwort

Der Vorbereitungsdienst ist lehramtsbezogen; das Eingangsamt ist einheitlich A13 (alle Lehrämter seit dem 01.08.2024). Schularten sind Grundschule, Haupt- und Realschule, Gymnasium, Förderschule und berufsbildende Schulen. Grundlagen sind das NBesG und die APVO-Lehr; der amtliche Volltext ist über NI-VORIS abrufbar.

Beispiel: Egal ob du an der Grundschule oder am Gymnasium startest – dein Eingangsamt ist einheitlich A13.
Rechtsgrundlage: Anlage 1 NBesG (Besoldungsordnung A), aktuelle Fassung ab 01.01.2026, i.V.m. APVO-Lehr · Gesetzestext öffnen
Stand: NLBV-Besoldungstabelle ab 01.04.2026 (Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2026 vom 27.05.2026, Nds. GVBl. Nr. 39); Stand 23.09.2026

Wie ist der Vorbereitungsdienst verfahrensrechtlich geregelt?

Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung sind in der APVO-Lehr geregelt; die Regeldauer beträgt 18 Monate, der Status ist Beamter auf Widerruf.

Ausführliche Antwort

Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung für die Lehrämter sind in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) geregelt; die Regeldauer beträgt 18 Monate. Der Status ist der einer Lehramtsanwärterin oder eines Lehramtsanwärters beziehungsweise einer Studienreferendarin oder eines Studienreferendars im Beamtenverhältnis auf Widerruf; die Durchführung erfolgt an den Studienseminaren. Grundlage ist die APVO-Lehr; nähere Angaben unter mk.niedersachsen.de.

Beispiel: Während der 18 Monate bist du Beamtin oder Beamter auf Widerruf – geregelt in der APVO-Lehr.
Rechtsgrundlage: APVO-Lehr (regelt Ausbildung und Staatsprüfung) i. V. m. § 17 Abs. 1 NLVO (Status: Beamtin/Beamter auf Widerruf) – inhaltlich im Kern korrekt, nur der Link war falsch (mk.niedersachsen.de statt VORIS) · Gesetzestext öffnen
Stand: APVO-Lehr vom 13.07.2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 27.06.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 57); Fassung ab 01.08.2022

Kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden?

Die Regeldauer beträgt 18 Monate; eine Verkürzung oder Anrechnung ist nach Maßgabe der APVO-Lehr möglich.

Ausführliche Antwort

Die Regeldauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 18 Monate; eine Verkürzung oder Anrechnung ist nach Maßgabe der APVO-Lehr möglich. Grundlage ist die APVO-Lehr; nähere Angaben unter mk.niedersachsen.de.

Beispiel: Grundsätzlich dauert es 18 Monate – auf Antrag kann dir aber Zeit angerechnet und der Dienst verkürzt werden.
Rechtsgrundlage: Nicht unmittelbar in der APVO-Lehr geregelt; die Durchführungsbestimmungen (Anlage APVO-Lehr-RdErl, Zu § 3 Nr. 10) verweisen für Anrechnungszeiten auf § 7 Abs. 2 und 3 NLVO-Bildung · Gesetzestext öffnen
Stand: APVO-Lehr vom 13.07.2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 27.06.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 57); Fassung ab 01.08.2022

Wann wird der Vorbereitungsdienst verlängert?

Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn ohne die Verlängerung ein erfolgreicher Abschluss gefährdet wäre (§ 17 Abs. 3 NLVO); feste Monatsgrenzen gibt es nicht. Bei nicht bestandener Staatsprüfung ist eine einmalige Wiederholung möglich.

Ausführliche Antwort

Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nach § 17 Abs. 3 NLVO im Einzelfall möglich, etwa bei längerer Erkrankung, Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder anderen ähnlich gewichtigen Gründen – vorausgesetzt, ohne die Verlängerung wäre ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes gefährdet. Feste Monatsgrenzen (z. B. ab sechs Monaten Unterbrechung) oder eine automatische Verdopplung der Dauer bei Teilzeit sieht die Vorschrift nicht vor; die Entscheidung erfolgt im Einzelfall. Wer die Staatsprüfung nicht besteht, kann sie nach § 22 APVO-Lehr einmal wiederholen; bereits mit mindestens „ausreichend“ bewertete Prüfungsteile werden angerechnet, soweit dies nicht zum Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung führen würde.

Beispiel: Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn ohne die Verlängerung dein erfolgreicher Abschluss gefährdet wäre. Feste Monatsgrenzen oder eine automatische Verdopplung bei Teilzeit gibt es nicht.
Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 3 NLVO; § 22 APVO-Lehr · Gesetzestext öffnen
Stand: APVO-Lehr, Fassung ab 01.08.2022, zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 27.06.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 57); NLVO, zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 19.09.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 71)

Ausbildung & Prüfung

Wie viele Unterrichtsbesuche gibt es und aus welchen Teilen besteht die Staatsprüfung?

Während der Ausbildung findet je Fach mindestens ein gemeinsamer Unterrichtsbesuch statt (§ 7 Abs. 8 APVO-Lehr); die Staatsprüfung selbst umfasst nur den Prüfungsunterricht in beiden Fächern und eine mündliche Prüfung (§ 11 Abs. 2 APVO-Lehr). Die schriftliche Arbeit ist keine Teilprüfung, sondern eine gesondert benotete Ausbildungsleistung, die nur die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen betrifft.

Ausführliche Antwort

Während des Vorbereitungsdienstes nehmen die Ausbildenden für das jeweilige Fach und für Pädagogik an mindestens einem gemeinsamen Unterrichtsbesuch je Fach teil, daneben erfolgen weitere Besuche durch die jeweiligen Ausbildenden (§ 7 Abs. 8 APVO-Lehr). Die Staatsprüfung besteht nach § 11 Abs. 2 APVO-Lehr abschließend nur aus zwei Prüfungsteilen: dem Prüfungsunterricht in beiden Fächern und einer mündlichen Prüfung, die den Abschluss bildet; im Regelfall werden beide Teile an einem Tag durchgeführt. Die schriftliche Arbeit nach § 9 APVO-Lehr gehört dagegen zum Zweiten Abschnitt „Ausbildung“ und ist keine Teilprüfung der Staatsprüfung, sondern eine gesondert benotete Ausbildungsleistung, die bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres anzufertigen ist und in die Ausbildungsnote (§ 10 APVO-Lehr) einfließt; sie ist zudem nur für die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen vorgeschrieben, nicht für die übrigen Lehrämter.

Beispiel: In deiner Staatsprüfung unterrichtest du in beiden Fächern und legst eine mündliche Prüfung ab. Die schriftliche Arbeit gehört nicht dazu und ist nur an Gymnasien und berufsbildenden Schulen vorgeschrieben.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 8, § 9, § 11 Abs. 2 APVO-Lehr · Gesetzestext öffnen
Stand: APVO-Lehr, Fassung ab 01.08.2022, zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 27.06.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 57)

In welchem Umfang leisten Referendarinnen und Referendare selbstständigen Unterricht?

Ausbildungsunterricht 13/13/12 WS (GS/HR/Sonderpädagogik) bzw. 10 WS (Gymnasium/BBS); kein gesonderter Wert nur für eigenverantwortlichen Anteil.

Ausführliche Antwort

Ausbildungsunterricht 13/13/12 WS (GS/HR/Sonderpädagogik) bzw. 10 WS (Gymnasium/BBS); kein gesonderter Wert nur für eigenverantwortlichen Anteil. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 7 APVO-Lehr Niedersachsen.

Beispiel: Im Grundschul- und im Haupt- und Realschullehramt sind es 13 Wochenstunden Ausbildungsunterricht, im Gymnasium und an berufsbildenden Schulen 10. Einen eigenen Wert nur für den eigenverantwortlichen Anteil gibt es nicht.
Rechtsgrundlage: § 7 APVO-Lehr Niedersachsen · Gesetzestext öffnen
Stand: 25.08.2026
Diese Antwort ist noch nicht vollständig an der Rechtsquelle bestätigt.

Wie oft kann die Staatsprüfung wiederholt werden?

Die Zweite Staatsprüfung kann bei Nichtbestehen in der Regel einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen (§ 22 APVO-Lehr).

Ausführliche Antwort

Eine nicht bestandene Staatsprüfung kann nach der APVO-Lehr in der Regel einmal wiederholt werden; der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Rechtsgrundlage ist die APVO-Lehr.

Beispiel: Fällst du durch die Staatsprüfung, kannst du sie in der Regel einmal wiederholen; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen (§ 22 APVO-Lehr).
Rechtsgrundlage: § 22 APVO-Lehr (Wiederholung Zweite Staatsprüfung – einmalig) · Gesetzestext öffnen
Stand: APVO-Lehr (Fassung 27.06.2024)
Diese Antwort ist noch nicht vollständig an der Rechtsquelle bestätigt.

Dienstrecht im Vorbereitungsdienst

Sind Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig?

Niedersachsen kennt keine Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten, sondern ein Anzeigesystem: Nebentätigkeiten sind unverzüglich anzuzeigen; die Dienstbehörde kann sie nur bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagen (§ 40 BeamtStG, § 72, 73 NBG).

Ausführliche Antwort

Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten in Niedersachsen sind grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig: Sie sind vor ihrer Aufnahme der obersten Dienstbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 40 BeamtStG). Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 72 NBG genannten Tätigkeiten. Eine Nebentätigkeit kann nach § 73 NBG ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Pflichten verletzt werden, etwa weil dienstliche Interessen beeinträchtigt oder die Nebentätigkeit zeitlich zu belastend wird. Ein vorheriges Genehmigungsverfahren mit Erlaubnisvorbehalt – wie es § 70 NBG (der nur Begriffsbestimmungen enthält) suggerieren könnte – besteht nicht.

Beispiel: Eine Nebentätigkeit musst du nicht genehmigen lassen, du zeigst sie der obersten Dienstbehörde unverzüglich an. Untersagt werden kann sie nur, wenn dadurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Rechtsgrundlage: § 40 BeamtStG; § 72, 73 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: § 40 BeamtStG unverändert; NBG Stand 05/2026, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37), Fassung ab 01.08.2026

Welche Nebentätigkeiten sind anzeige-/genehmigungsfrei?

Anzeigefrei sind u. a. die Verwaltung eigenen Vermögens und die unentgeltliche Interessenvertretung in Berufsverbänden und Gewerkschaften (§ 72 Abs. 1 NBG); eine entgeltliche Vortragstätigkeit fällt nicht darunter und ist anzeigepflichtig.

Ausführliche Antwort

Nach § 72 Abs. 1 NBG sind anzeigefrei: Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 NBG verpflichtet ist; die Verwaltung eigenen Vermögens; die unentgeltliche Wahrnehmung von Interessenvertretungen der Berufsangehörigen in Berufsverbänden, Gewerkschaften und Genossenschaften; sowie bestimmte unentgeltliche Tätigkeiten (mit Ausnahmen u. a. für Vormundschaften sowie Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeiten in Unternehmen). Der früher genannte Katalog „schriftstellerisch, wissenschaftlich, künstlerisch, Vortragstätigkeit“ entstammt altem Recht und findet sich in § 72 Abs. 1 NBG in dieser Form nicht mehr; insbesondere eine entgeltliche Vortragstätigkeit ist danach anzeigepflichtig.

Beispiel: Hältst du gegen Geld Vorträge, musst du das anzeigen. Anzeigefrei ist zum Beispiel die Verwaltung deines eigenen Vermögens.
Rechtsgrundlage: § 72 Abs. 1 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: NBG Stand 05/2026, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37), Fassung ab 01.08.2026

Wie viel Erholungs- und Sonderurlaub gibt es?

Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage und wird bei Lehrkräften durch die Schulferien abgegolten; Sonderurlaub richtet sich nach der Nds. SUrlVO.

Ausführliche Antwort

Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr bei einer Fünf-Tage-Woche; bei beamteten Lehrkräften wird er durch die Schulferien abgegolten. Sonderurlaub aus persönlichen oder dienstlichen Anlässen richtet sich nach der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO). Rechtsgrundlagen sind die Nds. SUrlVO und die Erholungsurlaubsverordnung (EUrlVO).

Beispiel: Dir stehen 30 Arbeitstage Erholungsurlaub im Jahr zu; als beamtete Lehrkraft nimmst du sie in den Schulferien.
Rechtsgrundlage: § 4 Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO): 30 Arbeitstage Erholungsurlaub; Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) für Sonderurlaub · Gesetzestext öffnen
Stand: NEUrlVO vom 07.09.2004, § 4 zuletzt geändert am 06.09.2017; Nds. SUrlVO vom 11.12.1997, zuletzt geändert am 15.03.2000

Wie viele Erholungsurlaubstage haben Referendarinnen und Referendare?

Der Erholungsurlaub beträgt nach § 4 Abs. 1 NEUrlVO 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr bei einer Fünf-Tage-Woche. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bestimmt § 2 Abs. 3 NEUrlVO ausdrücklich, dass der zustehende Erholungsurlaub während der Schulferien gewährt wird und es dafür keines Antrages bedarf.

Ausführliche Antwort

Der Erholungsurlaub beträgt nach § 4 Abs. 1 NEUrlVO 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt die Sonderregelung des § 2 Abs. 3 NEUrlVO: ‚Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien. Eines Antrages bedarf es nicht.‘ Der Urlaub wird also zeitlich an die Schulferien gebunden und muss nicht gesondert beantragt werden. Das bedeutet nicht, dass sämtliche Ferientage Urlaubstage sind: Die Ferien sind unterrichtsfreie Zeit, in der Lehrkräfte im Rahmen ihrer Dienstpflichten auch zu schulischen Aufgaben herangezogen werden können. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst enthält § 2 Abs. 3 NEUrlVO keine abweichende Regelung.

Beispiel: Auch als Referendar/in hast du 30 Arbeitstage Urlaub im Jahr, die als in den Schulferien gewährt gelten.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 3 NEUrlVO · Gesetzestext öffnen
Stand: NEUrlVO, Stand 09/2026

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