Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Berlin
Wie die Beihilfe in Berlin Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.
Wie wird eine Privatklinik ohne § 108 SGB V behandelt?
In nicht zugelassenen Krankenhäusern werden die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26a begrenzt (u. a. PEPP-Basisentgeltwert 300 €).
Ausführliche Antwort
In nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern sind die allgemeinen Krankenhausleistungen voll beihilfefähig; in nicht zugelassenen Krankenhäusern werden die beihilfefähigen Aufwendungen auf Fallpauschalen- beziehungsweise Basisfallwert-Beträge begrenzt (PEPP-Basisentgeltwert 300 €). Diese Angaben beruhen auf §§ 26, 26a LBhVO.
Wie hoch ist der stationäre Eigenbehalt und wie ist er gedeckelt?
Der stationäre Eigenbehalt beträgt 10 €/Tag, höchstens 28 Tage im Jahr; befreit sind Personen unter 18, Schwangere und Organspender.
Ausführliche Antwort
Der stationäre Eigenbehalt beträgt 10 € je Kalendertag, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr; befreit sind Personen unter 18 Jahren, Schwangere und Organspender. Diese Angaben beruhen auf § 49 LBhVO.
Besteht freie Krankenhauswahl?
Ja, zugelassene Krankenhäuser sind frei wählbar und voll beihilfefähig; bei nicht zugelassenen Krankenhäusern gilt eine Begrenzung.
Ausführliche Antwort
Es besteht freie Wahl unter den zugelassenen Krankenhäusern mit voller Beihilfefähigkeit der allgemeinen Leistungen; bei nicht zugelassenen Krankenhäusern werden die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26a begrenzt. Diese Angaben beruhen auf §§ 26, 26a LBhVO.
Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?
Allgemeine Krankenhausleistungen in zugelassenen Häusern sind voll beihilfefähig; Wahlleistungen (Chefarzt, Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig, und es gilt ein stationärer Eigenbehalt von 10 € je Tag (höchstens 28 Tage).
Ausführliche Antwort
Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern in voller Höhe beihilfefähig; sie werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz über Fallpauschalen abgerechnet, ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht. Wahlleistungen, also die wahlärztliche (Chefarzt-)Behandlung und der Zweibettzimmerzuschlag, sind in Berlin nicht beihilfefähig; diese Lücke ist über einen privaten Wahlleistungstarif abzusichern. Bei vollstationärer Behandlung wird ein Eigenbehalt von 10 € je Kalendertag erhoben, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr (befreit sind Personen unter 18 Jahren, Schwangere und Organspender). Rechtsgrundlagen sind § 76 Abs. 4 LBG in Verbindung mit §§ 26 und 49 LBhVO; der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.
Sind Wahlleistungen im Krankenhaus beihilfefähig?
Nein, Wahlleistungen (Chefarzt, Zweibettzimmer) sind in Berlin nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Wahlleistungen – wahlärztliche beziehungsweise Chefarztbehandlung und der Zweibettzimmerzuschlag – sind bei stationärer Krankenhausbehandlung nicht beihilfefähig; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 4 LBG i.V.m. § 26 LBhVO.
Gibt es einen Selbstbehalt beim Zweibettzimmer?
Nein, der Zweibettzimmerzuschlag ist als Wahlleistung generell nicht beihilfefähig, daher gibt es kein Selbstbehaltsmodell.
Ausführliche Antwort
Ein Selbstbehaltsmodell für das Zweibettzimmer entfällt, da der Zweibettzimmerzuschlag als Wahlleistung generell nicht beihilfefähig ist. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 4 LBG.
Gibt es einen Selbstbehalt bei wahlärztlichen Leistungen?
Nein, wahlärztliche/Chefarztbehandlung ist als Wahlleistung nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Ein Selbstbehalt bei wahlärztlichen Leistungen entfällt, da die wahlärztliche beziehungsweise Chefarztbehandlung als Wahlleistung nicht beihilfefähig ist. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 4 LBG.
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