Krankenversicherung: pauschale Beihilfe, GKV oder PKV in Berlin
Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Berlin kannst du zwischen der pauschalen Beihilfe in der gesetzlichen Kasse und der individuellen Beihilfe mit privater Krankenversicherung wählen. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.
Kranken-/Pflegeversicherung
Wie hoch sind GKV- und PKV-Beiträge während des Referendariats?
Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 % (§ 241 SGB V) zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,9 % für 2026 laut BMG); in der PKV ist als beihilfeberechtigter Anwärter nur der Beihilfe-Resttarif zu versichern, dessen Beitrag ein Marktdatum ist.
Ausführliche Antwort
Bundeseinheitlich gilt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 % nach § 241 SGB V zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags; den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gibt das Bundesministerium für Gesundheit nach § 242a SGB V bekannt, er beträgt für 2026 2,9 %. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten keinen Arbeitgeberanteil, sind aber beihilfeberechtigt, sodass in der PKV nur der Beihilfe-Resttarif zu versichern ist; PKV-Beiträge sind Marktdaten und keine gesetzlich festgelegte Größe. Diese Angaben beruhen auf § 241 SGB V, § 242a SGB V (gesetze-im-internet.de); durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 nach BMG-Bekanntgabe (bundesgesundheitsministerium.de, Stand 2026).
Pauschale Beihilfe
Kann in Berlin die pauschale Beihilfe gewählt werden?
Ja, in Berlin ist die pauschale Beihilfe seit dem 18.03.2020 auf Antrag wählbar (§ 76 Abs. 5 LBG); die Entscheidung ist unwiderruflich, bei PKV auf den hälftigen Basistarifbeitrag gedeckelt.
Ausführliche Antwort
Berlin bietet die pauschale Beihilfe seit dem 18.03.2020 auf Antrag anstelle der individuellen Beihilfe an (§ 76 Abs. 5 LBG Berlin, GVBl. Berlin 2020 S. 204). Voraussetzung ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine private Krankenvollversicherung in entsprechendem Umfang sowie der schriftliche, unwiderrufliche Verzicht auf die individuelle Beihilfe. Die Höhe beträgt die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; bei privater Krankenversicherung ist sie zusätzlich auf höchstens den hälftigen Beitrag im Basistarif nach § 152 Abs. 3 VAG gedeckelt. Zuschüsse eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers werden angerechnet, der Antrag ist schriftlich an das Landesverwaltungsamt Berlin zu richten. Vorreiter dieses Modells war entgegen einer verbreiteten Annahme nicht Berlin, sondern Hamburg (seit 01.08.2018, „Hamburger Modell“); Berlin gehörte mit 2020 zu den früheren Nachfolgeländern. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG Berlin.
Welche Frist gilt für den Antrag auf pauschale Beihilfe?
Es gibt keine feste Monatsfrist, aber keine Rückwirkung: Die Pauschale wirkt frühestens ab dem Ersten des Folgemonats, daher den Antrag im Monat vor Beginn stellen.
Ausführliche Antwort
Eine feste Monatsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen, jedoch wirkt die pauschale Beihilfe nicht rückwirkend: Sie beginnt frühestens ab dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Praktisch ist der Antrag daher im Monat vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu stellen (etwa bei Referendariatsbeginn am 13.08. im Juli), schriftlich beim Landesverwaltungsamt. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG Berlin.
Stellt sich beim Statuswechsel die Frage der pauschalen Beihilfe?
Ja, Berlin bietet die pauschale Beihilfe seit 18.03.2020 an; beim Statuswechsel (neues Beamtenverhältnis) entsteht ein neues Wahlrecht.
Ausführliche Antwort
Berlin bietet die pauschale Beihilfe seit dem 18.03.2020 auf Antrag anstelle der individuellen Beihilfe an (§ 76 Abs. 5 LBG Berlin); Voraussetzung ist eine freiwillige GKV- oder entsprechende PKV-Absicherung und der unwiderrufliche Verzicht auf die individuelle Beihilfe. Vorreiter dieses Modells war nicht Berlin, sondern Hamburg (seit 01.08.2018, „Hamburger Modell“). Da ein neues Beamtenverhältnis – etwa beim Statuswechsel vom Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe – eine neue Beihilfeberechtigung begründet, kann dann erneut zwischen individueller und pauschaler Beihilfe gewählt werden. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG Berlin.
Was gilt ohne besonderen Antrag?
Ohne besonderen Antrag gilt die reguläre individuelle Beihilfe nach Bemessungssatz.
Ausführliche Antwort
Ohne besonderen Antrag gilt die reguläre (individuelle) Beihilfe nach Bemessungssatz; die pauschale Beihilfe ist der aktiv zu beantragende Sonderweg. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG.
Erhöht sich die pauschale Beihilfe im Ruhestand von 50 % auf 70 %?
Nein, die Pauschale bleibt dauerhaft bei der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.
Ausführliche Antwort
Nein. Die Pauschale bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; der Sprung von 50 % auf 70 % der regulären Beihilfe für Versorgungsempfänger gilt nicht, da er mit der Verzichtserklärung abgewählt wurde. Im Ruhestand wird der GKV-Beitrag zudem auf die volle Pension bemessen, davon trägt der Pensionär dauerhaft die Hälfte selbst. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG.
Erhöht sich die pauschale Beihilfe ab dem zweiten Kind auf 70 %?
Nein, auch mit zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; Kinder haben keinen eigenständigen Anspruch.
Ausführliche Antwort
Nein. Auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt der Zuschuss die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; der aus der individuellen Beihilfe bekannte Bemessungssatz von 70 % ab zwei Kindern gilt für die pauschale Beihilfe nicht. Berücksichtigungsfähige Kinder haben zudem keinen eigenen Beihilfeanspruch: Nach der amtlichen FAQ des Landesverwaltungsamts Berlin werden ihre Krankenversicherungskosten zu 50 % in die eine Pauschale des beihilfeberechtigten Elternteils eingerechnet; eine eigene, gesonderte Pauschale des Kindes gibt es nicht. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG Berlin und der amtlichen FAQ des Landesverwaltungsamts Berlin.
Ist die pauschale Beihilfe unwiderruflich?
Ja, Antrag und Verzicht auf die reguläre Beihilfe sind unwiderruflich.
Ausführliche Antwort
Ja. Der Antrag und der Verzicht auf die reguläre Beihilfe sind unwiderruflich – dauerhaft, auch als Beamter auf Lebenszeit; ein Rückwechsel in die beihilfekonforme Versorgung ist ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG.
Wie und wo wird die pauschale Beihilfe beantragt?
Der Antrag erfolgt schriftlich (eigenhändig unterschrieben) beim Landesverwaltungsamt Berlin, samt Verzichtserklärung und Versicherungsnachweis.
Ausführliche Antwort
Der Antrag ist in Schriftform nach § 126 BGB (eigenhändig unterschrieben) beim Landesverwaltungsamt Berlin zu stellen; ein zwingendes amtliches Formular ist nicht vorgeschrieben. Einzureichen sind der Antrag auf pauschale Beihilfe, die Verzichtserklärung und der Nachweis der freiwilligen GKV beziehungsweise der entsprechenden PKV. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 Satz 7 LBG i.V.m. § 126 BGB.
Werden Arbeitgeber- oder Sozialzuschüsse angerechnet?
Ja, Zuschüsse eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung werden auf die Pauschale angerechnet.
Ausführliche Antwort
Ja. Zuschüsse eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung beziehungsweise ein gesetzlicher Zuschussanspruch werden auf die Pauschale angerechnet und mindern sie. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG.
Bleibt die Pflege-Beihilfe trotz Verzicht erhalten?
Ja, der Anspruch auf Pflege- und Härtefall-Beihilfe bleibt trotz Verzicht bestehen.
Ausführliche Antwort
Ja. Der Anspruch auf Beihilfe zu Pflegeaufwendungen und auf Härtefall-Beihilfe bleibt trotz des Verzichts bestehen. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG.
Was passiert bei späterem Wechsel zwischen GKV und PKV?
Die Pauschale wird nach einem GKV/PKV-Wechsel höchstens in der vorherigen Höhe weitergezahlt; eine Ausnahme gilt beim Übergang vom Vorbereitungsdienst in das Probeverhältnis.
Ausführliche Antwort
Wechselt eine beihilfeberechtigte Person während des laufenden Beamtenverhältnisses zwischen gesetzlicher und privater Krankenvollversicherung, wird die pauschale Beihilfe nach der amtlichen FAQ des Landesverwaltungsamts Berlin höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe weitergezahlt; eine Anpassung an gestiegene Beiträge oder einen größeren Versicherungsumfang erfolgt dann nicht mehr. Eine Ausnahme gilt beim Übergang vom Beamtenverhältnis auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe: Dort ist ein anschließender GKV/PKV-Wechsel ohne diese Begrenzung möglich, weil ein neues Beamtenverhältnis und damit ein neues Wahlrecht entsteht. Diese Deckelung steht nicht wörtlich in § 76 Abs. 5 LBG, sondern in der Verwaltungspraxis (FAQ) des Landesverwaltungsamts Berlin zu dieser Vorschrift.
Was gilt bei Zuzug bzw. Wegzug mit pauschaler Beihilfe?
Bei einem neuen Beamtenverhältnis (z.B. Zuzug/Neuernennung) entsteht ein neues Wahlrecht; beim Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gilt dessen Beihilferecht.
Ausführliche Antwort
Innerhalb desselben Berliner Beamtenverhältnisses ist die Entscheidung für oder gegen die pauschale Beihilfe unwiderruflich. Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gilt nach der amtlichen FAQ des Landesverwaltungsamts Berlin das Beihilferecht des neuen Dienstherrn; die Berliner Wahl bindet dort nicht fort. Wird ein neues Beamtenverhältnis zum Land Berlin begründet (etwa bei Zuzug bzw. Neuernennung), entsteht entsprechend ein neues Wahlrecht zwischen individueller und pauschaler Beihilfe. Ob im Zielland überhaupt eine pauschale Beihilfe besteht, ist gesondert zu prüfen und ändert sich laufend – im September 2026 kennen etwa Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland kein solches Modell, während zuletzt auch Sachsen-Anhalt (seit 01.01.2026) und Mecklenburg-Vorpommern (seit 01.05.2026) es eingeführt haben. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG Berlin und der amtlichen FAQ des Landesverwaltungsamts Berlin; einen automatischen Wegfall der Pauschale beim bloßen Wohnsitzwechsel ohne Dienstherrnwechsel sehen diese Regelungen nicht ausdrücklich vor.
Ist nach dem Referendariat für die Verbeamtung auf Probe ein erneuter Antrag nötig?
Ja, die Verbeamtung auf Probe begründet ein neues Beamtenverhältnis; man muss rechtzeitig erneut einen Antrag auf pauschale Beihilfe stellen.
Ausführliche Antwort
Ja. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf begründet die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein neues Beamtenverhältnis; die Person kann sich erneut für die individuelle oder die pauschale Beihilfe entscheiden und muss dafür rechtzeitig erneut einen Antrag stellen (nicht automatisch). Berlin kennt keine bezifferte Monats-Ausschlussfrist, es gilt das Rückwirkungsverbot (Wirkung ab dem Ersten des Folgemonats), daher den Antrag im Monat vor Beginn des Probe-Verhältnisses stellen. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG Berlin (Senats-FAQ).
Was ist die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“)?
Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags als Alternative zur individuellen Beihilfe; in Berlin wählbar, aber unwiderruflich.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“) ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags, wahlweise zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, und damit eine Alternative zur individuellen Beihilfe. Sie ist vor allem für gesetzlich Versicherte vorteilhaft, jedoch unwiderruflich. Berlin bietet sie an (§ 76 Abs. 5 LBG). Diese Angaben beruhen auf allgemeiner Begriff des Landesbeihilferechts (in Berlin § 76 Abs. 5 LBG).
Pflege
Wie ist die Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe geregelt?
Die Pauschale deckt nur die Krankenversicherung; der Pflegebeitrag ist mit dem halben Satz (1,8 %) plus Kinderlosenzuschlag selbst zu tragen, die individuelle Pflege-Beihilfe bleibt erhalten.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe deckt ausschließlich die Krankenversicherung, es gibt keinen Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag. Ein freiwillig gesetzlich versicherter Beamter trägt den Pflegebeitrag ohne Dienstherrnzuschuss selbst, jedoch nur nach dem halben Beitragssatz (1,8 % statt 3,6 %) zuzüglich vollem Kinderlosenzuschlag (0,6 %) = 2,4 %, weil er als Beihilfeberechtigter nur die halben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält. Im Pflegefall bleibt der Anspruch auf individuelle Pflege-Beihilfe (Bemessungssatz 50 % neben den halben SPV-Leistungen) erhalten. Diese Angaben beruhen auf § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI (Bundesrecht).
GKV-Ergänzung
Was gilt für freiwillig gesetzlich Versicherte mit individueller Beihilfe?
Für freiwillig gesetzlich Versicherte mit individueller Beihilfe gilt ein Bemessungssatz von 100 % auf den nach Anrechnung der GKV-Sachleistungen verbleibenden Betrag.
Ausführliche Antwort
Freiwillig gesetzlich Versicherte mit individueller Beihilfe erhalten einen Bemessungssatz von 100 % auf den nach Anrechnung der GKV-Sachleistungen verbleibenden Betrag. Diese Angaben beruhen auf § 47 Abs. 5 LBhVO.
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