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Krankenversicherung: pauschale Beihilfe, GKV oder PKV in Berlin

Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Berlin kannst du zwischen der pauschalen Beihilfe in der gesetzlichen Kasse und der individuellen Beihilfe mit privater Krankenversicherung wählen. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.

Kranken-/Pflegeversicherung

Wie hoch sind GKV- und PKV-Beiträge während des Referendariats?

Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 % (§ 241 SGB V) zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,9 % für 2026 laut BMG); in der PKV ist als beihilfeberechtigter Anwärter nur der Beihilfe-Resttarif zu versichern, dessen Beitrag ein Marktdatum ist.

Ausführliche Antwort

Bundeseinheitlich gilt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 % nach § 241 SGB V zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags; den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gibt das Bundesministerium für Gesundheit nach § 242a SGB V bekannt, er beträgt für 2026 2,9 %. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten keinen Arbeitgeberanteil, sind aber beihilfeberechtigt, sodass in der PKV nur der Beihilfe-Resttarif zu versichern ist; PKV-Beiträge sind Marktdaten und keine gesetzlich festgelegte Größe. Diese Angaben beruhen auf § 241 SGB V, § 242a SGB V (gesetze-im-internet.de); durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 nach BMG-Bekanntgabe (bundesgesundheitsministerium.de, Stand 2026).

Beispiel: In der GKV zahlst du 14,6 % (§ 241 SGB V) plus rund 2,9 % Zusatzbeitrag (2026); privat versicherst du als beihilfeberechtigte/r Anwärter/in nur den Beihilfe-Rest, dessen Prämie vom Markt abhängt.
Rechtsgrundlage: § 241 SGB V; § 242a SGB V; BMG – durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 · Gesetzestext öffnen
Stand: 07/2026

Pauschale Beihilfe

Kann in Berlin die pauschale Beihilfe gewählt werden?

Ja, in Berlin ist die pauschale Beihilfe seit dem 18.03.2020 auf Antrag wählbar (§ 76 Abs. 5 LBG); die Entscheidung ist unwiderruflich, bei PKV auf den hälftigen Basistarifbeitrag gedeckelt.

Ausführliche Antwort

Berlin bietet die pauschale Beihilfe seit dem 18.03.2020 auf Antrag anstelle der individuellen Beihilfe an (§ 76 Abs. 5 LBG Berlin, GVBl. Berlin 2020 S. 204). Voraussetzung ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine private Krankenvollversicherung in entsprechendem Umfang sowie der schriftliche, unwiderrufliche Verzicht auf die individuelle Beihilfe. Die Höhe beträgt die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; bei privater Krankenversicherung ist sie zusätzlich auf höchstens den hälftigen Beitrag im Basistarif nach § 152 Abs. 3 VAG gedeckelt. Zuschüsse eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers werden angerechnet, der Antrag ist schriftlich an das Landesverwaltungsamt Berlin zu richten. Vorreiter dieses Modells war entgegen einer verbreiteten Annahme nicht Berlin, sondern Hamburg (seit 01.08.2018, „Hamburger Modell“); Berlin gehörte mit 2020 zu den früheren Nachfolgeländern. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG Berlin.

Beispiel: Ja – in Berlin kannst du die pauschale Beihilfe auf Antrag wählen; die Entscheidung ist dann unwiderruflich.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 5 LBG Berlin · Gesetzestext öffnen
Stand: seit 18.03.2020 (GVBl. Berlin 2020 S. 204)

Welche Frist gilt für den Antrag auf pauschale Beihilfe?

Es gibt keine feste Monatsfrist, aber keine Rückwirkung: Die Pauschale wirkt frühestens ab dem Ersten des Folgemonats, daher den Antrag im Monat vor Beginn stellen.

Ausführliche Antwort

Eine feste Monatsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen, jedoch wirkt die pauschale Beihilfe nicht rückwirkend: Sie beginnt frühestens ab dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Praktisch ist der Antrag daher im Monat vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu stellen (etwa bei Referendariatsbeginn am 13.08. im Juli), schriftlich beim Landesverwaltungsamt. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG Berlin.

Beispiel: Eine feste Monatsfrist gibt es nicht, aber keine Rückwirkung: Die Pauschale wirkt frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – stell den Antrag also im Monat vor Beginn.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 5 LBG Berlin · Gesetzestext öffnen
Stand: seit 18.03.2020 (GVBl. Berlin 2020 S. 204)

Stellt sich beim Statuswechsel die Frage der pauschalen Beihilfe?

Ja, Berlin bietet die pauschale Beihilfe seit 18.03.2020 an; beim Statuswechsel (neues Beamtenverhältnis) entsteht ein neues Wahlrecht.

Ausführliche Antwort

Berlin bietet die pauschale Beihilfe seit dem 18.03.2020 auf Antrag anstelle der individuellen Beihilfe an (§ 76 Abs. 5 LBG Berlin); Voraussetzung ist eine freiwillige GKV- oder entsprechende PKV-Absicherung und der unwiderrufliche Verzicht auf die individuelle Beihilfe. Vorreiter dieses Modells war nicht Berlin, sondern Hamburg (seit 01.08.2018, „Hamburger Modell“). Da ein neues Beamtenverhältnis – etwa beim Statuswechsel vom Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe – eine neue Beihilfeberechtigung begründet, kann dann erneut zwischen individueller und pauschaler Beihilfe gewählt werden. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG Berlin.

Beispiel: Ja – Berlin bietet die pauschale Beihilfe an, und bei einem Statuswechsel kannst du erneut wählen.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 5 LBG Berlin · Gesetzestext öffnen
Stand: seit 18.03.2020 (GVBl. Berlin 2020 S. 204)

Was gilt ohne besonderen Antrag?

Ohne besonderen Antrag gilt die reguläre individuelle Beihilfe nach Bemessungssatz.

Ausführliche Antwort

Ohne besonderen Antrag gilt die reguläre (individuelle) Beihilfe nach Bemessungssatz; die pauschale Beihilfe ist der aktiv zu beantragende Sonderweg. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG.

Beispiel: Stellst du keinen besonderen Antrag, bekommst du automatisch die reguläre individuelle Beihilfe nach Bemessungssatz.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 5 LBG Berlin · Gesetzestext öffnen
Stand: seit 18.03.2020

Erhöht sich die pauschale Beihilfe im Ruhestand von 50 % auf 70 %?

Nein, die Pauschale bleibt dauerhaft bei der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.

Ausführliche Antwort

Nein. Die Pauschale bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; der Sprung von 50 % auf 70 % der regulären Beihilfe für Versorgungsempfänger gilt nicht, da er mit der Verzichtserklärung abgewählt wurde. Im Ruhestand wird der GKV-Beitrag zudem auf die volle Pension bemessen, davon trägt der Pensionär dauerhaft die Hälfte selbst. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG.

Beispiel: Nein – auch im Ruhestand bleibt deine Pauschale bei der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 5 LBG Berlin · Gesetzestext öffnen
Stand: seit 18.03.2020

Erhöht sich die pauschale Beihilfe ab dem zweiten Kind auf 70 %?

Nein, auch mit zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; Kinder haben keinen eigenständigen Anspruch.

Ausführliche Antwort

Nein. Auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt der Zuschuss die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; der aus der individuellen Beihilfe bekannte Bemessungssatz von 70 % ab zwei Kindern gilt für die pauschale Beihilfe nicht. Berücksichtigungsfähige Kinder haben zudem keinen eigenen Beihilfeanspruch: Nach der amtlichen FAQ des Landesverwaltungsamts Berlin werden ihre Krankenversicherungskosten zu 50 % in die eine Pauschale des beihilfeberechtigten Elternteils eingerechnet; eine eigene, gesonderte Pauschale des Kindes gibt es nicht. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG Berlin und der amtlichen FAQ des Landesverwaltungsamts Berlin.

Beispiel: Nein – auch mit zwei Kindern bleibt die Pauschale bei der Hälfte deines Krankenversicherungsbeitrags.
Rechtsgrundlage: LVwA Berlin, FAQ pauschale Beihilfe, zu § 76 Abs. 5 LBG · Gesetzestext öffnen
Stand: FAQ Stand aktuell (LVwA Berlin)

Ist die pauschale Beihilfe unwiderruflich?

Ja, Antrag und Verzicht auf die reguläre Beihilfe sind unwiderruflich.

Ausführliche Antwort

Ja. Der Antrag und der Verzicht auf die reguläre Beihilfe sind unwiderruflich – dauerhaft, auch als Beamter auf Lebenszeit; ein Rückwechsel in die beihilfekonforme Versorgung ist ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG.

Beispiel: Ja – dein Antrag und der Verzicht auf die reguläre Beihilfe sind unwiderruflich.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 5 S. 7 LBG Berlin · Gesetzestext öffnen
Stand: seit 18.03.2020

Wie und wo wird die pauschale Beihilfe beantragt?

Der Antrag erfolgt schriftlich (eigenhändig unterschrieben) beim Landesverwaltungsamt Berlin, samt Verzichtserklärung und Versicherungsnachweis.

Ausführliche Antwort

Der Antrag ist in Schriftform nach § 126 BGB (eigenhändig unterschrieben) beim Landesverwaltungsamt Berlin zu stellen; ein zwingendes amtliches Formular ist nicht vorgeschrieben. Einzureichen sind der Antrag auf pauschale Beihilfe, die Verzichtserklärung und der Nachweis der freiwilligen GKV beziehungsweise der entsprechenden PKV. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 Satz 7 LBG i.V.m. § 126 BGB.

Beispiel: Die Pauschale beantragst du schriftlich und eigenhändig unterschrieben beim Landesverwaltungsamt Berlin – samt Verzichtserklärung und Versicherungsnachweis.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 5 S. 7 LBG i.V.m. § 126 BGB · Gesetzestext öffnen
Stand: seit 18.03.2020

Werden Arbeitgeber- oder Sozialzuschüsse angerechnet?

Ja, Zuschüsse eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung werden auf die Pauschale angerechnet.

Ausführliche Antwort

Ja. Zuschüsse eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung beziehungsweise ein gesetzlicher Zuschussanspruch werden auf die Pauschale angerechnet und mindern sie. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG.

Beispiel: Bekommst du einen Zuschuss deines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung, wird er auf die Pauschale angerechnet.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 5 S. 6 LBG Berlin · Gesetzestext öffnen
Stand: seit 18.03.2020

Bleibt die Pflege-Beihilfe trotz Verzicht erhalten?

Ja, der Anspruch auf Pflege- und Härtefall-Beihilfe bleibt trotz Verzicht bestehen.

Ausführliche Antwort

Ja. Der Anspruch auf Beihilfe zu Pflegeaufwendungen und auf Härtefall-Beihilfe bleibt trotz des Verzichts bestehen. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG.

Beispiel: Auch wenn du auf die reguläre Beihilfe verzichtest, bleibt dein Anspruch auf Pflege- und Härtefall-Beihilfe erhalten.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 5 S. 2 LBG Berlin · Gesetzestext öffnen
Stand: seit 18.03.2020

Was passiert bei späterem Wechsel zwischen GKV und PKV?

Die Pauschale wird nach einem GKV/PKV-Wechsel höchstens in der vorherigen Höhe weitergezahlt; eine Ausnahme gilt beim Übergang vom Vorbereitungsdienst in das Probeverhältnis.

Ausführliche Antwort

Wechselt eine beihilfeberechtigte Person während des laufenden Beamtenverhältnisses zwischen gesetzlicher und privater Krankenvollversicherung, wird die pauschale Beihilfe nach der amtlichen FAQ des Landesverwaltungsamts Berlin höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe weitergezahlt; eine Anpassung an gestiegene Beiträge oder einen größeren Versicherungsumfang erfolgt dann nicht mehr. Eine Ausnahme gilt beim Übergang vom Beamtenverhältnis auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe: Dort ist ein anschließender GKV/PKV-Wechsel ohne diese Begrenzung möglich, weil ein neues Beamtenverhältnis und damit ein neues Wahlrecht entsteht. Diese Deckelung steht nicht wörtlich in § 76 Abs. 5 LBG, sondern in der Verwaltungspraxis (FAQ) des Landesverwaltungsamts Berlin zu dieser Vorschrift.

Beispiel: Wechselst du später die Versicherung, wird deine Pauschale höchstens in der bisherigen Höhe weitergezahlt – ein späterer Wechsel verbessert sie nicht.
Rechtsgrundlage: LVwA Berlin, FAQ pauschale Beihilfe (Frage 30) zu § 76 Abs. 5 LBG · Gesetzestext öffnen
Stand: FAQ Stand aktuell (LVwA Berlin)

Was gilt bei Zuzug bzw. Wegzug mit pauschaler Beihilfe?

Bei einem neuen Beamtenverhältnis (z.B. Zuzug/Neuernennung) entsteht ein neues Wahlrecht; beim Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gilt dessen Beihilferecht.

Ausführliche Antwort

Innerhalb desselben Berliner Beamtenverhältnisses ist die Entscheidung für oder gegen die pauschale Beihilfe unwiderruflich. Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gilt nach der amtlichen FAQ des Landesverwaltungsamts Berlin das Beihilferecht des neuen Dienstherrn; die Berliner Wahl bindet dort nicht fort. Wird ein neues Beamtenverhältnis zum Land Berlin begründet (etwa bei Zuzug bzw. Neuernennung), entsteht entsprechend ein neues Wahlrecht zwischen individueller und pauschaler Beihilfe. Ob im Zielland überhaupt eine pauschale Beihilfe besteht, ist gesondert zu prüfen und ändert sich laufend – im September 2026 kennen etwa Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland kein solches Modell, während zuletzt auch Sachsen-Anhalt (seit 01.01.2026) und Mecklenburg-Vorpommern (seit 01.05.2026) es eingeführt haben. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG Berlin und der amtlichen FAQ des Landesverwaltungsamts Berlin; einen automatischen Wegfall der Pauschale beim bloßen Wohnsitzwechsel ohne Dienstherrnwechsel sehen diese Regelungen nicht ausdrücklich vor.

Beispiel: Ziehst du nach Berlin und wirst neu verbeamtet, entsteht ein neues Wahlrecht. Wechselst du zu einem anderen Dienstherrn, gilt dort dessen Beihilferecht. Ob es dort eine Pauschale gibt, musst du gesondert prüfen.
Rechtsgrundlage: LVwA Berlin, FAQ pauschale Beihilfe (Frage 28) zu § 76 Abs. 5 LBG · Gesetzestext öffnen
Stand: FAQ Stand aktuell; Länderübersicht Stand 09/2026

Ist nach dem Referendariat für die Verbeamtung auf Probe ein erneuter Antrag nötig?

Ja, die Verbeamtung auf Probe begründet ein neues Beamtenverhältnis; man muss rechtzeitig erneut einen Antrag auf pauschale Beihilfe stellen.

Ausführliche Antwort

Ja. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf begründet die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein neues Beamtenverhältnis; die Person kann sich erneut für die individuelle oder die pauschale Beihilfe entscheiden und muss dafür rechtzeitig erneut einen Antrag stellen (nicht automatisch). Berlin kennt keine bezifferte Monats-Ausschlussfrist, es gilt das Rückwirkungsverbot (Wirkung ab dem Ersten des Folgemonats), daher den Antrag im Monat vor Beginn des Probe-Verhältnisses stellen. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 5 LBG Berlin (Senats-FAQ).

Beispiel: Ja – die Verbeamtung auf Probe begründet ein neues Beamtenverhältnis, für das du rechtzeitig erneut die pauschale Beihilfe beantragen musst.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 5 LBG Berlin; LVwA-Informationsblatt pauschale Beihilfe · Gesetzestext öffnen
Stand: seit 18.03.2020

Was ist die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“)?

Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags als Alternative zur individuellen Beihilfe; in Berlin wählbar, aber unwiderruflich.

Ausführliche Antwort

Die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“) ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags, wahlweise zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, und damit eine Alternative zur individuellen Beihilfe. Sie ist vor allem für gesetzlich Versicherte vorteilhaft, jedoch unwiderruflich. Berlin bietet sie an (§ 76 Abs. 5 LBG). Diese Angaben beruhen auf allgemeiner Begriff des Landesbeihilferechts (in Berlin § 76 Abs. 5 LBG).

Beispiel: Beim „Hamburger Modell“ bekommst du monatlich 50 % deines Krankenversicherungsbeitrags dazu – in Berlin wählbar, aber unwiderruflich.
Rechtsgrundlage: Definition Landesbeihilferecht; für Berlin § 76 Abs. 5 LBG · Gesetzestext öffnen
Stand: seit 18.03.2020

Pflege

Wie ist die Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe geregelt?

Die Pauschale deckt nur die Krankenversicherung; der Pflegebeitrag ist mit dem halben Satz (1,8 %) plus Kinderlosenzuschlag selbst zu tragen, die individuelle Pflege-Beihilfe bleibt erhalten.

Ausführliche Antwort

Die pauschale Beihilfe deckt ausschließlich die Krankenversicherung, es gibt keinen Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag. Ein freiwillig gesetzlich versicherter Beamter trägt den Pflegebeitrag ohne Dienstherrnzuschuss selbst, jedoch nur nach dem halben Beitragssatz (1,8 % statt 3,6 %) zuzüglich vollem Kinderlosenzuschlag (0,6 %) = 2,4 %, weil er als Beihilfeberechtigter nur die halben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält. Im Pflegefall bleibt der Anspruch auf individuelle Pflege-Beihilfe (Bemessungssatz 50 % neben den halben SPV-Leistungen) erhalten. Diese Angaben beruhen auf § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI (Bundesrecht).

Beispiel: Wählst du die Pauschale, deckt sie nur die Krankenversicherung; deinen Pflegebeitrag (halber Satz 1,8 % plus Kinderlosenzuschlag) trägst du selbst, die individuelle Pflege-Beihilfe bleibt aber erhalten.
Rechtsgrundlage: § 55 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI · Gesetzestext öffnen
Stand: Beitragssätze 2026 lt. Rundschreiben SenFin Berlin (3,6 % allgemein, 0,6 % Kinderlosenzuschlag)

GKV-Ergänzung

Was gilt für freiwillig gesetzlich Versicherte mit individueller Beihilfe?

Für freiwillig gesetzlich Versicherte mit individueller Beihilfe gilt ein Bemessungssatz von 100 % auf den nach Anrechnung der GKV-Sachleistungen verbleibenden Betrag.

Ausführliche Antwort

Freiwillig gesetzlich Versicherte mit individueller Beihilfe erhalten einen Bemessungssatz von 100 % auf den nach Anrechnung der GKV-Sachleistungen verbleibenden Betrag. Diese Angaben beruhen auf § 47 Abs. 5 LBhVO.

Beispiel: Bist du freiwillig gesetzlich versichert und beziehst individuelle Beihilfe, gilt ein Bemessungssatz von 100 % auf den Betrag, der nach Anrechnung der GKV-Sachleistungen übrig bleibt.
Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 5 LBhVO Berlin · Gesetzestext öffnen
Stand: LBhVO Berlin, Fassung ab 01.03.2026 (5. ÄndVO)

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