Start › Referendariat › Bayern › Krankenhaus

Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Bayern

Wie die Beihilfe in Bayern Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.

Wie wird eine Privatklinik ohne § 108 SGB V behandelt?

In Krankenhäusern ohne § 108 SGB V sind die Leistungen gedeckelt (ab 18 J. bis 324,63 €/Tag, unter 18 J. bis 462,80 €/Tag).

Ausführliche Antwort

In nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern sind die Leistungen gedeckelt: vollstationär ab 18 Jahren bis 324,63 € pro Tag, unter 18 Jahren bis 462,80 € pro Tag; eine Ausnahme gilt für die stationäre Notfallbehandlung im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Diese Angaben beruhen auf § 28 Abs. 2 BayBhV.

Beispiel: Gehst du in eine Privatklinik ohne § 108 SGB V, ist die Erstattung gedeckelt: ab 18 auf bis zu 324,63 €/Tag, unter 18 auf bis zu 462,80 €/Tag.
Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 2 Satz 1, 2, 3 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Wie sind die Wahlleistungs-Selbstbehalte gedeckelt?

Die „30 Tage“ begrenzen nicht die Beihilfefähigkeit des Zweibettzimmers, sondern die abzuziehende Eigenbeteiligung: 7,50 € pro Aufenthaltstag, höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr; wahlärztliche Leistungen 25 € pro Aufenthaltstag ohne Tagesdeckel; keine Anwendung bei Spendern.

Ausführliche Antwort

Die „30 Tage“ begrenzen nicht die Beihilfefähigkeit des Zweibettzimmers, sondern die abzuziehende Eigenbeteiligung: 7,50 € pro Aufenthaltstag, höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr; wahlärztliche Leistungen 25 € pro Aufenthaltstag ohne Tagesdeckel; keine Anwendung bei Spendern. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1, 2, Satz 8 BayBG.

Beispiel: Den Selbstbehalt fürs Zweibettzimmer zahlst du höchstens an 30 Tagen im Jahr; für den wahlärztlichen Selbstbehalt gibt es keinen ausdrücklichen Jahresdeckel.
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1, 2, Satz 8 BayBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.01.2025

Besteht freie Krankenhauswahl?

Ja, bei zugelassenen Krankenhäusern sind die allgemeinen Leistungen voll beihilfefähig; in anderen Häusern gilt eine Deckelung.

Ausführliche Antwort

Die allgemeinen Krankenhausleistungen sind in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern voll beihilfefähig; in anderen Häusern gilt die Deckelung nach § 28 Abs. 2. Diese Angaben beruhen auf § 28 BayBhV.

Beispiel: In zugelassenen Krankenhäusern sind die allgemeinen Leistungen voll beihilfefähig; wählst du ein anderes Haus, greift eine Deckelung.
Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 1, 2 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?

Allgemeine Krankenhausleistungen in nach § 108 SGB V zugelassenen Häusern sind voll beihilfefähig; wahlärztliche Leistungen bis zum Schwellenwert der GOÄ und das Zweibettzimmer sind – anders als in vielen Ländern – abzüglich einer Eigenbeteiligung beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern in voller Höhe beihilfefähig; sie werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz über Fallpauschalen abgerechnet, ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht. Anders als in zahlreichen anderen Ländern sind in Bayern auch die Wahlleistungen beihilfefähig: wahlärztliche Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte bis zum Schwellenwert (regelmäßig bis zum 2,3-fachen Satz, bei besonderer Begründung höher) sowie die gesonderte Unterkunft bis zum Zweibettzimmer, jeweils abzüglich einer Eigenbeteiligung; die Eigenbeteiligung für das Zweibettzimmer wird höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr erhoben. Rechtsgrundlagen sind §§ 7 und 28 BayBhV in Verbindung mit Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG; der amtliche Volltext ist über gesetze-bayern.de abrufbar.

Beispiel: Im nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus sind die allgemeinen Leistungen voll beihilfefähig; wahlärztliche Leistungen (bis GOÄ-Schwellenwert) und das Zweibettzimmer sind – anders als in vielen Ländern – abzüglich einer Eigenbeteiligung beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBhV; § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 BayBhV; Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Sind stationäre Wahlleistungen beihilfefähig?

Ja, wahlärztliche Leistungen und ein Zweibettzimmer sind in zugelassenen Krankenhäusern beihilfefähig, abzüglich Eigenbeteiligung.

Ausführliche Antwort

Wahlleistungen – wahlärztliche Leistungen und eine gesonderte Unterkunft bis zum Zweibettzimmer – sind in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern beihilfefähig, abzüglich einer Eigenbeteiligung. Ein besonderer Antrag oder ein zusätzlicher Monatsbeitrag ist nicht erforderlich; Wahlleistungen gehören zu den drei Leistungsbereichen, die auch Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben (Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG). Diese Angaben beruhen auf § 28 Abs. 1 BayBhV i.V.m. Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG.

Beispiel: Auch Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer im zugelassenen Krankenhaus sind beihilfefähig – jeweils abzüglich einer Eigenbeteiligung.
Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BayBhV; Art. 96 Abs. 2 Satz 5, 7 BayBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Wie hoch ist die Eigenbeteiligung beim Zweibettzimmer?

Die Eigenbeteiligung beim Zweibettzimmer beträgt 7,50 € pro Tag, höchstens für 30 Tage im Jahr.

Ausführliche Antwort

Für die Wahlleistung Zweibettzimmer beträgt die Eigenbeteiligung 7,50 € pro Aufenthaltstag, höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr (nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes). Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 BayBG.

Beispiel: Fürs Zweibettzimmer zahlst du 7,50 € pro Tag selbst, höchstens an 30 Tagen im Jahr.
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 BayBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.01.2025

Wie hoch ist die Eigenbeteiligung bei wahlärztlichen Leistungen?

Die Eigenbeteiligung bei wahlärztlichen Leistungen beträgt 25 € pro Aufenthaltstag.

Ausführliche Antwort

Für wahlärztliche Leistungen beträgt die Eigenbeteiligung 25 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus (nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes). Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG.

Beispiel: Nimmst du den Chefarzt in Anspruch, ziehst du 25 € Eigenbeteiligung je Aufenthaltstag ab.
Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.01.2025

Persönlich klären

Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Bayern durch.

Termin buchen

oder anrufen: 0251 414850

Dein Leitfaden

Der Leitfaden für Bayern ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.

Leitfaden vorbestellen

Was kostet dich die Krankenversicherung?

Rechne aus, was PKV oder pauschale Beihilfe in Bayern für dich bedeuten.

Zum Rechner

Alle Antworten beruhen auf den Landesvorschriften für Bayern und nennen ihre Fundstelle. Datenstand v225. Die Angaben ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Sprich mit uns, bevor du unterschreibst.

Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)

Termin buchen

Informationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV