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Anwärterbezüge & Familienzuschlag im Saarland

Was du im Referendariat im Saarland bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.

Anwärterbezüge & Sonstiges

Wie wird das Eingangsamt der Lehrkräfte besoldet?

Eingangsamt der Lehrkräfte des höheren Dienstes ist A13; das Grundgehalt beginnt nicht in Stufe 1, sondern in Erfahrungsstufe 4 mit 4.876,99 €; der Anwärtergrundbetrag A13 beträgt 1.707,82 €.

Ausführliche Antwort

Nach der aktuell gültigen Anlage IV SBesG (gültig 01.04.2026 bis 28.02.2027) sind für A13 die Erfahrungsstufen 1 bis 3 nicht besetzt (leere Zellen im Tabellenkopf); die Tabelle beginnt in Stufe 4 mit 4.876,99 € und endet in Stufe 12 mit 6.216,13 €. Der Anwärtergrundbetrag für das Eingangsamt A13 beträgt nach Anlage VI SBesG (gleicher Gültigkeitszeitraum) 1.707,82 €. Damit bestätigt sich für das Saarland dasselbe Muster wie in NRW, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Brandenburg: A13 startet nicht in Stufe 1.

Beispiel: Als Lehrkraft des höheren Dienstes startest du in A13 nicht in Stufe 1, sondern in Erfahrungsstufe 4 mit 4.876,99 € Grundgehalt; im Ref bekommst du den Anwärtergrundbetrag von 1.707,82 € (gültig ab 01.04.2026).
Rechtsgrundlage: Anlage IV SBesG (Besoldungsordnung A, A13, Stufe 4–12); Anlage VI SBesG (Anwärtergrundbetrag A13) · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 20.05.2026, gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027

Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag im Saarland?

Der Anwärtergrundbetrag beträgt ab 01.04.2026 für A12 1.676,20 €, für A13 1.707,82 € und für A13 mit Zulage 1.742,56 €; bei erheblichem Bewerbermangel kann zusätzlich ein Anwärtersonderzuschlag (bis 100 % des Grundbetrags) gewährt werden.

Ausführliche Antwort

Anlage VI SBesG (gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027) weist für das jeweilige Eingangsamt folgende Anwärtergrundbeträge aus: A12 1.676,20 €, A13 1.707,82 €, A13 + Zulage (Nr. 14 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1.742,56 €. Ergänzend regelt § 57 SBesG einen Anwärtersonderzuschlag: Stellt die einstellende oberste Dienstbehörde einen erheblichen Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern fest, kann sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport einen Sonderzuschlag gewähren, der 70 % des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen soll und höchstens 100 % betragen darf; er ist an eine mindestens fünfjährige Verbleibepflicht im öffentlichen Dienst nach Bestehen der Laufbahnprüfung gekoppelt und bei selbst verschuldetem vorzeitigem Ausscheiden anteilig zurückzuzahlen. Eine faktisch fach- bzw. mangelfachbezogene Anwendung (z. B. MINT-Lehrämter) ist über diese allgemeine Ermessensvorschrift möglich; eine eigene ‚Mangelfach‘-Regelung mit festen Prozentsätzen enthält das SBesG nicht.

Beispiel: Im Ref bekommst du je nach Amt 1.676,20 € (A12), 1.707,82 € (A13) oder mit Zulage 1.742,56 € Anwärtergrundbetrag, gültig ab 01.04.2026.
Rechtsgrundlage: Anlage VI SBesG (Anwärtergrundbeträge); § 57 SBesG (Anwärtersonderzuschläge) · Gesetzestext öffnen
Stand: Anlage VI: Fassung vom 20.05.2026, gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027; § 57 SBesG: Fassung vom 13.10.2021, gültig ab 01.01.2022

Gibt es im Saarland eine jährliche Sonderzahlung / Weihnachtsgeld?

Das Saarland zahlt kein gesondertes Weihnachtsgeld; die frühere jährliche Sonderzahlung ist in die Grundgehaltstabellen eingerechnet worden.

Ausführliche Antwort

Im Saarland gibt es keine gesonderte jährliche Sonderzahlung. Das Saarländische Besoldungsgesetz enthält keinen Sonderzahlungstatbestand; das frühere Sonderzahlungsgesetz ist aufgehoben. Dass die Leistung nicht entfallen, sondern in die laufenden Bezüge überführt wurde, bestätigt das Versorgungsrecht ausdrücklich: § 31 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes trägt die Überschrift Korrekturfaktoren aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen. Für Referendarinnen und Referendare bedeutet das: im Dezember kommt kein zusätzlicher Betrag, der Anteil steckt bereits im monatlichen Anwärtergrundbetrag.

Beispiel: Ein eigenes Weihnachtsgeld gibt es nicht, im Dezember kommt kein zusätzlicher Betrag. Der Anteil steckt schon in deinem monatlichen Anwärtergrundbetrag.
Rechtsgrundlage: SBesG (ohne Sonderzahlungstatbestand); § 31 SBeamtVG · Gesetzestext öffnen
Stand: 20.05.2026

Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?

Das Saarland zahlt Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nach derzeitigem Stand keinen Anwärtersonderzuschlag; im Haushaltsplan sind Zuschläge nur außerhalb des Bildungsressorts veranschlagt.

Ausführliche Antwort

Das Saarländische Besoldungsgesetz sieht Anwärtersonderzuschläge vor. Für Lehrämter ist eine Anwendung nicht ersichtlich. Aufschlussreich ist der Haushaltsplan, weil er die Zweckbestimmung je Ressort ausweist: Im Einzelplan des Innenressorts ist zu Titel 422 03 ausdrücklich vermerkt, dass Anwärterbezüge und Anwärtersonderzuschläge nach der Anwärtersonderzuschlagsverordnung vom 20. Februar 1978 veranschlagt sind. Im Einzelplan des Bildungsressorts, der sämtliche Referendariatsstellen trägt, lautet die Erläuterung zum selben Titel dagegen nur, dass Bezüge für Referendarinnen, Referendare und Anwärterinnen und Anwärter veranschlagt sind, ohne Erwähnung von Zuschlägen. Dazu passen die Merkblätter des Bildungsministeriums zum Vorbereitungsdienst, die allein Anwärterbezüge nennen.

Beispiel: Einen Anwärtersonderzuschlag fürs Lehramt zahlt das Saarland nach derzeitigem Stand nicht. Im Haushaltsplan stehen solche Zuschläge nur außerhalb des Bildungsressorts.
Rechtsgrundlage: SBesG, Abschnitt Anwärterbezüge; Haushaltsplan des Saarlandes, Einzelpläne 06 und 09; Merkblätter des MBK zum Vorbereitungsdienst · Gesetzestext öffnen
Stand: 2026
Diese Antwort ist noch nicht vollständig an der Rechtsquelle bestätigt.

Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?

Ja, die Anwärterbezüge sind als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, und das Netto hängt von Steuerklasse und Konfession ab.

Ausführliche Antwort

Die Anwärterbezüge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit lohnsteuerpflichtig; vom Anwärtergrundbetrag werden Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie ein etwaiger Solidaritätszuschlag einbehalten. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fallen nicht an, weil Referendarinnen und Referendare als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beihilfeberechtigt sind und sich im Übrigen privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wie hoch das Nettoeinkommen ausfällt, hängt von der Steuerklasse, der Konfession und den persönlichen Verhältnissen ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Rechtsgrundlage ist § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Beispiel: Deine Anwärterbezüge werden wie Arbeitslohn versteuert, aber ohne Sozialabgaben; das Netto hängt von Steuerklasse und Konfession ab.
Rechtsgrundlage: § 19 EStG; keine Sozialabgaben (Beamtenstatus); Netto abhängig von Steuerklasse/Konfession · Gesetzestext öffnen
Stand: 2026

Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen (VL) für Beamte/Anwärter?

Die vermögenswirksamen Leistungen betragen 6,65 € monatlich; anspruchsberechtigt sind auch Anwärter (Beamte auf Widerruf) für die Monate mit Anwärterbezügen.

Ausführliche Antwort

Die vermögenswirksamen Leistungen betragen 6,65 € monatlich. Anspruchsberechtigt sind Beamte für die Monate, für die Dienst- oder Anwärterbezüge gezahlt werden – damit auch Anwärter (Beamte auf Widerruf) im Vorbereitungsdienst. Diese Angaben beruhen auf §§ 61, 62 SBesG.

Beispiel: Du bekommst 6,65 € vermögenswirksame Leistungen im Monat – auch schon als Anwärter für die Monate mit Anwärterbezügen.
Rechtsgrundlage: 6,65 €; §§ 61, 62 SBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: 2026

Familienzuschlag

Wie hoch ist der Familienzuschlag Stufe 1 im Saarland?

Der Familienzuschlag Stufe 1 beträgt aktuell 164,48 € monatlich, Stufe 2 (ein Kind) 329,79 €.

Ausführliche Antwort

Nach Anlage V SBesG (gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027) beträgt der Familienzuschlag Stufe 1 (§ 41 Abs. 1 SBesG) 164,48 € und Stufe 2 (§ 41 Abs. 2 SBesG, ein Kind) 329,79 €.

Beispiel: Heiratest du, bekommst du 164,48 € Familienzuschlag Stufe 1. Mit dem ersten Kind sind es zusammen 329,79 €.
Rechtsgrundlage: Anlage V SBesG (Familienzuschlag Stufe 1/2) · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 20.05.2026, gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027

Wie hoch ist der Familienzuschlag ab Verbeamtung?

Ab Verbeamtung gilt derselbe Familienzuschlag wie im Vorbereitungsdienst: Stufe 1 164,48 €, Stufe 2 329,79 €.

Ausführliche Antwort

Der Familienzuschlag nach § 41 SBesG i. V. m. Anlage V SBesG unterscheidet nicht zwischen Vorbereitungsdienst und Verbeamtung auf Probe/Lebenszeit; maßgeblich ist allein der Familienstand bzw. die Kinderzahl. Aktuell (gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027): Stufe 1 164,48 €, Stufe 2 (ein Kind) 329,79 €.

Beispiel: Ab der Verbeamtung bekommst du verheiratet 164,48 €, mit einem Kind zusammen 329,79 €, genau wie im Vorbereitungsdienst.
Rechtsgrundlage: § 41 SBesG; Anlage V SBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 20.05.2026, gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027

Wie ist der Familienzuschlag (Ehegatten- und kinderbezogener Teil) gestaffelt?

Familienzuschlag Stufe 1 164,48 €, Stufe 2 (ein Kind, Gesamtbetrag) 329,79 €; für das zweite Kind zusätzlich 165,31 €, für das dritte und jedes weitere Kind zusätzlich 781,68 €.

Ausführliche Antwort

Anlage V SBesG (gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027) staffelt den Familienzuschlag wie folgt: Stufe 1 (Ehe-/Lebenspartnerschaftsanteil, § 41 Abs. 1 SBesG) 164,48 €; Stufe 2 (ein zu berücksichtigendes Kind, Gesamtbetrag, § 41 Abs. 2 SBesG) 329,79 €; bei mehr als einem Kind erhöht sich der Zuschlag für das zweite Kind um 165,31 €, für das dritte und jedes weitere Kind um 781,68 €. Für die Besoldungsgruppen A4 bis A6 gelten zusätzliche kleinere Erhöhungsbeträge (17,91 € bzw. 71,65 €/47,77 €/23,88 €), die für A13 nicht relevant sind.

Beispiel: Mit einem Kind bekommst du insgesamt 329,79 €, fürs zweite Kind kommen 165,31 € dazu. Ab dem dritten Kind sind es je 781,68 € mehr.
Rechtsgrundlage: Anlage V SBesG (§ 41 SBesG) · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 20.05.2026, gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027

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