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Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Hamburg

Die Grundlagen der Beihilfe in Hamburg: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.

Grundlagen & Bemessungssatz

Welche Besonderheiten gelten beim Hamburger Beihilfesystem?

Hamburg hat keine Kostendämpfungspauschale, schließt stationäre Wahlleistungen aus, erhöht den Bemessungssatz bei Aussteuerung auf bis zu 90 % (bei bestimmten freiwillig gesetzlich Versicherten auf 100 %), schließt Zahnersatz für Referendare aus und bietet die pauschale Beihilfe an.

Ausführliche Antwort

Für Hamburg sind mehrere Besonderheiten zu beachten: (1) keine Kostendämpfungspauschale, nur Arznei-Eigenbehalt (10 %, 5-10 €) und eine Belastungsgrenze von 2 % bzw. 312 € (§ 8 Abs. 3 HmbBeihVO); (2) der Bemessungssatz erhöht sich bei Aussteuerung (dauerhafter Ausschluss von Versicherungsleistungen wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten) um 20 Prozentpunkte auf bis zu 90 %, bei bestimmten freiwillig gesetzlich Versicherten sogar auf 100 % nach Anrechnung der Versicherungsleistungen (§ 80 Abs. 9 HmbBG) – anders als früher angenommen kennt Hamburg also sehr wohl einen erhöhten Satz oberhalb von 70 %; (3) Referendar-Zahnausschluss nach § 7 HmbBeihVO; (4) Wahlleistungen im Krankenhaus sind nicht beihilfefähig; (5) die pauschale Beihilfe nach § 80 Abs. 10 HmbBG ist wählbar (hälftiger Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif), der Verzicht auf die individuelle Beihilfe ist dabei unwiderruflich.

Beispiel: Hamburg hat keine Kostendämpfungspauschale (nur 10 % Arznei-Eigenbehalt und Belastungsgrenze 2 %/312 €), schließt Wahlleistungen und Referendar-Zahnersatz aus und bietet die pauschale Beihilfe an.
Rechtsgrundlage: § 80 HmbBG; § 7, § 8 Abs. 3 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177, 178); HmbBeihVO zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648)

Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?

Aufwendungen für den Ehegatten oder Lebenspartner sind nicht beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im Vorjahr 20.000 € überstieg.

Ausführliche Antwort

Aufwendungen für die Ehegattin/den Ehegatten oder Lebenspartner sind nicht beihilfefähig, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) im Jahr vor der Antragstellung 20.000 € überstieg; Ausnahmen bestehen bei Aussteuerung. Eine frühere Angabe von 18.000 € (altes Antragsformular) ist überholt. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 12 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c HmbBG.

Beispiel: Verdient dein Ehepartner mehr als 20.000 € im Jahr, sind seine Krankheitskosten nicht mehr über deine Beihilfe abgedeckt.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 12 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177, 178); HmbBeihVO (HmbGVBl. 2010, 6), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648)

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Hamburg?

Die Beihilfe in Hamburg beruht auf § 80 Hamburgisches Beamtengesetz in Verbindung mit der Hamburgischen Beihilfeverordnung.

Ausführliche Antwort

Die Beihilfe folgt aus § 80 HmbBG in Verbindung mit der Hamburgischen Beihilfeverordnung (HmbBeihVO). Die HmbBeihVO regelt den Leistungsumfang (§§ 5–28); die Bemessungssätze und die Beihilfeberechtigung dem Grunde nach folgen aus § 80 HmbBG. Diese Angaben beruhen auf § 80 HmbBG; HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Deine Beihilfe richtet sich nach § 80 Hamburgisches Beamtengesetz und der Hamburgischen Beihilfeverordnung.
Rechtsgrundlage: § 80 HmbBG; HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177, 178); HmbBeihVO (HmbGVBl. 2010, 6), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648)

Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?

Für aktive Beamtinnen/Beamte und Anwärter ohne berücksichtigungsfähiges Kind beträgt der Bemessungssatz 50 %.

Ausführliche Antwort

Der Bemessungssatz beträgt 50 % für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Anwärter (Beamte auf Widerruf) ohne berücksichtigungsfähiges Kind. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1 HmbBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Als ledige/r Referendar/in ohne Kind erstattet die Beihilfe 50 % deiner beihilfefähigen Kosten.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 9 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177, 178); HmbBeihVO (HmbGVBl. 2010, 6), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648)

Gilt für Referendare und Anwärter ein gesonderter Bemessungssatz?

Nein, es gibt keinen gesonderten Anwärtersatz; Beamte auf Widerruf erhalten den allgemeinen Satz von 50 %, jedoch gilt beim Zahnersatz der Referendar-Ausschluss.

Ausführliche Antwort

Einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht: Beamte auf Widerruf erhalten den allgemeinen Bemessungssatz nach § 80 Abs. 9 HmbBG (50 %, bei mehr als einem Kind 70 %). Beim Zahnersatz gilt jedoch der Referendar-Ausschluss nach § 7 HmbBeihVO (siehe Zahn-Block). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 9 HmbBG; § 7 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Du bekommst wie aktive Beamte 50 %; beim Zahnersatz greift für dich als Referendar/in aber der Ausschluss nach § 7 HmbBeihVO.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 9 HmbBG; § 7 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177, 178); HmbBeihVO (HmbGVBl. 2010, 6), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648)

Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?

Sobald mehr als ein Kind berücksichtigungsfähig ist, beträgt der Bemessungssatz 70 %; bei Aussteuerung erhöht er sich auf bis zu 90 %, bei bestimmten freiwillig gesetzlich Versicherten auf 100 %.

Ausführliche Antwort

Der Bemessungssatz erhöht sich nach § 80 Abs. 9 Satz 3 HmbBG auf 70 %, sobald mehr als ein Kind berücksichtigungsfähig ist. Hamburg kennt jedoch einen höheren Satz: Bei Aussteuerung (dauerhafter Ausschluss von Versicherungsleistungen wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten) erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte auf bis zu 90 %; bei bestimmten freiwillig gesetzlich Versicherten wird nach Anrechnung der Versicherungsleistungen sogar 100 % ersetzt (§ 80 Abs. 9 HmbBG).

Beispiel: Sobald mehr als ein Kind berücksichtigungsfähig ist, steigt dein Satz auf 70 %. Bei Aussteuerung sind bis zu 90 % möglich, bei bestimmten freiwillig gesetzlich Versicherten sogar 100 %.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 9 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177, 178)

Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?

Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %.

Ausführliche Antwort

Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %; für Versorgungsempfänger 70 %. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 9 Satz 2 Nr. 4 HmbBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Für die Krankheitskosten deines Kindes erstattet die Beihilfe 80 %.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 9 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177, 178); HmbBeihVO (HmbGVBl. 2010, 6), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648)

Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Bemessungssatz 70 %, sofern deren Einkünfte 20.000 € nicht übersteigen.

Ausführliche Antwort

Für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen/Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Bemessungssatz 70 %; Voraussetzung ist ein Gesamtbetrag der Einkünfte von höchstens 20.000 €. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 9 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 HmbBG; § 2 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Dein Ehepartner wird mit 70 % berücksichtigt, solange seine Einkünfte 20.000 € nicht übersteigen.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 9, Abs. 2 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177, 178); HmbBeihVO (HmbGVBl. 2010, 6), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648)

Ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten?

Der Bemessungssatz bleibt einheitlich bei 50 %; jedoch endet mit der Verbeamtung der Zahnersatz-Ausschluss für Beamte auf Widerruf.

Ausführliche Antwort

Allein durch den Statuswechsel ändert sich der Bemessungssatz nicht: aktive Beamte und Beamte auf Widerruf haben einheitlich 50 % (70 % ab zwei Kindern). Beim Zahnersatz entfällt für Beamte auf Widerruf jedoch der Anspruch (§ 7 HmbBeihVO); dieser Nachteil endet mit der Verbeamtung auf Probe/Lebenszeit. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 9 HmbBG; § 7 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Nach der Verbeamtung bleibt dein Satz bei 50 %, aber der Zahnersatz-Ausschluss für Referendare fällt weg.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 9 HmbBG; § 7 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177, 178); HmbBeihVO (HmbGVBl. 2010, 6), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648)

Wie hoch sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe im Überblick?

Beamte erhalten 50 %, ab mehr als einem Kind 70 %, Ehegatten und Versorgungsempfänger 70 % und Kinder 80 %.

Ausführliche Antwort

Die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe betragen: Beamtin/Beamter 50 %; ab mehr als einem Kind (also ab zwei Kindern) im Familienzuschlag 70 %; Ehegatte/Lebenspartner 70 % (Einkommensgrenze 20.000 € im Vorjahr); Versorgungsempfänger 70 %; Kind 80 %. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 9 HmbBG (amtliche FAQ der Freien und Hansestadt Hamburg, Personalamt, Stand Januar 2026).

Beispiel: Die Sätze: 50 % für dich, 70 % ab zwei Kindern oder für den Ehepartner, 70 % für Versorgungsempfänger, 80 % fürs Kind.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 9 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand Januar 2026

Antrag & Fristen

Gibt es eine besondere Antragsfrist für Beihilfe in Hamburg?

Es gibt sehr wohl eine beihilfespezifische Ausschlussfrist: Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen gestellt werden (§ 80 Abs. 6 HmbBG).

Ausführliche Antwort

§ 80 Abs. 6 Satz 1 HmbBG regelt eine eigenständige beihilfespezifische Ausschlussfrist: Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Entstehen der Aufwendungen bzw. der erstmaligen Rechnungsstellung beantragt wird; die Rechtsprechung (Hamburgisches OVG, Beschl. v. 01.09.2022, 5 Bf 103/22.Z) bestätigt diese Frist als echte materielle Ausschlussfrist. Für bestimmte Fallgruppen gelten abweichende Fristbeginne (z. B. Pflegeleistungen, Heilkuren, Säuglingsausstattung, Todesfallkosten). Die in § 4 HmbBeihVO genannte Drei-Jahres-Frist betrifft demgegenüber nur die Aufbewahrung von Belegen, nicht die Antragstellung selbst.

Beispiel: In Hamburg gilt für die Beihilfe eine eigene Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 6 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177, 178)

Gibt es beim Zahnbereich eine Bagatellgrenze oder besondere Antragsfrist?

Eine pauschale Euro-Bagatellgrenze besteht nicht; es gelten Eigenbehalt und Belastungsgrenze (§ 8 Abs. 3 HmbBeihVO). Die allgemeine beihilfespezifische Zwei-Jahres-Antragsfrist nach § 80 Abs. 6 HmbBG gilt auch im Zahnbereich.

Ausführliche Antwort

Eine pauschale Euro-Bagatellgrenze besteht nicht; es gelten der Arznei-Eigenbehalt (§ 8 Abs. 1, 2 HmbBeihVO) und die Belastungsgrenze von 2 % bzw. 312 € nach § 8 Abs. 3 HmbBeihVO. Es besteht jedoch eine beihilfespezifische Antragsfrist: Nach § 80 Abs. 6 HmbBG muss Beihilfe – auch für zahnärztliche Aufwendungen – grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen beantragt werden; diese Ausschlussfrist gilt einheitlich für alle Beihilfebereiche, eine gesonderte kürzere Frist für den Zahnbereich existiert nicht.

Beispiel: Für Zahnrechnungen gibt es keine Euro-Bagatellgrenze; wirksam werden nur der Arznei-Eigenbehalt und die Belastungsgrenze von 2 %/312 €.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 6 HmbBG; § 8 Abs. 3 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG zuletzt geändert 24.06.2026; HmbBeihVO zuletzt geändert 10.12.2024

Gibt es in Hamburg eine Euro-Bagatellgrenze für Beihilfeanträge?

Eine pauschale Euro-Bagatellgrenze besteht nicht; es gelten der Arznei-Eigenbehalt und die Belastungsgrenze.

Ausführliche Antwort

Eine pauschale Euro-Bagatellgrenze sieht die HmbBeihVO nicht vor; es gelten der Arznei-Eigenbehalt (10 %, 5–10 €, § 8) und die Belastungsgrenze von 2 %/312 € (§ 8 Abs. 3 HmbBeihVO). Diese Angaben beruhen auf §§ 3, 8 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Eine Euro-Bagatellgrenze für Anträge gibt es nicht; es wirken nur der Arznei-Eigenbehalt (10 %, 5–10 €) und die Belastungsgrenze.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 3 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177, 178); HmbBeihVO (HmbGVBl. 2010, 6), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648)

Bleibt der Beihilfeanspruch während der Elternzeit erhalten?

Ja, während der Elternzeit besteht der Beihilfeanspruch fort, weil er an das fortbestehende Beamtenverhältnis anknüpft.

Ausführliche Antwort

Während der Elternzeit besteht der Beihilfeanspruch nach Maßgabe des § 80 HmbBG fort; die Beihilfeberechtigung knüpft an das fortbestehende Beamtenverhältnis an. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 2 HmbBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Während deiner Elternzeit besteht dein Beihilfeanspruch fort, weil er an dein Beamtenverhältnis anknüpft.
Rechtsgrundlage: § 81 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177, 178); HmbBeihVO (HmbGVBl. 2010, 6), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648)

Eigenbehalte & Belastungsgrenze

Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?

Die im Kalenderjahr zu leistenden Eigenbehalte dürfen 2 Prozent des jährlichen Einkommens, höchstens jedoch 312 € je beihilfeberechtigte Person, nicht übersteigen.

Ausführliche Antwort

Die Eigenbehalte, die im Rahmen der Beihilfe selbst zu tragen sind (insbesondere der Arznei-Eigenbehalt von 10 Prozent, mindestens 5 € und höchstens 10 €), sind durch eine Belastungsgrenze gedeckelt: Sie dürfen im jeweiligen Kalenderjahr 2 Prozent des jährlichen Einkommens, höchstens jedoch 312 € je beihilfeberechtigte Person einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, nicht übersteigen. Ab Überschreiten der Grenze werden weitere Eigenbehalte nicht mehr abgezogen. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Deine Eigenbehalte (vor allem 10 % bei Arzneimitteln) dürfen 2 % deines Jahreseinkommens, höchstens 312 €, nicht übersteigen.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 3 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 2026 (HmbBeihVO)
Diese Antwort ist noch nicht vollständig an der Rechtsquelle bestätigt.

Gibt es in Hamburg eine Kostendämpfungspauschale?

Nein, Hamburg hat keine Kostendämpfungspauschale; es gelten nur der Arznei-Eigenbehalt und die Belastungsgrenze.

Ausführliche Antwort

Hamburg hat keine Kostendämpfungspauschale. Eine Eigenbeteiligung besteht nur über den Arznei-Eigenbehalt: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 € und höchstens 10 € je verordnetem Mittel, nicht mehr als die Kosten des Mittels (§ 8 Abs. 2 HmbBeihVO). Er entfällt unter anderem bei Kindern, in der Schwangerschaft und bei zuzahlungsfreien GKV-Arzneimitteln. Die Eigenbehalte sind durch eine Belastungsgrenze von 2 Prozent des Jahreseinkommens, höchstens 312 €, gedeckelt. Diese Angaben beruhen auf § 80 HmbBG und § 8 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Hamburg hat keine Kostendämpfungspauschale; du zahlst nur den Arznei-Eigenbehalt und bist durch die Belastungsgrenze (2 %/312 €) geschützt.
Rechtsgrundlage: § 80 HmbBG; § 8 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); HmbBeihVO vom 12.01.2010, §§ 7/8 i.d.F. vom 10.12.2024, gültig ab 01.01.2025

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