Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Brandenburg
Die Grundlagen der Beihilfe in Brandenburg: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.
Grundlagen & Bemessungssatz
Welche Besonderheiten gelten beim Brandenburger Beihilfesystem?
Brandenburg hat keine eigene BVO (es gilt die Bundes-BBhV), schließt stationäre Wahlleistungen aus, bietet die pauschale Beihilfe an, schließt Zahnersatz für Referendare aus und hat mit 12 Monaten den kürzesten Vorbereitungsdienst.
Ausführliche Antwort
Für Brandenburg sind mehrere Besonderheiten zu beachten: Es gibt keine eigene Beihilfeverordnung, es gilt die Bundes-BBhV (§ 62 Abs. 7 LBG); die Bemessungssätze stehen im LBG selbst (§ 62 Abs. 5); stationäre Wahlleistungen sind ausgeschlossen (§ 62 Abs. 4 LBG); die pauschale Beihilfe ist wählbar (§ 62 Abs. 6 LBG); für Beamte auf Widerruf gilt der Zahnersatz-Ausschluss (§ 17 BBhV); Heilpraktikerleistungen sind beihilfefähig (§ 13 BBhV); und der Vorbereitungsdienst dauert nur 12 Monate (kürzeste Dauer bundesweit). Diese Angaben beruhen auf § 62 LBG i.V.m. BBhV; der amtliche Volltext ist über bravors.brandenburg.de abrufbar.
Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?
Der Ehegatte ist bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 20.000 € beihilfeberechtigt; der Wert ist statisch.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen für den Ehegatten oder Lebenspartner sind beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung 20.000 € nicht übersteigt; anders als beim Bund ist der Wert nicht dynamisiert. Eine ältere Angabe von 17.000 € ist überholt. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 2 LBG (ZBB-Informationsblatt 12/2024).
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Brandenburg?
Brandenburg hat keine eigene Beihilfeverordnung; es gelten § 62 LBG und – soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist – die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
Ausführliche Antwort
Brandenburg hat keine eigene Beihilfeverordnung erlassen. Rechtsgrundlage ist § 62 LBG; bis zum Erlass einer eigenen Landes-Rechtsverordnung gelten die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften (Bundesbeihilfeverordnung, BBhV) weiter, soweit § 62 Abs. 1–6 LBG nichts Abweichendes regelt. Bemessungssätze, Einkommensgrenze, Wahlleistungsausschluss und pauschale Beihilfe stehen im LBG selbst. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 5, 7 LBG i.V.m. BBhV, amtlicher Volltext auf bravors.brandenburg.de beziehungsweise (gesetze-im-internet.de).
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?
Für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind beträgt der Bemessungssatz 50 %.
Ausführliche Antwort
Für aktive Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter (Beamte auf Widerruf) beträgt der Bemessungssatz 50 %; während der Elternzeit 70 %. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 5 Nr. 1 (Satz 4) LBG.
Gilt für Referendare ein gesonderter Bemessungssatz oder eine Besonderheit?
Nein, es gibt keinen gesonderten Anwärtersatz (50 %); jedoch gilt beim Zahnersatz der Referendar-Ausschluss nach § 17 BBhV.
Ausführliche Antwort
Einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht; Beamte auf Widerruf erhalten 50 % (70 % ab zwei Kindern). Beim Zahnersatz greift jedoch der Referendar-Ausschluss nach § 17 BBhV (siehe Zahn-Block). Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 5 LBG i.V.m. § 17 BBhV.
Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?
Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 %.
Ausführliche Antwort
Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, beträgt der Bemessungssatz 70 % (bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für eine Person); einen 90-%-Satz gibt es nicht. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 5 Satz 2 LBG.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %.
Ausführliche Antwort
Für berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 5 Nr. 4 LBG.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %; beim Ehegatten gilt die Einkommensgrenze von 20.000 €.
Ausführliche Antwort
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner sowie für Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %; Voraussetzung beim Ehegatten ist ein Gesamtbetrag der Einkünfte von höchstens 20.000 €. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 5 Nr. 2, 3 i.V.m. Abs. 2 LBG.
Ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten?
Nein, der Bemessungssatz bleibt 50 %; mit der Verbeamtung entfällt jedoch der Referendar-Zahnausschluss.
Ausführliche Antwort
Beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten auf Probe/Lebenszeit bleibt der Bemessungssatz grundsätzlich bei 50 % (70 % ab zwei Kindern). Entscheidend ist, dass mit der Verbeamtung der Referendar-Zahnausschluss nach § 17 BBhV entfällt. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 5 LBG i.V.m. § 17 BBhV.
Wie sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe gestaffelt?
50 % für Beamte, 70 % ab zwei Kindern, für Ehegatten und Versorgungsempfänger, 80 % für Kinder und Waisen.
Ausführliche Antwort
Die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe sind gestaffelt: 50 % für die Beamtin beziehungsweise den Beamten, 70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern sowie für Ehegatten (Einkommensgrenze 20.000 €) und Versorgungsempfänger, 70 % in der Elternzeit, 80 % für Kinder und Waisen. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 5 LBG i.V.m. § 46 BBhV.
Antrag & Fristen
Welche Frist gilt für den Beihilfeantrag?
Die Antragsfrist beträgt drei Jahre nach dem Rechnungsdatum.
Ausführliche Antwort
Der Beihilfeantrag ist innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum zu stellen (§ 54 Abs. 1 BBhV, über § 62 Abs. 7 LBG anwendbar). Diese Angaben beruhen auf § 54 Abs. 1 BBhV.
Gelten für Zahnleistungen besondere Fristen oder Bagatellgrenzen?
Es gelten die allgemeinen Regeln: die Antragsgrenze des § 51 BBhV und die Antragsfrist von drei Jahren.
Ausführliche Antwort
Für Zahnleistungen gelten die allgemeinen Verfahrensregeln: die Antragsgrenze nach § 51 BBhV und die Antragsfrist von drei Jahren nach § 54 BBhV. Diese Angaben beruhen auf §§ 51, 54 BBhV.
Gibt es eine Bagatell- oder Mindestbetragsgrenze für Beihilfeanträge?
Ja, es gilt die Antragsgrenze der BBhV; Beihilfe wird erst ab einem Mindestbetrag gewährt.
Ausführliche Antwort
Es gilt die Antragsgrenze (Bagatellgrenze) nach § 51 BBhV, die über § 62 Abs. 7 LBG anwendbar ist; Beihilfe wird erst ab einem Mindestbetrag gewährt. Diese Angaben beruhen auf § 51 BBhV.
Gibt es eine Elternzeit-Sonderregel bei der Beihilfe?
Ja, während der Elternzeit beträgt der Bemessungssatz 70 %; der Beihilfeanspruch besteht auch bei ruhenden Bezügen.
Ausführliche Antwort
Während der Inanspruchnahme von Elternzeit beträgt der Bemessungssatz 70 %; ein Beihilfeanspruch besteht auch, wenn Bezüge wegen Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 1 und 5 Satz 4 LBG.
Eigenbehalte & Belastungsgrenze
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?
Brandenburg wendet die Bundes-Belastungsgrenze nach § 50 BBhV an (Prozentsatz der jährlichen Einnahmen); eine gesonderte Kostendämpfungspauschale gibt es nicht.
Ausführliche Antwort
Brandenburg kennt keine gesonderte prozentuale Kostendämpfungspauschale, sondern wendet die Bundesbeihilfeverordnung an: Die Eigenbehalte (unter anderem bei Arznei- und Verbandmitteln, Fahrtkosten und stationärer Behandlung) richten sich nach § 49 BBhV und werden durch die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV auf einen Prozentsatz der jährlichen Einnahmen begrenzt (in der Regel 2 Prozent, bei chronisch Kranken 1 Prozent). Ab Erreichen der Grenze werden auf Antrag keine weiteren Eigenbehalte mehr abgezogen. Rechtsgrundlagen sind §§ 49 und 50 BBhV; der amtliche Volltext ist über gesetze-im-internet.de abrufbar.
Kostendämpfungspauschale
Brandenburg kennt keine klassische prozentuale Kostendämpfungspauschale, sondern Eigenbehalte und eine Belastungsgrenze.
Ausführliche Antwort
Es gibt keine klassische prozentuale Kostendämpfungspauschale. Stattdessen gelten Eigenbehalte (§ 49 BBhV) und eine Belastungsgrenze (§ 50 BBhV). Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind zusätzlich ausgeschlossen (§ 62 Abs. 4 LBG). Diese Angaben beruhen auf §§ 49, 50 BBhV; § 62 Abs. 4 LBG, gesetze-im-internet.de/bbhv.
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