Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Berlin
Was die Beihilfe in Berlin bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.
Wie viele Implantate sind beihilfefähig?
Ohne besondere Indikation sind höchstens zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig; beim implantatbasierten Zahnersatz im zahnlosen Kiefer (Nr. 5) bis zu vier je Kiefer; bei den Indikationen Nr. 1–4 gilt keine zahlenmäßige Höchstgrenze.
Ausführliche Antwort
Ohne besondere Indikation sind höchstens zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig (§ 15 Abs. 2 LBhVO), einschließlich vorhandener bezuschusster Implantate, bei Überzahl mit anteiliger Kürzung. Bei besonderer Indikation nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 LBhVO (u. a. Tumor, Unfall, angeborene Fehlbildung, extreme Xerostomie, generalisierte Nichtanlage, muskuläre Fehlfunktion) gilt keine zahlenmäßige Höchstgrenze von vier Implantaten; die Zahl der beihilfefähigen Implantate richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Nur beim implantatbasierten Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBhVO) sind ausdrücklich höchstens vier Implantate je Kiefer beihilfefähig. Suprakonstruktionen sind stets beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 und 2 LBhVO.
Bis zu welchem Alter sind kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig?
Kieferorthopädische Leistungen sind bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr beihilfefähig; bei Erwachsenen nur bei ausschließlich medizinischer Indikation. Die Retention ist nach § 15a LBhVO bis zwei Jahre beihilfefähig, der vierjährige Regelbehandlungszeitraum ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift zu § 15a.
Ausführliche Antwort
Kieferorthopädie ist beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder bei schweren Kieferanomalien (kombiniert kieferchirurgisch-orthopädisch); Erwachsene nur bei ausschließlich medizinischer Indikation per Gutachten. Vor Beginn ist die Zustimmung zum Heil- und Kostenplan erforderlich. Die Retention ist nach § 15a Abs. 2 Satz 2 LBhVO bis zu zwei Jahre nach Abschluss der genehmigten Behandlung beihilfefähig; der Regelbehandlungszeitraum von bis zu vier Jahren steht dagegen nicht im Verordnungstext selbst, sondern in Nr. 15.2.1/15.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur LBhVO. Diese Angaben beruhen auf § 15a Abs. 2 LBhVO (Retention) und Nr. 15.2.1/15.2.2 VV LBhVO (Regelzeitraum).
Was gilt für Minderjährige bei Zahnersatz und KFO?
Kieferorthopädie vor dem 18. Lebensjahr ist beihilfefähig; Zahnersatz und Implantate sind auch für Kinder von Beamten auf Widerruf ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Kieferorthopädische Leistungen sind bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr beihilfefähig; Zahnersatz und Implantate sind jedoch auch für berücksichtigungsfähige Kinder von Beamten auf Widerruf nach § 17 ausgeschlossen, soweit nicht die Unfall- oder Dreijahres-Ausnahme greift. Diese Angaben beruhen auf §§ 15a, 17 LBhVO.
Wie sind zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen grundsätzlich geregelt?
Ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig; bei Zahnersatz und Implantaten kann vorab ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden.
Ausführliche Antwort
Ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig; für Zahnersatz und Implantate kann der Festsetzungsstelle vorab ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Diese Angaben beruhen auf § 14 LBhVO.
Wie hoch sind Zahnersatz-Material- und Laborkosten beihilfefähig?
Material- und Laborkosten beim Zahnersatz sind zu 60 % beihilfefähig; ist der Anteil nicht nachgewiesen, werden 40 % des Gesamtbetrags angesetzt.
Ausführliche Antwort
Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig; ist der Anteil nicht nachgewiesen, werden 40 % des Gesamtrechnungsbetrags angesetzt. Bei den Implantat-Indikationen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1–4 gilt die 60-%-Grenze nicht. Diese Angaben beruhen auf § 16 LBhVO.
Sind Zahnersatz und Implantate für Referendare beihilfefähig?
Nein, für Beamte auf Widerruf (Referendare) sind Zahnersatz, Inlays, Kronen und Implantate von der Beihilfe ausgenommen (Ausnahmen bei Unfall oder 3 Jahren Vordienstzeit).
Ausführliche Antwort
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (Referendare) sind prothetische Leistungen (Zahnersatz), Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen von der Beihilfe ausgenommen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Aufwendungen auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder die Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Referendare haben daher in Berlin faktisch keinen Zahnersatz- und Implantat-Beihilfeanspruch; eine private Zahnzusatzversicherung ist essenziell. Diese Angaben beruhen auf § 17 LBhVO.
Wie werden Inlays und Einlagefüllungen behandelt?
Inlays und Einlagefüllungen sind zum Bemessungssatz beihilfefähig (Material/Labor 60 %), für Beamte auf Widerruf jedoch ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Inlays und Einlagefüllungen sind als zahnärztliche Leistungen nach GOZ zum Bemessungssatz beihilfefähig, der Material- und Laboranteil zu 60 %; für Beamte auf Widerruf (Referendare) sind sie jedoch nach § 17 LBhVO ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf §§ 14, 16, 17 LBhVO i.V.m. GOZ.
Sind Verblendungen und Vollkeramik beihilfefähig?
Ja, Verblendungen und Vollkeramik sind zum Bemessungssatz beihilfefähig (Material/Labor 60 %); für Referendare sind sie als Zahnersatz ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Verblendungen und vollkeramische Versorgungen sind nach GOZ zum Bemessungssatz beihilfefähig, der Material- und Laboranteil zu 60 %; für Beamte auf Widerruf sind sie ausgeschlossen, soweit es sich um Zahnersatz oder Kronen handelt. Diese Angaben beruhen auf §§ 14, 16, 17 LBhVO i.V.m. GOZ.
Wie werden große Brücken behandelt?
Große Brücken sind zum Bemessungssatz beihilfefähig (Material/Labor 60 %, ohne Spannweitengrenze); für Referendare als Zahnersatz ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Brückenversorgungen sind nach GOZ zum Bemessungssatz beihilfefähig, der Material- und Laboranteil zu 60 %; eine Spannweitenbegrenzung kennt die LBhVO nicht. Für Beamte auf Widerruf sind sie als Zahnersatz ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf §§ 14, 16, 17 LBhVO i.V.m. GOZ.
Bis zu welchem GOZ/GOÄ-Satz sind Leistungen beihilfefähig?
Leistungen sind im Rahmen der GOZ/GOÄ nach Angemessenheit beihilfefähig; eine pauschale Steigerungssatz-Grenze gibt es nicht.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen sind im Rahmen der GOZ/GOÄ beihilfefähig, maßgeblich ist die Angemessenheit nach § 6 LBhVO; eine pauschale Begrenzung auf einen bestimmten Steigerungssatz besteht nicht. Diese Angaben beruhen auf § 6 LBhVO i.V.m. GOZ/GOÄ.
Eigenbeteiligung Zahn / Bemessungssatz-Kürzung
Es gibt keine gesonderte Zahn-Eigenbeteiligung oder Bemessungssatz-Kürzung; es gilt der allgemeine Bemessungssatz mit der 60-%-Regel für Material- und Laborkosten, während Referendare vom Zahnersatz ausgeschlossen sind.
Ausführliche Antwort
Eine gesonderte Zahn-Eigenbeteiligung oder Bemessungssatz-Kürzung besteht nicht; es gelten der allgemeine Bemessungssatz und die 60-%-Regel für Material- und Laborkosten. Für Referendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf gilt der Ausschluss. Diese Angaben beruhen auf §§ 16, 17 LBhVO; der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.
Persönlich klären
Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Berlin durch.
Termin buchenoder anrufen: 0251 414850
Dein Leitfaden
Der Leitfaden für Berlin ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.
Leitfaden vorbestellenWas kostet dich die Krankenversicherung?
Rechne aus, was PKV oder pauschale Beihilfe in Berlin für dich bedeuten.
Zum RechnerSprich mit uns, bevor du unterschreibst.
Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)
Termin buchenInformationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV
