Start › Referendariat › Niedersachsen › Krankenhaus

Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Niedersachsen

Wie die Beihilfe in Niedersachsen Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.

Wie werden Privatkliniken ohne Zulassung behandelt?

Bei Privatkliniken ohne Zulassung sind die Aufwendungen nur eingeschränkt beihilfefähig; es erfolgt eine Vergleichsberechnung.

Ausführliche Antwort

Bei Krankenhäusern ohne Zulassung (Privatkliniken) sind die beihilfefähigen Aufwendungen nur eingeschränkt erstattungsfähig; die Begrenzung erfolgt über eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe der NBhVO. Rechtsgrundlage ist § 21 NBhVO.

Beispiel: In einer Privatklinik ohne Zulassung sind die Kosten nur eingeschränkt über eine Vergleichsberechnung beihilfefähig (§ 21 NBhVO).
Rechtsgrundlage: § 21 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023 (NBhVO, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023, Nds. GVBl. 12/2023 S. 122, in Kraft 01.08.2023)

Gibt es einen Deckel bzw. eine Höchstzahl an Selbstbehalts-Tagen?

Es gibt sehr wohl einen Deckel: Der Eigenbehalt von 10 Euro je Kalendertag bei vollstationärer Krankenhausbehandlung wird auf höchstens 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 NBhVO).

Ausführliche Antwort

Anders als angenommen gibt es sehr wohl eine Höchstgrenze: Nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 NBhVO wird bei vollstationärer Krankenhausbehandlung ein Eigenbehalt von zehn Euro je Kalendertag erhoben, jedoch höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr – der Eigenbehalt beträgt damit maximal 280 Euro pro Jahr. Von Wahlleistungs-Selbstbehalten (die es mangels beihilfefähiger Wahlleistungen tatsächlich nicht gibt) ist dieser stationäre Eigenbehalt zu unterscheiden.

Beispiel: Einen Selbstbehalts-Deckel für Wahlleistungen gibt es nicht, weil in Niedersachsen gar keine Wahlleistungen beihilfefähig sind.
Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 2 Nr. 1 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: NBhVO, Fassung ab 01.03.2026, zuletzt geändert Art. 9 der VO vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 122)

Besteht freie Krankenhauswahl?

Eine freie Krankenhauswahl regelt die NBhVO nicht. Beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen nur im Umfang der Vergütung nach KHEntgG/BPflV bzw. im Rahmen einer Vergleichsberechnung mit dem nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung (§ 21 Abs. 1 und 3 NBhVO); Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Die NBhVO enthält keine Regelung zur freien Krankenhauswahl. Für Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, sind Aufwendungen nach § 21 Abs. 1 NBhVO nur in dem Umfang beihilfefähig, in dem die Leistungen nach diesen Gesetzen vergütet werden. Für sonstige Krankenhäuser begrenzt § 21 Abs. 3 NBhVO die Beihilfefähigkeit auf die Kosten einer medizinisch gleichwertigen Behandlung im nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung im Wohnbereich der oder des Beihilfeberechtigten (Vergleichsberechnung). Wahlleistungen sind in keinem Fall beihilfefähig.

Beispiel: Eine freie Krankenhauswahl regelt die NBhVO nicht. Beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen nur im Rahmen des § 21 NBhVO, Wahlleistungen nie.
Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1, 3 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: NBhVO, Fassung ab 01.03.2026, zuletzt geändert Art. 9 der VO vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 122)

Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?

Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 21 NBhVO über das Krankenhausentgeltgesetz ohne gesonderten Gebührensteigerungssatz beihilfefähig; gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen sind in Niedersachsen nicht beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Bei stationären Leistungen werden die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 21 NBhVO über das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) beziehungsweise die Bundespflegesatzverordnung abgerechnet; ein Gebührensteigerungssatz wie in der GOÄ gilt hier nicht, die Aufwendungen sind ohne gesonderten Abzug beihilfefähig. Gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und ein Ein- oder Zweibettzimmer sind in Niedersachsen — anders als in Nordrhein-Westfalen — nicht beihilfefähig und über einen privaten Wahlleistungstarif abzusichern. Rechtsgrundlage ist § 21 NBhVO.

Beispiel: Die allgemeinen Krankenhausleistungen sind ohne gesonderten Abzug beihilfefähig; gesondert berechnete Chefarzt- und Ein-/Zweibettzimmer-Leistungen aber – anders als in NRW – nicht, die musst du privat absichern (§ 21 NBhVO).
Rechtsgrundlage: § 21 NBhVO i.V.m. KHEntgG/BPflV (allgemeine Krankenhausleistungen ohne Steigerungssatz; Wahlleistungen nicht beihilfefähig) · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.01.2026

Sind Wahlleistungen im Krankenhaus beihilfefähig?

Wahlleistungen (wahlärztliche Leistungen, Ein-/Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig; erstattet werden nur die allgemeinen Krankenhausleistungen.

Ausführliche Antwort

Wahlleistungen im Krankenhaus, also gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen sowie Ein- und Zweibettzimmer, sind in Niedersachsen nicht beihilfefähig; die NBhVO erstattet nur die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 21 NBhVO). Eine Absicherung über einen privaten Wahlleistungstarif ist erforderlich, wie auch in Brandenburg, Bremen, Berlin, Hamburg, im Saarland, in Mecklenburg-Vorpommern und in Schleswig-Holstein. Rechtsgrundlage ist § 21 NBhVO.

Beispiel: Willst du im Krankenhaus Chefarzt oder ein Ein-/Zweibettzimmer, zahlt die Beihilfe nichts – nur die allgemeinen Leistungen; die Wahlleistungen musst du privat absichern (§ 21 NBhVO).
Rechtsgrundlage: § 21 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023 (NBhVO, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023, Nds. GVBl. 12/2023 S. 122, in Kraft 01.08.2023)

Gibt es einen Selbstbehalt für ein Zweibettzimmer?

Ein Selbstbehalt entfällt, da das Zweibettzimmer als Wahlleistung nicht beihilfefähig ist.

Ausführliche Antwort

Ein Selbstbehalt für ein Zweibettzimmer entfällt, da das Zweibettzimmer als Wahlleistung nicht beihilfefähig ist; erstattet werden nur die allgemeinen Krankenhausleistungen. Rechtsgrundlage ist § 21 NBhVO.

Beispiel: Einen Zweibettzimmer-Selbstbehalt gibt es nicht, weil das Zweibettzimmer als Wahlleistung gar nicht beihilfefähig ist.
Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023 (NBhVO, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023, Nds. GVBl. 12/2023 S. 122, in Kraft 01.08.2023)

Gibt es einen Selbstbehalt für wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen?

Ein Selbstbehalt entfällt, da gesondert berechnete wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen nicht beihilfefähig sind.

Ausführliche Antwort

Ein Selbstbehalt für wahlärztliche Leistungen entfällt, da gesondert berechnete wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen nicht beihilfefähig sind. Rechtsgrundlage ist § 21 NBhVO.

Beispiel: Einen Chefarzt-Selbstbehalt gibt es nicht, weil gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen nicht beihilfefähig sind.
Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023 (NBhVO, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023, Nds. GVBl. 12/2023 S. 122, in Kraft 01.08.2023)

Persönlich klären

Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Niedersachsen durch.

Termin buchen

oder anrufen: 0251 414850

Dein Leitfaden

Der Leitfaden für Niedersachsen ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.

Leitfaden vorbestellen

Was kostet dich die Krankenversicherung?

Rechne aus, was PKV oder pauschale Beihilfe in Niedersachsen für dich bedeuten.

Zum Rechner

Alle Antworten beruhen auf den Landesvorschriften für Niedersachsen und nennen ihre Fundstelle. Datenstand v225. Die Angaben ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Sprich mit uns, bevor du unterschreibst.

Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)

Termin buchen

Informationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV