Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Mecklenburg-Vorpommern
Wie die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.
Wie werden Leistungen in Privatkliniken behandelt?
Leistungen in Privatkliniken sind nur eingeschränkt über eine Vergleichsberechnung beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern sind nach § 26 BBhV beihilfefähig; Privatkliniken nur eingeschränkt über eine Vergleichsberechnung (§ 26 Abs. 2 BBhV). Diese Angaben beruhen auf § 26 BBhV.
Gibt es einen Deckel für den stationären Selbstbehalt?
Der stationäre Eigenbehalt nach § 49 BBhV wird durch die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV begrenzt.
Ausführliche Antwort
Der stationäre Eigenbehalt richtet sich nach § 49 BBhV (begrenzte Tage pro Jahr) und wird über die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV gedeckelt. Eine prozentuale Kostendämpfungspauschale gibt es nicht. Diese Angaben beruhen auf §§ 49, 50 BBhV.
Besteht freie Krankenhauswahl?
Ja, es besteht freie Krankenhauswahl; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen.
Ausführliche Antwort
Es besteht freie Krankenhauswahl; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 BBhV). Bei Privatkliniken erfolgt eine Begrenzung über die Vergleichsberechnung. Diese Angaben beruhen auf § 26 BBhV.
Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?
Allgemeine Krankenhausleistungen sind voll beihilfefähig (freie Krankenhauswahl, § 26 BBhV); stationäre Wahlleistungen sind – als landesrechtliche Abweichung von der Bundes-BBhV – nicht beihilfefähig (§ 80 Abs. 4 LBG M-V).
Ausführliche Antwort
Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern voll beihilfefähig; sie werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz über Fallpauschalen abgerechnet, ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht (§ 26 BBhV), und es besteht freie Krankenhauswahl. Mecklenburg-Vorpommern wendet im Übrigen die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) an, weicht bei den Wahlleistungen jedoch landesrechtlich ab: Stationäre Wahlleistungen – wahlärztliche Behandlung und Zweibettzimmerzuschlag – sind nicht beihilfefähig (§ 80 Abs. 4 LBG M-V); ein Bestandsschutz gilt nur für bis zum 31. August 2003 Versicherte. Die Lücke ist über einen privaten Wahlleistungstarif abzusichern. Rechtsgrundlagen sind § 80 Abs. 4 LBG M-V in Verbindung mit § 26 BBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht-mv.de abrufbar.
Sind Wahlleistungen im Krankenhaus beihilfefähig?
Nein, Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind NICHT beihilfefähig (§ 80 Abs. 4 LBG M-V) – eine landesrechtliche Abweichung von der BBhV. Beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen. Maßstab für die allgemeinen Krankenhausleistungen ist § 26 BBhV. Für bis zum 31.08.2003 Versicherte besteht Bestandsschutz. Die Konstruktion entspricht der in Bremen, Berlin, Hamburg und dem Saarland. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 4 LBG M-V.
Gibt es einen Selbstbehalt für das Zweibettzimmer?
Nein, es gibt keinen Zweibettzimmer-Selbstbehalt, da die Wahlunterkunft als Wahlleistung generell ausgeschlossen ist.
Ausführliche Antwort
Einen Zweibettzimmer-Selbstbehalt gibt es nicht, da die Wahlunterkunft als Wahlleistung generell ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 4 LBG M-V). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 4 LBG M-V.
Gibt es einen wahlärztlichen (Chefarzt-)Selbstbehalt?
Nein, es gibt keinen wahlärztlichen Selbstbehalt, da wahlärztliche Leistungen generell ausgeschlossen sind.
Ausführliche Antwort
Einen wahlärztlichen (Chefarzt-)Selbstbehalt gibt es nicht, da wahlärztliche Leistungen generell ausgeschlossen sind (§ 80 Abs. 4 LBG M-V). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 4 LBG M-V.
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