Ablauf, Prüfung & Rechte im Referendariat in Schleswig-Holstein
Wie lange der Vorbereitungsdienst in Schleswig-Holstein dauert, wie die Zweite Staatsprüfung aufgebaut ist und welche Rechte du als Beamtin oder Beamter auf Widerruf hast, von Urlaub bis Nebentätigkeit.
Ablauf & Dauer
Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst in Schleswig-Holstein?
Der Vorbereitungsdienst dauert für alle Lehrämter 18 Monate; verkürzbar auf 12 Monate (nur ohne Quereinstieg), verlängerbar bis 30 Monate.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst dauert für alle Lehrämter 18 Monate, ist auf 12 Monate verkürzbar (nur ohne Quereinstieg) und bis auf 30 Monate verlängerbar; der Status ist das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der duale Masterstudiengang dauert abweichend 24 Monate (nicht verkürzbar, bis 36 Monate) im Ausbildungsverhältnis. Dies gilt für einen Beginn des Vorbereitungsdienstes ab dem 01.08.2026. Rechtsgrundlagen sind § 3 Abs. 1 sowie § 32 Abs. 2 und 4 APVO Lehrkräfte 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/63 S. 2).
Welche Fassung der Ausbildungsverordnung gilt (Historie)?
In SH heißt die Rechtsgrundlage APVO Lehrkräfte; nach den Fassungen 2020 und 2023 gilt ab dem 01.08.2026 die Fassung vom 22.06.2026, die 2023er nur noch übergangsweise für die Kohorte 01.02.2024–01.02.2026.
Ausführliche Antwort
Die Rechtsgrundlage heißt in Schleswig-Holstein APVO Lehrkräfte (nicht OVP). Zur Historie: Auf die Fassung vom 06.01.2020 folgte die Fassung vom 05.12.2023 (GVOBl. 2024 S. 14); ab dem 01.08.2026 gilt die Fassung vom 22.06.2026 (GVOBl. 2026/63 S. 2). Die Fassungen von 2020 und 2023 sind überholt; die Fassung von 2023 gilt nur noch übergangsweise für die Kohorte vom 01.02.2024 bis 01.02.2026 (§ 37). Rechtsgrundlagen sind die APVO Lehrkräfte 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/63) und § 26 Abs. 1 LBG SH.
Ist der Vorbereitungsdienst schulartabhängig unterschiedlich lang?
Nein, der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 18 Monate (12–30 Monate) und ist lehramtsbezogen, nicht schulartabhängig unterschiedlich lang; der duale Masterstudiengang dauert abweichend 24 Monate.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 18 Monate (Mindestdauer 12, Höchstdauer 30 Monate); die Ausbildung ist lehramtsbezogen (Grundschule, Gymnasium, Gemeinschaftsschule, Sonderpädagogik, berufsbildende Schulen sowie Fachpraxis an berufsbildenden Schulen) und nicht nach Schulart unterschiedlich lang. Der duale Masterstudiengang dauert abweichend 24 Monate. Rechtsgrundlagen sind § 3 Abs. 1 und § 32 Abs. 4 APVO Lehrkräfte 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/63 S. 2).
Wie ist das Verfahrensrecht des Vorbereitungsdienstes geregelt?
Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung richten sich nach der APVO Lehrkräfte vom 22.06.2026 (ab 01.08.2026); Status ist das Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Regeldauer 18 Monate, Durchführung über IQSH bzw. SHIBB.
Ausführliche Antwort
Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung der Lehrkräfte sind in der APVO Lehrkräfte vom 22.06.2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/63 S. 2) geregelt, die zum 01.08.2026 in Kraft tritt; gleichzeitig tritt die APVO vom 05.12.2023 außer Kraft. Der Status ist das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Ausnahme: der duale Masterstudiengang im Ausbildungsverhältnis), die Dienstbezeichnung lautet je Lehramt Anwärterin oder Referendarin beziehungsweise Anwärter oder Referendar, die Regeldauer beträgt 18 Monate (verkürzbar auf 12, verlängerbar bis 30). Die Durchführung erfolgt über das IQSH (allgemeinbildend) beziehungsweise das SHIBB (berufsbildend); für die Kohorte vom 01.02.2024 bis 01.02.2026 gilt der Übergang nach § 37. Rechtsgrundlagen sind §§ 1 bis 3, 9 bis 12, 32 und 37 sowie Art. 5 APVO Lehrkräfte 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/63).
Kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden?
Ja, die Regeldauer von 18 Monaten kann auf 12 Monate verkürzt werden, wenn keine Einstellung im Quereinstieg erfolgt ist; der duale Masterstudiengang ist nicht verkürzbar.
Ausführliche Antwort
Die Regeldauer beträgt 18 Monate; eine Verkürzung auf die Mindestdauer von 12 Monaten ist möglich, wenn keine Einstellung im Quereinstieg erfolgt ist (auf Antrag um sechs Monate durch Anrechnung eines abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes für ein anderes Lehramt oder einer förderlichen berufspraktischen Tätigkeit nach dem Masterabschluss). Der duale Masterstudiengang ist nicht verkürzbar. Rechtsgrundlagen sind § 3 Abs. 1 und 7 sowie § 32 Abs. 4 APVO Lehrkräfte 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/63).
Kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden?
Ja, eine Verlängerung bis zur Höchstdauer von 30 Monaten ist möglich, u.a. bei Fehlzeiten über 90 Tagen oder nicht bestandener Staatsprüfung.
Ausführliche Antwort
Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bis zur Höchstdauer von 30 Monaten ist möglich, unter anderem um mindestens sechs Monate bei Fehlzeiten von mehr als 90 Tagen, bei nicht bestandener Staatsprüfung oder bei noch nicht erfüllten Leistungsanforderungen. Mutterschutzzeiten verlängern die Höchstdauer, die Elternzeit unterbricht den Vorbereitungsdienst; bei Teilzeit werden die Zeiträume angepasst. Rechtsgrundlagen sind § 3 Abs. 1 bis 6 APVO Lehrkräfte 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/63) sowie § 61 Abs. 4 und § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG SH.
Ausbildung & Prüfung
Wie viele Unterrichtsbesuche und Prüfungsteile umfasst die Staatsprüfung?
Geltende APVO 2024: 8 Ausbildungsberatungen; Prüfungsteile Hausarbeit oder Zertifikatskurs 20 %, Beurteilung 25 %, zwei Unterrichtsstunden je 15 %, Prüfungsgespräch 25 %. Reform 01.08.2026 nicht amtlich nachweisbar.
Ausführliche Antwort
Geltende APVO 2024: 8 Ausbildungsberatungen; Prüfungsteile Hausarbeit oder Zertifikatskurs 20 %, Beurteilung 25 %, zwei Unterrichtsstunden je 15 %, Prüfungsgespräch 25 %. Reform 01.08.2026 nicht amtlich nachweisbar. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: §§ 9, 11, 12, 17, 22 APVO Lehrkräfte.
In welchem Umfang leisten Referendarinnen und Referendare selbstständigen Unterricht?
Durchschnittlich 10 WS eigenverantwortlicher Unterricht; bis zu 6 zusätzliche WS möglich und gesondert vergütet.
Ausführliche Antwort
Durchschnittlich 10 WS eigenverantwortlicher Unterricht; bis zu 6 zusätzliche WS möglich und gesondert vergütet. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 7 Abs. 5 APVO Lehrkräfte 2023/2024.
Wie oft kann die Staatsprüfung wiederholt werden?
Die Zweite Staatsprüfung kann bei Nichtbestehen in der Regel einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen (§ 26 APVO Lehrkräfte (Reform ab 01.08.2026 beachten)).
Ausführliche Antwort
Eine nicht bestandene Staatsprüfung kann nach der APVO Lehrkräfte in der Regel einmal wiederholt werden; der Vorbereitungsdienst verlängert sich in diesem Fall entsprechend, bis zur Höchstdauer von 30 Monaten. Die APVO Lehrkräfte wird zum 01.08.2026 novelliert. Rechtsgrundlage ist die APVO Lehrkräfte.
Dienstrecht im Vorbereitungsdienst
Wie ist die Nebentätigkeit geregelt (Genehmigung/Anzeige)?
Die Anzeige- und Genehmigungspflicht richtet sich nach § 40 BeamtStG i.V.m. §§ 70–76 LBG SH; Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sind abzuliefern, soweit sie im Kalenderjahr 5.550 € übersteigen.
Ausführliche Antwort
Die Genehmigungs- beziehungsweise Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten richtet sich nach dem LBG (§ 40 BeamtStG in Verbindung mit §§ 70 bis 76 LBG SH), nicht nach der NtVO; anzeigefrei sind nur die in § 72 LBG genannten Kategorien. Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder auf Veranlassung des Dienstherrn sind abzuliefern, soweit sie im Kalenderjahr 5.550 € übersteigen. Rechtsgrundlagen sind §§ 70 bis 76 LBG SH (§ 40 BeamtStG) sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 NtVO SH.
Gibt es eine Bagatellgrenze für anzeigefreie Nebentätigkeiten?
Nein, es gibt keine 100-€-Bagatellgrenze; die Anzeigefreiheit bestimmt sich allein nach den Kategorien des § 72 LBG SH.
Ausführliche Antwort
Es gibt keine 100-€-Bagatellgrenze für anzeigefreie Nebentätigkeiten; die Anzeigefreiheit bestimmt sich allein nach den Kategorien des § 72 LBG SH. Die 100-€-Grenze der NtVO betrifft nur das Nutzungsentgelt für Einrichtungen des Dienstherrn (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 NtVO) und den Verzugszuschlag bei rückständiger Ablieferung (§ 10 Abs. 2 NtVO). Rechtsgrundlagen sind § 72 LBG SH sowie § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Nr. 3 NtVO SH.
Wie ist der Sonderurlaub geregelt?
Der Sonderurlaub richtet sich nach der SUrlVO SH; die allgemeine Obergrenze beträgt in der Regel 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr, bei Lehrkräften sollen ab mehr als fünf Tagen die Ferien berücksichtigt werden.
Ausführliche Antwort
Der Sonderurlaub richtet sich nach der Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO SH vom 29.11.2018). Ein Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen kann nur aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden; bei Lehrkräften sollen bei einem Sonderurlaub über fünf Arbeitstage die Ferien beziehungsweise die vorlesungsfreie Zeit berücksichtigt werden. Die allgemeine Obergrenze beträgt in der Regel 15 Arbeitstage je Kalenderjahr. Rechtsgrundlagen sind § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 SUrlVO SH (GVOBl. 2018 S. 796).
Wie viele Erholungsurlaubstage haben Referendarinnen und Referendare?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage im Jahr; bei beamteten Lehrkräften wird er durch die Schulferien abgegolten.
Ausführliche Antwort
Wie alle Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein haben Referendarinnen und Referendare einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche. Bei beamteten Lehrkräften und Lehramtsanwärtern gilt dieser Urlaub als in der unterrichtsfreien Zeit, also in den Schulferien, gewährt und abgegolten; ein gesonderter Urlaub während der Unterrichtszeit besteht daher nicht. Rechtsgrundlage ist die Erholungsurlaubsverordnung Schleswig-Holstein (EUrlVO SH).
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