Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag im Saarland
Die Grundlagen der Beihilfe im Saarland: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.
Grundlagen & Bemessungssatz
Welche Besonderheiten gelten beim saarländischen Beihilfesystem?
Das Saarland hat eine eigene BhVO; die Kostendämpfungspauschale nach § 67 Abs. 4-9 SBG entfällt für Referendarinnen und Referendare als Empfänger von Anwärterbezügen. Zudem gelten eine dynamische Ehegattengrenze, nur ein Jahr Antragsfrist, Zahntechnik zu 50 %, der Referendar-Zahnausschluss, keine Heilpraktikerleistungen, und Krankenhaus-Wahlleistungen sind ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Zu beachten: (1) eigene BhVO SL; (2) eine Kostendämpfungspauschale besteht grundsätzlich (§ 67 Abs. 4-9 SBG), entfällt jedoch für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen – Referendarinnen und Referendare zahlen sie also nicht; (3) dynamische Einkommensgrenze des Ehegatten (Grundwert 16.000 €, 2026 = 19.087 €); (4) Antragsfrist nur ein Jahr; (5) Zahntechnik nur 50 %; (6) Referendar-Zahnausschluss (§ 9 Abs. 4 BhVO SL); (7) Heilpraktikerleistungen nicht beihilfefähig; (8) Krankenhaus-Wahlleistungen ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf BhVO SL; § 67 SBG; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?
Der Ehegatte ist beihilfeberechtigt, wenn sein Gesamtbetrag der Einkünfte die maßgebliche Grenze nicht übersteigt; Verordnungs-Grundwert 16.000 €, seit 01.01.2023 dynamisiert (2026 = 19.087 €).
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Aufwendungen für Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sind nicht beihilfefähig, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung die maßgebliche Grenze übersteigt. Verordnungstext (statisch): 16.000 €; seit 01.01.2023 dynamisiert. Für 2026 gestellte Anträge ist der Einkommensteuerbescheid 2024 maßgeblich; die Grenze beträgt 19.087 €. Ausnahmen bei Aussteuerung/Härtefall möglich. Diese Angaben beruhen auf § 4 Abs. 7 BhVO SL, recht.saarland.de / RZVK Saarland.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe im Saarland?
Die Beihilfe richtet sich nach der eigenen Saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO SL) auf Grundlage des § 67 SBG.
Ausführliche Antwort
Das Saarland hat – anders als etwa Sachsen-Anhalt – eine eigene Beihilfeverordnung (BhVO SL); Rechtsgrundlage ist § 67 Saarländisches Beamtengesetz (SBG). Diese Angaben beruhen auf § 67 SBG i.V.m. BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?
Für aktive Beamtinnen/Beamte und Anwärter (Beamte auf Widerruf) beträgt der Bemessungssatz 50 %.
Ausführliche Antwort
Ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind (Beamte auf Widerruf) erhalten wie aktive Beamtinnen und Beamte den Bemessungssatz von 50 %. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Gilt für Referendare/Anwärter ein gesonderter Bemessungssatz?
Es gibt keinen gesonderten Anwärtersatz; Beamte auf Widerruf erhalten 50 % (70 % ab zwei Kindern), beim Zahnersatz gilt jedoch der Referendar-Ausschluss.
Ausführliche Antwort
Einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht: Beamte auf Widerruf erhalten den allgemeinen Bemessungssatz (50 %, 70 % ab zwei Kindern). Beim Zahnersatz greift für sie jedoch der Referendar-Ausschluss (siehe Zahnblock). Diese Angaben beruhen auf § 15 BhVO SL; § 9 Abs. 4 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?
Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 %.
Ausführliche Antwort
Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, beträgt der Bemessungssatz 70 % (bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für einen zu bestimmenden Berechtigten). Einen 90-%-Satz kennt das Saarland – anders als Sachsen – nicht. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %, für Versorgungsempfänger 70 %.
Ausführliche Antwort
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen erhalten 80 %, Versorgungsempfänger 70 %. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 Nr. 4 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?
Berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner und Versorgungsempfänger erhalten 70 %; beim Ehegatten gilt eine Einkommensgrenze.
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Für berücksichtigungsfähige Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner beträgt der Bemessungssatz 70 %; Voraussetzung ist, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte die maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt (dynamisiert). Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 7 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten?
Der Bemessungssatz bleibt grundsätzlich bei 50 % (70 % ab zwei Kindern); mit der Verbeamtung entfällt jedoch der Referendar-Zahnausschluss.
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Beim Wechsel vom Anwärter (Beamter auf Widerruf) zum Beamten auf Probe/Lebenszeit bleibt der Bemessungssatz grundsätzlich 50 % (70 % ab zwei Kindern). Entscheidend: Mit der Verbeamtung entfällt der Referendar-Zahnausschluss. Diese Angaben beruhen auf § 15, § 9 Abs. 4 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Wie sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe insgesamt?
Beamtin/Beamter 50 %; ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %; Ehegatte 70 %; Versorgungsempfänger 70 %; Kind 80 %.
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Beamtin/Beamter 50 %; ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 % (nur bei einem Elternteil, gemeinsame Erklärung nötig); Ehegatte 70 %; Versorgungsempfänger 70 %; Kind 80 %. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Antrag & Fristen
Welche Antragsfrist gilt für die Beihilfe?
Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen bzw. nach erster Rechnungsausstellung; danach erlischt der Anspruch.
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Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens ein Jahr nach erster Rechnungsausstellung; bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch. Damit kürzer als in anderen Ländern (BBhV-Länder 3 Jahre, Sachsen 2 Jahre). Diese Angaben beruhen auf § 17 Abs. 3 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Welche Bagatellgrenze und Antragsfrist gelten (Zahn)?
Die Antragsgrenze beträgt 100 €, die Antragsfrist ein Jahr; eine Kostendämpfungspauschale entfällt für Referendarinnen und Referendare als Empfänger von Anwärterbezügen.
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Die Antragsgrenze beträgt 100 €, die Antragsfrist ein Jahr. Eine Kostendämpfungspauschale nach § 67 Abs. 4-9 SBG besteht grundsätzlich, entfällt jedoch für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen und damit für Referendarinnen und Referendare. Diese Angaben beruhen auf § 17 Abs. 3, 4 BhVO SL; § 67 Abs. 9 SBG; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Ab welcher Höhe wird Beihilfe gewährt (Bagatellgrenze)?
Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen insgesamt mehr als 100 € betragen; Ausnahme bei Aufwendungen aus zehn Monaten.
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Beihilfe wird nur gewährt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 100 € betragen; Ausnahme, wenn Aufwendungen aus zehn Monaten die Grenze nicht erreichen. Diese Angaben beruhen auf § 17 Abs. 4 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Bleibt der Beihilfeanspruch während Elternzeit/Beurlaubung erhalten?
Während der Elternzeit bleibt der eigene Beihilfeanspruch nach § 5 der Elternzeitverordnung in entsprechender Anwendung der BhVO SL bestehen; bei sonstiger Beurlaubung ohne Bezüge entfällt er grundsätzlich, außer bei kurzfristiger Beurlaubung bis drei Monate.
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Während der Elternzeit bleibt der eigene Beihilfeanspruch nach § 5 der Elternzeitverordnung in entsprechender Anwendung der Saarländischen Beihilfeverordnung bestehen. Bei einer sonstigen Beurlaubung ohne Dienstbezüge entfällt der Beihilfeanspruch grundsätzlich; eine Ausnahme gilt nur für eine kurzfristige Beurlaubung von längstens drei Monaten nach § 16 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter (§ 2 Abs. 1 BhVO SL), sofern kein Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V besteht. Diese Angaben beruhen auf § 2 BhVO SL; § 5 Elternzeitverordnung SL; § 16 Urlaubsverordnung SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Eigenbehalte & Belastungsgrenze
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?
Ja, das Saarland kennt eine Belastungsgrenze von 2 % des Jahreseinkommens, bei chronisch Kranken 1 %, sowie eine nach Besoldungsgruppe gestaffelte Kostendämpfungspauschale; für Anwärterinnen und Anwärter entfällt die Pauschale vollständig. Daneben besteht der Eigenanteil von 9 € je Kalendertag bei stationärer Behandlung, längstens 14 Kalendertage je Kalenderjahr.
Ausführliche Antwort
Das Saarland kennt eine Belastungsgrenze: Nach § 15 Abs. 7 BhVO SL sind Eigenbehalte auf 2 % des jährlichen Einkommens begrenzt, bei chronisch Kranken auf 1 %. Zusätzlich besteht nach § 67 Abs. 4 bis 9 SBG eine jährliche, nach Besoldungsgruppen gestaffelte Kostendämpfungspauschale, die sich je berücksichtigungsfähigem Kind vermindert; die Staffel wurde zum 01.01.2026 um 50 € abgesenkt. Für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen, also für Referendarinnen und Referendare als Beamte auf Widerruf, entfällt die Kostendämpfungspauschale vollständig; dasselbe gilt für Waisen und für gesetzlich Versicherte. Für die Zielgruppe Referendariat bleibt es damit praktisch bei den punktuellen Eigenanteilen, insbesondere 9 € je Kalendertag bei stationärer Behandlung, längstens 14 Kalendertage je Kalenderjahr (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL). Stationäre Wahlleistungen sind ausgeschlossen. Der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Gibt es im Saarland eine Kostendämpfungspauschale?
Das Saarland hat eine Kostendämpfungspauschale – einen jährlichen, nach Besoldungsgruppe gestaffelten Selbstbehalt, reduziert je berücksichtigungsfähigem Kind; für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen (Referendare) entfällt sie vollständig, ebenso für Waisen und gesetzlich Versicherte.
Ausführliche Antwort
Das Saarland hat eine Kostendämpfungspauschale: einen jährlichen, nach Besoldungsgruppe gestaffelten Selbstbehalt, der von der ersten Beihilfeleistung des Kalenderjahres abgezogen wird und sich je berücksichtigungsfähigem Kind vermindert. Für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen – also Referendarinnen und Referendare als Beamte auf Widerruf –, für Waisen und für gesetzlich Versicherte entfällt die Kürzung vollständig. Im Referendariat bleibt es damit bei den punktuellen Eigenanteilen: Bei vollstationärer Krankenhausbehandlung werden 9 € je Kalendertag abgezogen, längstens für 14 Kalendertage im Jahr (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL); Wahlleistungen im Krankenhaus sind ausgeschlossen. Rechtsgrundlagen sind § 67 Abs. 4 bis 9 SBG und § 15 BhVO SL.
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