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Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag im Saarland

Die Grundlagen der Beihilfe im Saarland: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.

Grundlagen & Bemessungssatz

Welche Besonderheiten gelten beim saarländischen Beihilfesystem?

Das Saarland hat eine eigene BhVO; die Kostendämpfungspauschale nach § 67 Abs. 4-9 SBG entfällt für Referendarinnen und Referendare als Empfänger von Anwärterbezügen. Zudem gelten eine dynamische Ehegattengrenze, nur ein Jahr Antragsfrist, Zahntechnik zu 50 %, der Referendar-Zahnausschluss, keine Heilpraktikerleistungen, und Krankenhaus-Wahlleistungen sind ausgeschlossen.

Ausführliche Antwort

Zu beachten: (1) eigene BhVO SL; (2) eine Kostendämpfungspauschale besteht grundsätzlich (§ 67 Abs. 4-9 SBG), entfällt jedoch für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen – Referendarinnen und Referendare zahlen sie also nicht; (3) dynamische Einkommensgrenze des Ehegatten (Grundwert 16.000 €, 2026 = 19.087 €); (4) Antragsfrist nur ein Jahr; (5) Zahntechnik nur 50 %; (6) Referendar-Zahnausschluss (§ 9 Abs. 4 BhVO SL); (7) Heilpraktikerleistungen nicht beihilfefähig; (8) Krankenhaus-Wahlleistungen ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf BhVO SL; § 67 SBG; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Das Saarland hat eine eigene BhVO, und die Kostendämpfungspauschale zahlst du als Referendar nicht. Die Antragsfrist beträgt nur ein Jahr, Zahntechnik gibt es zu 50 % und Heilpraktikerleistungen sind nicht beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: BhVO SL; § 67 Abs. 4-9 SBG · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung; Ehegattengrenze 2026

Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?

Der Ehegatte ist beihilfeberechtigt, wenn sein Gesamtbetrag der Einkünfte die maßgebliche Grenze nicht übersteigt; Verordnungs-Grundwert 16.000 €, seit 01.01.2023 dynamisiert (2026 = 19.087 €).

Ausführliche Antwort

Aufwendungen für Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sind nicht beihilfefähig, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung die maßgebliche Grenze übersteigt. Verordnungstext (statisch): 16.000 €; seit 01.01.2023 dynamisiert. Für 2026 gestellte Anträge ist der Einkommensteuerbescheid 2024 maßgeblich; die Grenze beträgt 19.087 €. Ausnahmen bei Aussteuerung/Härtefall möglich. Diese Angaben beruhen auf § 4 Abs. 7 BhVO SL, recht.saarland.de / RZVK Saarland.

Beispiel: Dein Ehepartner ist berücksichtigungsfähig, solange seine Einkünfte die Grenze nicht übersteigen. Für 2026 sind das 19.087 €.
Rechtsgrundlage: 16.000 € (statisch) / 19.087 € (2026); § 4 Abs. 7 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: Wert 2026

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe im Saarland?

Die Beihilfe richtet sich nach der eigenen Saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO SL) auf Grundlage des § 67 SBG.

Ausführliche Antwort

Das Saarland hat – anders als etwa Sachsen-Anhalt – eine eigene Beihilfeverordnung (BhVO SL); Rechtsgrundlage ist § 67 Saarländisches Beamtengesetz (SBG). Diese Angaben beruhen auf § 67 SBG i.V.m. BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Deine Beihilfe beruht auf § 67 SBG und der Saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO SL).
Rechtsgrundlage: § 67 SBG; BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?

Für aktive Beamtinnen/Beamte und Anwärter (Beamte auf Widerruf) beträgt der Bemessungssatz 50 %.

Ausführliche Antwort

Ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind (Beamte auf Widerruf) erhalten wie aktive Beamtinnen und Beamte den Bemessungssatz von 50 %. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Als ledige/r Referendar/in ohne Kind bekommst du 50 % deiner Krankheitskosten erstattet.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Gilt für Referendare/Anwärter ein gesonderter Bemessungssatz?

Es gibt keinen gesonderten Anwärtersatz; Beamte auf Widerruf erhalten 50 % (70 % ab zwei Kindern), beim Zahnersatz gilt jedoch der Referendar-Ausschluss.

Ausführliche Antwort

Einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht: Beamte auf Widerruf erhalten den allgemeinen Bemessungssatz (50 %, 70 % ab zwei Kindern). Beim Zahnersatz greift für sie jedoch der Referendar-Ausschluss (siehe Zahnblock). Diese Angaben beruhen auf § 15 BhVO SL; § 9 Abs. 4 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Einen eigenen Anwärtersatz gibt es nicht – du hast 50 % (70 % ab zwei Kindern); beim Zahnersatz greift aber der Referendar-Ausschluss.
Rechtsgrundlage: § 15 BhVO SL; § 9 Abs. 4 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?

Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 %.

Ausführliche Antwort

Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, beträgt der Bemessungssatz 70 % (bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für einen zu bestimmenden Berechtigten). Einen 90-%-Satz kennt das Saarland – anders als Sachsen – nicht. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Sobald du zwei berücksichtigungsfähige Kinder hast, steigt dein Bemessungssatz auf 70 %.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?

Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %, für Versorgungsempfänger 70 %.

Ausführliche Antwort

Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen erhalten 80 %, Versorgungsempfänger 70 %. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 Nr. 4 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Für die Kosten deines Kindes bekommst du 80 % Beihilfe, im Ruhestand als Versorgungsempfänger 70 %.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?

Berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner und Versorgungsempfänger erhalten 70 %; beim Ehegatten gilt eine Einkommensgrenze.

Ausführliche Antwort

Für berücksichtigungsfähige Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner beträgt der Bemessungssatz 70 %; Voraussetzung ist, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte die maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt (dynamisiert). Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 7 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Für deinen Ehepartner gibt es 70 % Beihilfe, solange seine Einkünfte unter der Grenze bleiben.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 BhVO SL; § 4 Abs. 7 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten?

Der Bemessungssatz bleibt grundsätzlich bei 50 % (70 % ab zwei Kindern); mit der Verbeamtung entfällt jedoch der Referendar-Zahnausschluss.

Ausführliche Antwort

Beim Wechsel vom Anwärter (Beamter auf Widerruf) zum Beamten auf Probe/Lebenszeit bleibt der Bemessungssatz grundsätzlich 50 % (70 % ab zwei Kindern). Entscheidend: Mit der Verbeamtung entfällt der Referendar-Zahnausschluss. Diese Angaben beruhen auf § 15, § 9 Abs. 4 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Wirst du vom Anwärter zum Beamten, bleibt dein Satz bei 50 % (70 % ab zwei Kindern) – aber der Zahnersatz-Ausschluss fällt weg.
Rechtsgrundlage: § 15, § 9 Abs. 4 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Wie sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe insgesamt?

Beamtin/Beamter 50 %; ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %; Ehegatte 70 %; Versorgungsempfänger 70 %; Kind 80 %.

Ausführliche Antwort

Beamtin/Beamter 50 %; ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 % (nur bei einem Elternteil, gemeinsame Erklärung nötig); Ehegatte 70 %; Versorgungsempfänger 70 %; Kind 80 %. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Merke: du 50 % (ab zwei Kindern 70 %), Ehegatte 70 %, Kind 80 %, Versorgungsempfänger 70 %.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: 2026

Antrag & Fristen

Welche Antragsfrist gilt für die Beihilfe?

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen bzw. nach erster Rechnungsausstellung; danach erlischt der Anspruch.

Ausführliche Antwort

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens ein Jahr nach erster Rechnungsausstellung; bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch. Damit kürzer als in anderen Ländern (BBhV-Länder 3 Jahre, Sachsen 2 Jahre). Diese Angaben beruhen auf § 17 Abs. 3 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Eine Arztrechnung musst du innerhalb eines Jahres einreichen – danach ist der Beihilfeanspruch weg.
Rechtsgrundlage: 1 Jahr; § 17 Abs. 3 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Welche Bagatellgrenze und Antragsfrist gelten (Zahn)?

Die Antragsgrenze beträgt 100 €, die Antragsfrist ein Jahr; eine Kostendämpfungspauschale entfällt für Referendarinnen und Referendare als Empfänger von Anwärterbezügen.

Ausführliche Antwort

Die Antragsgrenze beträgt 100 €, die Antragsfrist ein Jahr. Eine Kostendämpfungspauschale nach § 67 Abs. 4-9 SBG besteht grundsätzlich, entfällt jedoch für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen und damit für Referendarinnen und Referendare. Diese Angaben beruhen auf § 17 Abs. 3, 4 BhVO SL; § 67 Abs. 9 SBG; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Beihilfe gibt es erst ab 100 €, einzureichen binnen eines Jahres. Die Kostendämpfungspauschale zahlst du als Referendar nicht.
Rechtsgrundlage: § 17 BhVO SL; § 67 Abs. 9 SBG · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Ab welcher Höhe wird Beihilfe gewährt (Bagatellgrenze)?

Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen insgesamt mehr als 100 € betragen; Ausnahme bei Aufwendungen aus zehn Monaten.

Ausführliche Antwort

Beihilfe wird nur gewährt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 100 € betragen; Ausnahme, wenn Aufwendungen aus zehn Monaten die Grenze nicht erreichen. Diese Angaben beruhen auf § 17 Abs. 4 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Sammeln sich deine Kosten auf über 100 €, kannst du Beihilfe beantragen; nach zehn Monaten geht es ausnahmsweise auch darunter.
Rechtsgrundlage: 100 €; § 17 Abs. 4 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Bleibt der Beihilfeanspruch während Elternzeit/Beurlaubung erhalten?

Während der Elternzeit bleibt der eigene Beihilfeanspruch nach § 5 der Elternzeitverordnung in entsprechender Anwendung der BhVO SL bestehen; bei sonstiger Beurlaubung ohne Bezüge entfällt er grundsätzlich, außer bei kurzfristiger Beurlaubung bis drei Monate.

Ausführliche Antwort

Während der Elternzeit bleibt der eigene Beihilfeanspruch nach § 5 der Elternzeitverordnung in entsprechender Anwendung der Saarländischen Beihilfeverordnung bestehen. Bei einer sonstigen Beurlaubung ohne Dienstbezüge entfällt der Beihilfeanspruch grundsätzlich; eine Ausnahme gilt nur für eine kurzfristige Beurlaubung von längstens drei Monaten nach § 16 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter (§ 2 Abs. 1 BhVO SL), sofern kein Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V besteht. Diese Angaben beruhen auf § 2 BhVO SL; § 5 Elternzeitverordnung SL; § 16 Urlaubsverordnung SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: In der Elternzeit bleibt dein Beihilfeanspruch bestehen. Bei sonstigem Urlaub ohne Bezüge fällt er grundsätzlich weg, außer bei einer Beurlaubung bis drei Monate.
Rechtsgrundlage: § 2 BhVO SL; § 5 Elternzeitverordnung SL; § 16 Urlaubsverordnung SL · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Eigenbehalte & Belastungsgrenze

Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?

Ja, das Saarland kennt eine Belastungsgrenze von 2 % des Jahreseinkommens, bei chronisch Kranken 1 %, sowie eine nach Besoldungsgruppe gestaffelte Kostendämpfungspauschale; für Anwärterinnen und Anwärter entfällt die Pauschale vollständig. Daneben besteht der Eigenanteil von 9 € je Kalendertag bei stationärer Behandlung, längstens 14 Kalendertage je Kalenderjahr.

Ausführliche Antwort

Das Saarland kennt eine Belastungsgrenze: Nach § 15 Abs. 7 BhVO SL sind Eigenbehalte auf 2 % des jährlichen Einkommens begrenzt, bei chronisch Kranken auf 1 %. Zusätzlich besteht nach § 67 Abs. 4 bis 9 SBG eine jährliche, nach Besoldungsgruppen gestaffelte Kostendämpfungspauschale, die sich je berücksichtigungsfähigem Kind vermindert; die Staffel wurde zum 01.01.2026 um 50 € abgesenkt. Für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen, also für Referendarinnen und Referendare als Beamte auf Widerruf, entfällt die Kostendämpfungspauschale vollständig; dasselbe gilt für Waisen und für gesetzlich Versicherte. Für die Zielgruppe Referendariat bleibt es damit praktisch bei den punktuellen Eigenanteilen, insbesondere 9 € je Kalendertag bei stationärer Behandlung, längstens 14 Kalendertage je Kalenderjahr (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL). Stationäre Wahlleistungen sind ausgeschlossen. Der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Deine Eigenbehalte sind auf 2 % deines Jahreseinkommens gedeckelt (bei chronisch Kranken 1 %); im Referendariat entfällt die Kostendämpfungspauschale, stationär zahlst du 9 € je Tag für höchstens 14 Tage im Jahr.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 7 BhVO SL; § 67 Abs. 4–9 SBG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: Kostendämpfungspauschale in der ab 01.01.2026 geltenden Staffel

Gibt es im Saarland eine Kostendämpfungspauschale?

Das Saarland hat eine Kostendämpfungspauschale – einen jährlichen, nach Besoldungsgruppe gestaffelten Selbstbehalt, reduziert je berücksichtigungsfähigem Kind; für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen (Referendare) entfällt sie vollständig, ebenso für Waisen und gesetzlich Versicherte.

Ausführliche Antwort

Das Saarland hat eine Kostendämpfungspauschale: einen jährlichen, nach Besoldungsgruppe gestaffelten Selbstbehalt, der von der ersten Beihilfeleistung des Kalenderjahres abgezogen wird und sich je berücksichtigungsfähigem Kind vermindert. Für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen – also Referendarinnen und Referendare als Beamte auf Widerruf –, für Waisen und für gesetzlich Versicherte entfällt die Kürzung vollständig. Im Referendariat bleibt es damit bei den punktuellen Eigenanteilen: Bei vollstationärer Krankenhausbehandlung werden 9 € je Kalendertag abgezogen, längstens für 14 Kalendertage im Jahr (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL); Wahlleistungen im Krankenhaus sind ausgeschlossen. Rechtsgrundlagen sind § 67 Abs. 4 bis 9 SBG und § 15 BhVO SL.

Beispiel: Das Saarland hat eine Kostendämpfungspauschale, als Referendar zahlst du sie aber nicht. Für dich bleibt es bei Eigenanteilen wie 9 € je Tag im Krankenhaus.
Rechtsgrundlage: § 15 BhVO SL (Kostendämpfungspauschale, Ausnahme für Anwärter) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 06.08.2026
Diese Antwort ist noch nicht vollständig an der Rechtsquelle bestätigt.

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