Ablauf, Prüfung & Rechte im Referendariat im Saarland
Wie lange der Vorbereitungsdienst im Saarland dauert, wie die Zweite Staatsprüfung aufgebaut ist und welche Rechte du als Beamtin oder Beamter auf Widerruf hast, von Urlaub bis Nebentätigkeit.
Ablauf & Dauer
Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst im Saarland?
Der Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich 18 Monate mit Einstellung zum 1. Februar und 1. August; Status Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst dauert für alle Lehrämter grundsätzlich 18 Monate; Einstellung zum 1. Februar und 1. August, Status Beamtenverhältnis auf Widerruf (Lehramtsanwärter im gehobenen, Referendar/Studienreferendar im höheren Dienst), Durchführung an fünf Studienseminaren, Abschluss mit der Zweiten Staatsprüfung. Diese Angaben beruhen auf § 17 SLBiG; LPO II, recht.saarland.de / (saarland.de).
Gibt es im Saarland eine Ordnung des Vorbereitungsdienstes (OVP)?
Das Saarland kennt kein OVP; maßgeblich sind SLBiG, ZVLG und LPO II.
Ausführliche Antwort
Maßgebliche Vorschriften sind SLBiG (Lehrerbildungsgesetz), ZVLG (Zulassung zum Vorbereitungsdienst, 20.04.2000) und LPO II (Ausbildung und Zweite Staatsprüfung). Im Saarland: Lehramtsanwärter (gehobener Dienst) beziehungsweise Referendare/Studienreferendare (höherer Dienst); ein OVP gibt es nicht. Diese Angaben beruhen auf SLBiG; ZVLG; LPO II; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Ist der Vorbereitungsdienst schulform-/lehramtsbezogen?
Der Vorbereitungsdienst ist schulform-/lehramtsbezogen und wird an fünf Studienseminaren absolviert.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst für Lehrämter ist schulform-/lehramtsbezogen (Grundschulen, Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen, Sekundarstufen I und II an Gymnasien/Gemeinschaftsschulen, berufliche Schulen, Förderschulen) und wird an fünf Studienseminaren absolviert. Diese Angaben beruhen auf § 4 SLBiG; LPO II, recht.saarland.de / (saarland.de).
Welche Vorschriften regeln Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung?
Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung sind im SLBiG und in der LPO II geregelt; die Zulassung erfolgt nach der ZVLG.
Ausführliche Antwort
Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung sind im Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz (SLBiG, Ausfertigung 23.06.1999) und in der LPO II geregelt; Zulassung nach der Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst (ZVLG). Durchführung an fünf Studienseminaren, Einstellung zum 1. Februar/1. August, Regeldauer 18 Monate, Abschluss mit der Zweiten Staatsprüfung. Diese Angaben beruhen auf SLBiG; ZVLG; LPO II, recht.saarland.de / (saarland.de).
Kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden?
Die Regeldauer beträgt 18 Monate; Verkürzung/Anrechnung von Zeiten ist nach der LPO II bzw. den beamtenrechtlichen Vorschriften möglich.
Ausführliche Antwort
Die Regeldauer beträgt 18 Monate; Verkürzung/Anrechnung von Zeiten erfolgt nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (LPO II) beziehungsweise den beamtenrechtlichen Vorschriften. Diese Angaben beruhen auf § 17 SLBiG; LPO II, recht.saarland.de / (saarland.de).
Wann wird der Vorbereitungsdienst verlängert?
Der Vorbereitungsdienst wird bei Nichtbestehen/Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung bzw. bei Fehlzeiten verlängert.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst wird bei Nichtbestehen/Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung beziehungsweise bei Fehlzeiten nach der LPO II und den beamtenrechtlichen Vorschriften verlängert. Diese Angaben beruhen auf § 17 SLBiG; LPO II; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Ausbildung & Prüfung
Welche Vorschriften regeln Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung?
Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung regelt die LPO II; ergänzend gelten die Ausbildungsrichtlinien des MBK.
Ausführliche Antwort
Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung regelt die LPO II; ergänzend gelten die Ausbildungsrichtlinien des MBK. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: LPO II; MBK-Ausbildungsrichtlinien.
In welchem Umfang leisten Referendarinnen und Referendare selbstständigen Unterricht?
§ 8 LPO II beschreibt den Ausbildungsunterricht inhaltlich und nennt keine Stundenzahl.
Ausführliche Antwort
§ 8 LPO II beschreibt den Ausbildungsunterricht inhaltlich und nennt keine Stundenzahl. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 8 LPO II; MBK-Ausbildungsrichtlinien.
Wie oft kann die Zweite Staatsprüfung wiederholt werden?
Die Zweite Staatsprüfung kann nach der einschlägigen LPO II des jeweiligen Lehramts nur einmal wiederholt werden; maßgeblich ist Absatz 2, nicht Absatz 1.
Ausführliche Antwort
§ 25 Abs. 2 LPOIIGym/GemV SL (Lehramt Sekundarstufe I und II, Gymnasien und Gemeinschaftsschulen; Fassung 03.12.2024, gültig ab 20.12.2024) lautet: ‚Die Zweite Staatsprüfung kann nur einmal wiederholt werden.‘ Dieselbe Regelung findet sich wortgleich in den LPO-II-Verordnungen der übrigen Lehrämter: als § 25 Abs. 2 in den Verordnungen für Primarstufe, Hauptschulen/Gesamtschulen, Realschulen/Gesamtschulen und Sekundarstufe I, als § 27 Abs. 2 in der LPO II Sonderpädagogik und als § 41 Abs. 2 in der LPO II für berufliche Schulen.
Dienstrecht im Vorbereitungsdienst
Sind Nebentätigkeiten genehmigungs-/anzeigepflichtig?
Nebentätigkeiten sind grundsätzlich anzeigepflichtig; bestimmte bedürfen der Genehmigung, Untersagung bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen.
Ausführliche Antwort
Nebentätigkeiten sind grundsätzlich anzeigepflichtig; bestimmte Nebentätigkeiten bedürfen der Genehmigung, Untersagung/Verbot bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. Definition und Arten der Nebentätigkeit sind in § 84 SBG geregelt. Diese Angaben beruhen auf §§ 84, 86, 87 SBG; § 40 BeamtStG; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Welche Tätigkeiten gelten nicht als anzeigepflichtige Nebentätigkeit?
Nicht als Nebentätigkeit gelten u. a. öffentliche Ehrenämter sowie unentgeltliche Vormundschaft/Betreuung/Pflegschaft Angehöriger.
Ausführliche Antwort
Nicht als Nebentätigkeit gelten unter anderem öffentliche Ehrenämter sowie unentgeltliche Vormundschaft/Betreuung/Pflegschaft Angehöriger (Ehrenamt vorher anzuzeigen); bestimmte Tätigkeiten sind nach den Nebentätigkeitsvorschriften anzeige-/genehmigungsfrei. Diese Angaben beruhen auf § 84 Abs. 4 SBG; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Wie ist Urlaub/Sonderurlaub geregelt?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage; bei beamteten Lehrkräften wird er durch die Schulferien abgegolten. Sonderurlaub richtet sich nach der UrlVO SL.
Ausführliche Antwort
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr (5-Tage-Woche); bei beamteten Lehrkräften wird er durch die Schulferien abgegolten. Sonderurlaub aus persönlichen/dienstlichen Anlässen richtet sich nach der UrlVO SL. Diese Angaben beruhen auf § 5 UrlVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
Wie viele Erholungsurlaubstage haben Referendarinnen und Referendare?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr; für Lehrkräfte und Anwärter gilt er als in den Schulferien gewährt.
Ausführliche Antwort
Referendarinnen und Referendare haben wie alle saarländischen Beamtinnen und Beamten bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub je Urlaubsjahr (§ 5 UrlVO SL). Bei beamteten Lehrkräften und Anwärtern gilt dieser Urlaub als in der unterrichtsfreien Zeit, also in den Schulferien, gewährt und abgegolten; ein gesonderter Urlaub während der Unterrichtszeit besteht daher nicht, zumal die Schulferien den Urlaubsanspruch übersteigen. Diese Angaben beruhen auf § 5 UrlVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.
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