Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Nordrhein-Westfalen
Was du im Referendariat in Nordrhein-Westfalen bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.
Anwärterbezüge & Sonstiges
Welches Eingangsamt gilt ab 01.08.2026?
Ab dem 01.08.2026 ist A 13 das Eingangsamt für alle Lehrämter; vorhandene A-12-Lehrkräfte werden kraft Gesetzes ohne Antrag übergeleitet, und die bisherige Zulage entfällt.
Ausführliche Antwort
Ab dem 01.08.2026 ist A 13 das Eingangsamt für alle Lehrämter, also auch für die Lehrkräfte der Primarstufe und der Sekundarstufe I, für die bisher A 12 zuzüglich einer Angleichungszulage galt. Die am 1. August 2026 vorhandenen Lehrkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 werden kraft Gesetzes und ohne Antrag in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet. Gleichzeitig entfällt die bislang gewährte Zulage nach § 91a LBesG NRW; diese Vorschrift ist weggefallen. Rechtsgrundlage sind § 1 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften vom 30.05.2023 in der ab dem 01.08.2026 geltenden Fassung und § 91a LBesG NRW.
Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag in NRW?
Der Anwärtergrundbetrag beträgt seit dem 01.04.2026 in A 13 1.793,28 € (mit Zulage 1.829,43 €) und in A 12 1.760,37 €; für alle Lehrämter gilt ab dem 01.08.2026 der A-13-Betrag. In ausgewiesenen Mangelbereichen kann zusätzlich ein Anwärtersonderzuschlag nach § 76 LBesG NRW hinzukommen.
Ausführliche Antwort
Der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach der Besoldungsgruppe des jeweiligen Einstiegsamts. Seit dem 01.04.2026 beträgt er nach Anlage 12 LBesG NRW in A 13 1.793,28 Euro, in A 13 mit Zulage nach § 47 Buchstabe d 1.829,43 Euro, in A 12 1.760,37 Euro, in A 9 bis A 11 1.615,68 Euro und in A 5 bis A 8 1.559,78 Euro. Da ab dem 01.08.2026 für alle Lehrämter A 13 das Einstiegsamt ist, erhöht sich der Anwärtergrundbetrag für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare zum 1. August 2026 entsprechend auf den A-13-Wert. Zusätzlich zum Anwärtergrundbetrag kann in ausgewiesenen Mangelbereichen ein Anwärtersonderzuschlag nach § 76 LBesG NRW hinzutreten; dieser wird jedoch nicht während des Vorbereitungsdienstes, sondern erst bei der anschließenden Neueinstellung als Lehrkraft gezahlt (Einzelheiten siehe die gesonderte Frage zum Anwärtersonderzuschlag). Rechtsgrundlage sind Anlage 12 LBesG NRW, § 74 Absatz 2 LBesG NRW und § 76 LBesG NRW.
Gibt es eine jährliche Sonderzahlung / Weihnachtsgeld?
Nein, eine gesonderte jährliche Sonderzahlung gibt es nicht mehr; sie ist seit dem 01.01.2017 in die monatlichen Bezüge integriert.
Ausführliche Antwort
Eine gesonderte jährliche Sonderzahlung beziehungsweise ein Weihnachtsgeld gibt es nicht mehr. Die jährliche Sonderzahlung wurde zum 1. Januar 2017 in die monatlichen Bezüge integriert. Rechtsgrundlage ist § 91 Absatz 8 und Absatz 10 LBesG NRW.
Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?
Während des Vorbereitungsdienstes gibt es keinen Anwärtersonderzuschlag; er wird erst bei der Neueinstellung als ausgebildete Lehrkraft gezahlt (350 €/Monat für 30 Monate) und deckt nach dem Runderlass BASS 21-21 Nr. 13 fast alle Fächer an Grundschulen, Förderschulen, Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen sowie Berufskollegs ab; an Gymnasien und Gesamtschulen (Sekundarstufe II) nur Mathematik, Informatik, Physik und Technik.
Ausführliche Antwort
Für Referendarinnen und Referendare gibt es in Nordrhein-Westfalen während des Vorbereitungsdienstes keinen Anwärtersonderzuschlag; das Landesbesoldungsgesetz sieht diese Leistung erst für die anschließende Neueinstellung als ausgebildete Lehrkraft vor. Nach § 76 LBesG NRW kann das für Finanzen zuständige Ministerium bei Neueinstellungen von Lehrkräften, die entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung verwendet werden sollen, einen nicht ruhegehaltfähigen Sonderzuschlag von 350 Euro monatlich für die Dauer von 30 Monaten gewähren, wenn die Stelle nach einem erfolglosen regulären Besetzungsverfahren nicht besetzt werden konnte; der Zuschlag beginnt mit dem Tag der Übernahme in das Beamtenverhältnis. Welche Bereiche als Mangelbereiche gelten, konkretisiert der Runderlass des Schulministeriums vom 11.12.2019 (BASS 21-21 Nr. 13, dort noch unter der bei Erlass geltenden Paragraphenbezeichnung § 69 LBesG a.F.): Erfasst sind an Grundschulen, Förderschulen, Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen sowie Berufskollegs grundsätzlich alle Fächer und Fachrichtungen, an Gymnasien und Gesamtschulen der Sekundarstufe II dagegen nur die Fächer Mathematik, Informatik, Physik und Technik. Der Runderlass benennt zudem einen regionalen Schwerpunkt, insbesondere die kreisfreien Städte und Kreise des Ruhrgebiets. Die Mangelbereiche sind damit erheblich weiter gefasst als eine Beschränkung auf Mathematik, Physik und Informatik. Rechtsgrundlage sind § 76 LBesG NRW und der Runderlass BASS 21-21 Nr. 13.
Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?
Die Anwärterbezüge sind in voller Höhe lohnsteuerpflichtig, Sozialversicherungsbeiträge fallen dagegen nicht an; wie viel netto übrig bleibt, hängt von Steuerklasse, Konfession und Kinderzahl ab.
Ausführliche Antwort
Anwärterbezüge sind Arbeitslohn und damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes. Sie unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug; der Familienzuschlag und ein etwaiger Anwärtersonderzuschlag gehören dazu. Beiträge zur Sozialversicherung fallen nicht an: § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nennt ausdrücklich Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst als versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung; nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, dem folgt die soziale Pflegeversicherung. Vom Bruttobetrag gehen deshalb Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab sowie der selbst zu tragende Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Einen amtlich festgelegten Nettobetrag gibt es nicht, weil Steuerklasse, Konfession, Kinderfreibeträge und der individuelle Versicherungstarif den Betrag bestimmen.
Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen (VL)?
Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 € monatlich; 13,29 € gibt es nur, wenn die Anwärterbezüge mit Familienzuschlag Stufe 1 unter 971,45 € liegen, was bei A 13 nicht der Fall ist.
Ausführliche Antwort
Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich. Anwärterinnen und Anwärter, deren Anwärterbezüge einschließlich Familienzuschlag der Stufe 1 den Betrag von 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro monatlich; bei einem Anwärtergrundbetrag in A 13 von 1.793,28 Euro ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sodass Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter 6,65 Euro erhalten. Der Anspruch entsteht erst, wenn die Anlageart mitgeteilt worden ist. Rechtsgrundlage sind § 80 Absatz 3 bis 5 und § 81 Absatz 1 LBesG NRW.
Familienzuschlag
Wonach richtet sich der Familienzuschlag Stufe 1?
Der ehebezogene Familienzuschlag Stufe 1 richtet sich bei Anwärterinnen und Anwärtern nach dem künftigen Einstiegsamt und beträgt seit dem 01.04.2026 175,62 € (A 5 bis A 8: 167,26 €); bei Ehegatten im öffentlichen Dienst wird er halbiert.
Ausführliche Antwort
Der Familienzuschlag der Stufe 1 ist ehebezogen. Bei Anwärterinnen und Anwärtern richtet sich seine Höhe nach der Besoldungsgruppe des künftigen Einstiegsamts, für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter also nach A 13. Nach der Anwärtertabelle der Anlage 13 LBesG NRW beträgt die Stufe 1 seit dem 01.04.2026 175,62 Euro monatlich für die übrigen Besoldungsgruppen, also ab A 9 und damit auch für A 13, und 167,26 Euro für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8. Ist auch die Ehegattin oder der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt und familienzuschlagsberechtigt, wird der Betrag auf die Hälfte gekürzt. Die Anwärtertabelle unterscheidet sich von der Tabelle für Beamtinnen und Beamte, nach der die Stufe 1 173,50 Euro beträgt; beide Tabellen dürfen nicht vermischt werden. Rechtsgrundlage sind § 42 Absatz 5 sowie § 43 Absatz 1 und 4 LBesG NRW in Verbindung mit Anlage 13 LBesG NRW.
Wonach wird der Familienzuschlag ab Verbeamtung gezahlt?
Ab der Verbeamtung gilt die Beamtentabelle des Familienzuschlags: Stufe 1 beträgt seit dem 01.04.2026 173,50 € (A 5/A 6: 169,26 €, A 7/A 8: 167,26 €), gezahlt ab dem Ersten des Monats des maßgebenden Ereignisses.
Ausführliche Antwort
Ab der Verbeamtung wird der Familienzuschlag nach der Tabelle für Beamtinnen und Beamte der Anlage 13 LBesG NRW gezahlt und nicht mehr nach der Anwärtertabelle. Die ehebezogene Stufe 1 beträgt seit dem 01.04.2026 173,50 Euro monatlich für die übrigen Besoldungsgruppen, also auch für A 13, sowie 169,26 Euro in A 5 und A 6 und 167,26 Euro in A 7 und A 8. Die kinderbezogenen Anteile ab Stufe 2 sind nach Mietenstufen gestaffelt. Der Familienzuschlag wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, in den das maßgebende Ereignis fällt. Rechtsgrundlage sind § 44 LBesG NRW und Anlage 13 LBesG NRW.
Wie hoch ist der Familienzuschlag (Stufe 1 / je Kind, mietstufenabhängig)?
Der Familienzuschlag beträgt seit dem 01.04.2026 in Stufe 1 173,50 € (Anwärter 175,62 €); die kinderbezogenen Stufen sind nach Mietenstufen I bis VII gestaffelt, Stufe 2 reicht bei Beamten von 324,52 € bis 955,05 €.
Ausführliche Antwort
Die folgenden Monatsbeträge gelten seit dem 01.04.2026 nach Anlage 13 LBesG NRW für die übrigen Besoldungsgruppen, also auch für A 13. Angegeben sind jeweils die Gesamtbeträge je Stufe und nicht die Zuschlagsdifferenzen zur Stufe 1; die Tabellen für Beamtinnen und Beamte und für Anwärterinnen und Anwärter sind getrennt zu führen. Für Beamtinnen und Beamte beträgt die ehebezogene Stufe 1 173,50 Euro. Die kinderbezogenen Stufen sind nach den Mietenstufen I bis VII gestaffelt. Stufe 2 (ein Kind): 324,52 / 324,52 / 373,81 / 518,76 / 651,57 / 794,39 / 955,05 Euro. Stufe 3 (zwei Kinder): 734,08 / 877,30 / 1.024,87 / 1.196,36 / 1.358,93 / 1.526,09 / 1.721,50 Euro. Stufe 4 (drei Kinder): 1.436,24 / 1.601,59 / 1.775,12 / 1.977,14 / 2.162,61 / 2.358,88 / 2.586,52 Euro. Stufe 5 (vier Kinder): 2.143,64 / 2.333,69 / 2.534,32 / 2.764,39 / 2.973,69 / 3.212,40 / 3.473,44 Euro. Für jedes weitere Kind ab dem fünften kommen 749,64 / 777,56 / 808,43 / 840,64 / 868,27 / 917,73 / 957,16 Euro hinzu. Für Anwärterinnen und Anwärter der übrigen Besoldungsgruppen beträgt die Stufe 1 175,62 Euro; Stufe 2: 328,44 / 328,44 / 377,74 / 522,69 / 655,48 / 798,30 / 958,98 Euro; Stufe 3: 739,81 / 883,02 / 1.030,60 / 1.202,08 / 1.364,66 / 1.531,81 / 1.727,23 Euro; Stufe 4: 1.447,57 / 1.612,92 / 1.786,45 / 1.988,47 / 2.173,95 / 2.370,20 / 2.597,85 Euro; Stufe 5: 2.160,57 / 2.350,62 / 2.551,25 / 2.781,32 / 2.990,62 / 3.229,33 / 3.490,37 Euro. Maßgebend ist die Mietenstufe nach dem Wohngeldrecht (§ 38 Nummer 2 WoGG) am Hauptwohnsitz. Rechtsgrundlage sind § 42 Absatz 1 Nummer 3 LBesG NRW und Anlage 13 LBesG NRW.
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