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Nach dem Referendariat: Probezeit, A13 & Absicherung in Nordrhein-Westfalen

Was nach dem Referendariat in Nordrhein-Westfalen kommt: Einstellung auf Probe, Besoldung und Erfahrungsstufen, Probezeit und Absicherung bei Dienstunfähigkeit.

A13 & Erfahrungsstufen

Ab wann ist A13 Eingangsamt für alle Lehrämter?

Ab dem 01.08.2026 ist A 13 das Einstiegsamt für alle Lehrämter; das Grundgehalt A 13 reicht seit dem 01.04.2026 von 5.221,48 € in Stufe 5 bis 6.381,49 € in Stufe 12.

Ausführliche Antwort

Ab dem 01.08.2026 ist A 13 das Einstiegsamt für alle Lehrämter. Die Lehrkräfte der Grundschule und der Sekundarstufe I, für die bis zum 31.07.2026 noch A 12 gilt, werden zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes nach A 13 übergeleitet; das Überleitungsgesetz ist bereits geltendes Recht. Seit dem 01.11.2022 wurde ihnen zuvor eine Angleichungszulage von 460 Euro gezahlt. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 beträgt seit dem 01.04.2026 nach Anlage 6 LBesG NRW in Stufe 5 5.221,48 Euro, in Stufe 6 5.438,95 Euro, in Stufe 7 5.656,44 Euro, in Stufe 8 5.801,47 Euro, in Stufe 9 5.946,45 Euro, in Stufe 10 6.091,47 Euro, in Stufe 11 6.236,50 Euro und in Stufe 12 6.381,49 Euro; die Stufen 1 bis 4 sind in A 13 nicht mit Beträgen belegt. Rechtsgrundlage sind § 1 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften und Anlage 6 LBesG NRW.

Beispiel: Ab August 2026 startet auch eine Grundschullehrkraft in A13 – unabhängig vom Lehramt.
Rechtsgrundlage: § 1 Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften; Anlage 6 LBesG NRW (Grundgehaltssätze LBesO A) · Gesetzestext öffnen
Stand: gültig ab 01.04.2026 (Grundgehaltstabelle); A 13 als Einstiegsamt ab 01.08.2026

In welche Erfahrungsstufe wird man bei der Verbeamtung eingestuft, und wie sind die Stufenlaufzeiten in A13?

Ohne anerkannte Vorzeiten beginnt A 13 in der Erfahrungsstufe 5 mit 5.221,48 €; der Aufstieg erfolgt von Stufe 5 bis Stufe 9 alle 3 Jahre und ab Stufe 9 alle 4 Jahre bis zur Endstufe 12.

Ausführliche Antwort

Bei der Verbeamtung wird das Grundgehalt der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe festgesetzt (Anfangsgrundgehalt). In A 13 ist das die Erfahrungsstufe 5, weil die Stufen 1 bis 4 dort nicht mit Beträgen belegt sind; das Anfangsgrundgehalt beträgt seit dem 01.04.2026 5.221,48 Euro, die Endstufe 12 liegt bei 6.381,49 Euro. Eine höhere Stufe kommt nur in Betracht, wenn berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 LBesG NRW, etwa berufliche Vorerfahrung, anerkannt werden. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Ab dem Einstieg in A 13 Stufe 5 bedeutet das: von Stufe 5 nach 6, 7, 8 und 9 jeweils nach drei Jahren, von Stufe 9 nach 10, 11 und 12 jeweils nach vier Jahren; insgesamt gibt es zwölf Erfahrungsstufen. Rechtsgrundlage sind § 29 Absatz 2 und 3 sowie § 30 LBesG NRW in Verbindung mit Anlage 6 LBesG NRW.

Beispiel: Du startest in A13 nicht bei Stufe 1, sondern bei Erfahrungsstufe 5. Von Stufe 5 bis Stufe 9 steigst du alle drei Jahre auf, danach alle vier Jahre.
Rechtsgrundlage: § 29 Abs. 2 u. 3, § 30 LBesG NRW; Anlage 6 LBesG NRW
Stand: 04.08.2026 / Tabelle ab 01.04.2026

Probezeit & Lebenszeit

Wann erfolgt die Verbeamtung auf Lebenszeit?

Die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt nach der in der Probezeit festgestellten Bewährung; die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

Ausführliche Antwort

Die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit erfolgt, wenn sich die Beamtin oder der Beamte auf Probe in der Probezeit bewährt hat. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre; sie kann gekürzt oder verlängert werden, höchstens jedoch auf fünf Jahre. Vor Ablauf der Probezeit wird in einer abschließenden Beurteilung festgestellt, ob sich die Beamtin oder der Beamte in vollem Umfang bewährt hat. Bei fehlender Bewährung erfolgt die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Rechtsgrundlage sind § 13 Abs. 2 und 3 LBG NRW sowie § 5 Abs. 1 und 7 LVO NRW.

Beispiel: Nach erfolgreicher – in der Regel dreijähriger – Probezeit wirst du auf Lebenszeit verbeamtet.
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 2 und 3 LBG NRW; § 5 Abs. 1 und 7 LVO NRW
Stand: 13.12.2025 (LBG NRW) / 04.08.2026 (LVO NRW)

Was folgt nach bestandenem Referendariat?

Nach bestandenem Referendariat endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 7 Abs. 2 LABG NRW mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses; eine Übernahme in den Schuldienst erfolgt nicht automatisch, sondern nur nach eigener Bewerbung im Ausschreibungs- oder Listenverfahren.

Ausführliche Antwort

Nach § 7 Absatz 2 LABG NRW findet die Staatsprüfung während des Vorbereitungsdienstes statt; das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet im Falle des Bestehens oder des endgültigen Nichtbestehens mit dem Ablegen der Prüfung. Die Prüfung gilt als abgelegt, sobald der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis schriftlich bekannt gegeben worden ist; bei bestandener Prüfung erfolgt dies im Verlauf des letzten Ausbildungsmonats, bei endgültig nicht bestandener Prüfung unmittelbar nach der Prüfung. Eine automatische Übernahme oder Verbeamtung im Anschluss an den Vorbereitungsdienst findet nicht statt. Eine Weiterbeschäftigung setzt eine eigeninitiative Bewerbung voraus, entweder auf ausgeschriebene Stellen im Ausschreibungsverfahren (LEO) oder durch Eintrag in die Bewerbungsdatei für das Listenverfahren; da der überwiegende Teil der Stellen im Ausschreibungsverfahren besetzt wird, müssen sich Bewerbende in der Regel selbst auf ausgeschriebene Stellen bewerben. Die Auswahl treffen die Schulen beziehungsweise Schulämter, die Einstellung erfolgt in der Regel durch die Bezirksregierungen. Rechtsgrundlage ist § 7 Absatz 2 LABG NRW in der seit dem 01.07.2026 geltenden Fassung; in dieser Fassung ist § 18 LABG NRW dagegen mit ‚Förderliche Berufstätigkeit‘ überschrieben und regelt ausschließlich Ersatzqualifikationen für das Lehramt an Berufskollegs, nicht das Ende des Beamtenverhältnisses.

Beispiel: Nach der bestandenen Prüfung endet dein Beamtenverhältnis auf Widerruf, eine automatische Übernahme gibt es nicht. Du bewirbst dich selbst, im Ausschreibungsverfahren oder im Listenverfahren.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 LABG NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.07.2026

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Probezeit dauert regelmäßig drei Jahre, mindestens ein Jahr und bei Verlängerung höchstens fünf Jahre.

Ausführliche Antwort

Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe 2, zu der die Lehrämter gehören, ein Jahr. Bei einer überdurchschnittlichen Laufbahnprüfung und besonderer Bewährung kann die Probezeit um bis zu ein Jahr gekürzt werden, jedoch nicht unter die Mindestprobezeit. Frühere hauptberufliche Zeiten können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung ist höchstens auf fünf Jahre möglich. Für Lehrkräfte gilt die allgemeine Probezeitregelung der Laufbahnverordnung mit einer Ausnahme; Zeiten an Ersatzschulen oder Auslandsschulen sind anrechenbar, wobei mindestens drei Monate Probezeit zu leisten sind. Rechtsgrundlage sind § 13 LBG NRW sowie § 5 Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 31 LVO NRW.

Beispiel: In der Regel dauert die Probezeit drei Jahre. Mit überdurchschnittlicher Laufbahnprüfung und besonderer Bewährung kann sie um bis zu ein Jahr gekürzt werden, aber nicht unter die Mindestprobezeit von einem Jahr.
Rechtsgrundlage: § 13 LBG NRW; § 5 Abs. 2, 4, 5 und 7 LVO NRW; § 31 LVO NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 04.08.2026

Eignung & Sonderfälle

Wie erfolgt der Wechsel aus einem anderen Bundesland nach NRW?

Der Wechsel nach Nordrhein-Westfalen erfolgt bei bestehendem Beamtenverhältnis über eine länderübergreifende Versetzung (§ 25 LBG NRW i.V.m. §§ 14, 15 BeamtStG) oder Abordnung (§ 24 LBG NRW); die Lehramtsbefähigung wird nach der Lehramtszugangsverordnung anerkannt.

Ausführliche Antwort

Die länderübergreifende Versetzung einer verbeamteten Lehrkraft nach Nordrhein-Westfalen richtet sich nach §§ 14 und 15 BeamtStG in Verbindung mit § 25 LBG NRW; eine vorübergehende Abordnung richtet sich entsprechend nach § 24 LBG NRW. Die in einem anderen Bundesland erworbene Lehramtsbefähigung wird nach der Lehramtszugangsverordnung NRW anerkannt; insoweit besteht bundesweite Mobilität. Umgekehrt berechtigt die in Nordrhein-Westfalen abgelegte Zweite Staatsprüfung zur Bewerbung für den Schuldienst in Nordrhein-Westfalen und in anderen Bundesländern. Rechtsgrundlage sind §§ 14 und 15 BeamtStG in Verbindung mit § 25 LBG NRW (Versetzung) beziehungsweise § 24 LBG NRW (Abordnung) sowie die LZV NRW.

Beispiel: Kommst du aus Niedersachsen, wird deine Lehramtsbefähigung nach der LZV anerkannt und das Beamtenverhältnis per Versetzung fortgeführt.
Rechtsgrundlage: §§ 14, 15 BeamtStG; § 25 LBG NRW (Versetzung); § 24 LBG NRW (Abordnung); LZV NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 04.08.2026
Diese Antwort ist noch nicht vollständig an der Rechtsquelle bestätigt.

Dienstunfähigkeit & Dienstunfall

Was ist ein Dienstunfall?

Ein Dienstunfall ist ein plötzliches, äußeres, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes, das einen Körperschaden verursacht.

Ausführliche Antwort

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes, das einen Körperschaden verursacht. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen und dienstliche Veranstaltungen; ebenso ist der Wegeunfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle erfasst, wobei bestimmte Umwege unschädlich sind. Die Unfallfürsorge gilt auch für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, also für Referendarinnen und Referendare. Zu den Leistungen gehören das Heilverfahren, der Unfallausgleich, das Unfallruhegehalt, das Unfallsterbegeld in Höhe des Dreifachen der Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge, mindestens jedoch 8.000 €, sowie die Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Rechtsgrundlage sind § 36 LBeamtVG NRW für den Dienstunfallbegriff sowie §§ 35, 39, 40, 41 bis 47 LBeamtVG NRW für die Unfallfürsorge.

Beispiel: Ein Sturz auf der Treppe während einer Klassenfahrt kann ein Dienstunfall sein – ein plötzliches äußeres Ereignis im Dienst.
Rechtsgrundlage: §§ 35, 36, 39, 40, 41–47 LBeamtVG NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.08.2026

Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit in der Probezeit?

Das Mindestruhegehalt beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder, wenn günstiger, 61,6 Prozent aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5; in der Probezeit entsteht ein Ruhegehaltanspruch vor Ablauf der fünfjährigen Wartezeit nur bei dienstbedingter Ursache.

Ausführliche Antwort

Das Mindestruhegehalt beträgt nach § 16 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. An dessen Stelle treten 61,6 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, wenn dies für die betroffene Person günstiger ist; es handelt sich um eine Günstigerprüfung, nicht um eine nachrangige Ersatzregelung. Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe vor Ablauf der fünfjährigen Wartezeit dienstunfähig, entsteht ein Ruhegehaltanspruch nur, wenn die Dienstunfähigkeit auf einer ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogenen Krankheit, Verwundung oder Beschädigung beruht. Diese Voraussetzung ist weiter als die Unfallfürsorge, weil kein Dienstunfall erforderlich ist. Sonst folgen Entlassung, Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und gegebenenfalls ein Unterhaltsbeitrag nach Ermessen. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter ist zu beachten, dass sie Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind: Ihre Zeit im Vorbereitungsdienst ist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nicht ruhegehaltfähig, das Mindestruhegehalt spielt für sie deshalb noch keine Rolle.

Beispiel: Wirst du in der Probezeit vor Ablauf der fünfjährigen Wartezeit dienstunfähig, bekommst du Ruhegehalt nur bei dienstbedingter Ursache. Dann beträgt das Mindestruhegehalt 35 Prozent.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 18 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.04.2026

Welche Versorgungslücke droht Beamten auf Widerruf?

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erwerben im Vorbereitungsdienst kein Ruhegehalt; ohne Dienstunfall bleibt nur die Nachversicherung in der Rentenversicherung, bei Dienstunfall ein Unterhaltsbeitrag.

Ausführliche Antwort

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erwerben im 18-monatigen Vorbereitungsdienst kein Ruhegehalt, weil die Wartezeit von fünf Jahren Dienstzeit nicht erfüllt ist. Werden sie durch Krankheit oder einen Freizeitunfall, also ohne Dienstunfall, dienstunfähig, besteht kein Anspruch auf Beamtenversorgung; für die versorgungsfreie Zeit greift die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Ausnahme gilt bei Dienstunfähigkeit infolge einer dienstlich zugezogenen Beschädigung oder eines Dienstunfalls: Dann wird ein Unterhaltsbeitrag gewährt, der bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zwei Drittel (66⅔ %) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt. Bei früheren Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden dabei die Dienstbezüge zugrunde gelegt, die sie bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätten. Rechtsgrundlage sind § 4 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 2 und 4 LBeamtVG NRW; die Nachversicherung folgt aus § 8 SGB VI.

Beispiel: Erkrankt ein Referendar dauerhaft ohne Dienstunfall, gibt es keine Beamtenpension – nur eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rente.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1, § 44 Abs. 2 und 4 LBeamtVG NRW; § 8 SGB VI (Nachversicherung) · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.08.2026

Ruhegehalt & Hinterbliebene

Welche Hinterbliebenenversorgung gibt es (Witwen- und Waisengeld)?

Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 % des Versorgungsbezugs, das Halbwaisengeld 12 % und das Vollwaisengeld 20 %; hinzu kommen Sterbegeld und gegebenenfalls eine Abfindung bei Wiederverheiratung.

Ausführliche Antwort

Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten erhalten die Hinterbliebenen eine Versorgung aus dem Ruhegehalt. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 % des Versorgungsbezugs, den die verstorbene Person erhalten hat oder erhalten hätte; für Ehen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist, sind es 60 %. Es beträgt mindestens 60,65 % des Mindestruhegehalts. Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 % und für Vollwaisen 20 % des Versorgungsbezugs; erhält der überlebende Elternteil keine Hinterbliebenenversorgung, wird das Halbwaisengeld auf 20 % erhöht. Die Hinterbliebenenbezüge dürfen zusammen den zugrunde liegenden Versorgungsbezug nicht übersteigen. Daneben wird ein Sterbegeld gezahlt; bei Wiederverheiratung erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung. Rechtsgrundlage sind § 23 Abs. 1 LBeamtVG NRW (Witwengeld), § 29 Abs. 1 LBeamtVG NRW (Waisengeld), § 22 LBeamtVG NRW (Sterbegeld) und § 25 LBeamtVG NRW (Abfindung).

Beispiel: Bei 3.000 € Ruhegehalt erhält die Witwe 1.650 € (55 %), ein Halbwaisenkind 360 € (12 %).
Rechtsgrundlage: § 22 (Sterbegeld), § 24 (Höhe Witwengeld/Witwergeld), § 25 (Abfindung), § 29 Abs. 1 (Waisengeld) LBeamtVG NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.08.2026

Wie hoch ist der Ruhegehaltssatz (Formel und Höchstsatz)?

Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 %.

Ausführliche Antwort

Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %; der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 und die ruhegehaltfähigen Zulagen; ab der Besoldungsgruppe A 9 werden sie mit dem Faktor 0,99349 vervielfältigt. Bei vorzeitigem Ruhestand vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % je Jahr, höchstens um 10,8 % beziehungsweise 14,4 %. Als Mindestversorgung gelten 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; günstiger ist gegebenenfalls die amtsabhängige Mindestversorgung von 61,6 % der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Rechtsgrundlage sind § 16 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 LBeamtVG NRW.

Beispiel: Nach 40 Dienstjahren ergeben sich rund 71,75 % der letzten Bezüge als Pension (40 × 1,79375 %).
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1 LBeamtVG NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.08.2026

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