Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Nordrhein-Westfalen
Wie die Beihilfe in Nordrhein-Westfalen Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.
Wie wird eine Privatklinik ohne § 108 SGB V behandelt?
Eine Privatklinik ohne Krankenhauszulassung wird nur bis zu den Kosten einer gleichwertigen Behandlung in der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung anerkannt, abzüglich 25 € täglich für höchstens 20 Tage im Jahr.
Ausführliche Antwort
Bei Behandlungen in Krankenhäusern ohne Zulassung nach § 108 SGB V, also in Privatkliniken, sind die Aufwendungen nur bis zu der Höhe beihilfefähig, die die nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung berechnen würde. Von diesem Betrag werden 25 € täglich für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr abgezogen. Die Vergleichsberechnung entfällt bei einer stationären Notfallbehandlung im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Für die Behandlung in einer Privatklinik ist nach dem Landesbeamtengesetz eine vorherige Anerkennung erforderlich. Rechtsgrundlage sind § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 3 bis 6 BVO NRW sowie § 75 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 LBG NRW.
Wie ist der Selbstbehalt für Wahlleistungen gedeckelt?
Die Selbstbehalte von 10 € täglich für den Wahlarzt und 15 € täglich für die Unterkunft gelten für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr und sind zusammen mit dem Privatklinikabzug auf 500 € je Person und Jahr gedeckelt.
Ausführliche Antwort
Für gesondert berechnete ärztliche und zahnärztliche Leistungen wird ein Selbstbehalt von 10 € je Tag und für gesondert berechnete Unterkunft ein Selbstbehalt von 15 € je Tag abgezogen, jeweils für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr. Sämtliche Selbstbeteiligungen, einschließlich des Abzugs von 25 € je Tag bei Behandlungen in Privatkliniken, sind je Person auf insgesamt 500 € im Kalenderjahr begrenzt. Rechtsgrundlage sind § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 5 BVO NRW sowie § 75 Abs. 5 LBG NRW; ergänzend gilt das LBV-Merkblatt „Beihilfefähige Aufwendungen“ mit Stand 01/2026.
Besteht freie Krankenhauswahl?
Eine ausdrückliche Aussage zur freien Krankenhauswahl enthält die BVO NRW nicht; beihilfefähig sind Behandlungen in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern in voller Höhe, während bei Privatkliniken ohne diese Zulassung nur eine Vergleichsberechnung mit der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung erfolgt.
Ausführliche Antwort
Eine ausdrückliche gesetzliche Aussage, dass die Krankenhauswahl ‚grundsätzlich frei‘ sei, findet sich weder in § 4 BVO NRW noch in § 75 LBG NRW; sie ist daher nicht als Rechtssatz zu formulieren. Belegt ist dagegen der Umfang der Beihilfefähigkeit: Im Regelfall werden Behandlungen in Krankenhäusern in Anspruch genommen, die nach § 108 SGB V zugelassen sind; dort sind die allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung in voller Höhe beihilfefähig. Beihilfefähig sind außerdem die vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a SGB V, die Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V sowie die medizinisch notwendige Unterbringung einer Begleitperson, auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten einer Mitaufnahme. Bei Behandlungen in Privatkliniken ohne Zulassung nach § 108 SGB V ist die Beihilfe über eine Vergleichsberechnung mit der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung begrenzt, sodass erhebliche Eigenanteile entstehen können. Da die Norm die Wahl unter den zugelassenen Krankenhäusern nicht einschränkt, dürfte im praktischen Ergebnis eine weitgehende Wahlfreiheit innerhalb dieses Kreises bestehen; dies ist jedoch eine Schlussfolgerung und keine wörtliche Gesetzesaussage. Rechtsgrundlage ist § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und c bis e sowie Satz 2 BVO NRW.
Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?
Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach den Fallpauschalen und Pflegesätzen ohne Gebührensteigerungssatz beihilfefähig, wahlärztliche Leistungen nach GOÄ und GOZ mit dem beihilferechtlichen Schwellenwert von 2,3.
Ausführliche Antwort
Bei stationären Leistungen ist zwischen den allgemeinen Krankenhausleistungen und den Wahlleistungen zu unterscheiden. Die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung werden über Fallpauschalen und Pflegesätze abgerechnet; ein Gebührensteigerungssatz gilt hier nicht, die Aufwendungen sind ohne Abzug beihilfefähig. Gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte und der Gebührenordnung für Zahnärzte; beihilferechtlich gilt der Schwellenwert des 2,3-fachen Gebührensatzes. Für diese Leistungen wird ein Selbstbehalt von 10 € je Tag für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr abgezogen. Gesondert berechnete Unterkunft ist nur bis zum niedrigsten Zweibettzimmersatz der jeweiligen Fachabteilung für Wahlleistungspatientinnen und -patienten ohne Komfortzusatzleistungen beihilfefähig; angemessen sind die Beträge, die zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart wurden. Rechtsgrundlage sind § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b BVO NRW, Anlage 7 Nr. 2 BVO NRW und das LBV-Merkblatt „Beihilfefähige Aufwendungen“ mit Stand 01/2026.
Sind stationäre Wahlleistungen beihilfefähig?
Ja, stationäre Wahlleistungen sind in Nordrhein-Westfalen beihilfefähig, jeweils nach Abzug von 10 € täglich für den Wahlarzt und 15 € täglich für die Unterkunft für höchstens 20 Tage im Jahr.
Ausführliche Antwort
Stationäre Wahlleistungen, also wahlärztliche Leistungen und gesondert berechnete Unterkunft, sind dem Grunde nach beihilfefähig. Sie werden jedoch nur nach Abzug der Eigenbeteiligungen anerkannt, nämlich 10 € je Tag für wahlärztliche Leistungen und 15 € je Tag für die Unterkunft, jeweils für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr, und nur im Rahmen der Angemessenheit nach der Gebührenordnung für Ärzte und der Gebührenordnung für Zahnärzte. Einen Ausschluss der Wahlleistungen für einzelne Statusgruppen, etwa für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht. Mehraufwendungen für ein Einbettzimmer sind nicht beihilfefähig; ersatzweise werden die Kosten eines Zweibettzimmers anerkannt. Gesondert berechnete Komfortzusatzleistungen bleiben außer Betracht. Bei der Übergangspflege im Krankenhaus sind Wahlleistungen nicht beihilfefähig. Rechtsgrundlage sind § 75 Abs. 5 LBG NRW, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und d BVO NRW und das LBV-Merkblatt „Beihilfefähige Aufwendungen“ mit Stand 01/2026.
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Zweibettzimmer?
Der Selbstbehalt beim Zweibettzimmer beträgt 15 € täglich für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr.
Ausführliche Antwort
Gesondert berechnete Unterkunft ist bis zum niedrigsten Zweibettzimmersatz der jeweiligen Fachabteilung für Wahlleistungspatientinnen und -patienten beihilfefähig; gesondert berechnete Komfortzusatzleistungen werden nicht berücksichtigt. Von den Aufwendungen wird ein Selbstbehalt von 15 € täglich für insgesamt höchstens 20 Tage im Kalenderjahr abgezogen. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BVO NRW.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei wahlärztlichen (Chefarzt-)Leistungen?
Der Selbstbehalt bei wahlärztlichen Leistungen beträgt 10 € täglich für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr.
Ausführliche Antwort
Gesondert berechnete ärztliche und zahnärztliche Leistungen im Krankenhaus, also wahlärztliche Leistungen nach den §§ 17 und 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung, sind beihilfefähig; abgezogen wird ein Eigenanteil von 10 € je Tag für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte und der Gebührenordnung für Zahnärzte, wobei beihilferechtlich der Schwellenwert des 2,3-fachen Gebührensatzes gilt. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BVO NRW in Verbindung mit dem LBV-Merkblatt „Beihilfefähige Aufwendungen“ mit Stand 01/2026.
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