Krankenversicherung im Referendariat: GKV oder PKV in Nordrhein-Westfalen
Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Nordrhein-Westfalen gibt es keine pauschale Beihilfe; du wählst zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe mit ergänzender privater Krankenversicherung. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.
Kranken-/Pflegeversicherung
Wie hoch sind GKV-Beitragssatz und Zusatzbeitrag (und wie ist die PKV zu bewerten)?
Der GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 % zuzüglich Zusatzbeitrag von durchschnittlich 2,9 % im Jahr 2026; da für GKV-Sachleistungen keine Beihilfe gezahlt wird, ist für Beihilfeberechtigte ein PKV-Restkostentarif sinnvoll.
Ausführliche Antwort
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bundeseinheitlich der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit auf 2,9 % festgelegt. Anwärterinnen und Anwärter als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten keinen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung. Die Beihilfe ist eine Ergänzung zur Eigenvorsorge: Erhalten in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversicherte Beihilfeberechtigte Sach- oder Dienstleistungen, wird hierzu keine Beihilfe gezahlt; das gilt auch bei Wahl der Kostenerstattung und für Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb ist für Beihilfeberechtigte regelmäßig eine private Krankenversicherung mit einem Restkostentarif sinnvoll, der den nicht von der Beihilfe gedeckten Anteil von 50 % abdeckt; die Prämie dieses Tarifs ist ein Marktwert und keine gesetzliche Größe. Rechtsgrundlage sind § 241 und § 242a SGB V für die Beitragssätze sowie § 75 Abs. 2 LBG NRW und § 3 Abs. 3 und 4 BVO NRW für das Verhältnis von Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung.
Pauschale Beihilfe
Kann in NRW die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“) gewählt werden?
Nein, das nordrhein-westfälische Beihilferecht kennt keine pauschale Beihilfe nach dem Hamburger Modell; es gilt ausschließlich das Bemessungssatzmodell. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden in der Elternzeit mit Basiselterngeld die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung jedoch auf Antrag in voller Höhe erstattet.
Ausführliche Antwort
Nein. Das nordrhein-westfälische Beihilferecht kennt keine pauschale Beihilfe nach dem sogenannten Hamburger Modell. Das Landesbeamtengesetz und die Beihilfenverordnung sehen ausschließlich das Bemessungssatzmodell vor: Beihilfen werden als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen oder als Pauschalen in Form einzelner Zuschüsse gezahlt; ein Wahlrecht auf eine pauschale Beihilfe besteht nicht. Auch der am 07.07.2026 von der Landesregierung beschlossene Gesetzentwurf zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes, dessen erste Lesung im Landtag für den 15. und 16.07.2026 vorgesehen war und der zum 01.01.2027 in Kraft treten soll, enthält nach der amtlichen Pressemitteilung keine pauschale Beihilfe; ein laufendes Gesetzgebungsverfahren ist zudem noch kein geltendes Recht. Rechtsgrundlage sind § 75 Abs. 7 LBG NRW und die BVO NRW, die keinen Tatbestand einer pauschalen Beihilfe enthält; ergänzend die Pressemitteilung des Finanzministeriums NRW vom 08.07.2026. Es gibt drei punktuelle Entlastungen. Erstens erhalten Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen von monatlich 12,50 Euro; dieser Betrag ist der Ausgleich für die weggefallene Kostendämpfungspauschale und kein Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Zweitens werden nach § 13 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung während der Elternzeit monatlich 31 Euro erstattet, allerdings nur, wenn die Besoldung im Monat vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze nicht überschritten hat oder hätte. Drittens und für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter am wichtigsten: Nach § 13 Absatz 2 derselben Verordnung werden Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Dauer einer Elternzeit mit Bezug von Basiselterngeld auf Antrag die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung über die 31 Euro hinaus in voller Höhe erstattet, soweit sie auf einen die Beihilfe ergänzenden Tarif einschließlich etwaiger Altersrückstellungen entfallen. Der Antrag ist Voraussetzung. Rechtsgrundlage dieser Entlastungen sind § 12a BVO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 6 LBG NRW sowie § 13 Abs. 1 und 2 FrUrlV NRW.
Was gilt ohne besonderen Antrag?
Ohne besonderen Antrag gilt in NRW die reguläre individuelle Beihilfe; eine Pauschale, die abgewählt werden müsste, gibt es nicht, und die Beihilfe selbst wird nur auf Antrag gezahlt.
Ausführliche Antwort
Da Nordrhein-Westfalen keine pauschale Beihilfe anbietet, ist die reguläre individuelle Beihilfe ohnehin der einzige Weg; ein Wahl- oder Verzichtsantrag existiert nicht. Zu beachten ist der Grundsatz, dass Beihilfen nur auf Antrag gezahlt werden; ohne Beihilfeantrag für die jeweiligen Aufwendungen wird also keine Beihilfe gewährt. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1 BVO NRW.
Was passiert bei Umzug in ein anderes Bundesland?
NRW bietet keine Pauschale, beim Zuzug besteht kein Wahlrecht und ein Pauschalanspruch aus einem anderen Land endet; beihilferechtlich zahlt ab dem Versetzungszeitpunkt der aufnehmende Dienstherr.
Ausführliche Antwort
Nordrhein-Westfalen bietet keine pauschale Beihilfe, sondern nur die individuelle Beihilfe in Verbindung mit einer beihilfekonformen Krankenversicherung. Beim Zuzug nach Nordrhein-Westfalen besteht daher kein Wahlrecht auf eine Pauschale; beim Wegzug aus einem Land mit pauschaler Beihilfe nach Nordrhein-Westfalen entfällt der Pauschalanspruch, und es gilt wieder die individuelle Beihilfe. Für den Wechsel gelten folgende Regeln: Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem Dienstherrn versetzt, in dessen Dienstbereich die Beihilfenverordnung NRW gilt, zahlt der aufnehmende Dienstherr die Beihilfen zu den Aufwendungen, die nach dem Zeitpunkt der Versetzung entstanden sind. Bei einer Versetzung in ein anderes Bundesland werden die bis zum Versetzungszeitpunkt entstandenen Aufwendungen noch nach der Beihilfenverordnung NRW abgewickelt. Bei einer Abordnung zahlt der Dienstherr, in dessen Bereich die Aufwendungen entstehen; bei einer Abordnung nach Nordrhein-Westfalen bleibt die bisherige Beihilfestelle zuständig. Rechtsgrundlage sind § 1 Abs. 4 und 6 sowie § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW.
Was ist die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“)?
Die pauschale Beihilfe ist in anderen Ländern ein monatlicher hälftiger Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag anstelle der individuellen Beihilfe; im nordrhein-westfälischen Beihilferecht ist sie nicht vorgesehen.
Ausführliche Antwort
Unter pauschaler Beihilfe, dem sogenannten Hamburger Modell, wird ein monatlicher hälftiger Zuschuss des Dienstherrn zum Krankenversicherungsbeitrag anstelle der individuellen Beihilfe verstanden, wie er etwa in Bremen, Hamburg und Berlin besteht. Im nordrhein-westfälischen Beihilferecht ist dieser Begriff nicht normiert; die Regelungen anderer Länder gelten in Nordrhein-Westfalen nicht. Nordrhein-Westfalen kennt lediglich die Beihilfe als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen oder als Pauschalen in Form von Zuschüssen für einzelne Aufwendungen sowie den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen von 12,50 € monatlich für die Besoldungsgruppen A 5 und A 6. Für Referendarinnen und Referendare in Nordrhein-Westfalen ist die pauschale Beihilfe daher nicht wählbar. Rechtsgrundlage sind § 75 Abs. 6 und 7 LBG NRW sowie § 12a BVO NRW; einen Tatbestand der pauschalen Beihilfe enthält das Landesrecht nicht.
Pflege
Wie ist die Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe geregelt?
Die Frage entfällt, weil es in Nordrhein-Westfalen keine pauschale Beihilfe gibt; beihilfeberechtigte Anwärterinnen und Anwärter mit privater Krankenversicherung sind in der privaten Pflege-Pflichtversicherung, für die der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung nicht gilt.
Ausführliche Antwort
Da Nordrhein-Westfalen keine pauschale Beihilfe kennt, stellt sich die Frage nach deren Behandlung in der Pflegeversicherung nicht. Wichtiger ist die Abgrenzung: Wer beihilfeberechtigt und privat krankenversichert ist, ist nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert, nicht in der sozialen Pflegeversicherung. Für diese Personen gilt die Prämie des jeweiligen Tarifs, nicht ein Beitragssatz. Der häufig genannte Beitragssatz von 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen betrifft ausschließlich die soziale Pflegeversicherung; er ergibt sich nicht aus § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der weiterhin 3,4 Prozent nennt, sondern aus § 1 Absatz 1 der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025. Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt dort 0,6 Beitragssatzpunkte ab Ablauf des Monats der Vollendung des 23. Lebensjahres; für Eltern sinkt der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um je 0,25 Beitragssatzpunkte, jeweils bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet.
GKV-Ergänzung
Ergänzt die Beihilfe GKV-Sachleistungen?
Nein, zu Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird keine Beihilfe gezahlt; beihilfefähig sind nur die tatsächlich selbst getragenen Aufwendungen, eine Doppelleistung ist ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Die Beihilfe ergänzt keine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ist eine Ergänzung der Eigenvorsorge, die Beamtinnen und Beamte aus ihren laufenden Bezügen treffen. Erhalten pflichtversicherte oder freiwillig gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte Sach- oder Dienstleistungen ihrer Krankenkasse, werden hierzu keine Beihilfen gezahlt; als Sach- oder Dienstleistung gelten auch Geldleistungen der Krankenkasse bei künstlicher Befruchtung, kieferorthopädischer Behandlung, Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfe und Hilfsmitteln. Nicht beihilfefähig sind ferner Aufwendungen bei gewählter Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 oder 4 SGB V, Mehrkosten in Festbetragsfällen, Satzungs-, Bonus- und Gesundheitskontoleistungen, individuelle Gesundheitsleistungen bei Pflichtversicherten sowie die gesetzlichen Zuzahlungen, die gesetzlich Versicherte erbringen müssen. Beihilfefähig sind bei gesetzlich Versicherten nur die tatsächlich selbst getragenen Aufwendungen; eine Doppelleistung ist ausgeschlossen, weil die Beihilfe auf die beihilfefähigen Aufwendungen abzüglich der Erstattungen begrenzt ist. Rechtsgrundlage sind § 3 Abs. 3 Buchstabe a bis d und § 12 Abs. 6 BVO NRW sowie § 75 Abs. 2 LBG NRW.
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