Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Niedersachsen

Was die Beihilfe in Niedersachsen bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.

Wie ist die Bemessungssatz-Staffel und die Zahn-Begrenzung?

Es gilt der Bemessungssatz 50/70/80 %; zahntechnische Leistungen sind zusätzlich auf 60 % begrenzt.

Ausführliche Antwort

Es gilt der personenbezogene Bemessungssatz von 50, 70 oder 80 % (§ 80 NBG); zahntechnische Leistungen sind zusätzlich auf 60 % begrenzt (§ 10 NBhVO). Rechtsgrundlagen sind § 80 NBG und § 10 NBhVO.

Beispiel: Dein Bemessungssatz beträgt 50, 70 oder 80 %; bei zahntechnischen Leistungen kommt eine zusätzliche Begrenzung auf 60 % hinzu (§ 10 NBhVO).
Rechtsgrundlage: § 80 NBG; § 10 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

Wie viele Implantate sind beihilfefähig?

Beihilfefähig sind bis zu vier Implantate je Kiefer, bei implantatgetragenem Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Oberkiefer bis zu sechs.

Ausführliche Antwort

Beihilfefähig sind bis zu vier Implantate je Kiefer; bei implantatgetragenem Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Oberkiefer bis zu sechs. Bereits vorhandene Implantate werden angerechnet. Rechtsgrundlage ist § 9 NBhVO.

Beispiel: Beihilfe gibt es für bis zu vier Implantate je Kiefer, im atrophischen zahnlosen Oberkiefer bis zu sechs; vorhandene Implantate werden angerechnet (§ 9 NBhVO).
Rechtsgrundlage: § 9 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

Bis zu welchem Alter ist Kieferorthopädie beihilfefähig?

Kieferorthopädie ist beihilfefähig, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt; Ausnahmen gelten bei schweren Anomalien.

Ausführliche Antwort

Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Ausnahmen bestehen bei schweren Kieferanomalien. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 4 NBhVO.

Beispiel: Eine Zahnspange ist beihilfefähig, wenn die Behandlung vor dem 18. Geburtstag beginnt; Ausnahmen bei schweren Kieferanomalien (§ 9 Abs. 4 NBhVO).
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

Gilt Kieferorthopädie auch für Erwachsene?

Kieferorthopädie ist grundsätzlich nur für Minderjährige beihilfefähig; Ausnahmen gelten bei schweren Kieferanomalien.

Ausführliche Antwort

Kieferorthopädie ist grundsätzlich nur für Minderjährige, also vor Vollendung des 18. Lebensjahres, beihilfefähig; Ausnahmen bestehen bei schweren Kieferanomalien. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 4 NBhVO.

Beispiel: Kieferorthopädie ist grundsätzlich nur für Minderjährige beihilfefähig; für Erwachsene nur ausnahmsweise bei schweren Kieferanomalien.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

Wie werden Material- und zahntechnische Leistungen bei ambulanten Zahnbehandlungen erstattet?

Material (§ 4 Abs. 3 GOZ) und zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) sind bei ambulanten Zahnbehandlungen zu 60 % beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Material nach § 4 Abs. 3 GOZ und zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ sind bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen zu 60 % beihilfefähig. Rechtsgrundlage ist § 10 NBhVO.

Beispiel: Bei einer ambulanten Zahnbehandlung sind Material und zahntechnische Leistungen (§§ 4 Abs. 3, 9 GOZ) nur zu 60 % beihilfefähig (§ 10 NBhVO).
Rechtsgrundlage: § 10 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

Wie hoch ist die Beihilfe für Zahnersatz-Material- und Laborkosten?

Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig; ohne diese Beschränkung sind sie nur bei implantologischen Leistungen beihilfefähig, die unter die Indikationsliste des § 9 Abs. 2 NBhVO fallen (u. a. größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, dauerhafte extreme Mundtrockenheit, angeborenes Fehlen von Zähnen).

Ausführliche Antwort

Aufwendungen für Material (§ 4 Abs. 3 GOZ) und für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen sind nach § 10 Satz 1 NBhVO zu 60 % beihilfefähig. Ohne diese Beschränkung, also in voller Höhe, sind sie nach § 10 Satz 3 NBhVO nur bei implantologischen Leistungen beihilfefähig, die die besonderen medizinischen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 NBhVO erfüllen (Indikationsliste: u. a. größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte durch Tumor, Entzündung, Zysten, angeborene Fehlbildungen oder Unfallfolgen, dauerhafte extreme Mundtrockenheit, genetische Nichtanlage von Zähnen, unwillkürliche Fehlfunktionen im Mund-/Gesichtsbereich). Bei gewöhnlichen Implantatversorgungen ohne diese Indikation (§ 9 Abs. 1 NBhVO, bis zu vier Implantate je Kiefer) bleibt es bei der 60-Prozent-Grenze für Material und Labor. Rechtsgrundlage ist § 10 NBhVO.

Beispiel: Beim Zahnersatz werden die Material- und Laborkosten zu 60 % erstattet; bei implantologischen Leistungen gilt diese 60-%-Grenze nicht (§ 10 NBhVO).
Rechtsgrundlage: § 10 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023: NBhVO § 10, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. 12/2023 S. 122), in Kraft ab 01.08.2023

Ist Zahnersatz für Referendare (Beamte auf Widerruf) beihilfefähig?

Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind Zahnersatz, Inlays, Kronen und Implantate grundsätzlich nicht beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind prothetische Leistungen, Inlays und Zahnkronen, implantologische sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nicht beihilfefähig. Ausnahmen bestehen nur bei einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder bei einer zuvor mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung im öffentlichen Dienst; eine Zahnzusatzversicherung ist daher sinnvoll. Rechtsgrundlage ist § 11 NBhVO.

Beispiel: Als Referendar/in bekommst du für Zahnersatz, Kronen, Inlays und Implantate keine Beihilfe (§ 11 NBhVO) – Ausnahme nur bei Unfall oder drei Jahren Vordienst; eine Zahnzusatzversicherung ist deshalb sinnvoll.
Rechtsgrundlage: § 11 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023 (NBhVO, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023, Nds. GVBl. 12/2023 S. 122, in Kraft 01.08.2023)

Wie werden Inlays/Einlagefüllungen erstattet?

Das Legen eines Inlays ist eine zahnärztliche Leistung (GOZ-Abschnitt C) und richtet sich nach § 5 NBhVO in voller Höhe nach dem beihilfefähigen Gebührenrahmen; nur der gesondert berechnete Material- und Laboranteil ist nach § 10 NBhVO auf 60 % begrenzt.

Ausführliche Antwort

Inlays und Einlagefüllungen sind zahnärztliche Leistungen (GOZ-Abschnitt C) und keine zahntechnischen Leistungen. Die zahnärztliche Behandlungsleistung selbst ist daher nicht auf 60 % begrenzt, sondern nach § 5 NBhVO wie jede andere zahnärztliche Leistung im Rahmen der Angemessenheit beihilfefähig (bis zum Schwellenwert ohne Weiteres, darüber nur bei patientenbezogenen Besonderheiten). Beschränkt auf 60 % ist nach § 10 NBhVO ausschließlich der gesondert berechnete Material- und Laboranteil (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ), etwa für das im Labor gefertigte Inlay selbst. Rechtsgrundlagen sind § 5 NBhVO für die Behandlungsleistung und § 10 NBhVO für Material und Labor.

Beispiel: Das Legen eines Inlays ist eine zahnärztliche Leistung und voll beihilfefähig. Nur Material und Labor sind auf 60 % begrenzt (§ 10 NBhVO).
Rechtsgrundlage: § 5 NBhVO; § 10 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023: NBhVO §§ 5 und 10, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. 12/2023 S. 122), in Kraft ab 01.08.2023

Gibt es eine gesonderte Verblendungsgrenze (Vollkeramik)?

Eine gesonderte Verblendungsgrenze gibt es nicht; zahntechnische Leistungen und Material sind einheitlich zu 60 % beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Die NBhVO enthält keine gesonderte Verblendungsgrenze; zahntechnische Leistungen und Material sind einheitlich zu 60 % beihilfefähig. Rechtsgrundlage ist § 10 NBhVO.

Beispiel: Eine gesonderte Verblendungs- oder Vollkeramikgrenze gibt es nicht; zahntechnische Leistungen und Material sind einheitlich zu 60 % beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 10 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

Gibt es eine gesonderte Regelung für große Brücken?

Für große Brücken gibt es keine gesonderte Regelung; Material/zahntechnische Leistungen sind einheitlich zu 60 % beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Für „große Brücken“ besteht keine gesonderte Regelung; Material und zahntechnische Leistungen sind einheitlich zu 60 % beihilfefähig (§ 10 NBhVO). Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt zusätzlich die Zahnersatz-Beschränkung des § 11 NBhVO mit der Drei-Jahres-Regel. Rechtsgrundlagen sind §§ 10 und 11 NBhVO.

Beispiel: Für große Brücken gibt es keine Sonderregel – Material und Labor zu 60 %; als Referendar/in gilt zusätzlich der Zahnersatz-Ausschluss mit der Drei-Jahres-Regel (§ 11 NBhVO).
Rechtsgrundlage: §§ 10, 11 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

Bis zu welchem Gebührensatz sind zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, und was gilt für zahntechnische Leistungen?

Zahnärztliche Behandlerleistungen sind bis zum Schwellenwert von 2,3-fach GOZ ohne Weiteres beihilfefähig; eine Überschreitung bis maximal zum GOZ-Höchstsatz von 3,5-fach ist nur bei patientenbezogenen Besonderheiten angemessen. Für zahntechnische Leistungen (Material und Labor) gilt kein Steigerungssatz, sondern ein fester Satz von 60 %.

Ausführliche Antwort

Bei zahnärztlichen Leistungen ist zwischen der zahnärztlichen Behandlung und den zahntechnischen Leistungen zu unterscheiden. Die zahnärztlichen Behandlerleistungen richten sich nach der GOZ; angemessen und damit beihilfefähig sind sie bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens (regelmäßig das 2,3-fache des Gebührensatzes) ohne besondere Begründung. Eine Überschreitung dieses Schwellenwerts bis zum GOZ-Höchstsatz des 3,5-fachen ist nach § 5 Abs. 1 Satz 4 NBhVO nur angemessen, wenn patientenbezogene Besonderheiten vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen; ohne eine solche Begründung wird nur bis zum 2,3-fachen Satz Beihilfe gewährt. Für zahntechnische Leistungen, also die Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3 und § 9 GOZ), gilt dagegen kein Gebührensteigerungssatz, sondern ein fester Satz: Diese Aufwendungen sind nach § 10 NBhVO nur zu 60 % beihilfefähig (Ausnahme: implantologische Leistungen nach § 9 Abs. 2 NBhVO). Rechtsgrundlagen sind § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Satz 4 NBhVO in Verbindung mit der GOZ sowie § 10 NBhVO für die zahntechnischen Leistungen.

Beispiel: Die zahnärztliche Behandlung ist bis zum 2,3-fachen GOZ-Satz ohne Weiteres beihilfefähig. Bis zum 3,5-fachen gibt es Beihilfe nur bei patientenbezogenen Besonderheiten, für Material und Labor gilt die 60-%-Grenze.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, S. 4 NBhVO; § 10 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023: NBhVO § 5, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. 12/2023 S. 122), in Kraft ab 01.08.2023

Gibt es bei Zahnersatz eine zusätzliche prozentuale Bemessungssatz-Kürzung?

Eine zusätzliche prozentuale Bemessungssatz-Kürzung bei Zahnersatz gibt es nicht; maßgeblich ist die 60-%-Begrenzung bei Material-/Laborkosten.

Ausführliche Antwort

Eine zusätzliche prozentuale Kürzung des Bemessungssatzes bei Zahnersatz besteht nicht; maßgeblich sind die 60-%-Begrenzung bei Material- und Laborkosten (§ 10 NBhVO) sowie die Eigenbehalte nach § 45 NBhVO. Rechtsgrundlagen sind §§ 10 und 45 NBhVO.

Beispiel: Beim Zahnersatz gibt es keine zusätzliche Bemessungssatz-Kürzung; maßgeblich sind die 60-%-Grenze bei Material/Labor und die Eigenbehalte (§§ 10, 45 NBhVO).
Rechtsgrundlage: §§ 10, 45 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023 (NBhVO, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023, Nds. GVBl. 12/2023 S. 122, in Kraft 01.08.2023)

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