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Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Hessen

Die Grundlagen der Beihilfe in Hessen: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.

Grundlagen & Bemessungssatz

Welche Besonderheiten kennzeichnen das hessische Beihilfesystem?

Hessen hat eine eigene HBeihVO mit familienstandsabhängigem Bemessungssystem, gewährt Referendaren 70 % ohne Zahnausschluss, lässt Wahlleistungen mit Eigenbeteiligung zu und erhöht den Satz stationär um 15 %.

Ausführliche Antwort

Kennzeichnend für Hessen sind: eigene HBeihVO mit familienstandsabhängigem Bemessungssystem (50 %/55 %); Referendare 70 %; kein Referendar-Zahnausschluss; dynamische Einkommensgrenze (2-facher Grundfreibetrag, 2025 = 24.192 €); Antragsfrist ein Jahr und Bagatellgrenze 250 €; zahntechnische Leistungen zu 50 %; Heilpraktiker beihilfefähig; Wahlleistungen beihilfefähig mit Eigenbeteiligung; stationär +15 %. Diese Angaben beruhen auf HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Beispiel: Als Referendar/in bekommst du in Hessen 70 % Beihilfe ohne Zahnausschluss; bei stationärer Behandlung steigt der Satz um 15 %.
Rechtsgrundlage: HBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 11/2024 (HBeihVO, zuletzt geändert 20.11.2024, GVBl. 2024 Nr. 65)

Bis zu welchem Einkommen wird der Ehegatte für die Bemessungssatz-Erhöhung berücksichtigt?

Der Ehegatte wird berücksichtigt, wenn sein Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr das Zweifache des Grundfreibetrags nicht übersteigt; der Wert ist dynamisch und beträgt für 2026 24.696 €.

Ausführliche Antwort

Für die Bemessungssatz-Erhöhung auf 55 % darf der Gesamtbetrag der Einkünfte des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr das Zweifache des Grundfreibetrags nach § 32a EStG nicht übersteigen. Der Wert ist dynamisch: 2024 = 23.208 € (2 × 11.604 €), 2025 = 24.192 € (2 × 12.096 €), 2026 = 24.696 € (2 × 12.348 €). Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 €. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 2 HBeihVO in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Beispiel: Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte deines Ehepartners im vorletzten Kalenderjahr nicht über dem Zweifachen des Grundfreibetrags, erhöht sich dein Bemessungssatz. Für 2026 sind das 24.696 €.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 HBeihVO; § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG · Gesetzestext öffnen
Stand: Grundfreibetrag 2026 = 12.348 € (§ 32a EStG)

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Hessen?

Hessen hat eine eigene Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) mit einem eigenständigen, nach Familienstand gestaffelten Bemessungssystem.

Ausführliche Antwort

Die Beihilfe in Hessen richtet sich nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO), einer eigenen Landesverordnung auf Grundlage von § 92 HBG. Das Bemessungssystem ist eigenständig und familienstandsabhängig gestaffelt und weicht damit deutlich von anderen Ländern ab. Diese Angaben beruhen auf HBeihVO, § 92 HBG; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Beispiel: Deine Beihilfe richtet sich nach der eigenen Hessischen Beihilfenverordnung, deren Bemessung nach Familienstand gestaffelt ist.
Rechtsgrundlage: HBeihVO; § 92 HBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 11/2024 (HBeihVO, zuletzt geändert 20.11.2024, GVBl. 2024 Nr. 65)

Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige bzw. verheiratete Beihilfeberechtigte?

Alleinstehende Beihilfeberechtigte erhalten 50 %, Verheiratete 55 %; je berücksichtigungsfähiges Kind erhöht sich der Satz um 5 %, höchstens auf 70 %.

Ausführliche Antwort

Der Bemessungssatz beträgt für alleinstehende Beihilfeberechtigte 50 % und für Verheiratete 55 %. Hessen ist das einzige Land mit dem 55-%-Satz für Verheiratete. Je berücksichtigungsfähiges Kind erhöht sich der Satz um 5 %, höchstens auf 70 %. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Beispiel: Ledig bekommst du 50 %, verheiratet 55 %; je Kind kommen 5 % dazu, höchstens bis 70 %.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 HBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 11/2024 (HBeihVO, zuletzt geändert 20.11.2024, GVBl. 2024 Nr. 65)

Welcher Bemessungssatz gilt für Referendare und Anwärter?

Empfänger von Anwärterbezügen (Beamte auf Widerruf, Referendare) und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten einen Bemessungssatz von 70 %.

Ausführliche Antwort

Für Empfänger von Anwärterbezügen (Beamte auf Widerruf, Referendare) einschließlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen beträgt der Bemessungssatz 70 %. Das ist ein deutlicher Vorteil gegenüber den 50 %, die in den meisten anderen Ländern gelten. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 Satz 3 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Beispiel: Als Referendar/in erhältst du 70 % Bemessungssatz – deutlich mehr als die 50 % in den meisten anderen Ländern.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 Satz 3 HBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 11/2024 (HBeihVO, zuletzt geändert 20.11.2024, GVBl. 2024 Nr. 65)

Wie wirkt sich ab dem zweiten Kind auf den Bemessungssatz aus?

Je berücksichtigungsfähiges Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5 %, höchstens auf 70 %; Anwärter haben bereits 70 %.

Ausführliche Antwort

Je berücksichtigungsfähiges Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5 %, höchstens auf 70 %. Anwärter erreichen die 70 % bereits über ihren Anwärtersatz. Einen 90-%-Satz gibt es in Hessen nicht (außer im Aussteuerungsfall). Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 Satz 4 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Beispiel: Jedes berücksichtigungsfähige Kind hebt deinen Satz um 5 % bis höchstens 70 %; als Anwärter/in hast du die 70 % ohnehin schon.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 Satz 4 HBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 11/2024 (HBeihVO, zuletzt geändert 20.11.2024, GVBl. 2024 Nr. 65)

Gibt es in Hessen einen eigenständigen Bemessungssatz für Kinder?

Einen eigenständigen Kinder-Bemessungssatz wie in anderen Ländern gibt es in der allgemeinen Beihilfe nicht; Kinder erhöhen dort nur den Satz des Berechtigten um je 5 % (höchstens 70 %). Bei Pflegeaufwendungen nach §§ 9 bis 9d gilt dagegen ein eigener Satz von 80 % für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen, die selbst beihilfeberechtigt sind.

Ausführliche Antwort

Berücksichtigungsfähige Kinder erhöhen in der allgemeinen Beihilfe den Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten um je 5 % (höchstens auf 70 %, § 15 Abs. 1 HBeihVO); ein eigenständiger Kinder-Bemessungssatz von 80 % wie in anderen Ländern existiert insoweit nicht. Bei Aufwendungen für Pflegebedürftigkeit nach §§ 9 bis 9d gilt jedoch eine eigene Staffel: Der aktive Beihilfeberechtigte selbst erhält 50 % (im Ruhestand 70 %), der berücksichtigungsfähige Ehegatte 70 % und berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen, die selbst beihilfeberechtigt sind, 80 % (§ 15 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 HBeihVO). Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt zudem der Satz des aktiven Beihilfeberechtigten bei Pflegeaufwendungen auf 70 % (§ 15 Abs. 10 Satz 2 HBeihVO). Diese Angaben beruhen auf § 15 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Beispiel: Einen eigenen 80-%-Kindersatz wie anderswo gibt es nicht; jedes Kind hebt stattdessen deinen eigenen Satz um 5 % (max. 70 %).
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 und Abs. 10 HBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HBeihVO § 15, Fassung vom 22.06.2023, gültig ab 01.07.2023

Welcher Bemessungssatz gilt für Ehegatten und Versorgungsempfänger?

Der berücksichtigungsfähige Ehegatte erhöht den Bemessungssatz des Berechtigten von 50 % auf 55 %; für Versorgungsempfänger erhöht sich der Satz um 10 %.

Ausführliche Antwort

Ein berücksichtigungsfähiger Ehegatte erhöht den Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten von 50 % auf 55 %. Diese Erhöhung entfällt, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder seine Einkünfte die Einkommensgrenze übersteigen. Für Versorgungsempfänger erhöht sich der Bemessungssatz um 10 %. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1, 2 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Beispiel: Ein/e berücksichtigungsfähige/r Ehepartner/in hebt deinen Satz von 50 % auf 55 %; als Versorgungsempfänger/in kommen 10 % dazu.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 11/2024 (HBeihVO, zuletzt geändert 20.11.2024, GVBl. 2024 Nr. 65)

Wie ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten auf Probe?

Beim Wechsel vom Anwärter (70 %) zum Beamten auf Probe sinkt der Bemessungssatz auf 50 % (alleinstehend) bzw. 55 % (verheiratet).

Ausführliche Antwort

Beim Wechsel vom Anwärter (Beamter auf Widerruf, 70 %) zum Beamten auf Probe ändert sich der Bemessungssatz auf 50 % (alleinstehend) beziehungsweise 55 % (verheiratet) und wird damit nach dem Referendariat reduziert; je Kind erhöht er sich um 5 %. Diese Reduzierung ist eine hessische Besonderheit, da Referendare bevorzugt 70 % erhalten. Diese Angaben beruhen auf § 15 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Beispiel: Nach dem Referendariat sinkt dein Bemessungssatz von 70 % auf 50 % (ledig) bzw. 55 % (verheiratet) – je Kind wieder +5 %.
Rechtsgrundlage: § 15 HBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 11/2024 (HBeihVO, zuletzt geändert 20.11.2024, GVBl. 2024 Nr. 65)

Wie sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe im Überblick gestaffelt?

Die Staffel lautet: alleinstehend 50 %, verheiratet 55 %, je berücksichtigungsfähiges Kind +5 % bis höchstens 70 %; Versorgungsempfänger +10 %, Anwärter 70 %.

Ausführliche Antwort

Hessen rechnet mit einer Staffel statt eines Sprungs: alleinstehend 50 %; verheiratet 55 %; je berücksichtigungsfähiges Kind +5 %, höchstens 70 % (also verheiratet plus ein Kind 60 %, plus zwei Kinder 65 %, plus drei Kinder 70 %). Ein berücksichtigungsfähiger Ehegatte erreicht im Pflegefall 70 %; Versorgungsempfänger erhalten +10 %, Anwärter 70 %. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Beispiel: Verheiratet mit zwei Kindern kommst du auf 65 %, mit drei Kindern auf die maximalen 70 %.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 HBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 11/2024 (HBeihVO, zuletzt geändert 20.11.2024, GVBl. 2024 Nr. 65)

Antrag & Fristen

Welche Antragsfrist gilt für die Beihilfe?

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen bzw. der ersten Rechnungsausstellung.

Ausführliche Antwort

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen beziehungsweise erster Rechnungsausstellung; es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Sie ist damit kurz, vergleichbar mit dem Saarland. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 9 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Beispiel: Deine Beihilfe musst du binnen eines Jahres nach der Rechnung beantragen – danach ist der Anspruch als Ausschlussfrist weg.
Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 9 HBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 11/2024 (HBeihVO, zuletzt geändert 20.11.2024, GVBl. 2024 Nr. 65)

Welche Bagatellgrenze und Antragsfrist gelten (Zahn/Beihilfe allgemein)?

Die Bagatellgrenze beträgt 250 € und die Antragsfrist ein Jahr.

Ausführliche Antwort

Die Bagatellgrenze beträgt 250 €; die Antragsfrist beträgt ein Jahr. Diese Angaben beruhen auf § 15 HBeihVO (Abs. 9); der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Beispiel: Erst wenn deine Rechnungen zusammen über 250 € liegen, kannst du sie einreichen – innerhalb eines Jahres.
Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 2 und Abs. 9 HBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 11/2024 (HBeihVO, zuletzt geändert 20.11.2024, GVBl. 2024 Nr. 65)

Ab welcher Höhe wird Beihilfe gewährt (Bagatellgrenze)?

Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen 250 € übersteigen; bei niedrigeren Aufwendungen gilt eine Sonderregel über zehn Monate (25 €).

Ausführliche Antwort

Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen 250 € übersteigen; bei niedrigeren Aufwendungen wird Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen aus zehn Monaten 25 € übersteigen. Diese Angaben beruhen auf § 15 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Beispiel: Bleibst du unter der 250-€-Grenze, gibt es trotzdem Beihilfe, wenn deine Aufwendungen aus zehn Monaten 25 € übersteigen.
Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 2 HBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 11/2024 (HBeihVO, zuletzt geändert 20.11.2024, GVBl. 2024 Nr. 65)

Besteht während der Elternzeit ein Beihilfeanspruch?

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 HBG besteht ein Beihilfeanspruch ausdrücklich auch während der Elternzeit, obwohl dann keine Bezüge gezahlt werden; bei Sachleistungsbezug in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung gilt der Sondersatz von 50 % (§ 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 5 HBeihVO).

Ausführliche Antwort

Der Beihilfeanspruch besteht grundsätzlich, solange Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge gezahlt werden (§ 80 Abs. 1 HBG). Unabhängig davon ordnet § 80 Abs. 2 Nr. 1 HBG ausdrücklich an, dass ein Beihilfeanspruch auch während der Elternzeit besteht, obwohl in dieser Zeit in der Regel keine Bezüge gezahlt werden. Werden während der Elternzeit Sachleistungen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen, gilt anstelle der regulären Bemessungssätze der Sondersatz von 50 % der nachgewiesenen Sachleistungs-Geldwerte (§ 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 5 HBeihVO). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 2 HBG sowie § 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 5 HBeihVO; die amtlichen Volltexte sind über hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Beispiel: Solange dir Anwärter- oder Dienstbezüge gezahlt werden, behältst du deinen Beihilfeanspruch; freiwillig gesetzlich versichert gilt der Sondersatz von 50 %.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 2 Nr. 1 HBG; § 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 5 HBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HBG § 80, Fassung vom 20.11.2024, gültig ab 29.11.2024

Eigenbehalte & Belastungsgrenze

Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?

Hessen kennt keine prozentuale jährliche Belastungsgrenze beziehungsweise Kostendämpfungspauschale; die Eigenbeteiligungen sind stattdessen punktuell geregelt.

Ausführliche Antwort

Hessen kennt weder eine klassische jährliche Kostendämpfungspauschale noch eine prozentuale Belastungsgrenze, wie sie andere Länder als Deckelung der Eigenbehalte vorsehen. Stattdessen sind die Eigenbeteiligungen punktuell geregelt: 4,50 € je verordnetem Arznei- oder Verbandmittel, 10 € je einfache Fahrt bei Fahrtkosten sowie 16 € je Tag zuzüglich 18,90 € monatlich bei stationären Wahlleistungen. Eine an den Jahresbezügen orientierte Obergrenze der Eigenbeteiligungen besteht nicht. Bei stationärer Behandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 %. Rechtsgrundlagen sind §§ 6 und 6a HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Beispiel: Eine jährliche Belastungsgrenze gibt es nicht; du zahlst punktuell 4,50 € je Medikament, 10 € je Fahrt und 16 €/Tag plus 18,90 €/Monat bei Wahlleistungen.
Rechtsgrundlage: §§ 6, 6a, 15 HBeihVO (keine prozentuale Belastungsgrenze; punktuelle Eigenbeteiligungen) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 2026 (HBeihVO)

Gibt es in Hessen eine jährliche Kostendämpfungspauschale?

Hessen kennt keine klassische jährliche Kostendämpfungspauschale; Eigenbeteiligungen sind punktuell geregelt und der Bemessungssatz erhöht sich stationär um 15 %.

Ausführliche Antwort

Hessen kennt keine klassische jährliche Kostendämpfungspauschale. Eigenbeteiligungen sind punktuell geregelt: Arznei- und Verbandmittel 4,50 € je Mittel; Fahrtkosten-Selbstbehalt 10 € je einfache Fahrt; Wahlleistung Zweibettzimmer 16 €/Tag zuzüglich 18,90 €/Monat. Bei stationärer Behandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 %. Diese Angaben beruhen auf §§ 6, 6a, 15 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Beispiel: Eine jährliche Kostendämpfungspauschale kennt Hessen nicht; stattdessen gibt es feste Einzel-Eigenbeteiligungen, und stationär steigt dein Satz um 15 %.
Rechtsgrundlage: §§ 6, 6a, 15 HBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 11/2024 (HBeihVO, zuletzt geändert 20.11.2024, GVBl. 2024 Nr. 65)

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