Ablauf, Prüfung & Rechte im Referendariat in Berlin
Wie lange der Vorbereitungsdienst in Berlin dauert, wie die Zweite Staatsprüfung aufgebaut ist und welche Rechte du als Beamtin oder Beamter auf Widerruf hast, von Urlaub bis Nebentätigkeit.
Ablauf & Dauer
Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst in Berlin?
Der Vorbereitungsdienst dauert regulär 18 Monate, in Teilzeit 24 Monate.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst dauert regulär 18 Monate (§ 6 Abs. 2 VSLVO), in Teilzeit 24 Monate; er beginnt grundsätzlich parallel zum Schuljahr beziehungsweise Schulhalbjahr. Diese Angaben beruhen auf § 6 Abs. 2 (und Abs. 10) VSLVO, amtlicher Volltext auf; der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.
Gibt es in Berlin eine OVP?
Nein, Berlin verwendet die Bezeichnung VDVO (Vorbereitungsdienstverordnung vom 09.07.2026); sie hat die bisherige VSLVO vom 23.06.2014 zum 16.07.2026 abgelöst.
Ausführliche Antwort
Berlin kennt keine OVP. Bis zum 15.07.2026 galt die VSLVO (Fassung vom 23.06.2014); seit dem 16.07.2026 ist an ihrer Stelle die VDVO (Vorbereitungsdienstverordnung vom 09.07.2026, GVBl. S. 537) maßgeblich. § 33 VDVO ordnet das gleichzeitige Außerkrafttreten der VSLVO ausdrücklich an. Diese Angaben beruhen auf § 33 VDVO.
Ist der Vorbereitungsdienst schulart-/laufbahnbezogen?
Ja, der Vorbereitungsdienst ist schulart- bzw. laufbahnbezogen; der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach dem angestrebten Lehramt.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst ist schulart- und laufbahnbezogen: Die Einstellung erfolgt als Lehramtsanwärterin oder -anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf für das jeweils angestrebte Lehramt; der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach dem Eingangsamt des angestrebten Lehramts (in Berlin A13 für alle Lehrämter). Diese Angaben beruhen auf § 6 VSLVO i.V.m. LBesG (Anlage V).
Wie ist der Vorbereitungsdienst rechtlich geregelt?
Der Vorbereitungsdienst ist seit dem 16.07.2026 in der VDVO geregelt (zuvor VSLVO); der Status ist weiterhin ein Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter sind seit dem 16.07.2026 in der VDVO (Vorbereitungsdienstverordnung vom 09.07.2026, GVBl. S. 537) geregelt; sie hat die bisherige VSLVO vom 23.06.2014 zeitgleich abgelöst (§ 33 VDVO). Die Einstellung erfolgt unverändert als Beamtin oder Beamter auf Widerruf. Diese Angaben beruhen auf der VDVO.
Kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden?
Ja: In anderen Ländern absolvierte Vorbereitungsdienstzeiten werden angerechnet, eine leistungsabhängige Verkürzung um bis zu sechs Monate ist möglich, und die Mindestausbildungsdauer beträgt zwölf Monate; frühere Unterrichtstätigkeit wirkt sich dagegen nur auf die Wartezeit vor der Einstellung aus, nicht auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes selbst.
Ausführliche Antwort
Eine Verkürzung ist über mehrere Wege möglich: Nach § 6 Abs. 3 VDVO werden Vorbereitungsdienstzeiten aus einem anderen Bundesland angerechnet, wenn eine entsprechende Ausbildung dort absolviert wurde. Nach § 6 Abs. 6 VDVO kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn nach den bisherigen Leistungen ein erfolgreicher Abschluss zum vorgezogenen Termin zu erwarten ist; die Entscheidung trifft die Qualifizierungskoordinatorin oder der Qualifizierungskoordinator. Wird eine Zeit angerechnet, darf die verbleibende Ausbildungsdauer zwölf Monate nicht unterschreiten (§ 6 Abs. 5 VDVO). Eine vor Beginn ausgeübte Unterrichtstätigkeit von mindestens fünf Monaten mit mindestens vier Wochenstunden wird dagegen nicht auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes, sondern auf die Wartezeit vor der Einstellung angerechnet (§ 4 Abs. 7 VDVO). Diese Angaben beruhen auf § 6 Abs. 3, 5, 6 sowie § 4 Abs. 7 VDVO.
Kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden?
Ja, bei Abwesenheitszeiten über sieben Wochen oder einer Wiederholungsprüfung verlängert sich der Vorbereitungsdienst.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst verlängert sich, wenn die Abwesenheitszeiten insgesamt sieben Wochen übersteigen oder eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist; Schwangerschaftszeiten ohne Unterricht können auf Antrag als Abwesenheitszeiten gewertet werden. Urlaub ohne Anwärterbezüge ist bis zu 12 Monate bei Kinderbetreuung, Pflege oder Schwerbehinderung möglich. Diese Angaben beruhen auf § 6 Abs. 8 und 9 VSLVO.
Ausbildung & Prüfung
Wie viele Unterrichtsbesuche und welche Prüfungsteile hat die Zweite Staatsprüfung?
Unterrichtsbesuche je Fach zweimal in den ersten beiden Halbjahren, einmal im dritten; die Note setzt sich aus fünf gleichgewichtigen Teilen zusammen.
Ausführliche Antwort
Unterrichtsbesuche finden in jedem Fach in den ersten beiden Ausbildungshalbjahren je mindestens zweimal, im dritten Halbjahr mindestens einmal statt (§ 14 VSLVO). Die Note der Zweiten Staatsprüfung setzt sich aus fünf gleichgewichtigen Teilen zusammen: zwei Modulprüfungen (§ 16), zwei unterrichtspraktischen Prüfungen mit Analysegespräch (§ 22) sowie der Note der Ausbildungsschule. Diese Angaben beruhen auf §§ 14, 16, 22 VSLVO.
In welchem Umfang leisten Referendarinnen und Referendare selbstständigen Unterricht?
10 WS Ausbildungsunterricht, davon 4–10 WS selbstständig; Teilzeit 8 WS, mindestens 3 WS selbstständig.
Ausführliche Antwort
10 WS Ausbildungsunterricht, davon 4–10 WS selbstständig; Teilzeit 8 WS, mindestens 3 WS selbstständig. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: SenBJF Handbuch Vorbereitungsdienst; VSLVO.
Wie oft kann die Zweite Staatsprüfung wiederholt werden?
Die Zweite Staatsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung sieht die VDVO nicht vor (§ 27 Abs. 1 VDVO).
Ausführliche Antwort
Wird die Staatsprüfung nicht bestanden, darf sie nach § 27 Abs. 1 VDVO einmal wiederholt werden; eine weitere Wiederholung ist nicht vorgesehen. Wird auch die Wiederholungsprüfung abgelegt, verlängert sich der Vorbereitungsdienst entsprechend (§ 6 Abs. 7 Nr. 2 VDVO). Die Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich frühestens sechs und spätestens acht Monate nach dem Nichtbestehen abzulegen (§ 27 Abs. 3 VDVO). Diese Angaben beruhen auf § 27 VDVO.
Dienstrecht im Vorbereitungsdienst
Ist eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig?
Ja, Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, soweit nicht die Ausnahmen des § 63 greifen.
Ausführliche Antwort
Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, soweit nicht § 63 (nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten) greift. Lehramtsanwärtern kann zudem eine Unterrichtsvergütung für selbständig erteilten Unterricht über das Ausbildungssoll hinaus gewährt werden. Diese Angaben beruhen auf §§ 62, 63 LBG.
Wann ist eine Nebentätigkeit genehmigungsfrei?
Genehmigungsfrei sind u. a. die Verwaltung eigenen Vermögens sowie wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten; bei Entgelt sind sie vor Aufnahme anzuzeigen.
Ausführliche Antwort
Nicht genehmigungspflichtig sind unter anderem die Verwaltung eigenen Vermögens, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeiten sowie Tätigkeiten in Gewerkschaften und Berufsverbänden; bei Entgelt sind schriftstellerische, wissenschaftliche und Vortragstätigkeiten vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Diese Angaben beruhen auf § 63 LBG.
In welchem Umfang gibt es Erholungs- und Sonderurlaub?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage; für Lehramtsanwärter ist Urlaub ohne Bezüge bis zu zwölf Monaten möglich.
Ausführliche Antwort
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr (Fünf-Tage-Woche, Wartezeit sechs Monate). Lehramtsanwärtern kann zudem auf Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge bis zu zwölf Monaten bei Kinderbetreuung, Pflege oder Schwerbehinderung gewährt werden; Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen richtet sich nach der einschlägigen Regelung. Diese Angaben beruhen auf EUrlVO i.V.m. § 6 Abs. 9 VSLVO.
Wie viele Erholungsurlaubstage haben Referendarinnen und Referendare?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr; für Lehrkräfte und Referendare gilt er als in den Schulferien gewährt.
Ausführliche Antwort
Referendarinnen und Referendare haben wie alle Berliner Beamtinnen und Beamten bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub je Urlaubsjahr (Wartezeit sechs Monate). Bei Lehrkräften und Lehramtsanwärtern gilt dieser Urlaub als in der unterrichtsfreien Zeit, also in den Schulferien, gewährt und abgegolten; ein gesonderter Urlaub während der Unterrichtszeit besteht daher nicht, zumal die Schulferien den Urlaubsanspruch übersteigen. Rechtsgrundlage ist die EUrlVO; der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.
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