Start › Referendariat › Thüringen › Krankenhaus

Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Thüringen

Wie die Beihilfe in Thüringen Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.

Wie sind Privatkliniken geregelt?

Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern sind beihilfefähig (§ 27 ThürBhV); bei nicht zugelassenen Krankenhäusern/Privatkliniken erfolgt eine Begrenzung auf die Kosten eines Krankenhauses der Maximalversorgung.

Ausführliche Antwort

Krankenhausleistungen in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern sind nach § 27 Abs. 1 ThürBhV beihilfefähig. Bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind (u. a. Privatkliniken), sind die Aufwendungen nach § 27 Abs. 2 ThürBhV höchstens bis zur Höhe der Aufwendungen entsprechender Leistungen eines Krankenhauses der Maximalversorgung beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 27 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: In zugelassenen Krankenhäusern sind die Leistungen beihilfefähig; bei einer Privatklinik wird über eine Vergleichsberechnung begrenzt.
Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 2 ThürBhV (Vergleichsberechnung nicht zugelassener Krankenhäuser) · Gesetzestext öffnen
Stand: ThürBhV vom 25.05.2012, zuletzt geändert durch Art. 2 der VO vom 11.11.2019 (GVBl. S. 480)

Gibt es einen stationären Selbstbehalt-Deckel?

Für stationäre Wahlleistungen gilt eine tägliche Eigenbeteiligung von 25 € (wahlärztliche Leistungen) bzw. 7,50 € (Wahlunterkunft), geregelt unmittelbar in § 27 Abs. 1 ThürBhV; begrenzt durch die Belastungsgrenze nach § 49. Der allgemeine Eigenbehalt nach § 48 betrifft dagegen nur Arznei-/Verbandmittel, nicht die stationäre Behandlung.

Ausführliche Antwort

Ein stationärer Selbstbehalt besteht in Form einer Eigenbeteiligung je Aufenthaltstag: 25 Euro bei gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen und 7,50 Euro bei gesondert berechneter Wahlunterkunft (Zweibettzimmer); beide sind unmittelbar in § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBhV geregelt und werden nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes abgezogen. Begrenzt wird die Gesamtbelastung durch die Belastungsgrenze nach § 49 ThürBhV. Der allgemeine Eigenbehalt nach § 48 ThürBhV betrifft demgegenüber ausschließlich Arznei-, Verband- und Hilfsmittel (4 Euro je Verordnung), nicht die stationäre Behandlung. Diese Angaben beruhen auf §§ 27, 48, 49 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Für die stationäre Behandlung gilt ein Eigenbehalt, der durch die Belastungsgrenze gedeckelt ist – eine prozentuale Kostendämpfungspauschale gibt es nicht.
Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 1 ThürBhV (Eigenbeteiligung 25 €/7,50 € je Tag); § 49 ThürBhV (Belastungsgrenze) · Gesetzestext öffnen
Stand: ThürBhV vom 25.05.2012, zuletzt geändert durch Art. 2 der VO vom 11.11.2019 (GVBl. S. 480)

Besteht freie Krankenhauswahl?

Beihilfefähig ist die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus; erfasst sind die allgemeinen Krankenhausleistungen und bei Wahl auch die Wahlleistungen, beides nach § 27 ThürBhV.

Ausführliche Antwort

Krankenhausbehandlung ist beihilfefähig, wenn sie in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus erfolgt; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen sowie bei entsprechender Wahl auch die Wahlleistungen (wahlärztliche Leistungen und Unterkunft bis zur Höhe eines Zweibettzimmers), jeweils nach § 27 Abs. 1 ThürBhV. Diese Angaben beruhen auf § 27 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Beihilfefähig ist die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus. Dazu zählen die allgemeinen Krankenhausleistungen und bei Wahl auch die Wahlleistungen.
Rechtsgrundlage: § 27 ThürBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: ThürBhV vom 25.05.2012, zuletzt geändert durch Art. 2 der VO vom 11.11.2019 (GVBl. S. 480)

Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?

Allgemeine Krankenhausleistungen sind voll beihilfefähig (Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern, § 27 Abs. 1 ThürBhV); Wahlleistungen sind – anders als in mehreren Ländern – ebenfalls beihilfefähig: wahlärztliche Leistungen und die gesondert berechnete Unterkunft bis zum Zweibettzimmer, mit einer Eigenbeteiligung von 25 € bzw. 7,50 € je Tag.

Ausführliche Antwort

Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus voll beihilfefähig; ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht (§ 27 Abs. 1 ThürBhV). Anders als in Brandenburg, Bremen, Berlin, Hamburg, im Saarland und in Mecklenburg-Vorpommern sind in Thüringen auch die Wahlleistungen beihilfefähig: gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und die gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe eines Zweibettzimmers. Nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes wird eine tägliche Eigenbeteiligung von 25 Euro (wahlärztliche Leistungen) bzw. 7,50 Euro (Wahlunterkunft) abgezogen. Rechtsgrundlage ist § 27 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Die allgemeinen Krankenhausleistungen sind voll beihilfefähig; anders als in mehreren Ländern sind hier auch Wahlleistungen beihilfefähig – Chefarzt und Unterkunft bis zum Zweibettzimmer, mit Eigenbehalt.
Rechtsgrundlage: § 27 ThürBhV (Wahlleistungen beihilfefähig, Eigenbeteiligung 25 €/7,50 € je Tag) · Gesetzestext öffnen
Stand: ThürBhV vom 25.05.2012, zuletzt geändert durch Art. 2 der VO vom 11.11.2019 (GVBl. S. 480)

Was umfassen die stationären Wahlleistungen?

Beihilfefähig sind gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe eines Zweibettzimmers, geregelt in § 27 Abs. 1 ThürBhV.

Ausführliche Antwort

Beihilfefähig sind gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen sowie gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers; beides ist – anders als in Brandenburg, Bremen, Berlin, Hamburg, im Saarland und in Mecklenburg-Vorpommern – nicht ausgeschlossen, sondern nach § 27 Abs. 1 ThürBhV beihilfefähig (mit Eigenbeteiligung von 25 € bzw. 7,50 € je Tag). Die Eigenbeteiligung ist unmittelbar in § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBhV geregelt. Diese Angaben beruhen auf § 27 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Beihilfefähig sind die gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen und die Wahlunterkunft bis zur Höhe eines Zweibettzimmers.
Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 1 ThürBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: ThürBhV vom 25.05.2012, zuletzt geändert durch Art. 2 der VO vom 11.11.2019 (GVBl. S. 480)

Bis zu welcher Höhe ist die Wahlunterkunft beihilfefähig?

Die Wahlunterkunft ist bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers beihilfefähig, geregelt in § 27 Abs. 1 ThürBhV.

Ausführliche Antwort

Die gesondert berechnete Wahlunterkunft (Zweibettzimmer) ist bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers beihilfefähig; die tägliche Eigenbeteiligung hierfür beträgt 7,50 Euro. Diese Angaben beruhen auf § 27 Abs. 1 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Für die Wahlunterkunft bekommst du Beihilfe bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers.
Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 1 ThürBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: ThürBhV vom 25.05.2012, zuletzt geändert durch Art. 2 der VO vom 11.11.2019 (GVBl. S. 480)

Sind wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen beihilfefähig?

Wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen sind gesondert berechnet beihilfefähig, geregelt in § 27 Abs. 1 ThürBhV.

Ausführliche Antwort

Wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen sind gesondert berechnet beihilfefähig (§ 17 KHEntgG, § 22 Abs. 1 BPflV); die Eigenbeteiligung beträgt 25 Euro je Aufenthaltstag. Diese Angaben beruhen auf § 27 Abs. 1 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.

Beispiel: Die wahlärztliche (Chefarzt-)Behandlung ist gesondert berechnet beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 1 ThürBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: ThürBhV vom 25.05.2012, zuletzt geändert durch Art. 2 der VO vom 11.11.2019 (GVBl. S. 480)

Persönlich klären

Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Thüringen durch.

Termin buchen

oder anrufen: 0251 414850

Dein Leitfaden

Der Leitfaden für Thüringen ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.

Leitfaden vorbestellen

Was kostet dich die Krankenversicherung?

Rechne aus, was PKV oder pauschale Beihilfe in Thüringen für dich bedeuten.

Zum Rechner

Alle Antworten beruhen auf den Landesvorschriften für Thüringen und nennen ihre Fundstelle. Datenstand v225. Die Angaben ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Sprich mit uns, bevor du unterschreibst.

Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)

Termin buchen

Informationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV