Krankenversicherung: pauschale Beihilfe, GKV oder PKV in Thüringen
Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Thüringen kannst du zwischen der pauschalen Beihilfe in der gesetzlichen Kasse und der individuellen Beihilfe mit privater Krankenversicherung wählen. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.
Kranken-/Pflegeversicherung
Wie hoch sind GKV-/PKV-Beiträge im Referendariat?
Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 % zzgl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 %; Anwärter erhalten keinen Arbeitgeberanteil und wählen marktüblich die PKV mit Beihilfe-Resttarif.
Ausführliche Antwort
Der GKV-Beitrag ist bundeseinheitlich: allgemeiner Beitragssatz 14,6 %; durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 = 2,9 %, kassenindividuell. Anwärter (Beamte auf Widerruf mit Beihilfeanspruch) erhalten keinen Arbeitgeberanteil; marktüblich wird die PKV mit Beihilfe-Resttarif gewählt. PKV-Prämien sind Marktdaten. Diese Angaben beruhen auf § 241 SGB V, § 242a SGB V (Bundesrecht).
Pauschale Beihilfe
Ist die pauschale Beihilfe in Thüringen wählbar?
Ja, die pauschale Beihilfe ist wählbar; sie erstattet den hälftigen Krankenversicherungsbeitrag monatlich mit den Bezügen.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe ist wählbar: hälftiger nachgewiesener Krankenversicherungsbeitrag für freiwillig gesetzlich oder entsprechend privat Versicherte, monatlich mit den Bezügen; Ehegatten-Einkünfte höchstens 18.000 €. Arbeitgeberzuschüsse werden angerechnet. Eingeführt wurde sie durch Gesetz vom 30.07.2019, in Kraft seit 01.01.2020. Wichtig für Referendare, die in der GKV bleiben wollen. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 6 ThürBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.
Gibt es eine Frist zur Beantragung der pauschalen Beihilfe?
Es gibt keine bezifferte Ausschlussfrist; die Pauschale wird frühestens ab Beginn des Antragsmonats gewährt und nicht rückwirkend.
Ausführliche Antwort
Es gibt keine bezifferte gesetzliche Ausschlussfrist für die Wahl der pauschalen Beihilfe; sie wird frühestens ab Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag eingeht, und nicht für zurückliegende Zeiträume. Anders als NDS (1 Jahr) oder BW (5 Monate). Praktische Folge: rechtzeitig vor/zu Dienstbeginn stellen. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 6 ThürBG, TLF-Merkblatt.
Ist die pauschale Beihilfe auch beim Statuswechsel relevant?
Die pauschale Beihilfe ist wählbar und auch beim Statuswechsel relevant.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe ist wählbar: hälftiger nachgewiesener Krankenversicherungsbeitrag (GKV oder PKV) bei Verzicht auf die ergänzende Beihilfe, monatlich mit den Bezügen; Ehegatten-Einkünfte höchstens 18.000 €. Auch beim Statuswechsel relevant. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 6 ThürBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.
Was gilt ohne Antrag auf pauschale Beihilfe?
Ohne Antrag bleibt es bei der regulären individuellen Beihilfe nach Bemessungssatz; die Pauschale ist der aktiv zu beantragende Sonderweg.
Ausführliche Antwort
Ohne Antrag bleibt es bei der regulären (individuellen) Beihilfe nach Bemessungssatz; die Pauschale ist der aktiv zu beantragende Sonderweg. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 6 ThürBG, TLF-Merkblatt.
Erhöht sich die Pauschale im Ruhestand von 50 % auf 70 %?
Nein, die Pauschale bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; die 50/70-%-Steigerung gilt nur bei der individuellen Beihilfe.
Ausführliche Antwort
Die Pauschale bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags (PKV höchstens hälftiger Basistarif-Beitrag); der Anspruch bleibt auch im Ruhestand bestehen, ohne Erhöhung. Die Steigerung von 50 auf 70 % gilt nur bei der individuellen Beihilfe. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 6 Satz 2 ThürBG, TLF-Merkblatt.
Erhöht sich die Pauschale ab dem 2. Kind von 50 % auf 70 %?
Nein, für Personen mit zwei oder mehr Kindern bleibt es bei 50 % der Beiträge; der Sprung auf 70 % existiert nur bei der individuellen Beihilfe.
Ausführliche Antwort
Für beihilfeberechtigte Personen mit zwei oder mehr Kindern bleibt es bei der Erstattung von 50 % der Beiträge; der Sprung auf 70 % ab dem zweiten Kind existiert nur bei der individuellen Beihilfe. Für berücksichtigungsfähige Angehörige wird die halbe Pauschale ihres KV-Beitrags gewährt (unter Anrechnung von Drittzuschüssen). Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 6 ThürBG, TLF-Merkblatt.
Ist die Wahl der pauschalen Beihilfe unwiderruflich?
Ja, Antrag und Verzicht sind unwiderruflich und schriftformbedürftig; ein Hin- und Herwechseln ist nicht möglich, außer bei Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses.
Ausführliche Antwort
Antrag auf pauschale Beihilfe und Verzicht sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 BGB; ein Hin- und Herwechseln zwischen pauschaler und individueller Beihilfe ist nicht möglich. Ausnahme: Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (Widerruf zu Probe) – dann erneute Wahl. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 6 ThürBG, TLF-Merkblatt.
Wie und wo wird die pauschale Beihilfe beantragt?
Erforderlich ist ein schriftlicher, unwiderruflicher Antrag mit Verzicht auf die ergänzende individuelle Beihilfe; zuständig ist das Thüringer Landesamt für Finanzen, Beihilfestelle in Gera.
Ausführliche Antwort
Erforderlich ist ein schriftlicher, unwiderruflicher Antrag (Schriftform § 126 BGB) mit Verzicht auf die ergänzende individuelle Beihilfe; amtlicher Vordruck THUERBHV-017. Zuständige Stelle: Thüringer Landesamt für Finanzen (TLF) – Beihilfestelle, Ernst-Toller-Straße 14, 07545 Gera. Antrag nur für die Zukunft. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 6 ThürBG, TLF-Merkblatt/Vordruck THUERBHV-017.
Werden Arbeitgeber-/Sozialzuschüsse auf die Pauschale angerechnet?
Ja, Beiträge eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers bzw. Zuschussansprüche zum Krankenversicherungsbeitrag werden angerechnet.
Ausführliche Antwort
Auf die zu erstattende pauschale Beihilfe werden Beiträge eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung beziehungsweise Zuschussansprüche angerechnet; relevant v. a. bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Angehörigen. Beitragsänderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 6 ThürBG, TLF-Merkblatt.
Bleibt die Pflege-Beihilfe trotz Verzicht erhalten?
Ja, im Pflegefall bleibt es bei der individuellen Beihilfe; der Verzicht nimmt Pflegefälle ausdrücklich aus.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen mit Leistungspflicht der sozialen/gesetzlichen Pflegeversicherung sind von der pauschalen Beihilfe nicht umfasst; hier bleibt es bei der individuellen Beihilfe. Der Verzicht nimmt Pflegefälle nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 ThürBG ausdrücklich aus. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 ThürBG, TLF-Merkblatt.
Was passiert bei späterem Wechsel GKV/PKV?
Der Anspruch bleibt bei einem Wechsel bestehen, wird aber höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt; Ausnahme neues Beamtenverhältnis.
Ausführliche Antwort
Bei einem Wechsel zwischen GKV und PKV oder bei Änderung des Versicherungsumfangs bleibt der Anspruch bestehen, wird aber höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt; Ausnahme: Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses. PKV-Höhe generell höchstens halber Basistarif-Beitrag. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 6 ThürBG, TLF-Merkblatt/Antrag.
Muss bei Zuzug die pauschale Beihilfe neu beantragt werden?
Bei Zuzug nach Thüringen mit neuer Beihilfeberechtigung besteht das Wahlrecht neu; bei Wegzug in ein Land ohne Pauschale entfällt der Anspruch.
Ausführliche Antwort
Bei Dienstherrnwechsel gilt das Recht des neuen Landes; Thüringen zahlt die Pauschale nicht fort. Zuzug nach Thüringen mit neuer Beihilfeberechtigung: Wahlrecht nach § 72 Abs. 6 ThürBG neu (erneuter Antrag). Innerhalb Thüringens unwiderruflich (Ausnahme neues Beamtenverhältnis). Wegzug in ein Land ohne Pauschale: Anspruch entfällt, Rückfall auf individuelle Beihilfe und beihilfekonforme PKV. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 6 ThürBG, TLF-Merkblatt.
Muss nach dem Referendariat für die Verbeamtung auf Probe ein erneuter Antrag gestellt werden?
Ja, mit der Verbeamtung auf Probe entsteht ein neues Beamtenverhältnis; die frühere Entscheidung verliert ihre Wirksamkeit und es ist erneut zu wählen.
Ausführliche Antwort
Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes wird das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht umgewandelt, sondern ein neues Beamtenverhältnis begründet; damit verliert die frühere Entscheidung für die pauschale Beihilfe ihre Wirksamkeit und es ist erneut zu wählen (schriftlicher Antrag, unwiderruflich, Wirkung ab Antragsmonat). Den GKV-Wechsel bereits vor der Ernennung mit der Krankenkasse klären. Diese Angaben beruhen auf § 72 Abs. 6 ThürBG, TLF-Merkblatt.
Was ist die pauschale Beihilfe (Grundprinzip)?
Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags, wahlweise zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags, wahlweise zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, als Alternative zur individuellen Beihilfe. Vorteil v. a. für gesetzlich Versicherte; Nachteil: in fast allen Ländern unwiderruflich. Diese Angaben beruhen auf Landesbeihilferecht, länderspezifisch (vgl. § 72 Abs. 6 ThürBG).
Pflege
Wie ist die Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe geregelt?
Es gibt keinen Zuschuss und keine pauschale Beihilfe zum Pflegeversicherungsbeitrag; der Beamte trägt den halben Beitragssatz selbst, im Pflegefall bleibt die individuelle Pflege-Beihilfe erhalten.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe deckt ausschließlich die Krankenversicherung, nicht den Pflegeversicherungsbeitrag; der freiwillig gesetzlich versicherte Beamte trägt den Pflegebeitrag ohne Dienstherrnzuschuss, jedoch nur nach dem halben Beitragssatz (1,8 % zuzüglich vollem Kinderlosenzuschlag), weil er als Beihilfeberechtigter nur die halben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält. Im Pflegefall bleibt der Anspruch auf individuelle Pflege-Beihilfe (50 %) erhalten. Diese Angaben beruhen auf § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI (Bundesrecht), amtliche FAQ pauschale Beihilfe.
GKV-Ergänzung
Wie sind allgemeine Krankenhausleistungen beihilfefähig?
Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 25 ThürBhV beihilfefähig; bei GKV-Sachleistung erfolgt Anrechnung.
Ausführliche Antwort
Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 25 ThürBhV (KHEntgG/BPflV) beihilfefähig; bei GKV-Sachleistung erfolgt Anrechnung. Diese Angaben beruhen auf § 25 ThürBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.
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