Ablauf, Prüfung & Rechte im Referendariat in Thüringen
Wie lange der Vorbereitungsdienst in Thüringen dauert, wie die Zweite Staatsprüfung aufgebaut ist und welche Rechte du als Beamtin oder Beamter auf Widerruf hast, von Urlaub bis Nebentätigkeit.
Ablauf & Dauer
Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst in Thüringen?
Der Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich 24 Monate, für das Lehramt an Grundschulen 18 Monate.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst ist schulartabhängig: Regelschule, Gymnasium, berufsbildende Schulen und Förderpädagogik grundsätzlich 24 Monate, Grundschule grundsätzlich 18 Monate; Verkürzung um bis zu sechs Monate bei anrechenbaren Praktika. Status Lehramtsanwärter (Beamtenverhältnis auf Widerruf). Diese Angaben beruhen auf § 25 Abs. 1 ThürLbG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.
Welche Statusbezeichnung gilt im Vorbereitungsdienst?
Maßgeblich ist das ThürLbG; die Statusbezeichnung für alle Schularten ist Lehramtsanwärter (Beamtenverhältnis auf Widerruf).
Ausführliche Antwort
Maßgebliche Vorschrift ist das Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG, Ausfertigung 12.03.2008); die Statusbezeichnung für alle Schularten ist Lehramtsanwärter (Beamtenverhältnis auf Widerruf). Diese Angaben beruhen auf § 24 ThürLbG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.
Ist der Vorbereitungsdienst schulartbezogen?
Der Vorbereitungsdienst ist lehramtsbezogen für Grundschule, Regelschule, Gymnasium, berufsbildende Schulen und Förderpädagogik; Eingangsamt A13 für alle.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst ist lehramtsbezogen (Grundschule, Regelschule, Gymnasium, berufsbildende Schulen, Förderpädagogik); Thüringen hat mit der Regelschule eine eigene Schulform (verbindet Haupt- und Realschule). Eingangsamt A13 für alle Lehrämter (seit 01.08.2021). Diese Angaben beruhen auf § 25 ThürLbG, ThürBesG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.
Wo ist der Vorbereitungsdienst rechtlich geregelt?
Vorbereitungsdienst und Zweites Staatsexamen sind im Thüringer Lehrerbildungsgesetz geregelt; Regeldauer 24 bzw. 18 Monate, Status Lehramtsanwärter.
Ausführliche Antwort
Vorbereitungsdienst und Zweites Staatsexamen für Lehrämter sind im Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG) geregelt; Regeldauer 24 Monate (Regelschule/Gymnasium/BbS/Förderpädagogik), Grundschule 18 Monate; Status Lehramtsanwärter (Beamtenverhältnis auf Widerruf); Durchführung an Staatlichen Studienseminaren. Diese Angaben beruhen auf § 25 Abs. 1 ThürLbG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.
Kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden?
Der Vorbereitungsdienst kann um bis zu sechs Monate verkürzt werden, wenn schulpraktische Studien/Praktika anrechenbar sind; berufspraktische Tätigkeiten sind bis zu zwölf Monaten anrechenbar.
Ausführliche Antwort
Nachgewiesene Praktika oder schulpraktische Studien aus der ersten Ausbildungsphase können zu einer Verkürzung um bis zu sechs Monate führen; zusätzlich können berufspraktische Tätigkeiten bis zu zwölf Monaten sowie bereits im gleichen oder einem anderen Lehramt abgeleistete Zeiten bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das zuständige Ministerium innerhalb von sechs Wochen nach Dienstantritt. Diese Angaben beruhen auf § 7 ThürAZStPLVO.
Kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden?
Der Vorbereitungsdienst kann bei Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder sonstigem Urlaub sowie nach Prüfungsunterbrechung verlängert werden; das Ministerium kann bei besonderen Umständen um bis zu sechs Monate verlängern.
Ausführliche Antwort
Das zuständige Staatliche Schulamt kann den Vorbereitungsdienst bei Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder sonstigem Urlaub angemessen verlängern; nach einer Unterbrechung der Prüfung ist ebenfalls eine Verlängerung möglich. Das Ministerium kann den Dienst um bis zu sechs Monate verlängern, wenn besondere Umstände dies für einen ordnungsgemäßen Ablauf erfordern. Diese Angaben beruhen auf § 16 ThürAZStPLVO.
Ausbildung & Prüfung
Wie viele Unterrichtsbesuche und Prüfungsteile hat die Zweite Staatsprüfung?
Die Zweite Staatsprüfung gliedert sich in eine praktische Prüfung mit Prüfungslehrproben und eine mündliche Prüfung; Unterrichtsbesuche sind Teil der Ausbildung, keine eigenen Prüfungsteile.
Ausführliche Antwort
Die Zweite Staatsprüfung gliedert sich in zwei Teile: die praktische Prüfung mit Prüfungslehrproben (grundsätzlich je eine in den beiden Ausbildungsfächern) und die mündliche Prüfung (zwei Teilprüfungen à 30 Minuten). Unterrichtsbesuche/Hospitationen sind Teil der Ausbildung, kein eigener Prüfungsteil; eine schriftliche Prüfungsarbeit gibt es nicht. Diese Angaben beruhen auf §§ 13, 23, 24, 25 ThürAZStPLVO.
In welchem Umfang leisten Referendarinnen und Referendare selbstständigen Unterricht?
Bis zu 15 WS Ausbildungsunterricht; selbstständig im Durchschnitt bis zu 8 WS je Halbjahr, zeitweise bis 12 WS.
Ausführliche Antwort
Bis zu 15 WS Ausbildungsunterricht; selbstständig im Durchschnitt bis zu 8 WS je Halbjahr, zeitweise bis 12 WS. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 13 ThürAZStPLVO.
Wie oft kann die Zweite Staatsprüfung wiederholt werden?
Die Zweite Staatsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden; ein erneutes Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung führt zum endgültigen Nichtbestehen (§ 33 ThürAZStPLVO).
Ausführliche Antwort
Nach § 33 ThürAZStPLVO kann eine nicht bestandene Zweite Staatsprüfung einmal wiederholt werden; der Prüfungsausschuss schlägt hierfür eine angemessene Verlängerung vor, die zwölf Monate nicht überschreiten soll, wobei früher mit „ausreichend“ bewertete Leistungen angerechnet werden können. Ein erneutes Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung führt zum endgültigen Nichtbestehen; eine zweite Wiederholung ist damit ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf § 33 ThürAZStPLVO (Wortlaut direkt geprüft).
Dienstrecht im Vorbereitungsdienst
Sind Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig?
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung; Versagung bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen.
Ausführliche Antwort
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung (§ 51 ThürBG); Versagung bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. Pflicht zur Übernahme bestimmter Nebentätigkeiten § 50 ThürBG; Ausübung § 53 ThürBG. Diese Angaben beruhen auf §§ 50, 51 ThürBG, § 40 BeamtStG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.
Welche Nebentätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig?
Nicht genehmigungspflichtig sind u. a. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeit sowie die Verwaltung eigenen Vermögens; teils anzeigepflichtig.
Ausführliche Antwort
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten sind unter anderem schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeit sowie die Verwaltung eigenen Vermögens; teils anzeigepflichtig. Diese Angaben beruhen auf § 52 ThürBG, § 40 BeamtStG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.
Wie viel Erholungsurlaub steht zu?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr; bei beamteten Lehrkräften wird er durch die Schulferien abgegolten.
Ausführliche Antwort
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr (5-Tage-Woche); für beamtete Lehrkräfte wird er durch die Schulferien abgegolten; Sonderurlaub/Dienstbefreiung nach der ThürUrlVO. Diese Angaben beruhen auf § 4 ThürUrlVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.
Wie viele Erholungsurlaubstage haben Referendarinnen und Referendare?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr; für Lehrkräfte und Referendare gilt er als in den Schulferien gewährt.
Ausführliche Antwort
Referendarinnen und Referendare haben wie alle Thüringer Beamtinnen und Beamten bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub je Urlaubsjahr (§ 4 ThürUrlVO). Bei beamteten Lehrkräften und Referendaren gilt dieser Urlaub als in der unterrichtsfreien Zeit, also in den Schulferien, gewährt und abgegolten; ein gesonderter Urlaub während der Unterrichtszeit besteht daher nicht, zumal die Schulferien den Urlaubsanspruch übersteigen. Diese Angaben beruhen auf § 4 ThürUrlVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.
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