Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Schleswig-Holstein
Wie die Beihilfe in Schleswig-Holstein Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.
Wie werden Aufwendungen für Privatkliniken behandelt?
Aufwendungen für Privatkliniken werden wie bei geförderten Krankenhäusern über eine Vergleichsberechnung berücksichtigt.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen für Privatkliniken werden wie bei geförderten Krankenhäusern über eine Vergleichsberechnung berücksichtigt. Rechtsgrundlage ist die BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Gibt es einen Deckel für den Selbstbehalt bei stationärer Behandlung?
Ein Selbstbehalt-Deckel entfällt; für eine Begleitperson außerhalb des Krankenhauses sind bis zu 13 € pro Tag bei medizinischer Indikation eines Kindes beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Ein Selbstbehalts-Deckel für die stationäre Behandlung entfällt; für eine Begleitperson außerhalb des Krankenhauses sind bei medizinischer Indikation eines Kindes bis zu 13 € je Tag beihilfefähig. Rechtsgrundlage ist die BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Besteht freie Krankenhauswahl?
Ja, es besteht freie Krankenhauswahl für die allgemeinen Krankenhausleistungen.
Ausführliche Antwort
Es besteht freie Krankenhauswahl für die allgemeinen Krankenhausleistungen. Rechtsgrundlage ist die BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?
Allgemeine Krankenhausleistungen sind über das Krankenhausentgeltgesetz ohne gesonderten Gebührensteigerungssatz beihilfefähig; Wahlleistungen sind in Schleswig-Holstein nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Bei stationären Leistungen werden die allgemeinen Krankenhausleistungen über das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) beziehungsweise die Bundespflegesatzverordnung abgerechnet; ein Gebührensteigerungssatz wie in der GOÄ gilt hier nicht, die Aufwendungen sind ohne gesonderten Abzug beihilfefähig. Gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen sowie ein Ein- oder Zweibettzimmer sind in Schleswig-Holstein nicht beihilfefähig (Ausnahme: Altansprüche vor dem 25.06.2004) und über einen privaten Wahlleistungstarif abzusichern. Rechtsgrundlagen sind §§ 5 und 9 BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Sind stationäre Wahlleistungen beihilfefähig?
Stationäre Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig; eine Ausnahme gilt nur für vor dem 25.06.2004 erworbene Altansprüche.
Ausführliche Antwort
Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig; eine Ausnahme besteht nur für vor dem 25.06.2004 erworbene Altansprüche. Die Lücke ist über einen privaten Wahlleistungstarif der Krankenversicherung zu schließen. Rechtsgrundlagen sind §§ 5 und 9 BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Welcher Selbstbehalt gilt für das Zweibettzimmer?
Ein Selbstbehalt entfällt, da das Zweibettzimmer als Wahlleistung nicht beihilfefähig ist.
Ausführliche Antwort
Ein Selbstbehalt für das Zweibettzimmer entfällt, da diese Wahlleistung nicht beihilfefähig ist. Rechtsgrundlage ist die BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Welcher Selbstbehalt gilt für die wahlärztliche oder Chefarztbehandlung?
Ein Selbstbehalt entfällt, da die wahlärztliche bzw. Chefarztbehandlung als Wahlleistung nicht beihilfefähig ist.
Ausführliche Antwort
Ein Selbstbehalt für die wahlärztliche beziehungsweise Chefarztbehandlung entfällt, da diese Wahlleistung nicht beihilfefähig ist. Rechtsgrundlage ist die BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
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