Ablauf, Prüfung & Rechte im Referendariat in Sachsen-Anhalt
Wie lange der Vorbereitungsdienst in Sachsen-Anhalt dauert, wie die Zweite Staatsprüfung aufgebaut ist und welche Rechte du als Beamtin oder Beamter auf Widerruf hast, von Urlaub bis Nebentätigkeit.
Ablauf & Dauer
Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst in Sachsen-Anhalt?
Der Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich 16 Monate.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich 16 Monate, gegliedert in Einführungs-, Qualifizierungs- und Prüfungsphase; Status ist das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Lehrkraft im Vorbereitungsdienst). Im Quereinstieg beträgt er in der Regel 24 Monate. Diese Angaben beruhen auf § 4 Abs. 1 LVO-Lehramt LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Wie heißt der Referendar in Sachsen-Anhalt und welche Fassung ist maßgeblich?
Der Referendar heißt in Sachsen-Anhalt Lehrkraft im Vorbereitungsdienst; maßgeblich ist die LVO-Lehramt LSA vom 13.07.2011.
Ausführliche Antwort
In Sachsen-Anhalt heißt der Referendar Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (LiV); maßgeblich ist die LVO-Lehramt LSA vom 13.07.2011. Die Bezeichnung OVP wird nicht verwendet. Diese Angaben beruhen auf LVO-Lehramt LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Ist der Vorbereitungsdienst schulart- bzw. lehramtsbezogen?
Der Vorbereitungsdienst wird lehramtsbezogen an Staatlichen Seminaren für Lehrämter und Ausbildungsschulen durchgeführt.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst wird für alle Lehrämter lehramtsbezogen durchgeführt und richtet sich nach der LVO-Lehramt LSA; die Ausbildung erfolgt an den Staatlichen Seminaren für Lehrämter und an Ausbildungsschulen. Diese Angaben beruhen auf § 4 LVO-Lehramt LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Wo ist der Vorbereitungsdienst verfahrensrechtlich geregelt?
Der Vorbereitungsdienst ist in der LVO-Lehramt LSA geregelt und wird über die Staatlichen Seminare für Lehrämter durchgeführt.
Ausführliche Antwort
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung sind in der LVO-Lehramt LSA vom 13.07.2011 geregelt; die Durchführung erfolgt über die Staatlichen Seminare für Lehrämter, die Einstellung zweimal jährlich, die Regeldauer beträgt 16 Monate, der Abschluss ist die Laufbahnprüfung (Zweite Staatsprüfung). Diese Angaben beruhen auf § 4 LVO-Lehramt LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden?
Ja, auf Antrag können einmalig bis zu vier Monate angerechnet werden.
Ausführliche Antwort
Auf Antrag können einmalig bis zu vier Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, etwa bei einschlägiger Vorbildung oder Tätigkeit. Diese Angaben beruhen auf § 5 Abs. 1 LVO-Lehramt LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden?
Ja, der Vorbereitungsdienst kann einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst kann einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn der Lehrkraft auch sieben Monate nach Ausbildungsbeginn aus ausbildungsfachlichen Gründen mehr als sechs Stunden eigenverantwortlicher Unterricht versagt werden muss, ein erfolgreicher Abschluss aber zu erwarten ist. Diese Angaben beruhen auf § 4 Abs. 3 LVO-Lehramt LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Ausbildung & Prüfung
Aus welchen Teilen besteht die Staatsprüfung (Laufbahnprüfung)?
Die Laufbahnprüfung besteht aus drei Teilen: Prüfungsunterricht I, Prüfungsunterricht II und einem 60-minütigen Prüfungskolloquium.
Ausführliche Antwort
Die Laufbahnprüfung (funktional das Zweite Staatsexamen) besteht aus drei Teilen: Prüfungsunterricht I, Prüfungsunterricht II und Prüfungskolloquium (60 Minuten, Präsentation und Disputation). Begleitende Unterrichtsbesuche erfolgen einzeln und gemeinsam durch die Ausbildenden; eine feste Zahl nennt die Verordnung nicht. Diese Angaben beruhen auf §§ 12, 16, 17, 8 Abs. 9 LVO-Lehramt LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
In welchem Umfang leisten Referendarinnen und Referendare selbstständigen Unterricht?
12 WS Ausbildungsunterricht; ab 2. Monat 6–8 WS, ab Qualifizierungsphase 8–10 WS eigenverantwortlich.
Ausführliche Antwort
12 WS Ausbildungsunterricht; ab 2. Monat 6–8 WS, ab Qualifizierungsphase 8–10 WS eigenverantwortlich. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 8 Abs. 6–7 LVO-Lehramt LSA.
Wie oft kann die Zweite Staatsprüfung wiederholt werden?
Die Zweite Staatsprüfung kann bei Nichtbestehen in der Regel einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen (§ 25 LVO-Lehramt).
Ausführliche Antwort
Wird die Laufbahnprüfung (Zweite Staatsprüfung) nicht bestanden, kann sie nach der LVO-Lehramt LSA einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in diesem Fall entsprechend. Diese Angaben beruhen auf § 25 Abs. 1 LVO-Lehramt LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Dienstrecht im Vorbereitungsdienst
Ist eine Nebentätigkeit während des Vorbereitungsdienstes zulässig?
Eine Nebentätigkeit ist genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig und bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen verboten.
Ausführliche Antwort
Eine Nebentätigkeit ist genehmigungs- beziehungsweise anzeigepflichtig; sie ist verboten, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, und während der Arbeitszeit grundsätzlich unzulässig. Diese Angaben beruhen auf §§ 73, 76 LBG LSA i.V.m. §§ 40, 41 BeamtStG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Welche Nebentätigkeiten sind anzeigefrei?
Anzeigefrei sind u.a. die Verwaltung eigenen Vermögens und Tätigkeiten in Gewerkschaften oder Berufsverbänden.
Ausführliche Antwort
Anzeigefrei sind unter anderem Pflicht-Nebentätigkeiten, die Verwaltung eigenen Vermögens, Tätigkeiten in Gewerkschaften/Berufsverbänden sowie bestimmte unentgeltliche Nebentätigkeiten (mit Ausnahmen, die anzeigepflichtig bleiben). Diese Angaben beruhen auf § 75 LBG LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Wie ist der Erholungs- und Sonderurlaub geregelt?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage im Jahr; bei beamteten Lehrkräften wird er durch die Schulferien abgegolten.
Ausführliche Antwort
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr (5-Tage-Woche); bei beamteten Lehrkräften wird er durch die Schulferien abgegolten. Sonderurlaub aus persönlichen/dienstlichen Anlässen richtet sich nach Teil 3 der UrlVO LSA. Diese Angaben beruhen auf § 3 Abs. 1 UrlVO LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Wie viele Erholungsurlaubstage haben Referendarinnen und Referendare?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr; für Lehrkräfte und Referendare gilt er als in den Schulferien gewährt.
Ausführliche Antwort
Referendarinnen und Referendare haben wie alle Beamtinnen und Beamten in Sachsen-Anhalt bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub je Urlaubsjahr (§ 3 UrlVO LSA). Bei beamteten Lehrkräften und Lehrkräften im Vorbereitungsdienst gilt dieser Urlaub als in der unterrichtsfreien Zeit, also in den Schulferien, gewährt und abgegolten; ein gesonderter Urlaub während der Unterrichtszeit besteht daher nicht, zumal die Schulferien den Urlaubsanspruch übersteigen. Diese Angaben beruhen auf § 3 UrlVO LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
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