Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Sachsen
Wie die Beihilfe in Sachsen Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.
Wie werden Privatkliniken (ohne KHEntgG/BPflV) behandelt?
Leistungen zugelassener Krankenhäuser sind beihilfefähig; ohne diese Entgeltsysteme gelten Begrenzungen.
Ausführliche Antwort
Krankenhausleistungen zugelassener Krankenhäuser (KHEntgG/BPflV) sind beihilfefähig; bei Einrichtungen ohne diese Entgeltsysteme gelten die Begrenzungen der SächsBhVO. Diese Angaben beruhen auf §§ 19, 20 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Gibt es einen Tagesdeckel oder eine maximale Tageszahl beim Selbstbehalt?
Es gibt keinen eigenen Tagesdeckel; übergreifend wirkt die Belastungsgrenze.
Ausführliche Antwort
Es gibt keinen eigenen Tagesdeckel für Wahlleistungen über die 14,50 € je Tag hinaus; übergreifend wirkt die Belastungsgrenze von 2 % beziehungsweise 1 % des Einkommens. Diese Angaben beruhen auf §§ 59, 61 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Besteht freie Krankenhauswahl?
Es besteht freie Krankenhauswahl; bei einem teureren Krankenhaus ohne medizinischen Grund kann die Erstattung begrenzt werden.
Ausführliche Antwort
Es besteht freie Krankenhauswahl; allgemeine Krankenhausleistungen sind beihilfefähig. Bei Wahl eines teureren Krankenhauses ohne medizinischen Grund kann die Erstattung auf die Kosten eines geeigneten Krankenhauses begrenzt werden. Diese Angaben beruhen auf §§ 19, 20 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?
Allgemeine Krankenhausleistungen sind voll beihilfefähig (freie Krankenhauswahl); Wahlleistungen sind in Sachsen beihilfefähig – die Wahlunterkunft (Zweibettzimmer) bis zur Hälfte der Mehrkosten eines Einbettzimmers gegen 14,50 € Eigenbeteiligung je Tag sowie wahlärztliche Leistungen.
Ausführliche Antwort
Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen voll beihilfefähig; ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht, und es besteht freie Krankenhauswahl. Anders als in mehreren Ländern sind in Sachsen auch die Wahlleistungen beihilfefähig: die wahlärztliche Behandlung sowie die Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) bis zur Hälfte der Mehrkosten eines Einbettzimmers, jeweils abzüglich einer Eigenbeteiligung von 14,50 € je Aufenthaltstag. Rechtsgrundlagen sind §§ 20, 37 und 59 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Sind stationäre Wahlleistungen im Krankenhaus beihilfefähig?
Wahlleistungen im Krankenhaus sind in Sachsen beihilfefähig, mit einer Eigenbeteiligung von 14,50 € je Aufenthaltstag.
Ausführliche Antwort
Allgemeine Krankenhausleistungen sind beihilfefähig; Wahlleistungen sind in Sachsen beihilfefähig: wahlärztliche Behandlung sowie Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) bis zur Hälfte der Kosten eines Einbettzimmers, mit Eigenbeteiligung 14,50 € je Aufenthaltstag. Anders als in Bremen/Berlin. Diese Angaben beruhen auf §§ 20, 37, 59 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Zweibettzimmer?
Für die Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) beträgt die Eigenbeteiligung 14,50 € je Aufenthaltstag.
Ausführliche Antwort
Die Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) ist bis zur Hälfte der Kosten eines Einbettzimmers beihilfefähig; die Eigenbeteiligung beträgt 14,50 € je Aufenthaltstag. Diese Angaben beruhen auf §§ 20, 59 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei wahlärztlicher (Chefarzt-)Behandlung?
Die wahlärztliche Behandlung ist im Rahmen der GOÄ beihilfefähig; eine gesonderte Tagespauschale fällt nicht an.
Ausführliche Antwort
Wahlärztliche (Chefarzt-)Behandlung im Krankenhaus ist im Rahmen der GOÄ beihilfefähig; eine gesonderte tägliche Eigenbeteiligung über die 14,50 € für die Wahlleistung Unterkunft hinaus fällt nicht an. Diese Angaben beruhen auf § 20 SächsBhVO i.V.m. GOÄ; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
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