Ablauf, Prüfung & Rechte im Referendariat in Sachsen
Wie lange der Vorbereitungsdienst in Sachsen dauert, wie die Zweite Staatsprüfung aufgebaut ist und welche Rechte du als Beamtin oder Beamter auf Widerruf hast, von Urlaub bis Nebentätigkeit.
Ablauf & Dauer
Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst in Sachsen?
Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 18 Monate in drei Ausbildungsabschnitten.
Ausführliche Antwort
Die Regeldauer beträgt 18 Monate: drei Ausbildungsabschnitte à ein Unterrichtshalbjahr, in Teilzeit vier Unterrichtshalbjahre. Beginn zweimal jährlich; Abschluss mit der Zweiten Staatsprüfung, Status Beamtenverhältnis auf Widerruf. Diese Angaben beruhen auf § 12 Abs. 1 LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Welche Prüfungsordnung ist maßgeblich (OVP-Hinweis)?
Maßgeblich ist allein die schulartbezogene LAPO II; Sachsen verwendet nicht die Bezeichnung OVP. Eine eigenständige Vorbereitungsdienstbeschränkungsverordnung (VDBeschrVO) besteht nicht mehr.
Ausführliche Antwort
Maßgeblich ist die schulartbezogene LAPO II (Verordnung vom 11.10.2023, Vorschrift-ID 20248) in der jeweils geltenden Fassung; Sachsen verwendet nicht die Bezeichnung OVP. Die frühere Sächsische Vorbereitungsdienstbeschränkungsverordnung (VDBeschrVO) von 2005 ist außer Kraft; ihre Regelungen zur beschränkten Zulassung sind in die LAPO II integriert. Diese Angaben beruhen auf der LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Ist das Referendariat schulartbezogen?
Der Vorbereitungsdienst ist lehramts- bzw. schulartbezogen.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst ist lehramts-/schulartbezogen; in Sachsen werden Studienreferendare für die Lehrämter an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und für das Lehramt Sonderpädagogik ausgebildet. Diese Angaben beruhen auf LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Welches Verfahrensrecht regelt den Vorbereitungsdienst?
Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung sind in der Lehramtsprüfungsordnung II (LAPO II) geregelt.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung sind in der Lehramtsprüfungsordnung II (LAPO II, Fassung 31.10.2023) geregelt: drei Ausbildungsabschnitte à ein Unterrichtshalbjahr, erster Abschnitt Eingangsphase; Organisation durch das LaSuB, Status Beamtenverhältnis auf Widerruf. Diese Angaben beruhen auf § 12 LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden?
Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag um höchstens ein Unterrichtshalbjahr verkürzt werden.
Ausführliche Antwort
Eine Verkürzung um höchstens ein Unterrichtshalbjahr ist auf Antrag möglich, unter Anrechnung von Ausbildungszeiten aus einem bereits absolvierten Vorbereitungsdienst oder von Zeiten einschlägiger Berufspraxis. Diese Angaben beruhen auf § 12 Abs. 7 LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden?
Eine Verlängerung ist auf Antrag oder von Amts wegen möglich, etwa bei längerem Versäumnis oder Nichtbestehen der Prüfung.
Ausführliche Antwort
Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich bei Versäumnis durch Krankheit/Mutterschutz/Elternzeit/wichtige Gründe über sechs Wochen, bei Versäumnis eines Prüfungsbestandteils oder bei Nichtbestehen der Staatsprüfung (in den letzten beiden Fällen höchstens sechs Monate); von Amts wegen bei Versäumnis von mehr als einem Sechstel oder wenn kein selbstständiger Lehrauftrag übertragen werden kann. Diese Angaben beruhen auf § 12 Abs. 4–6 LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Ausbildung & Prüfung
Wie viele Prüfungsteile hat die Zweite Staatsprüfung?
Die Zweite Staatsprüfung besteht aus Prüfungslehrproben, einer mündlichen Prüfung in Schul-/Dienstrecht und der Schulleiterbeurteilung.
Ausführliche Antwort
Die Zweite Staatsprüfung besteht aus drei Bestandteilen: Prüfungslehrproben (Zahl je Lehramt – zum Beispiel Grundschule und Sonderpädagogik je zwei, Oberschule/Gymnasium je eine pro Fach), einer mündlichen Prüfung in Schul-/Dienstrecht und der Schulleiterbeurteilung; laufende Unterrichtsbesuche i. d. R. zwei Stunden monatlich je Fach. Diese Angaben beruhen auf §§ 14, 15, 17, 20, 22 LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
In welchem Umfang leisten Referendarinnen und Referendare selbstständigen Unterricht?
Ab 2. Ausbildungsabschnitt regelmäßig 14 WS selbstständig plus mindestens 3 Stunden Hospitation; Teilzeit 10 WS selbstständig.
Ausführliche Antwort
Ab 2. Ausbildungsabschnitt regelmäßig 14 WS selbstständig plus mindestens 3 Stunden Hospitation; Teilzeit 10 WS selbstständig. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 14 LAPO II Sachsen.
Wie oft kann die Zweite Staatsprüfung wiederholt werden?
Die Zweite Staatsprüfung kann bei Nichtbestehen in der Regel einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen (§ 27 LAPO II).
Ausführliche Antwort
Wird die Staatsprüfung nicht bestanden, kann die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die nicht mindestens ausreichenden Prüfungsbestandteile oder die Staatsprüfung einmal wiederholen (§ 27 Abs. 1 LAPO II); der Vorbereitungsdienst verlängert sich hierfür um höchstens sechs Monate (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 LAPO II). Besteht die Wiederholungsprüfung ebenfalls nicht, ist der Prüfungsanspruch für das jeweilige Lehramt erloschen (§ 27 Abs. 2 LAPO II); eine zweite Wiederholung ist damit ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf § 27 LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Dienstrecht im Vorbereitungsdienst
Ist eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig?
Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig.
Ausführliche Antwort
Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung; sie ist grundsätzlich genehmigungs- beziehungsweise anzeigepflichtig, Versagung/Verbot bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. Diese Angaben beruhen auf §§ 101, 104 SächsBG i.V.m. §§ 40, 41 BeamtStG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Welche Nebentätigkeiten sind genehmigungs- oder anzeigefrei?
Sachsen verlangt für Nebentätigkeiten keine Genehmigung, sondern eine Anzeige; untersagt werden kann sie, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Anzeigefrei sind unter anderem die Verwaltung eigenen Vermögens, die Mitwirkung an staatlichen Prüfungen, die Tätigkeit in Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie auf Verlangen übernommene Nebentätigkeiten.
Ausführliche Antwort
Das Sächsische Beamtengesetz arbeitet bei Nebentätigkeiten nicht mit einem Genehmigungsvorbehalt, sondern mit einer Anzeigepflicht und der Möglichkeit der Untersagung. Nach § 103 Satz 1 SächsBG sind Nebentätigkeiten grundsätzlich anzeigepflichtig. § 103 Satz 3 nimmt davon ausdrücklich aus: die in § 104 Abs. 2 genannten Tätigkeiten sowie Nebentätigkeiten nach § 102 SächsBG, also solche, die auf Verlangen der obersten Dienstbehörde übernommen werden. Zu den Tätigkeiten des § 104 Abs. 2 zählen die Verwaltung des eigenen Vermögens, eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit, die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende Gutachtertätigkeit von Hochschullehrkräften, die Mitwirkung an staatlichen Prüfungen sowie die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften, Berufsverbänden oder Selbsthilfeeinrichtungen. Eine wichtige Einschränkung enthält § 103 Satz 2: die schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeit sowie die Gutachtertätigkeit sind dann doch anzuzeigen, wenn dafür ein Entgelt oder geldwerte Vorteile gezahlt werden. Ohne Einschränkung anzeigefrei bleiben damit die Vermögensverwaltung, die Prüfungsmitwirkung, die Tätigkeit in Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie die Pflicht-Nebentätigkeit nach § 102. Auch bei nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten kann die oder der Dienstvorgesetzte nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SächsBG Nachweise verlangen, wenn Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung bestehen. Eine Genehmigung ist nur für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn erforderlich (§ 105 Abs. 2 SächsBG).
Wie viel Erholungs- und Sonderurlaub besteht?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage; bei Lehrkräften wird er durch die Ferien abgegolten.
Ausführliche Antwort
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Kalenderjahr (5-Tage-Woche); bei beamteten Lehrkräften wird er durch die Ferien/unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Sonderurlaub aus persönlichen/dienstlichen Anlässen nach der SächsUrlVO. Diese Angaben beruhen auf §§ 2 ff. SächsUrlMuEltVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie viele Erholungsurlaubstage haben Referendarinnen und Referendare?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Kalenderjahr; für Lehrkräfte und Referendare gilt er als in den Schulferien gewährt.
Ausführliche Antwort
Referendarinnen und Referendare haben wie alle sächsischen Beamtinnen und Beamten bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub je Kalenderjahr (§ 2 SächsUrlMuEltVO). Bei beamteten Lehrkräften und Referendaren gilt dieser Urlaub als in der unterrichtsfreien Zeit, also in den Schulferien, gewährt und abgegolten; ein gesonderter Urlaub während der Unterrichtszeit besteht daher nicht, zumal die Schulferien den Urlaubsanspruch übersteigen. Diese Angaben beruhen auf § 2 SächsUrlMuEltVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
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