Ablauf, Prüfung & Rechte im Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern
Wie lange der Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern dauert, wie die Zweite Staatsprüfung aufgebaut ist und welche Rechte du als Beamtin oder Beamter auf Widerruf hast, von Urlaub bis Nebentätigkeit.
Ablauf & Dauer
Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst?
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Monate.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Monate (§ 4 Abs. 2 LehVDVO M-V); der Status ist das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Referendarin/Referendar). Abschluss ist die Zweite Staatsprüfung (Lehrerprüfungsamt M-V); eine Verlängerung aus besonderen Gründen ist möglich (§ 4 Abs. 5). Diese Angaben beruhen auf § 4 Abs. 2 LehVDVO M-V.
Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern eine Ordnung des Vorbereitungsdienstes (OVP)?
Nein, maßgeblich ist die LehVDVO M-V; die Statusbezeichnung ist Referendarin/Referendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Ausführliche Antwort
Maßgebliche Vorschrift ist die LehVDVO M-V (Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für Lehrämter); die Statusbezeichnung lautet Referendarin/Referendar (Beamtenverhältnis auf Widerruf). Ein „OVP“ gibt es in M-V nicht. Diese Angaben beruhen auf LehVDVO M-V; der amtliche Volltext ist über landesrecht-mv.de abrufbar.
Ist der Vorbereitungsdienst schulartbezogen?
Ja, der Vorbereitungsdienst ist lehramtsbezogen; A13 ist Eingangsamt für alle Lehrämter.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst ist lehramtsbezogen (Grundschule, Regionalschule [Sek I], Gymnasium, Förderschule/Sonderpädagogik, berufliche Schulen). A13 ist seit dem Schuljahr 2020/21 Eingangsamt für alle Lehrämter (einschließlich Grundschule). Berufliche Schulen und Gymnasium erhalten zusätzlich die Strukturzulage nach § 45 Nr. 2 LBesG M-V; sie beträgt seit dem 01.04.2026 monatlich 111,48 € (zuvor 108,44 €). Diese Angaben beruhen auf der LehVDVO M-V sowie auf § 45 Nr. 2 LBesG M-V in der Fassung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes M-V vom 08.07.2026, verkündet im GVOBl. M-V 2026 Nr. 21 vom 21.07.2026.
In welcher Vorschrift ist der Vorbereitungsdienst verfahrensrechtlich geregelt?
Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung sind in der LehVDVO M-V und im Lehrerbildungsgesetz M-V geregelt; die Regeldauer beträgt 18 Monate.
Ausführliche Antwort
Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung für Lehrämter sind in der LehVDVO M-V (Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für Lehrämter, Ausfertigung 22.05.2013) und im Lehrerbildungsgesetz M-V geregelt. Die Regeldauer beträgt 18 Monate (§ 4 Abs. 2 LehVDVO M-V); Abschluss ist die Zweite Staatsprüfung (Lehrerprüfungsamt M-V). Diese Angaben beruhen auf § 4 LehVDVO M-V; LehrbildG M-V.
Kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden?
Ja, auf Antrag können schulpraktische Ausbildungsanteile auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
Ausführliche Antwort
Auf Antrag können schulpraktische Ausbildungsanteile auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden (§ 4 Abs. 4 LehVDVO M-V i.V.m. § 12 Abs. 1 LehrbildG M-V); anrechenbar sind nur in der dem Lehramt entsprechenden Schulart absolvierte Anteile. Diese Angaben beruhen auf § 4 Abs. 4 LehVDVO M-V.
Kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden?
Ja, der Vorbereitungsdienst kann aus besonderen Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft oder Beurlaubung verlängert werden.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst kann aus besonderen Gründen (insbesondere Krankheit, Schwangerschaft, Beurlaubung) in angemessenem Umfang verlängert werden (§ 4 Abs. 5 LehVDVO M-V). Diese Angaben beruhen auf § 4 Abs. 5 LehVDVO M-V.
Ausbildung & Prüfung
Wie viele Unterrichtsbesuche und Prüfungsteile hat die Zweite Staatsprüfung?
Rechtsgrundlage für Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung ist die LehVDVO M-V; die genaue Zahl der Unterrichtsbesuche und die Prüfungsteile nennt das Seminar.
Ausführliche Antwort
Rechtsgrundlage für Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung ist die LehVDVO M-V; die genaue Zahl der Unterrichtsbesuche und die Prüfungsteile nennt das Seminar. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: LehVDVO M-V.
In welchem Umfang leisten Referendarinnen und Referendare selbstständigen Unterricht?
Rechtsgrundlage für den Vorbereitungsdienst ist die LehVDVO M-V; den genauen Umfang des selbstständigen Unterrichts nennt das Seminar.
Ausführliche Antwort
Rechtsgrundlage für den Vorbereitungsdienst ist die LehVDVO M-V; den genauen Umfang des selbstständigen Unterrichts nennt das Seminar. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: LehVDVO M-V.
Wie oft kann die Zweite Staatsprüfung wiederholt werden?
Die Zweite Staatsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden (§ 23 Abs. 1 LehVDVO M-V); eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Wird die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden (§ 23 Abs. 1 LehVDVO M-V); eine zweite Wiederholung ist nicht vorgesehen. Die Anmeldung zur Wiederholung muss innerhalb eines Monats erfolgen, andernfalls gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden (§ 23 Abs. 2 LehVDVO M-V). Das Ministerium bestimmt Dauer und Ausgestaltung des weiteren Vorbereitungsdienstes; dieser dauert mindestens sechs und höchstens zwölf Monate (§ 23 Abs. 3 LehVDVO M-V). Mit mindestens „ausreichend“ bewertete Prüfungsteile werden anerkannt (§ 23 Abs. 4 LehVDVO M-V). Diese Angaben beruhen auf § 23 LehVDVO M-V.
Dienstrecht im Vorbereitungsdienst
Ist eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig?
Ja, eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig.
Ausführliche Antwort
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich genehmigungs- beziehungsweise anzeigepflichtig (§§ 70, 71 LBG M-V i.V.m. § 40 BeamtStG); sie wird versagt oder verboten, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 73 LBG M-V), die Ausübung richtet sich nach § 74. Details regelt die Nebentätigkeitslandesverordnung M-V. Diese Angaben beruhen auf §§ 70, 71, 73 LBG M-V; § 40 BeamtStG.
Wann ist eine Nebentätigkeit anzeigefrei?
Anzeigefrei sind u. a. unentgeltliche Tätigkeiten, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten.
Ausführliche Antwort
Anzeigefreie Nebentätigkeiten sind nach § 72 LBG M-V unter anderem unentgeltliche Tätigkeiten, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten; bestimmte Nebentätigkeiten sind trotz Anzeigefreiheit anzeigepflichtig. Diese Angaben beruhen auf § 72 LBG M-V.
In welchem Umfang gibt es Erholungs- und Sonderurlaub?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Jahr und wird bei beamteten Lehrkräften durch die Schulferien abgegolten.
Ausführliche Antwort
Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Erholungsurlaubsverordnung: Über § 118 i.V.m. § 68 Abs. 1 LBG M-V gilt die Erholungsurlaubsverordnung des Bundes (EUrlV) entsprechend. Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr (§ 5 Abs. 1 EUrlV, 5-Tage-Woche); bei beamteten Lehrkräften wird er durch die Schulferien abgegolten. Sonderurlaub richtet sich nach der Sonderurlaubsverordnung des Bundes (SUrlV). Diese Angaben beruhen auf § 5 Abs. 1 EUrlV i.V.m. § 118, § 68 LBG M-V.
Wie viele Erholungsurlaubstage haben Referendarinnen und Referendare?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr (über die entsprechend geltende Erholungsurlaubsverordnung des Bundes); für Lehrkräfte und Referendare gilt er als in den Schulferien gewährt.
Ausführliche Antwort
Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Erholungsurlaubsverordnung; über § 118 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 LBG M-V gilt die Erholungsurlaubsverordnung des Bundes (EUrlV) entsprechend. Danach haben Referendarinnen und Referendare bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub je Urlaubsjahr (§ 5 Abs. 1 EUrlV). Bei beamteten Lehrkräften und Referendaren gilt dieser Urlaub als in der unterrichtsfreien Zeit, also in den Schulferien, gewährt und abgegolten; ein gesonderter Urlaub während der Unterrichtszeit besteht daher nicht. Diese Angaben beruhen auf § 5 Abs. 1 EUrlV in Verbindung mit §§ 118, 68 LBG M-V; der amtliche Volltext ist über gesetze-im-internet.de abrufbar.
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