Krankenversicherung: pauschale Beihilfe, GKV oder PKV in Brandenburg
Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Brandenburg kannst du zwischen der pauschalen Beihilfe in der gesetzlichen Kasse und der individuellen Beihilfe mit privater Krankenversicherung wählen. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.
Kranken-/Pflegeversicherung
Wie hoch sind GKV- und PKV-Beiträge während des Vorbereitungsdienstes?
Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 % (§ 241 SGB V) zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,9 % für 2026 laut BMG); in der PKV ist als beihilfeberechtigter Anwärter nur der Beihilfe-Resttarif zu versichern, dessen Beitrag ein Marktdatum ist.
Ausführliche Antwort
Bundeseinheitlich gilt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 % nach § 241 SGB V zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags; den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gibt das Bundesministerium für Gesundheit nach § 242a SGB V bekannt, er beträgt für 2026 2,9 %. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten keinen Arbeitgeberanteil, sind aber beihilfeberechtigt, sodass in der PKV nur der Beihilfe-Resttarif zu versichern ist; PKV-Beiträge sind Marktdaten und keine gesetzlich festgelegte Größe. Diese Angaben beruhen auf § 241 SGB V, § 242a SGB V (gesetze-im-internet.de); durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 nach BMG-Bekanntgabe (bundesgesundheitsministerium.de, Stand 2026).
Pauschale Beihilfe
Kann in Brandenburg die pauschale Beihilfe gewählt werden?
Ja, in Brandenburg ist die pauschale Beihilfe seit dem 01.01.2020 wählbar; die Entscheidung ist unwiderruflich.
Ausführliche Antwort
Brandenburg bietet die pauschale Beihilfe auf Antrag an (§ 62 Abs. 6 LBG, seit 01.01.2020): Auf unwiderruflichen, schriftlichen beziehungsweise elektronischen Antrag wird die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags gewährt – für freiwillig gesetzlich oder entsprechend privat Versicherte, die auf die ergänzende Beihilfe verzichten; Arbeitgeber- und Sozialzuschüsse werden angerechnet. Die Auszahlung erfolgt monatlich mit den Bezügen. Dies ist besonders für Referendare relevant, die in der GKV bleiben wollen. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG.
Welche Frist gilt für den Antrag auf pauschale Beihilfe?
Es gibt keine bezifferte gesetzliche Ausschlussfrist, aber keine Rückwirkung: Die Pauschale wirkt erst ab Antragstellung.
Ausführliche Antwort
Eine bezifferte gesetzliche Ausschlussfrist für die Wahl der pauschalen Beihilfe gibt es nicht; § 62 Abs. 6 LBG verlangt nur Schriftform und Unwiderruflichkeit. Die amtlichen ZBB-Informationsblätter bestätigen, dass ein Antrag nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich ist. Zuständig ist die ZBB; die Antragstellung zur Fristwahrung ist auch ohne Beitragsnachweis möglich (nachreichbar). Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG (ZBB-Informationsblatt).
Stellt sich beim Statuswechsel die Frage der pauschalen Beihilfe?
Ja, Brandenburg bietet die pauschale Beihilfe an; beim Statuswechsel vom Widerruf zur Probe kann erneut gewählt werden.
Ausführliche Antwort
Brandenburg bietet die pauschale Beihilfe an (§ 62 Abs. 6 LBG): den hälftigen nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrag bei unwiderruflichem Verzicht auf die ergänzende Beihilfe. Die einmal getroffene Wahl ist unwiderruflich; beim Statuswechsel vom Beamten auf Widerruf zum Beamten auf Probe kann jedoch erneut entschieden werden. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG.
Was gilt ohne besonderen Antrag?
Ohne besonderen Antrag gilt die reguläre individuelle Beihilfe nach Bemessungssatz.
Ausführliche Antwort
Ohne besonderen Antrag gilt die reguläre (individuelle) Beihilfe nach Bemessungssatz; die Pauschale ist der aktiv zu beantragende Sonderweg. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG.
Erhöht sich die pauschale Beihilfe im Ruhestand auf 70 %?
Nein, die Pauschale bleibt dauerhaft bei der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.
Ausführliche Antwort
Nein. Die pauschale Beihilfe bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags (in der PKV höchstens der hälftige Basistarif); die 50-auf-70-%-Staffelung existiert nur bei der individuellen Beihilfe und wurde mit dem Verzicht abgewählt. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG (gegenüber Abs. 5).
Erhöht sich die pauschale Beihilfe ab dem zweiten Kind auf 70 %?
Nein, auch ab zwei Kindern bleibt die Pauschale bei der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.
Ausführliche Antwort
Nein. Auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags; der 70-%-Bemessungssatz ab zwei Kindern existiert nur bei der individuellen Beihilfe. Für berücksichtigungsfähige Angehörige wird die halbe Pauschale ihres Beitrags gewährt (unter Anrechnung von Drittzuschüssen). Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG (gegenüber Abs. 5).
Ist die pauschale Beihilfe unwiderruflich?
Ja, die Entscheidung ist unwiderruflich; eine Ausnahme gilt beim Statuswechsel vom Widerruf zur Probe.
Ausführliche Antwort
Ja. Die durch schriftlichen Antrag getroffene Entscheidung (Antrag und Verzicht auf die individuelle Beihilfe) ist unwiderruflich, auch im Ruhestand. Eine Ausnahme sieht das amtliche Antragsformular vor: Beamte auf Widerruf können sich beim Statuswechsel zum Beamten auf Probe erneut für oder gegen die pauschale Beihilfe entscheiden. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG (ZBB-Antragsformular).
Wie und wo wird die pauschale Beihilfe beantragt?
Der Antrag erfolgt schriftlich bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) in Cottbus, Lipezker Straße 45, mit dem Formular 401/3.
Ausführliche Antwort
Der schriftliche, unwiderrufliche Antrag mit Verzicht auf die individuelle Beihilfe ist bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB), Lipezker Straße 45, Haus 1, 03048 Cottbus (Postanschrift: Postfach 15 60 21, 03060 Cottbus), zu stellen (Formulare 401-03 Erstantrag, 401-04 Aktualisierung); der Antrag wirkt nur für die Zukunft, der KV-Beitragsnachweis ist beizufügen beziehungsweise nachreichbar. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG und den aktuellen ZBB-Kontaktdaten.
Werden Arbeitgeber- oder Sozialzuschüsse angerechnet?
Ja, Zuschüsse eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung werden auf die Pauschale angerechnet.
Ausführliche Antwort
Ja. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung beziehungsweise ein Anspruch auf Beitragszuschuss werden auf die pauschale Beihilfe angerechnet und mindern sie; dies kommt vor allem bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten berücksichtigungsfähigen Angehörigen zum Tragen. Beitragsänderungen sind der ZBB unverzüglich mitzuteilen. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG.
Bleibt die Pflege-Beihilfe trotz Verzicht erhalten?
Ja, die individuelle Pflege-Beihilfe bleibt erhalten; der Verzicht betrifft nur die ergänzende Krankheits-Beihilfe.
Ausführliche Antwort
Ja. Der Verzicht betrifft nur die individuelle Beihilfe nach § 62 Abs. 3–5, 7 LBG; die Beihilfe im Pflegefall bleibt erhalten. Die pauschale Beihilfe deckt nur den Krankenversicherungs-, nicht den Pflegeversicherungsbeitrag. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3–5, 7 LBG.
Was passiert bei späterem Wechsel zwischen GKV und PKV?
Der Anspruch bleibt bestehen, wird aber gedeckelt: Die Pauschale wird höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe weitergezahlt.
Ausführliche Antwort
Der Anspruch bleibt bei einem Wechsel zwischen GKV und PKV bestehen, wird aber gedeckelt: Die pauschale Beihilfe wird höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe weitergezahlt; in der PKV generell höchstens der hälftige Basistarif-Beitrag. Beitragsänderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG.
Was gilt bei Zuzug bzw. Wegzug mit pauschaler Beihilfe?
Bei Wegzug zu einem anderen Dienstherrn gilt dessen Beihilferecht; eine Fortzahlung der pauschalen Beihilfe durch Brandenburg erfolgt nicht. Für den Zuzug nach Brandenburg liegt keine ausdrückliche Regelung vor.
Ausführliche Antwort
Nach dem ZBB-Informationsblatt gilt bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn das dortige Beihilferecht; eine Fortzahlung der pauschalen Beihilfe durch das Land Brandenburg erfolgt nicht. Innerhalb Brandenburgs bleibt die einmal getroffene Wahl unwiderruflich (Ausnahme: neues Beamtenverhältnis bei Statuswechsel, siehe Zeile 108/113/119). Für den umgekehrten Fall, den Zuzug nach Brandenburg, trifft das Informationsblatt keine ausdrückliche Aussage zu einem neuen Wahlrecht; eine belastbare Liste, welche Bundesländer aktuell eine pauschale Beihilfe anbieten, konnte nicht sauber verifiziert werden und wird hier nicht behauptet. Diese Angaben beruhen auf dem ZBB-Informationsblatt Pauschale Beihilfe (401-02).
Ist nach dem Referendariat für die Verbeamtung auf Probe ein erneuter Antrag nötig?
Ja, beim Statuswechsel zum Beamten auf Probe kann/muss erneut über die pauschale Beihilfe entschieden werden.
Ausführliche Antwort
Ja. Das amtliche Antragsformular der ZBB bestimmt, dass Beamte auf Widerruf sich beim Statuswechsel zum Beamten auf Probe erneut für oder gegen die pauschale Beihilfe entscheiden können; ein erneuter Antrag ist also möglich beziehungsweise erforderlich, mit denselben Modalitäten (schriftlich, unwiderruflich, nicht rückwirkend, bei der ZBB). Eine bezifferte Ausschlussfrist ist für Brandenburg nicht genannt – belegt ist nur, dass die Wahl nicht rückwirkend gilt. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG (ZBB-Antragsformular 401/3).
Was ist die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“)?
Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags als Alternative zur individuellen Beihilfe; in Brandenburg wählbar, aber unwiderruflich.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“) ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags, wahlweise zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, und damit eine Alternative zur individuellen Beihilfe. Sie ist vor allem für gesetzlich Versicherte vorteilhaft, jedoch unwiderruflich. Brandenburg bietet sie an (§ 62 Abs. 6 LBG). Diese Angaben beruhen auf allgemeiner Begriff des Landesbeihilferechts (in Brandenburg § 62 Abs. 6 LBG).
Pflege
Wie ist die Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe geregelt?
Die Pauschale deckt nur die Krankenversicherung; der Pflegebeitrag ist mit dem halben Satz (1,8 %) plus Kinderlosenzuschlag selbst zu tragen, die individuelle Pflege-Beihilfe bleibt erhalten.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe deckt ausschließlich die Krankenversicherung, es gibt keinen Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag. Ein freiwillig gesetzlich versicherter Beamter trägt den Pflegebeitrag ohne Dienstherrnzuschuss selbst, jedoch nur nach dem halben Beitragssatz (1,8 % statt 3,6 %) zuzüglich vollem Kinderlosenzuschlag (0,6 %) = 2,4 %, weil er als Beihilfeberechtigter nur die halben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält. Im Pflegefall bleibt der Anspruch auf individuelle Pflege-Beihilfe (Bemessungssatz 50 % neben den halben SPV-Leistungen) erhalten. Diese Angaben beruhen auf § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI (Bundesrecht).
GKV-Ergänzung
Wie werden Krankenhausleistungen und GKV-Sachleistungen behandelt?
Beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen; GKV-Sachleistungen werden angerechnet.
Ausführliche Antwort
Beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 26 BBhV (nach KHEntgG/BPflV); bei GKV-Sachleistungen erfolgt eine Anrechnung. Diese Angaben beruhen auf § 26 BBhV.
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