Start › Referendariat › Brandenburg › Krankenversicherung

Krankenversicherung: pauschale Beihilfe, GKV oder PKV in Brandenburg

Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Brandenburg kannst du zwischen der pauschalen Beihilfe in der gesetzlichen Kasse und der individuellen Beihilfe mit privater Krankenversicherung wählen. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.

Kranken-/Pflegeversicherung

Wie hoch sind GKV- und PKV-Beiträge während des Vorbereitungsdienstes?

Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 % (§ 241 SGB V) zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,9 % für 2026 laut BMG); in der PKV ist als beihilfeberechtigter Anwärter nur der Beihilfe-Resttarif zu versichern, dessen Beitrag ein Marktdatum ist.

Ausführliche Antwort

Bundeseinheitlich gilt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 % nach § 241 SGB V zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags; den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gibt das Bundesministerium für Gesundheit nach § 242a SGB V bekannt, er beträgt für 2026 2,9 %. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten keinen Arbeitgeberanteil, sind aber beihilfeberechtigt, sodass in der PKV nur der Beihilfe-Resttarif zu versichern ist; PKV-Beiträge sind Marktdaten und keine gesetzlich festgelegte Größe. Diese Angaben beruhen auf § 241 SGB V, § 242a SGB V (gesetze-im-internet.de); durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 nach BMG-Bekanntgabe (bundesgesundheitsministerium.de, Stand 2026).

Beispiel: In der gesetzlichen Kasse zahlst du 14,6 % plus 2,9 % Zusatzbeitrag (2026); als beihilfeberechtigter Anwärter versicherst du privat nur den Beihilfe-Resttarif.
Rechtsgrundlage: § 241 SGB V; § 242a SGB V; BMG – durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 · Gesetzestext öffnen
Stand: 07/2026

Pauschale Beihilfe

Kann in Brandenburg die pauschale Beihilfe gewählt werden?

Ja, in Brandenburg ist die pauschale Beihilfe seit dem 01.01.2020 wählbar; die Entscheidung ist unwiderruflich.

Ausführliche Antwort

Brandenburg bietet die pauschale Beihilfe auf Antrag an (§ 62 Abs. 6 LBG, seit 01.01.2020): Auf unwiderruflichen, schriftlichen beziehungsweise elektronischen Antrag wird die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags gewährt – für freiwillig gesetzlich oder entsprechend privat Versicherte, die auf die ergänzende Beihilfe verzichten; Arbeitgeber- und Sozialzuschüsse werden angerechnet. Die Auszahlung erfolgt monatlich mit den Bezügen. Dies ist besonders für Referendare relevant, die in der GKV bleiben wollen. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG.

Beispiel: Bleibst du in der gesetzlichen Kasse, kannst du die pauschale Beihilfe wählen – der Dienstherr zahlt dann die Hälfte deines Beitrags, die Entscheidung ist aber unwiderruflich.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 6 LBG · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Welche Frist gilt für den Antrag auf pauschale Beihilfe?

Es gibt keine bezifferte gesetzliche Ausschlussfrist, aber keine Rückwirkung: Die Pauschale wirkt erst ab Antragstellung.

Ausführliche Antwort

Eine bezifferte gesetzliche Ausschlussfrist für die Wahl der pauschalen Beihilfe gibt es nicht; § 62 Abs. 6 LBG verlangt nur Schriftform und Unwiderruflichkeit. Die amtlichen ZBB-Informationsblätter bestätigen, dass ein Antrag nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich ist. Zuständig ist die ZBB; die Antragstellung zur Fristwahrung ist auch ohne Beitragsnachweis möglich (nachreichbar). Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG (ZBB-Informationsblatt).

Beispiel: Für die pauschale Beihilfe gibt es keine feste Frist, sie wirkt aber erst ab Antragstellung – nicht rückwirkend.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 6 LBG; ZBB-Informationsblatt Pauschale Beihilfe · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Stellt sich beim Statuswechsel die Frage der pauschalen Beihilfe?

Ja, Brandenburg bietet die pauschale Beihilfe an; beim Statuswechsel vom Widerruf zur Probe kann erneut gewählt werden.

Ausführliche Antwort

Brandenburg bietet die pauschale Beihilfe an (§ 62 Abs. 6 LBG): den hälftigen nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrag bei unwiderruflichem Verzicht auf die ergänzende Beihilfe. Die einmal getroffene Wahl ist unwiderruflich; beim Statuswechsel vom Beamten auf Widerruf zum Beamten auf Probe kann jedoch erneut entschieden werden. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG.

Beispiel: Beim Wechsel vom Referendariat in die Probezeit kannst du dich neu für oder gegen die pauschale Beihilfe entscheiden.
Rechtsgrundlage: ZBB-Informationsblatt Pauschale Beihilfe (401-02) · Gesetzestext öffnen
Stand: Informationsblatt Stand 12/2025

Was gilt ohne besonderen Antrag?

Ohne besonderen Antrag gilt die reguläre individuelle Beihilfe nach Bemessungssatz.

Ausführliche Antwort

Ohne besonderen Antrag gilt die reguläre (individuelle) Beihilfe nach Bemessungssatz; die Pauschale ist der aktiv zu beantragende Sonderweg. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG.

Beispiel: Tust du nichts, bekommst du automatisch die individuelle Beihilfe nach Bemessungssatz.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 5 LBG (individuelle Beihilfe als Regelfall) · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Erhöht sich die pauschale Beihilfe im Ruhestand auf 70 %?

Nein, die Pauschale bleibt dauerhaft bei der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.

Ausführliche Antwort

Nein. Die pauschale Beihilfe bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags (in der PKV höchstens der hälftige Basistarif); die 50-auf-70-%-Staffelung existiert nur bei der individuellen Beihilfe und wurde mit dem Verzicht abgewählt. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG (gegenüber Abs. 5).

Beispiel: Die pauschale Beihilfe bleibt dauerhaft bei der Hälfte deines Beitrags – auch im Ruhestand steigt sie nicht auf 70 %.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 6 LBG (ggü. Abs. 5) · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Erhöht sich die pauschale Beihilfe ab dem zweiten Kind auf 70 %?

Nein, auch ab zwei Kindern bleibt die Pauschale bei der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.

Ausführliche Antwort

Nein. Auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags; der 70-%-Bemessungssatz ab zwei Kindern existiert nur bei der individuellen Beihilfe. Für berücksichtigungsfähige Angehörige wird die halbe Pauschale ihres Beitrags gewährt (unter Anrechnung von Drittzuschüssen). Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG (gegenüber Abs. 5).

Beispiel: Auch mit zwei Kindern bleibt die Pauschale bei der Hälfte deines Beitrags; den Sprung auf 70 % gibt es nur bei der individuellen Beihilfe.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 6 LBG (ggü. Abs. 5) · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Ist die pauschale Beihilfe unwiderruflich?

Ja, die Entscheidung ist unwiderruflich; eine Ausnahme gilt beim Statuswechsel vom Widerruf zur Probe.

Ausführliche Antwort

Ja. Die durch schriftlichen Antrag getroffene Entscheidung (Antrag und Verzicht auf die individuelle Beihilfe) ist unwiderruflich, auch im Ruhestand. Eine Ausnahme sieht das amtliche Antragsformular vor: Beamte auf Widerruf können sich beim Statuswechsel zum Beamten auf Probe erneut für oder gegen die pauschale Beihilfe entscheiden. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG (ZBB-Antragsformular).

Beispiel: Deine Wahl der pauschalen Beihilfe ist unwiderruflich – nur beim Wechsel vom Widerruf zur Probe darfst du neu entscheiden.
Rechtsgrundlage: ZBB-Informationsblatt Pauschale Beihilfe (401-02) · Gesetzestext öffnen
Stand: Informationsblatt Stand 12/2025

Wie und wo wird die pauschale Beihilfe beantragt?

Der Antrag erfolgt schriftlich bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) in Cottbus, Lipezker Straße 45, mit dem Formular 401/3.

Ausführliche Antwort

Der schriftliche, unwiderrufliche Antrag mit Verzicht auf die individuelle Beihilfe ist bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB), Lipezker Straße 45, Haus 1, 03048 Cottbus (Postanschrift: Postfach 15 60 21, 03060 Cottbus), zu stellen (Formulare 401-03 Erstantrag, 401-04 Aktualisierung); der Antrag wirkt nur für die Zukunft, der KV-Beitragsnachweis ist beizufügen beziehungsweise nachreichbar. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG und den aktuellen ZBB-Kontaktdaten.

Beispiel: Den Antrag auf pauschale Beihilfe stellst du schriftlich bei der ZBB in Cottbus, Lipezker Straße 45, mit dem Formular 401/3.
Rechtsgrundlage: ZBB-Erreichbarkeit/Kontaktdaten; § 62 Abs. 6 LBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 09/2026

Werden Arbeitgeber- oder Sozialzuschüsse angerechnet?

Ja, Zuschüsse eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung werden auf die Pauschale angerechnet.

Ausführliche Antwort

Ja. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung beziehungsweise ein Anspruch auf Beitragszuschuss werden auf die pauschale Beihilfe angerechnet und mindern sie; dies kommt vor allem bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten berücksichtigungsfähigen Angehörigen zum Tragen. Beitragsänderungen sind der ZBB unverzüglich mitzuteilen. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG.

Beispiel: Zahlt dir ein Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung, wird er auf die pauschale Beihilfe angerechnet.
Rechtsgrundlage: ZBB-Informationsblatt Pauschale Beihilfe (401-02) · Gesetzestext öffnen
Stand: Informationsblatt Stand 12/2025

Bleibt die Pflege-Beihilfe trotz Verzicht erhalten?

Ja, die individuelle Pflege-Beihilfe bleibt erhalten; der Verzicht betrifft nur die ergänzende Krankheits-Beihilfe.

Ausführliche Antwort

Ja. Der Verzicht betrifft nur die individuelle Beihilfe nach § 62 Abs. 3–5, 7 LBG; die Beihilfe im Pflegefall bleibt erhalten. Die pauschale Beihilfe deckt nur den Krankenversicherungs-, nicht den Pflegeversicherungsbeitrag. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3–5, 7 LBG.

Beispiel: Dein Verzicht betrifft nur die Krankheits-Beihilfe; im Pflegefall bleibt die individuelle Pflege-Beihilfe erhalten.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 6 S. 2 LBG · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Was passiert bei späterem Wechsel zwischen GKV und PKV?

Der Anspruch bleibt bestehen, wird aber gedeckelt: Die Pauschale wird höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe weitergezahlt.

Ausführliche Antwort

Der Anspruch bleibt bei einem Wechsel zwischen GKV und PKV bestehen, wird aber gedeckelt: Die pauschale Beihilfe wird höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe weitergezahlt; in der PKV generell höchstens der hälftige Basistarif-Beitrag. Beitragsänderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG.

Beispiel: Wechselst du später zwischen gesetzlicher und privater Kasse, wird die Pauschale höchstens in der bisherigen Höhe weitergezahlt.
Rechtsgrundlage: ZBB-Informationsblatt Pauschale Beihilfe (401-02) · Gesetzestext öffnen
Stand: Informationsblatt Stand 12/2025

Was gilt bei Zuzug bzw. Wegzug mit pauschaler Beihilfe?

Bei Wegzug zu einem anderen Dienstherrn gilt dessen Beihilferecht; eine Fortzahlung der pauschalen Beihilfe durch Brandenburg erfolgt nicht. Für den Zuzug nach Brandenburg liegt keine ausdrückliche Regelung vor.

Ausführliche Antwort

Nach dem ZBB-Informationsblatt gilt bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn das dortige Beihilferecht; eine Fortzahlung der pauschalen Beihilfe durch das Land Brandenburg erfolgt nicht. Innerhalb Brandenburgs bleibt die einmal getroffene Wahl unwiderruflich (Ausnahme: neues Beamtenverhältnis bei Statuswechsel, siehe Zeile 108/113/119). Für den umgekehrten Fall, den Zuzug nach Brandenburg, trifft das Informationsblatt keine ausdrückliche Aussage zu einem neuen Wahlrecht; eine belastbare Liste, welche Bundesländer aktuell eine pauschale Beihilfe anbieten, konnte nicht sauber verifiziert werden und wird hier nicht behauptet. Diese Angaben beruhen auf dem ZBB-Informationsblatt Pauschale Beihilfe (401-02).

Beispiel: Ziehst du zu einem anderen Dienstherrn, gilt dort das Beihilferecht und Brandenburg zahlt die Pauschale nicht weiter. Für den Zuzug nach Brandenburg gibt es keine ausdrückliche Regelung.
Rechtsgrundlage: ZBB-Informationsblatt Pauschale Beihilfe (401-02) · Gesetzestext öffnen
Stand: Informationsblatt Stand 12/2025

Ist nach dem Referendariat für die Verbeamtung auf Probe ein erneuter Antrag nötig?

Ja, beim Statuswechsel zum Beamten auf Probe kann/muss erneut über die pauschale Beihilfe entschieden werden.

Ausführliche Antwort

Ja. Das amtliche Antragsformular der ZBB bestimmt, dass Beamte auf Widerruf sich beim Statuswechsel zum Beamten auf Probe erneut für oder gegen die pauschale Beihilfe entscheiden können; ein erneuter Antrag ist also möglich beziehungsweise erforderlich, mit denselben Modalitäten (schriftlich, unwiderruflich, nicht rückwirkend, bei der ZBB). Eine bezifferte Ausschlussfrist ist für Brandenburg nicht genannt – belegt ist nur, dass die Wahl nicht rückwirkend gilt. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 6 LBG (ZBB-Antragsformular 401/3).

Beispiel: Für die Verbeamtung auf Probe nach dem Referendariat musst du die pauschale Beihilfe erneut beantragen.
Rechtsgrundlage: ZBB-Informationsblatt Pauschale Beihilfe (401-02) · Gesetzestext öffnen
Stand: Informationsblatt Stand 12/2025

Was ist die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“)?

Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags als Alternative zur individuellen Beihilfe; in Brandenburg wählbar, aber unwiderruflich.

Ausführliche Antwort

Die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“) ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags, wahlweise zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, und damit eine Alternative zur individuellen Beihilfe. Sie ist vor allem für gesetzlich Versicherte vorteilhaft, jedoch unwiderruflich. Brandenburg bietet sie an (§ 62 Abs. 6 LBG). Diese Angaben beruhen auf allgemeiner Begriff des Landesbeihilferechts (in Brandenburg § 62 Abs. 6 LBG).

Beispiel: Beim „Hamburger Modell“ zahlt dir der Dienstherr 50 % deines Krankenversicherungsbeitrags; Brandenburg bietet es an, allerdings unwiderruflich.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 6 LBG; ZBB-Informationsblatt Pauschale Beihilfe · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Pflege

Wie ist die Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe geregelt?

Die Pauschale deckt nur die Krankenversicherung; der Pflegebeitrag ist mit dem halben Satz (1,8 %) plus Kinderlosenzuschlag selbst zu tragen, die individuelle Pflege-Beihilfe bleibt erhalten.

Ausführliche Antwort

Die pauschale Beihilfe deckt ausschließlich die Krankenversicherung, es gibt keinen Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag. Ein freiwillig gesetzlich versicherter Beamter trägt den Pflegebeitrag ohne Dienstherrnzuschuss selbst, jedoch nur nach dem halben Beitragssatz (1,8 % statt 3,6 %) zuzüglich vollem Kinderlosenzuschlag (0,6 %) = 2,4 %, weil er als Beihilfeberechtigter nur die halben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält. Im Pflegefall bleibt der Anspruch auf individuelle Pflege-Beihilfe (Bemessungssatz 50 % neben den halben SPV-Leistungen) erhalten. Diese Angaben beruhen auf § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI (Bundesrecht).

Beispiel: Die Pauschale deckt nur die Kranken-, nicht die Pflegeversicherung; deinen Pflegebeitrag zahlst du selbst, aber nur zum halben Satz (1,8 %) plus 0,6 % Kinderlosenzuschlag.
Rechtsgrundlage: § 55 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI · Gesetzestext öffnen
Stand: SGB XI; allgemeiner Beitragssatz 3,6 % seit 01.01.2025, unverändert 2026

GKV-Ergänzung

Wie werden Krankenhausleistungen und GKV-Sachleistungen behandelt?

Beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen; GKV-Sachleistungen werden angerechnet.

Ausführliche Antwort

Beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 26 BBhV (nach KHEntgG/BPflV); bei GKV-Sachleistungen erfolgt eine Anrechnung. Diese Angaben beruhen auf § 26 BBhV.

Beispiel: Die allgemeinen Krankenhausleistungen sind beihilfefähig; erbringt deine Kasse Sachleistungen, werden sie angerechnet.
Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 Nr. 2 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der 11. ÄndVO v. 14.10.2025, gültig ab 01.01.2026

Persönlich klären

Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Brandenburg durch.

Termin buchen

oder anrufen: 0251 414850

Dein Leitfaden

Der Leitfaden für Brandenburg ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.

Leitfaden vorbestellen

Was kostet dich die Krankenversicherung?

Rechne aus, was PKV oder pauschale Beihilfe in Brandenburg für dich bedeuten.

Zum Rechner

Alle Antworten beruhen auf den Landesvorschriften für Brandenburg und nennen ihre Fundstelle. Datenstand v225. Die Angaben ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Sprich mit uns, bevor du unterschreibst.

Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)

Termin buchen

Informationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV