Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Bayern
Die Grundlagen der Beihilfe in Bayern: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.
Grundlagen & Bemessungssatz
Welche Besonderheiten gelten beim bayerischen Beihilfesystem?
Bayern hat keine pauschale Beihilfe, eine Eigenbeteiligung statt Kostendämpfungspauschale und eine dynamische Ehegattengrenze; Referendare sind von der Eigenbeteiligung befreit.
Ausführliche Antwort
Bayern kennt keine pauschale Beihilfe; statt einer Kostendämpfungspauschale gibt es eine Eigenbeteiligung (1 € beziehungsweise 3 €) mit Belastungsgrenze; die Ehegatten-Einkommensgrenze ist dynamisch (an den Rentenwert West gekoppelt). Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Referendare) sind von der Eigenbeteiligung befreit. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 BayBG i.V.m. BayBhV, amtlicher Volltext auf; der amtliche Volltext ist über gesetze-bayern.de abrufbar.
Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?
Der Ehegatte ist bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 22.648 € beihilfeberechtigt; der Wert ist dynamisch und die höchste Grenze bundesweit.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen für den Ehegatten oder Lebenspartner sind nur beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung 22.648 € nicht übersteigt; der Betrag ist dynamisch (Anpassung durch das Staatsministerium der Finanzen) und die höchste Grenze bundesweit. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Bayern?
Die Beihilfe richtet sich in Bayern nach Art. 96 BayBG in Verbindung mit der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV).
Ausführliche Antwort
Die Beihilfe in Bayern richtet sich nach Art. 96 BayBG (Ermächtigung und Bemessungssätze) in Verbindung mit der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) in der ab 01.07.2025 geltenden Fassung; sie ergänzt die Eigenvorsorge. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 BayBG i.V.m. BayBhV, amtlicher Volltext auf; der amtliche Volltext ist über gesetze-bayern.de abrufbar.
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?
Für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind beträgt der Bemessungssatz 50 %.
Ausführliche Antwort
Für Beamtinnen und Beamte, Richter und Dienstanfänger im aktiven Dienst beträgt der Bemessungssatz 50 %; während der Elternzeit erhöht er sich auf 70 %. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG, amtlicher Volltext auf; der amtliche Volltext ist über gesetze-bayern.de abrufbar.
Gilt für Referendarinnen und Referendare ein gesonderter Bemessungssatz?
Nein, Referendarinnen und Referendare sind wie aktive Beamte gestellt (50 %), es gibt keinen abweichenden Anwärtersatz.
Ausführliche Antwort
Referendarinnen und Referendare sind als Beamte auf Widerruf beziehungsweise Dienstanfänger wie aktive Beamte gestellt und erhalten 50 %; ein abweichender Anwärtersatz besteht nicht. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV.
Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?
Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 %.
Ausführliche Antwort
Für Beihilfeberechtigte beträgt der Bemessungssatz 70 %, wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind; bei mehreren Beihilfeberechtigten wird der erhöhte Satz nur bei einer Person gewährt. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?
Für berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %.
Ausführliche Antwort
Für berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner und für Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %.
Ausführliche Antwort
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner sowie für Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG.
Ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten?
Nein, der Bemessungssatz bleibt 50 %; 70 % gelten nur ab zwei Kindern, in der Elternzeit oder als Versorgungsempfänger.
Ausführliche Antwort
Beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten ändert sich der Bemessungssatz nicht; bereits Dienstanfänger und Beamte auf Widerruf haben wie aktive Beamte 50 %. Eine Erhöhung auf 70 % erfolgt nur ab zwei Kindern oder in der Elternzeit; als Versorgungsempfänger gilt dauerhaft 70 %. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 3 BayBG.
Wie sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe gestaffelt?
50 % für Beamte, 70 % ab zwei Kindern, für Ehegatten und Versorgungsempfänger, 80 % für Kinder.
Ausführliche Antwort
Die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe sind gestaffelt: 50 % für die Beamtin beziehungsweise den Beamten, 70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern sowie für Ehegatten und Versorgungsempfänger, 80 % für Kinder. Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 3 BayBG.
Antrag & Fristen
Welche Frist gilt für den Beihilfeantrag?
Drei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung; Sonderfristbeginn bei Pflege, Heilkur, Vorleistung eines Sozialhilfeträgers; Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG möglich.
Ausführliche Antwort
Drei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung; Sonderfristbeginn bei Pflege, Heilkur, Vorleistung eines Sozialhilfeträgers; Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG möglich. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 96 Abs. 3a BayBG; § 48 Abs. 6 BayBhV; BayBhVBek Nr. 48.6.1.
Gelten für Zahnleistungen besondere Fristen oder Bagatellgrenzen?
Keine Bagatellgrenze. Fristen/Formalien im Zahnbereich: KFO nur mit vor Behandlungsbeginn vorgelegtem Heil- und Kostenplan; Regelbehandlungszeit bis 4 Jahre, neuer HKP im 16. Behandlungsquartal, danach Vorabanerkennung erforderlich; Retentionsmaßnahmen ohne neuen HKP.
Ausführliche Antwort
Keine Bagatellgrenze. Fristen/Formalien im Zahnbereich: KFO nur mit vor Behandlungsbeginn vorgelegtem Heil- und Kostenplan; Regelbehandlungszeit bis 4 Jahre, neuer HKP im 16. Behandlungsquartal, danach Vorabanerkennung erforderlich; Retentionsmaßnahmen ohne neuen HKP. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 15 BayBhV; BayBhVBek Nr. 15.1, 15.3–15.6.
Gibt es eine Bagatell- oder Mindestbetragsgrenze für Beihilfeanträge?
Nein, eine Mindest- oder Bagatellantragsgrenze ist in der aktuellen BayBhV nicht vorgesehen.
Ausführliche Antwort
Eine Mindest- oder Bagatellantragsgrenze ist in der aktuellen BayBhV nicht (mehr) vorgesehen; Beihilfeanträge können innerhalb der dreijährigen Ausschlussfrist jederzeit gestellt werden. Die in § 48 beziehungsweise Anlagen genannten 200-€-Beträge betreffen Fahrt-/Reisekosten-Höchstbeträge, keine Antragsgrenze. Diese Angaben beruhen auf § 48 BayBhV i.V.m. Art. 96 Abs. 3a BayBG.
Gibt es eine Elternzeit-Sonderregel bei der Beihilfe?
Ja, Beihilfe besteht auch in der Elternzeit ohne Bezüge, und der Bemessungssatz beträgt dann 70 %.
Ausführliche Antwort
Beihilfe wird auch Beamten in Elternzeit ohne Bezüge gewährt; während der Elternzeit beträgt der Bemessungssatz 70 % (auch bei unschädlicher Teilzeit). Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 BayBG.
Eigenbehalte & Belastungsgrenze
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?
Die Eigenbeteiligungen dürfen 2 Prozent der jährlichen Dienst- beziehungsweise Versorgungsbezüge (bei chronisch Kranken 1 Prozent) nicht übersteigen; oberhalb der Grenze entfällt die Eigenbeteiligung.
Ausführliche Antwort
Die Eigenbeteiligungen, die in der bayerischen Beihilfe selbst zu tragen sind (1 € je Rechnungsbeleg, 3 € je Arznei-, Verband- oder Medizinprodukt), sind durch eine Belastungsgrenze gedeckelt: Sie dürfen im jeweiligen Kalenderjahr 2 Prozent der jährlichen Dienst- beziehungsweise Versorgungsbezüge (ohne kinderbezogene Anteile) nicht übersteigen, bei chronisch Kranken 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, wird die Eigenbeteiligung nicht mehr erhoben; Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Referendare) sind von der Eigenbeteiligung ohnehin befreit. Für die Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen (Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG) gilt die Belastungsgrenze nicht. Rechtsgrundlage ist Art. 96 Abs. 3 Sätze 6 bis 8 BayBG; der amtliche Volltext ist über gesetze-bayern.de abrufbar.
Gibt es in Bayern eine Kostendämpfungspauschale?
Bayern erhebt keine Kostendämpfungspauschale. Kostenbeteiligungsinstrumente sind ausschließlich: 3 € Eigenbeteiligung je verordnetem Arznei-/Verbandmittel/Medizinprodukt (mit Ausnahmen und Belastungsgrenze) und die Wahlleistungs-Eigenbeteiligungen (25 €/7,50 € pro Tag).
Ausführliche Antwort
Bayern erhebt keine Kostendämpfungspauschale. Kostenbeteiligungsinstrumente sind ausschließlich: 3 € Eigenbeteiligung je verordnetem Arznei-/Verbandmittel/Medizinprodukt (mit Ausnahmen und Belastungsgrenze) und die Wahlleistungs-Eigenbeteiligungen (25 €/7,50 € pro Tag). Von der 3-€-Eigenbeteiligung befreit sind unter anderem Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, GKV-Mitglieder, Kinder und Schwangere (Art. 96 Abs. 3 Satz 6 BayBG). Von den Wahlleistungs-Eigenbeteiligungen befreit sind nur Aufwendungen für Spender von Organen, Geweben oder Blutstammzellen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähig ist (Art. 96 Abs. 2 Satz 8 BayBG). Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 96 Abs. 2 Satz 7 und 8, Abs. 3 Satz 5–8 BayBG; BayBhV (Volltext geprüft).
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