Bewerbung, Zugang & Altersgrenzen in Schleswig-Holstein
Wann du dich in Schleswig-Holstein für den Vorbereitungsdienst bewerben kannst, welche Unterlagen gebraucht werden und bis zu welchem Alter eine Verbeamtung möglich ist.
Ablauf & Dauer
Wann und über wen erfolgt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst?
Die Einstellung erfolgt über das IQSH (allgemeinbildende Lehrämter) bzw. das SHIBB (berufsbildende Lehrämter); konkrete Termine regelt die APVO nicht, sondern das Bewerbungsverfahren.
Ausführliche Antwort
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt über das IQSH für die allgemeinbildenden Lehrämter beziehungsweise über das SHIBB für die berufsbildenden Lehrämter. Konkrete Einstellungstermine regelt die APVO nicht; sie ergeben sich aus dem Bewerbungsverfahren über das Portal pbon-SH. Ab dem 01.08.2026 gilt die APVO Lehrkräfte vom 22.06.2026. Rechtsgrundlagen sind § 8 Abs. 1 und Art. 5 APVO Lehrkräfte 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/63).
Bewerbung & Einstellung
Welche Bewerbungsunterlagen werden verlangt?
Bewerbung über pbOn; vollständige Unterlagenliste erfasst; Stichtage 15.09. und 01.04.
Ausführliche Antwort
Bewerbung über pbOn; vollständige Unterlagenliste erfasst; Stichtage 15.09. und 01.04. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: MBWFK Leitfaden Vorbereitungsdienst.
Gibt es einen NC oder Wartezeiten beim Zugang zum Vorbereitungsdienst?
Der Zugang zum Vorbereitungsdienst wird nach der KapVO LK über Kapazitätssteuerung und Ranking geregelt.
Ausführliche Antwort
Der Zugang zum Vorbereitungsdienst wird nach der KapVO LK über Kapazitätssteuerung und Ranking geregelt. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: MBWFK Leitfaden/FAQ; KapVO LK.
Welche Bewerbungsschlussfristen gelten?
Einstellung zum 1. August mit Bewerbungsschluss 1. April und zum 1. Februar mit Bewerbungsschluss 15. September des Vorjahres; Bewerbung online über den Online-Stellenmarkt Schule (pbon-SH).
Ausführliche Antwort
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt zum 1. August (Bewerbungsschluss 1. April desselben Jahres) und zum 1. Februar (Bewerbungsschluss 15. September des Vorjahres); die Bewerbung läuft online über den Online-Stellenmarkt Schule (pbon-SH), zuständig sind das IQSH (allgemeinbildend) beziehungsweise das SHIBB (berufsbildend). Der Vorbereitungsdienst dauert in allen Lehrämtern 18 Monate.
Zugang & Altersgrenzen
Gibt es in Schleswig-Holstein eine Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung?
§ 48 LHO ist keine laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze, sondern ein haushaltsrechtlicher Einwilligungsvorbehalt: ab dem vollendeten 50. Lebensjahr bedarf die Einstellung der Einwilligung des Finanzministeriums.
Ausführliche Antwort
§ 48 LHO enthält keine laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze, sondern einen haushaltsrechtlichen Einwilligungsvorbehalt: Die Einstellung oder Versetzung in den Landesdienst ab dem vollendeten 50. Lebensjahr (bei Hochschullehrkräften 52.) bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums, die nur bei außerordentlichem Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern erteilt wird; laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 bis 3 LHO SH (Fassung gültig ab 01.01.2023).
Welche Altersgrenze gilt für die Verbeamtung auf Probe oder Lebenszeit in Schleswig-Holstein?
Für die Verbeamtung gilt ab dem vollendeten 50. Lebensjahr (Hochschullehrkräfte 52.) der haushaltsrechtliche Einwilligungsvorbehalt des Finanzministeriums nach § 48 LHO, keine laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze.
Ausführliche Antwort
§ 48 LHO ist kein laufbahnrechtliches Höchstalter, sondern ein haushaltsrechtlicher Einwilligungsvorbehalt: Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr (bei Hochschullehrkräften 52.) ist die Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich. Ohne Einwilligung möglich sind unter anderem die Versetzung aus einer landesunmittelbaren Körperschaft vor dem vollendeten 55. Lebensjahr, der Wechsel zwischen Richter- und Beamtenverhältnis, die Wiedereinstellung nach Kindesbetreuung vor dem vollendeten 55. Lebensjahr sowie Fälle der Versorgungslastenteilung. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 bis 3 LHO SH (Fassung gültig ab 01.01.2023).
Welche Ausnahmen und Anrechnungen gelten bei der Altersgrenze?
Ab 50 Jahren ist die Verbeamtung nicht ausgeschlossen, sondern von der Einwilligung des Finanzministeriums abhängig; die abschließenden Ausnahmen regelt § 48 Abs. 2 LHO.
Ausführliche Antwort
Bei Erreichen des Einwilligungsalters von 50 Jahren ist die Verbeamtung nicht ausgeschlossen, sondern von der nur bei außerordentlichem Mangel an jüngeren Bewerbern erteilten Einwilligung des Finanzministeriums abhängig. Konkrete Ausnahmen regelt § 48 Abs. 2 LHO abschließend: Versetzung aus einer landesunmittelbaren Körperschaft vor dem vollendeten 55. Lebensjahr, Wechsel zwischen Richter- und Beamtenverhältnis, Wiedereinstellung nach Kindesbetreuung vor dem vollendeten 55. Lebensjahr sowie Versorgungslastenteilung. Eine pauschale Anrechnung von Erziehungs- oder Unterbrechungszeiten ergibt sich aus § 48 LHO nicht. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 bis 3 LHO SH (Fassung gültig ab 01.01.2023).
Gilt für schwerbehinderte Menschen eine gesonderte Altersgrenze bei der Verbeamtung?
Nein, für schwerbehinderte Menschen gilt keine gesonderte Höchstaltersgrenze; maßgeblich ist der allgemeine Einwilligungsvorbehalt des § 48 Abs. 1 LHO ab dem vollendeten 50. Lebensjahr.
Ausführliche Antwort
Für die Einstellung oder Verbeamtung schwerbehinderter Menschen gilt keine gesonderte laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze; maßgeblich ist der allgemeine haushaltsrechtliche Einwilligungsvorbehalt des § 48 Abs. 1 LHO ab dem vollendeten 50. Lebensjahr, der als Öffnungsklausel wirkt (Einwilligung bei außerordentlichem Mangel an jüngeren Bewerbern). Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 bis 3 LHO SH.
Welche Altersgrenze gilt für Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst?
Für Lehramtsanwärter und die anschließende Verbeamtung gilt der haushaltsrechtliche Einwilligungsvorbehalt des § 48 Abs. 1 LHO ab dem vollendeten 50. Lebensjahr.
Ausführliche Antwort
Für Lehramtsanwärterinnen und -anwärter (Beamtenverhältnis auf Widerruf) und die anschließende Verbeamtung gilt der haushaltsrechtliche Einwilligungsvorbehalt des § 48 Abs. 1 LHO ab dem vollendeten 50. Lebensjahr (bei Hochschullehrkräften 52.); die Landesverordnung über die Laufbahnen enthält keine eigene maßgebliche Höchstaltersgrenze. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 bis 3 LHO SH (Fassung gültig ab 01.01.2023).
Auf welcher Grundlage werden Lehrkräfte in Schleswig-Holstein verbeamtet?
Die Verbeamtung erfolgt nach LBG SH und LbV SH; die Laufbahnbefähigung wird über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung erworben.
Ausführliche Antwort
Die Verbeamtung von Lehrkräften richtet sich nach dem LBG SH und der Laufbahnverordnung (LbV SH); die Laufbahnbefähigung wird über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung erworben. Rechtsgrundlagen sind das LBG SH und die LbV SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Gibt es eine Sonderregelung zur Nachverbeamtung angestellter Bestandslehrkräfte?
Eine allgemeine befristete Sonderregelung zur Nachverbeamtung angestellter Bestandslehrkräfte besteht im regulären Laufbahnrecht SH nicht; die Verbeamtung erfolgt über den regulären Weg bzw. Quer-/Seiteneinstieg.
Ausführliche Antwort
Eine allgemeine befristete Sonderregelung zur Nachverbeamtung angestellter Bestandslehrkräfte besteht im regulären Laufbahnrecht Schleswig-Holsteins nicht; die Verbeamtung erfolgt über den regulären Weg beziehungsweise über den Quer- oder Seiteneinstieg. Die Anhebung der Altersgrenze auf 50 Jahre (§ 48 LHO) erleichtert die Verbeamtung älterer Bestands- oder Seiteneinsteiger. Rechtsgrundlage ist § 48 LHO SH.
Eignung & Sonderfälle
Wann wird die gesundheitliche Eignung geprüft?
Die gesundheitliche Eignung wird vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit geprüft; Rechtsgrundlage sind Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG (Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung).
Ausführliche Antwort
Die gesundheitliche Eignung wird vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit festgestellt; sie ist Teil der nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG zu prüfenden Eignung, die für alle Landesbeamtinnen und -beamten unmittelbar geltendes Bundesrecht ist. Die Maßstäbe ergeben sich aus der Rechtsprechung zu diesen Vorschriften.
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