Start › Referendariat › Saarland › Krankenhaus

Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen im Saarland

Wie die Beihilfe im Saarland Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.

Wie werden Privatkliniken (nicht nach § 108 SGB V zugelassen) behandelt?

Krankenhausleistungen zugelassener Krankenhäuser sind beihilfefähig; Privatkliniken nur eingeschränkt über eine Vergleichsberechnung.

Ausführliche Antwort

Krankenhausleistungen nach BPflV/KHEntgG (zugelassene Krankenhäuser) sind beihilfefähig; Privatkliniken nur eingeschränkt (Vergleichsberechnung). Diese Angaben beruhen auf § 5 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: In einer Privatklinik wird nur eingeschränkt über eine Vergleichsberechnung mit einem zugelassenen Krankenhaus erstattet.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: BhVO SL i.d.F. der Bekanntmachung v. 10.03.1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geänd. VO v. 08.12.2008 (Amtsbl. S. 2109)

Gibt es einen Deckel/eine Höchstzahl an Tagen beim stationären Eigenanteil?

Stationär wird ein Eigenanteil von 9 € je Kalendertag einbehalten, begrenzt auf höchstens 14 Kalendertage je Kalenderjahr bei Personen über 18 Jahren; eine Kostendämpfungspauschale oder prozentuale Belastungsgrenze im KDP-Sinn gibt es nicht.

Ausführliche Antwort

Der Eigenanteil bei vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen beträgt 9 Euro je Kalendertag, längstens für 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres, bei Personen über 18 Jahren; eine Kostendämpfungspauschale oder prozentuale Belastungsgrenze im Sinne einer KDP gibt es daneben nicht. Diese Angaben beruhen auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Im Krankenhaus zahlst du 9 € Eigenanteil je Kalendertag, höchstens für 14 Kalendertage im Jahr.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: BhVO SL i.d.F. der Bekanntmachung v. 10.03.1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geänd. VO v. 08.12.2008 (Amtsbl. S. 2109)

Besteht freie Krankenhauswahl?

Es besteht freie Krankenhauswahl; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen, bei Privatkliniken erfolgt eine Vergleichsberechnung.

Ausführliche Antwort

Es besteht freie Krankenhauswahl; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen, bei Privatkliniken erfolgt eine Begrenzung über eine Vergleichsberechnung. Diese Angaben beruhen auf § 5 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Du hast freie Krankenhauswahl; in einer Privatklinik wird über eine Vergleichsberechnung abgerechnet.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: BhVO SL i.d.F. der Bekanntmachung v. 10.03.1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geänd. VO v. 08.12.2008 (Amtsbl. S. 2109)

Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?

Allgemeine Krankenhausleistungen (Grundversorgung nach KHEntgG/BPflV) sind voll beihilfefähig (freie Krankenhauswahl); stationäre Wahlleistungen sind ausgeschlossen, es gilt ein Eigenanteil von 9 € je Tag für Unterkunft und Verpflegung, längstens für 14 Kalendertage im Kalenderjahr.

Ausführliche Antwort

Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen (Grundversorgung nach dem Krankenhausentgeltgesetz beziehungsweise der Bundespflegesatzverordnung) voll beihilfefähig; ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht, und es besteht freie Krankenhauswahl. Gesondert berechnete Wahlleistungen – wahlärztliche Behandlung und Wahlunterkunft – sind im Saarland nicht beihilfefähig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL). Für Unterkunft und Verpflegung wird ein Eigenanteil von 9 € je Kalendertag einbehalten, begrenzt auf längstens 14 Kalendertage je Kalenderjahr bei Personen über 18 Jahren. Die Wahlleistungslücke ist über einen privaten Wahlleistungstarif abzusichern. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Die allgemeinen Krankenhausleistungen sind voll beihilfefähig, Wahlleistungen nicht. Für Unterkunft und Verpflegung zahlst du 9 € je Tag, höchstens 14 Tage im Jahr.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: BhVO SL i.d.F. der Bekanntmachung v. 10.03.1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geänd. VO v. 08.12.2008 (Amtsbl. S. 2109)

Sind stationäre Wahlleistungen im Krankenhaus beihilfefähig?

Wahlleistungen (wahlärztliche Leistungen, Wahlunterkunft) sind ausgeschlossen; beihilfefähig sind nur die allgemeinen Krankenhausleistungen.

Ausführliche Antwort

Allgemeine Krankenhausleistungen (Grundversorgung nach BPflV/KHEntgG) sind beihilfefähig; Wahlleistungen (gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen, Wahlunterkunft) sind ausgeschlossen – wie in Bremen/Berlin/Hamburg, anders als Sachsen/Sachsen-Anhalt. Diese Angaben beruhen auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Stationäre Wahlleistungen zahlt die Beihilfe im Saarland nicht – nur die allgemeinen Krankenhausleistungen.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: BhVO SL i.d.F. der Bekanntmachung v. 10.03.1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geänd. VO v. 08.12.2008 (Amtsbl. S. 2109)

Gibt es einen Zweibettzimmer-Selbstbehalt pro Tag?

Es gibt keinen Zweibettzimmer-Selbstbehalt, da die Wahlunterkunft generell ausgeschlossen ist.

Ausführliche Antwort

Es gibt keinen Zweibettzimmer-Selbstbehalt, da die Wahlunterkunft generell ausgeschlossen ist; die allgemeine Unterkunft ist Teil der beihilfefähigen Grundversorgung. Diese Angaben beruhen auf § 5 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Einen Zweibettzimmer-Selbstbehalt gibt es nicht, weil die Wahlunterkunft ohnehin ausgeschlossen ist.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: BhVO SL i.d.F. der Bekanntmachung v. 10.03.1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geänd. VO v. 08.12.2008 (Amtsbl. S. 2109)

Gibt es einen wahlärztlichen (Chefarzt-)Selbstbehalt pro Tag?

Es gibt keinen wahlärztlichen Selbstbehalt, da wahlärztliche Leistungen generell von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind.

Ausführliche Antwort

Es gibt keinen wahlärztlichen (Chefarzt-)Selbstbehalt, da wahlärztliche Leistungen generell von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Diese Angaben beruhen auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL; der amtliche Volltext ist über recht.saarland.de abrufbar.

Beispiel: Einen Chefarzt-Selbstbehalt gibt es nicht, weil wahlärztliche Leistungen ganz von der Beihilfe ausgenommen sind.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO SL · Gesetzestext öffnen
Stand: BhVO SL i.d.F. der Bekanntmachung v. 10.03.1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geänd. VO v. 08.12.2008 (Amtsbl. S. 2109)

Persönlich klären

Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation im Saarland durch.

Termin buchen

oder anrufen: 0251 414850

Dein Leitfaden

Der Leitfaden für Saarland ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.

Leitfaden vorbestellen

Was kostet dich die Krankenversicherung?

Rechne aus, was PKV oder pauschale Beihilfe im Saarland für dich bedeuten.

Zum Rechner

Alle Antworten beruhen auf den Landesvorschriften für Saarland und nennen ihre Fundstelle. Datenstand v225. Die Angaben ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Sprich mit uns, bevor du unterschreibst.

Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)

Termin buchen

Informationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV