Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Rheinland-Pfalz

Was die Beihilfe in Rheinland-Pfalz bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.

Wie viele Implantate sind beihilfefähig?

Ohne besondere Indikation sind höchstens zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig; bei bestimmten Indikationen (z. B. atrophischer Kiefer) bis zu sechs im Oberkiefer bzw. vier im Unterkiefer (§ 14 BVO RLP).

Ausführliche Antwort

Implantologische Leistungen sind ohne besondere Indikation auf höchstens zwei Implantate je Kiefer begrenzt (§ 14 Abs. 2 BVO RLP). Liegt eine der in § 14 Abs. 1 BVO genannten Indikationen vor (z. B. genetische Nichtanlage von Zähnen, große Kieferdefekte, angeborene Fehlbildungen, extreme Mundtrockenheit, muskuläre Fehlfunktionen, atrophischer Kiefer), sind bis zu sechs Implantate im Oberkiefer bzw. vier im Unterkiefer beihilfefähig; Suprakonstruktionen auf Implantaten sind daneben stets beihilfefähig (§ 14 Abs. 3 BVO RLP). Die Wartezeit nach § 15 BVO ist zu beachten. Diese Angaben beruhen auf § 14 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Beihilfe gibt es für höchstens zwei Implantate je Kiefer – bei bestimmten Indikationen auch mehr.
Rechtsgrundlage: § 14 BVO RLP; Wartezeit § 15 BVO RLP · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 22.06.2011, zuletzt geändert durch die 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Bis zu welchem Alter ist Kieferorthopädie beihilfefähig?

Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn sie zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig sind und ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird; eine feste Altersgrenze (z. B. 18. Lebensjahr) enthält § 16 BVO RLP nicht.

Ausführliche Antwort

Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn nach einer zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Bescheinigung die Behandlung zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig ist und der Festsetzungsstelle ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird (§ 16 BVO RLP). Eine ausdrückliche Altersgrenze, etwa die Vollendung des 18. Lebensjahres, ist im Wortlaut nicht enthalten; maßgeblich ist allein die medizinische Notwendigkeit. Diese Angaben beruhen auf § 16 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Eine Zahnspange ist beihilfefähig, wenn sie für die Kaufähigkeit oder zur Krankheitsverhütung notwendig ist und ein Heil- und Kostenplan vorliegt. Eine feste Altersgrenze enthält § 16 BVO nicht.
Rechtsgrundlage: § 16 BVO RLP · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 22.06.2011, zuletzt geändert durch die 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Wie werden Zahnersatz und KFO für Kinder behandelt?

Für berücksichtigungsfähige Kinder gilt der Bemessungssatz 80 %; die Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Zahnersatz und KFO für berücksichtigungsfähige Kinder werden zum Bemessungssatz 80 % abgerechnet; KFO nach § 16 BVO, Material- und Laborkosten zu 60 %. Diese Angaben beruhen auf §§ 12, 16 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Braucht dein Kind Zahnersatz, bekommst du 80 % Beihilfe; die Material- und Laborkosten aber nur zu 60 %.
Rechtsgrundlage: § 12 BVO RLP (Zahnersatz Kinder); § 16 BVO RLP (Kieferorthopädie) · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 22.06.2011, zuletzt geändert durch die 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Sind zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig?

Ja, zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach GOZ beihilfefähig; für Zahnersatz gilt jedoch die Wartezeit § 15 BVO.

Ausführliche Antwort

Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach GOZ beihilfefähig. Für Zahnersatz, Implantate und bestimmte Leistungen gilt die Wartezeit § 15 BVO. Diese Angaben beruhen auf §§ 12–16 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Zahn- und Kieferbehandlungen sind nach GOZ beihilfefähig; beim Zahnersatz musst du aber die Wartezeit nach § 15 BVO abwarten.
Rechtsgrundlage: §§ 12–16 BVO RLP · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 22.06.2011, zuletzt geändert durch die 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Wie werden Material- und Laborkosten beim Zahnersatz behandelt?

Zahntechnische Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten, § 9 GOZ) sind zu 60 % beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 12 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Von den zahntechnischen Material- und Laborkosten übernimmt die Beihilfe 60 %.
Rechtsgrundlage: § 12 BVO · Gesetzestext öffnen
Stand: BVO RLP i.d.F. der 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Ist Zahnersatz für Referendare (Beamte auf Widerruf) beihilfefähig?

Zahnersatz ist für Referendare erst beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr ununterbrochene Beschäftigung im öffentlichen Dienst besteht.

Ausführliche Antwort

Aufwendungen für Zahnersatz/prothetische Leistungen, Implantate und Leistungen nach § 14 sind nur beihilfefähig, wenn die Person bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Ausnahmen: Unfall, drei Jahre vorherige öD-Beschäftigung, anderweitige Berücksichtigungsfähigkeit. Im ersten Referendariatsjahr faktisch kein Zahnersatz-Anspruch; Zahnzusatzversicherung sinnvoll. Diese Angaben beruhen auf § 15 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Zahnersatz zahlt dir die Beihilfe als Referendar erst, wenn du bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst bist.
Rechtsgrundlage: § 15 BVO · Gesetzestext öffnen
Stand: BVO RLP i.d.F. der 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Wie werden Inlays/Einlagefüllungen behandelt?

Inlays/Einlagefüllungen sind hinsichtlich der zahntechnischen Material- und Laborkosten zu 60 % beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Inlays und Einlagefüllungen sind hinsichtlich der zahntechnischen Material- und Laborkosten zu 60 % beihilfefähig; die Wartezeit § 15 BVO (1 Jahr öD) ist zu beachten. Diese Angaben beruhen auf §§ 12, 15 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Bei einem Inlay sind die Material- und Laborkosten zu 60 % beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: §§ 12, 15 BVO · Gesetzestext öffnen
Stand: BVO RLP i.d.F. der 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Sind Verblendungen und vollkeramische Versorgungen beihilfefähig?

Verblendungen und vollkeramische Versorgungen sind nach GOZ beihilfefähig; die Material- und Laborkosten zu 60 %.

Ausführliche Antwort

Verblendungen und vollkeramische Versorgungen sind nach GOZ beihilfefähig; die zahntechnischen Material- und Laborkosten zu 60 %. Diese Angaben beruhen auf § 12 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Verblendungen und Vollkeramik sind nach GOZ beihilfefähig; Material und Labor zu 60 %.
Rechtsgrundlage: § 12 BVO · Gesetzestext öffnen
Stand: BVO RLP i.d.F. der 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Wie werden große Brücken/prothetischer Zahnersatz behandelt?

Prothetischer Zahnersatz ist hinsichtlich der Material- und Laborkosten zu 60 % beihilfefähig; im ersten Referendariatsjahr besteht wegen der Wartezeit regelmäßig kein Anspruch.

Ausführliche Antwort

Prothetische Leistungen (Zahnersatz, Kronen, Brücken) sind nach GOZ beihilfefähig; Material- und Laborkosten zu 60 %. Wegen der Wartezeit § 15 BVO (1 Jahr öD) besteht im ersten Referendariatsjahr regelmäßig kein Anspruch. Diese Angaben beruhen auf §§ 12, 15 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Eine große Brücke ist bei Material und Labor zu 60 % beihilfefähig – im ersten Ref-Jahr wegen der Wartezeit aber meist gar nicht.
Rechtsgrundlage: §§ 12, 15 BVO · Gesetzestext öffnen
Stand: BVO RLP i.d.F. der 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Bis zu welchem Höchstsatz sind funktionsanalytische Leistungen beihilfefähig?

Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nach § 13 BVO beihilfefähig; die Wartezeit § 15 BVO ist zu beachten.

Ausführliche Antwort

Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nach § 13 BVO beihilfefähig, unter anderem bei Kiefergelenkerkrankungen, systematischer Parodontosebehandlung, umfangreicher Zahnersatzversorgung oder umfangreichen kieferorthopädischen Maßnahmen; die Wartezeit nach § 15 BVO ist zu beachten. Diese Angaben beruhen auf §§ 13, 15 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Funktionsanalytische Leistungen sind nach Maßgabe der BVO beihilfefähig; auch hier gilt die Wartezeit nach § 15 BVO.
Rechtsgrundlage: §§ 13, 15 BVO · Gesetzestext öffnen
Stand: BVO RLP i.d.F. der 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Gibt es beim Zahnersatz eine zusätzliche Bemessungssatz-Kürzung?

Nein, es gibt keine zusätzliche Bemessungssatz-Kürzung beim Zahnersatz; die Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Beim Zahnersatz gibt es keine zusätzliche Bemessungssatz-Kürzung; die Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig. Die jährliche Kürzung erfolgt über die Kostendämpfungspauschale. Diese Angaben beruhen auf § 12 BVO; § 66 Abs. 5 LBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Beim Zahnersatz gibt es keine extra Bemessungssatz-Kürzung – nur die Material- und Laborkosten sind auf 60 % begrenzt.
Rechtsgrundlage: § 12 BVO; § 66 Abs. 5 LBG · Gesetzestext öffnen
Stand: BVO RLP i.d.F. der 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

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