Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Rheinland-Pfalz
Was die Beihilfe in Rheinland-Pfalz bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.
Wie viele Implantate sind beihilfefähig?
Ohne besondere Indikation sind höchstens zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig; bei bestimmten Indikationen (z. B. atrophischer Kiefer) bis zu sechs im Oberkiefer bzw. vier im Unterkiefer (§ 14 BVO RLP).
Ausführliche Antwort
Implantologische Leistungen sind ohne besondere Indikation auf höchstens zwei Implantate je Kiefer begrenzt (§ 14 Abs. 2 BVO RLP). Liegt eine der in § 14 Abs. 1 BVO genannten Indikationen vor (z. B. genetische Nichtanlage von Zähnen, große Kieferdefekte, angeborene Fehlbildungen, extreme Mundtrockenheit, muskuläre Fehlfunktionen, atrophischer Kiefer), sind bis zu sechs Implantate im Oberkiefer bzw. vier im Unterkiefer beihilfefähig; Suprakonstruktionen auf Implantaten sind daneben stets beihilfefähig (§ 14 Abs. 3 BVO RLP). Die Wartezeit nach § 15 BVO ist zu beachten. Diese Angaben beruhen auf § 14 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Bis zu welchem Alter ist Kieferorthopädie beihilfefähig?
Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn sie zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig sind und ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird; eine feste Altersgrenze (z. B. 18. Lebensjahr) enthält § 16 BVO RLP nicht.
Ausführliche Antwort
Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn nach einer zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Bescheinigung die Behandlung zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig ist und der Festsetzungsstelle ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird (§ 16 BVO RLP). Eine ausdrückliche Altersgrenze, etwa die Vollendung des 18. Lebensjahres, ist im Wortlaut nicht enthalten; maßgeblich ist allein die medizinische Notwendigkeit. Diese Angaben beruhen auf § 16 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Wie werden Zahnersatz und KFO für Kinder behandelt?
Für berücksichtigungsfähige Kinder gilt der Bemessungssatz 80 %; die Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Zahnersatz und KFO für berücksichtigungsfähige Kinder werden zum Bemessungssatz 80 % abgerechnet; KFO nach § 16 BVO, Material- und Laborkosten zu 60 %. Diese Angaben beruhen auf §§ 12, 16 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Sind zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig?
Ja, zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach GOZ beihilfefähig; für Zahnersatz gilt jedoch die Wartezeit § 15 BVO.
Ausführliche Antwort
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach GOZ beihilfefähig. Für Zahnersatz, Implantate und bestimmte Leistungen gilt die Wartezeit § 15 BVO. Diese Angaben beruhen auf §§ 12–16 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Wie werden Material- und Laborkosten beim Zahnersatz behandelt?
Zahntechnische Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten, § 9 GOZ) sind zu 60 % beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 12 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Ist Zahnersatz für Referendare (Beamte auf Widerruf) beihilfefähig?
Zahnersatz ist für Referendare erst beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr ununterbrochene Beschäftigung im öffentlichen Dienst besteht.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen für Zahnersatz/prothetische Leistungen, Implantate und Leistungen nach § 14 sind nur beihilfefähig, wenn die Person bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Ausnahmen: Unfall, drei Jahre vorherige öD-Beschäftigung, anderweitige Berücksichtigungsfähigkeit. Im ersten Referendariatsjahr faktisch kein Zahnersatz-Anspruch; Zahnzusatzversicherung sinnvoll. Diese Angaben beruhen auf § 15 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Wie werden Inlays/Einlagefüllungen behandelt?
Inlays/Einlagefüllungen sind hinsichtlich der zahntechnischen Material- und Laborkosten zu 60 % beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Inlays und Einlagefüllungen sind hinsichtlich der zahntechnischen Material- und Laborkosten zu 60 % beihilfefähig; die Wartezeit § 15 BVO (1 Jahr öD) ist zu beachten. Diese Angaben beruhen auf §§ 12, 15 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Sind Verblendungen und vollkeramische Versorgungen beihilfefähig?
Verblendungen und vollkeramische Versorgungen sind nach GOZ beihilfefähig; die Material- und Laborkosten zu 60 %.
Ausführliche Antwort
Verblendungen und vollkeramische Versorgungen sind nach GOZ beihilfefähig; die zahntechnischen Material- und Laborkosten zu 60 %. Diese Angaben beruhen auf § 12 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Wie werden große Brücken/prothetischer Zahnersatz behandelt?
Prothetischer Zahnersatz ist hinsichtlich der Material- und Laborkosten zu 60 % beihilfefähig; im ersten Referendariatsjahr besteht wegen der Wartezeit regelmäßig kein Anspruch.
Ausführliche Antwort
Prothetische Leistungen (Zahnersatz, Kronen, Brücken) sind nach GOZ beihilfefähig; Material- und Laborkosten zu 60 %. Wegen der Wartezeit § 15 BVO (1 Jahr öD) besteht im ersten Referendariatsjahr regelmäßig kein Anspruch. Diese Angaben beruhen auf §§ 12, 15 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Bis zu welchem Höchstsatz sind funktionsanalytische Leistungen beihilfefähig?
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nach § 13 BVO beihilfefähig; die Wartezeit § 15 BVO ist zu beachten.
Ausführliche Antwort
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nach § 13 BVO beihilfefähig, unter anderem bei Kiefergelenkerkrankungen, systematischer Parodontosebehandlung, umfangreicher Zahnersatzversorgung oder umfangreichen kieferorthopädischen Maßnahmen; die Wartezeit nach § 15 BVO ist zu beachten. Diese Angaben beruhen auf §§ 13, 15 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Gibt es beim Zahnersatz eine zusätzliche Bemessungssatz-Kürzung?
Nein, es gibt keine zusätzliche Bemessungssatz-Kürzung beim Zahnersatz; die Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Beim Zahnersatz gibt es keine zusätzliche Bemessungssatz-Kürzung; die Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig. Die jährliche Kürzung erfolgt über die Kostendämpfungspauschale. Diese Angaben beruhen auf § 12 BVO; § 66 Abs. 5 LBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
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