Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Rheinland-Pfalz
Was du im Referendariat in Rheinland-Pfalz bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.
Anwärterbezüge & Sonstiges
Nach welcher Besoldung wird das Eingangsamt vergütet?
Das Eingangsamt liegt bei A12 (Grundschule) bzw. A13 (übrige Lehrämter); A13 wird nicht ab Stufe 1, sondern ab Stufe 4 gezahlt, dort 5.120,01 € (ab 01.04.2026).
Ausführliche Antwort
Eingangsamt Lehrkräfte A12 (Grundschule) beziehungsweise A13 (übrige Lehrämter). A12 und A13 haben keine Stufen 1 bis 3; Berufsanfänger werden laut ADD Rheinland-Pfalz mindestens aus der Anfangsstufe ihrer Laufbahn besoldet, das ist für die Eingangsämter A12 und A13 die Stufe 4. Nach der amtlichen Besoldungstabelle des Landesamts für Finanzen (Anlage 6, gültig ab 1. April 2026) beträgt das Grundgehalt in A13 Stufe 4 5.120,01 € und in A12 Stufe 4 4.609,72 €. Der Anwärtergrundbetrag für das Eingangsamt A13 beträgt 1.806,71 € (Anlage 9). Für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen kommt die allgemeine Zulage nach Anlage 8 (Vorbemerkung Nummer 12) von 117,48 € hinzu. Diese Angaben beruhen auf § 29 LBesG i.V.m. Anlage 2 LBesG sowie dem ADD-Merkblatt Besoldung; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de, die aktuellen Beträge über das Landesamt für Finanzen RLP abrufbar.
Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag?
Der Anwärtergrundbetrag für das Eingangsamt A13 beträgt 1.806,71 € monatlich (ab 01.04.2026); für das Grundschullehramt A12 sind es 1.773,55 €.
Ausführliche Antwort
Der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach dem Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt. Nach Anlage 9 der amtlichen Besoldungstabelle des Landesamts für Finanzen (gültig ab 1. April 2026) beträgt er für das Einstiegsamt A13 1.806,71 € monatlich und, wenn zu A13 eine allgemeine Zulage tritt (Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen), 1.843,13 €. Für das Einstiegsamt A12 (Lehramt an Grundschulen) sind es 1.773,55 €. Daneben wird der Familienzuschlag gezahlt. Rechtsgrundlage ist Anlage 9 LBesG Rheinland-Pfalz; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Gibt es in Rheinland-Pfalz eine jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld)?
Rheinland-Pfalz zahlt weder ein Weihnachtsgeld noch eine sonstige jährliche Sonderzahlung; die frühere Sonderzahlung wurde in die laufenden Bezüge eingerechnet.
Ausführliche Antwort
In Rheinland-Pfalz gibt es für Beamtinnen und Beamte keine jährliche Sonderzahlung mehr, weder als Einmalzahlung im Dezember noch als gesonderten laufenden Bestandteil. § 3 des Landesbesoldungsgesetzes zählt die Bestandteile der Besoldung abschließend auf: Grundgehalt, Leistungsbezüge, Zuschläge, Zulagen und Vergütungen sowie Auslandsbesoldung, dazu die Anwärterbezüge als sonstige Bezüge. Eine Sonderzahlung ist darin nicht enthalten. Die frühere jährliche Sonderzahlung wurde durch das Landesgesetz zur Integration der jährlichen Sonderzahlung und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2009/2010 vom 7. April 2009 in die laufenden Bezüge eingerechnet und ist seitdem im Grundgehalt enthalten.
Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?
Rheinland-Pfalz zahlt Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nach derzeitigem Stand keinen Anwärtersonderzuschlag; die amtlichen Informationsblätter für die Mangelbereiche nennen ausschließlich den Anwärtergrundbetrag.
Ausführliche Antwort
§ 59 des Landesbesoldungsgesetzes erlaubt dem zuständigen Ministerium, einen Anwärtersonderzuschlag von bis zu 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags zu gewähren, verbunden mit einer Bindung von fünf Jahren in der Fachrichtung. Für Lehrämter ist eine Anwendung nicht ersichtlich. Zwei aktuelle Informationsblätter des Bildungsministeriums beziffern die Bezüge im Vorbereitungsdienst und nennen allein den Anwärtergrundbetrag: das Blatt zur Sondermaßnahme Lehramt an Förderschulen mit Stand 2. Juni 2026 und das Merkblatt zum Quereinstieg an allgemeinbildenden Schulen mit Stand Mai 2026. Das ist aussagekräftig, weil beide gerade die Mangelbereiche betreffen, für die ein Zuschlag in Betracht käme; das Land arbeitet dort stattdessen mit Sondermaßnahmen beim Zugang zum Vorbereitungsdienst. Das Landesamt für Finanzen nennt auf seiner Fachseite nur die Ermächtigung und verweist für die Frage, ob in einer Laufbahn ein Anspruch besteht, auf die zuständige Personaldienststelle.
Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?
Ja, die Anwärterbezüge sind als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, und das Netto hängt von Steuerklasse und Konfession ab.
Ausführliche Antwort
Die Anwärterbezüge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit lohnsteuerpflichtig; vom Anwärtergrundbetrag werden Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie ein etwaiger Solidaritätszuschlag einbehalten. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fallen nicht an, weil Referendarinnen und Referendare als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beihilfeberechtigt sind und sich im Übrigen privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wie hoch das Nettoeinkommen ausfällt, hängt von der Steuerklasse, der Konfession und den persönlichen Verhältnissen ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Rechtsgrundlage ist § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Erhalten Anwärter und Beamte in Rheinland-Pfalz vermögenswirksame Leistungen?
Nein, für Beamte, Richter und Anwärter des Landes RLP sind die vermögenswirksamen Leistungen zum 01.01.2012 entfallen.
Ausführliche Antwort
Nein. Für Beamte, Richter und Anwärter des Landes Rheinland-Pfalz sind die vermögenswirksamen Leistungen (zuvor 6,65 € monatlich) zum 01.01.2012 entfallen. Eine freiwillige Einzahlung aus dem Netto bleibt möglich, jedoch ohne Arbeitgeberzuschuss. Diese Angaben beruhen auf Landesamt für Finanzen RLP (lff.rlp.de), Abruf 2026.
Familienzuschlag
Wie hoch ist der Familienzuschlag Stufe 1 (ehebezogen)?
Der ehebezogene Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt 88,03 € monatlich, einheitlich für alle Besoldungsgruppen.
Ausführliche Antwort
Der Familienzuschlag Stufe 1 (ehebezogen) beträgt nach der Gesamtübersicht des Landesamts für Finanzen, gültig ab 1. April 2026, 88,03 € monatlich und gilt einheitlich für alle Besoldungsgruppen; er wird an Verheiratete und Verpartnerte gezahlt sowie an Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung und bei nicht nur vorübergehender Wohnungsaufnahme eines Kindes oder einer sonstigen Person. Rechtsgrundlage ist § 41 LBesG Rheinland-Pfalz in Verbindung mit Anlage 7 LBesG (nicht §§ 42, 43). Der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar, die Beträge über das Landesamt für Finanzen RLP.
Wie hoch ist der Familienzuschlag ab der Verbeamtung?
Ab der Verbeamtung beträgt der Familienzuschlag Stufe 1 (ehebezogen) 88,03 €; hinzu kommen 246,97 € je für das erste und zweite Kind und 726,00 € ab dem dritten Kind.
Ausführliche Antwort
Ab der Verbeamtung wird der Familienzuschlag nach § 41 LBesG gezahlt (nicht §§ 42, 43). Nach der Gesamtübersicht des Landesamts für Finanzen, gültig ab 1. April 2026, beträgt die Stufe 1 (ehebezogen) 88,03 €; in den Besoldungsgruppen ab A6 kommen je 246,97 € für das erste und das zweite Kind hinzu und 726,00 € ab dem dritten Kind. In den Beträgen mit einem oder zwei Kinderanteilen sind je Kind 5,46 € enthalten, die von einer Teilzeitkürzung nach § 9 Abs. 1 LBesG ausgenommen sind. Der Sonderzuschlag nach § 41a LBesG betrifft nur niedrige Besoldungsgruppen und ist für A12 und A13 nicht einschlägig. Der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Wie ist der Familienzuschlag im Detail ausgestaltet (niedrigster Stufe-1-Wert bundesweit)?
Der Ehegattenanteil beträgt einheitlich 88,03 € für alle Besoldungsgruppen; ab A6 je 246,97 € für das erste und zweite Kind, ab dem dritten Kind 726,00 € zzgl. mietenstufenabhängiger Aufstockung.
Ausführliche Antwort
Rechtsgrundlage ist § 41 LBesG Rheinland-Pfalz in Verbindung mit Anlage 7 LBesG (nicht §§ 42, 43). Nach der Gesamtübersicht des Landesamts für Finanzen, gültig ab 1. April 2026, gilt: Der Ehegattenanteil (Stufe 1) beträgt 88,03 € und ist für alle Besoldungsgruppen gleich hoch. Die Kinderanteile sind dagegen nach Besoldungsgruppe gestaffelt: ab A6 246,97 € für das erste und ebenso 246,97 € für das zweite Kind, in A5 abweichend 262,95 € für das erste und 252,29 € für das zweite Kind. Ab dem dritten Kind beträgt der Steigerungsbetrag in allen Besoldungsgruppen 726,00 € je Kind; dieser Betrag geht auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Mindestalimentation zurück (Beschluss vom 04.05.2020). In den Beträgen mit einem oder zwei Kinderanteilen sind je Kind 5,46 € enthalten, die von einer Teilzeitkürzung nach § 9 Abs. 1 LBesG ausgenommen sind. Ab dem dritten Kind kommt eine mietenstufenabhängige Aufstockung hinzu (Mietenstufe V 19,00 €, VI 43,00 €, VII 68,00 € je Kind, letzter belegter Stand 01.02.2025; die Gesamtübersicht zum 01.04.2026 weist diese Zuschläge nicht gesondert aus). Der Sonderzuschlag zum Familienzuschlag nach Anlage 7 Teil 2 betrifft nur die Besoldungsgruppen A5 bis A9 und ist für A13 nicht einschlägig.
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