Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Nordrhein-Westfalen
Die Grundlagen der Beihilfe in Nordrhein-Westfalen: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.
Grundlagen & Bemessungssatz
Welche Besonderheiten gelten beim NRW-Bemessungssatz?
Der Bemessungssatz ist personenbezogen mit 50, 70 oder 80 % ausgestaltet; Nordrhein-Westfalen erhebt seit 2022 keine Kostendämpfungspauschale mehr und kennt kein pauschales Beihilfemodell.
Ausführliche Antwort
Der Bemessungssatz ist in Nordrhein-Westfalen personenbezogen ausgestaltet: 50 % im aktiven Dienst, 70 % für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für Ehegatten, 80 % für Kinder und Waisen und 70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, wobei der erhöhte Satz nur einer beihilfeberechtigten Person gewährt wird. Eine Kostendämpfungspauschale wird ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben, und ein pauschales Beihilfemodell gibt es nicht. Weitere Besonderheiten sind die Begrenzung zahntechnischer Leistungen auf 70 %, eine Belastungsgrenze von 2 % der Jahresbezüge, Selbstbehalte bei Wahlleistungen von 10 beziehungsweise 15 € je Tag für höchstens 20 Tage beziehungsweise 500 € im Jahr, eine Implantatpauschale von 1.000 € sowie eine Antragsfrist von 24 Monaten. Rechtsgrundlage sind §§ 12, 12a, 4 Abs. 2 Buchst. c und 15 BVO NRW sowie § 75 Abs. 5 und 8 LBG NRW.
Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?
Der Ehegatte oder die Ehegattin ist beihilfeberechtigt, wenn die Einkünfte des Vorjahres 23.861 Euro nicht übersteigen; dieser Wert gilt für 2026 und wird jährlich fortgeschrieben.
Ausführliche Antwort
Nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatten, Ehegattinnen und Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig, solange ihre Einkünfte eine Grenze nicht übersteigen. Die Beihilfenverordnung nennt als Ausgangswert 20.000 Euro und ordnet an, dass dieser Betrag im gleichen Verhältnis wie der aktuelle Rentenwert West angepasst und auf volle Euro aufgerundet wird. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung veröffentlicht die fortgeschriebenen Werte: 2022 20.000 Euro, 2023 21.071 Euro, 2024 21.995 Euro, 2025 23.001 Euro und 2026 23.861 Euro. Maßgebend sind jeweils die Einkünfte des Kalenderjahres, das dem Entstehen der Aufwendungen vorausgeht. Ein Wert für 2027 ist noch nicht bekanntgegeben.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in NRW?
Die Beihilfe richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach der Beihilfenverordnung NRW, deren gesetzliche Grundlage das Landesbeamtengesetz ist; maßgeblich ist die Fassung vom 04.08.2026.
Ausführliche Antwort
Die Gewährung von Beihilfe in Nordrhein-Westfalen richtet sich nach der Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW). Deren gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist § 75 des Landesbeamtengesetzes NRW. Maßgeblich ist die Fassung der Verordnung vom 04.08.2026; sie wurde zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21.07.2026 geändert, das am 04.08.2026 in Kraft getreten ist (GV. NRW. S. 474). § 12 wurde zuletzt durch Verordnung vom 25.03.2026 mit Wirkung vom 01.01.2026 geändert, die §§ 3, 4, 7 und 4j durch Verordnung vom 12.11.2025 mit Wirkung ab dem 01.01.2026. Rechtsgrundlage ist § 75 LBG NRW in Verbindung mit der BVO NRW.
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?
Für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind beträgt der Beihilfe-Bemessungssatz 50 %.
Ausführliche Antwort
Für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind beträgt der personenbezogene Beihilfe-Bemessungssatz 50 %. Dieser Satz gilt für beihilfeberechtigte Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im aktiven Dienst und für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe reichen je nach Person von 50 % bis 80 %. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a BVO NRW.
Gilt für Referendarinnen und Referendare (Anwärter) ein gesonderter Bemessungssatz?
Nein, für Referendarinnen und Referendare gilt kein gesonderter Anwärtersatz; sie erhalten wie ledige Beihilfeberechtigte 50 % und erst ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %.
Ausführliche Antwort
Für Referendarinnen und Referendare, die als Anwärterinnen und Anwärter Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind, gilt kein gesonderter Bemessungssatz. Sie sind beihilfeberechtigt und erhalten denselben Satz wie andere Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst, also 50 %. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz bei der beihilfeberechtigten Person 70 %; bei mehreren Beihilfeberechtigten wird dieser erhöhte Satz nur bei einer von ihnen gewährt, und zwar bei derjenigen, die die Kinderanteile im Familienzuschlag erhält. Rechtsgrundlage sind § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a sowie Satz 4 und 5 BVO NRW.
Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?
Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person 70 %.
Ausführliche Antwort
Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person im aktiven Dienst von 50 % auf 70 %. Sind mehrere Personen beihilfeberechtigt, wird der erhöhte Satz nur einer von ihnen gewährt. Ebenfalls 70 % gilt für die berücksichtigungsfähige Person aus der Ehe oder Lebenspartnerschaft. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c sowie Satz 4 und 5 BVO NRW.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?
Für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt der Bemessungssatz 80 %.
Ausführliche Antwort
Für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt der Beihilfe-Bemessungssatz 80 %. Derselbe Satz gilt für eigenständig beihilfeberechtigte Waisen. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d BVO NRW.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten?
Für die berücksichtigungsfähige Ehegattin oder den berücksichtigungsfähigen Ehegatten beträgt der Bemessungssatz 70 %, sofern die Einkommensgrenze eingehalten ist.
Ausführliche Antwort
Für die berücksichtigungsfähige Ehegattin oder den berücksichtigungsfähigen Ehegatten beträgt der Bemessungssatz 70 %, sofern die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Der Satz von 70 % gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BVO NRW mit Ausnahme der Waisen. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b BVO NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW.
Ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten?
Nein, beim Wechsel von der Anwärterin oder dem Anwärter zur Beamtin oder zum Beamten bleibt der Bemessungssatz bei 50 % beziehungsweise 70 %; ein gesonderter Anwärtersatz besteht nicht.
Ausführliche Antwort
Beim Wechsel von der Anwärterin oder dem Anwärter zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe ändert sich der Bemessungssatz nicht. Er bleibt bei 50 % für Ledige beziehungsweise 70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern; ein gesonderter Anwärtersatz besteht nicht. Unabhängig vom Status erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, höchstens auf 90 %, wenn Versicherte trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen sind oder die Leistungen dauerhaft eingestellt wurden. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 1 und Abs. 3 BVO NRW.
Wie sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe gestaffelt?
Die individuelle Beihilfe ist gestaffelt in 50 % für Beamtinnen und Beamte, 70 % ab zwei Kindern sowie für Ehegatten und Versorgungsempfänger und 80 % für Kinder; im Einzelfall ist eine Erhöhung möglich.
Ausführliche Antwort
Die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe sind personenbezogen gestaffelt: 50 % für die Beamtin oder den Beamten ohne Kind oder mit einem Kind, 70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern sowie für Ehegatten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und 80 % für Kinder. Im Einzelfall kann der Bemessungssatz nach Ermessen erhöht werden, etwa bei einer Dienstbeschädigung, bei der Überführung einer Leiche nach einer Dienstreise oder in besonderen Ausnahmefällen bei Anlegung des strengsten Maßstabs. Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen einer Versicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen; Leistungen aus Summenversicherungen bleiben bis 100 € je Tag unberücksichtigt. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6 BVO NRW.
Antrag & Fristen
Welche Frist gilt für den Beihilfeantrag?
Der Beihilfeantrag ist innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen zu stellen, spätestens 24 Monate nach der ersten Rechnungsausstellung.
Ausführliche Antwort
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen beantragt wird, spätestens jedoch 24 Monate nach der ersten Ausstellung der Rechnung. Für Zuschüsse zu Kuren und Pflege sowie für die Säuglingsausstattung beginnt die Frist zu einem gesonderten Zeitpunkt. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen werden nur berücksichtigt, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Der Antrag kann nicht per E-Mail oder Fax gestellt werden; zulässig sind die Schriftform, die elektronische Form nach § 3a VwVfG NRW und die Beihilfe-App. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1 und 3 BVO NRW.
Gelten für Zahnleistungen besondere Antragsfristen oder Bagatellgrenzen?
Für Zahnleistungen gelten keine besonderen Antragsfristen oder Bagatellgrenzen; zu beachten sind das Voranerkennungsverfahren bei Implantaten und die Altersvoraussetzung bei Kieferorthopädie.
Ausführliche Antwort
Für zahnärztliche Leistungen gibt es keine gesonderte Antragsfrist und keine Mindestbetragsgrenze; es gilt die allgemeine Frist von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen. Besonderheiten bestehen jedoch beim Verfahren: Bei Implantaten mit bestimmten Indikationen ist ein Voranerkennungsverfahren erforderlich, das heißt, der Beihilfestelle ist vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag vorzulegen, und sie muss auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes die Notwendigkeit anerkannt haben. Kieferorthopädische Behandlungen sind grundsätzlich nur beihilfefähig, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Rechtsgrundlage sind § 4 Abs. 2 Buchst. a und b BVO NRW sowie § 13 Abs. 3 und 6 BVO NRW.
Gibt es eine Bagatell-/Mindestbetragsgrenze für Beihilfeanträge?
Nein, für Beihilfeanträge gibt es in Nordrhein-Westfalen keine Bagatell- oder Mindestbetragsgrenze, sondern nur einzelne Selbstbehalte.
Ausführliche Antwort
Für Beihilfeanträge besteht in Nordrhein-Westfalen keine Bagatell- oder Mindestbetragsgrenze; die Beihilfe wird ohne Mindestsumme auf Antrag gezahlt. Die Verordnung enthält lediglich Selbstbehalte und Eigenbeteiligungen, zum Beispiel 100 € je Kalenderjahr bei Betriebskosten von Hilfsmitteln sowie Tagesabzüge von 10, 15 oder 25 €. Zudem bestehen Aufbewahrungspflichten: Bei Beihilfen von mehr als 500 €, bei stationären Behandlungen von mehr als 1.000 €, sind die Belege noch drei Jahre aufzubewahren. Eine als Bagatellgrenze bezeichnete Betragsangabe ist unzutreffend; solche Beträge sind Selbstbehalte. Rechtsgrundlage sind §§ 4 und 13 BVO NRW sowie das Merkblatt „Beihilfefähige Aufwendungen“ mit Stand Januar 2026.
Gibt es eine Elternzeit-Sonderregel bei der Beihilfe?
Der Beihilfeanspruch besteht während der Elternzeit unverändert fort; zusätzlich werden auf Antrag Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, im Vorbereitungsdienst während des Basiselterngeld-Bezugs in voller Höhe.
Ausführliche Antwort
Eine eigene Sonderregel innerhalb der Beihilfenverordnung besteht für die Elternzeit nicht; die Elternzeit richtet sich nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Da der Beamtenstatus während der Elternzeit fortbesteht, bleibt auch der Beihilfeanspruch erhalten; für nicht berufstätige Ehegatten gelten weiterhin 70 %, für Kinder 80 %. Ergänzend sieht die Freistellungs- und Urlaubsverordnung eine Beitragserstattung vor: Während der Elternzeit werden unterhalb einer Einkommensgrenze Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 31 € monatlich erstattet. Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden während des Bezugs von Basiselterngeld auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe erstattet; das umfasst den beihilfeergänzenden Tarif einschließlich der Kinderanteile. Rechtsgrundlage sind § 13 Abs. 1 und 2 FrUrlV NRW in Verbindung mit dem BEEG und der BVO NRW.
Eigenbehalte & Belastungsgrenze
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?
Die Eigenbehalte eines Kalenderjahres dürfen zusammen 2 % der jährlichen Bruttobezüge des vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.
Ausführliche Antwort
Die im Rahmen der Beihilfe selbst zu tragenden Eigenbehalte sind durch eine Belastungsgrenze gedeckelt: Sie dürfen im Kalenderjahr 2 Prozent der jährlichen Bruttobezüge nicht übersteigen. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttobezüge des vorangegangenen Kalenderjahres. Bei Neubegründung des Beamtenverhältnisses oder bei Rückkehr in den Dienst werden die ersten vollen Monatsbezüge auf das Jahr hochgerechnet. Variable Bezügebestandteile, die Kinderanteile im Familienzuschlag und Renten bleiben außer Ansatz. Die Eigenbehalte werden nur in Höhe des persönlichen Bemessungssatzes berücksichtigt. Die Belastungsgrenze stellt die Beihilfestelle fest; die dafür nötigen Bezügedaten erhebt sie bei der Bezügestelle. Angerechnet werden neben den Eigenbehalten bei stationären Wahlleistungen auch die Eigenbehalte aus der Begrenzung zahntechnischer Leistungen. Rechtsgrundlage sind § 75 Abs. 8 LBG NRW sowie § 15 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 10 BVO NRW.
Gibt es in NRW eine Kostendämpfungspauschale?
Nein, in NRW wird seit dem Kalenderjahr 2022 keine Kostendämpfungspauschale mehr erhoben; Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 erhalten stattdessen einen Zuschuss von 12,50 € monatlich.
Ausführliche Antwort
Eine Kostendämpfungspauschale wird in Nordrhein-Westfalen seit dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben. Die Beihilfeberechtigten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6, die früher von der Pauschale ausgenommen waren, erhalten stattdessen einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von monatlich 12,50 €. Rechtsgrundlage sind § 12a BVO NRW und § 75 Abs. 6 LBG NRW.
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