Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Niedersachsen
Die Grundlagen der Beihilfe in Niedersachsen: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.
Grundlagen & Bemessungssatz
Welche Besonderheiten gelten beim niedersächsischen Bemessungssatz-System?
Der Bemessungssatz ist personenbezogen (50 % aktiv, 70 % Versorgung/Ehegatte, 80 % Kinder, 70 % ab zwei Kindern); zusätzlich ist die pauschale Beihilfe wählbar.
Ausführliche Antwort
Der Bemessungssatz ist personenbezogen ausgestaltet: 50 % im aktiven Dienst, 70 % für Versorgungsempfänger und Ehegatten, 80 % für Kinder sowie 70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern. Der erhöhte Satz wird nur der Person gewährt, die den kinderbezogenen Familienzuschlag bezieht. Eine Besonderheit Niedersachsens ist, dass zusätzlich die pauschale Beihilfe gewählt werden kann. Rechtsgrundlagen sind §§ 80 und 80a NBG; der amtliche Volltext ist über NI-VORIS abrufbar.
Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?
Aufwendungen für den Ehegatten sind nur beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte 22.000 € nicht übersteigt.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen für Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartner sind nicht beihilfefähig, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung 22.000 € überstiegen hat. Das ist die höchste feste Einkommensgrenze bundesweit, gleichauf mit Rheinland-Pfalz; in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt liegt sie bei 20.000 €. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 3 NBG.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Niedersachsen?
Die Beihilfe beruht auf § 80 NBG in Verbindung mit der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO).
Ausführliche Antwort
Rechtsgrundlage der Beihilfe in Niedersachsen ist § 80 NBG in Verbindung mit der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) vom 07.11.2011, zuletzt geändert am 21.06.2023. Die Angaben beruhen auf § 80 NBG in Verbindung mit der NBhVO; der amtliche Volltext ist über das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufbar.
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?
Für aktive Beamtinnen/Beamte und Beamte auf Widerruf beträgt der Bemessungssatz 50 %.
Ausführliche Antwort
Der Beihilfe-Bemessungssatz beträgt für aktive Beamtinnen und Beamte einschließlich der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (Referendarinnen und Referendare) 50 %; ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhöht er sich auf 70 %. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 NBG.
Gilt für Referendarinnen und Referendare (Anwärter) ein gesonderter Bemessungssatz?
Es gibt keinen gesonderten Anwärtersatz; Referendare erhalten 50 % wie andere aktive Beamte.
Ausführliche Antwort
Für Beamtinnen und Beamte einschließlich der Anwärterinnen und Anwärter (Beamte auf Widerruf) gilt einheitlich ein Bemessungssatz von 50 %; einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 5 Nr. 1 NBG.
Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?
Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 %.
Ausführliche Antwort
Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 %. Sind mehrere Personen beihilfeberechtigt, wird der erhöhte Satz nur einer von ihnen gewährt. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 5 Satz 3 NBG.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?
Für berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %.
Ausführliche Antwort
Für berücksichtigungsfähige Kinder und für eigenständig beihilfeberechtigte Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 5 NBG.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner sowie Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %.
Ausführliche Antwort
Für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und für beihilfeberechtigte Versorgungsempfängerinnen und -empfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 5 Nr. 2 NBG.
Ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten?
Nein, der Bemessungssatz bleibt 50 % (ledig) bzw. 70 % (ab zwei Kindern/Ehegatte); es gibt keinen gesonderten Anwärtersatz.
Ausführliche Antwort
Beim Wechsel von der Anwärterin oder dem Anwärter zur Beamtin oder zum Beamten bleibt der Bemessungssatz unverändert bei 50 % (ledig) beziehungsweise 70 % (ab zwei Kindern oder für den Ehegatten); einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 5 NBG.
Wie sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe im Überblick?
Beamte erhalten 50 %, ab zwei Kindern 70 %, Ehegatte und Versorgungsempfänger 70 %, Kinder 80 %.
Ausführliche Antwort
Die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe betragen für die Beamtin oder den Beamten 50 % (ohne Kind oder mit einem Kind), ab zwei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %, für den Ehegatten 70 %, für Versorgungsempfänger 70 % und für Kinder 80 %. Für Versorgungsempfänger und Ehegatten mit hoher Belastung durch die private Krankenversicherung ist eine befristete Erhöhung um bis zu 20 Prozentpunkte möglich. Rechtsgrundlage ist § 80 NBG in Verbindung mit der NBhVO.
Antrag & Fristen
Welche Antragsfrist gilt für die Beihilfe?
Die Beihilfe ist innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen zu beantragen (Ausschlussfrist).
Ausführliche Antwort
Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen und ist eine Ausschlussfrist. Rechtsgrundlage ist § 48 NBhVO.
Welche Bagatellgrenze und Antragsfrist gelten (Zahn)?
Zahnleistungen lösen keinen Eigenbehalt aus, da § 45 Abs. 1 bis 3 NBhVO die eigenbehaltspflichtigen Leistungen abschließend aufzählt und Zahnleistungen dort nicht genannt sind. Die Antragsfrist beträgt ein Jahr ab Entstehen der Aufwendungen, nicht erst ab dem Folgejahr (§ 48 Abs. 1 Satz 1 NBhVO).
Ausführliche Antwort
Anders als bei anderen Leistungsarten löst die Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen keinen Eigenbehalt aus: § 45 Abs. 1 bis 3 NBhVO zählt die eigenbehaltspflichtigen Aufwendungen (u. a. Arznei-, Verband- und Hilfsmittel, Fahrtkosten, häusliche Krankenpflege, Krankenhausbehandlung) abschließend auf; Zahnleistungen sind darin nicht enthalten. Der Antrag auf Beihilfe ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen zu stellen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 NBhVO); die Frist beginnt bei Vorliegen einer Rechnung mit deren Datum zu laufen. Eine Frist bis zum Ende des Folgejahres besteht nicht; bei Versäumung kommt lediglich eine Wiedereinsetzung bei höherer Gewalt oder unbilliger Härte in Betracht.
Gibt es eine Bagatellgrenze bzw. Eigenbehalte bei der Beihilfe?
Beihilfe wird nur zu notwendigen und angemessenen Aufwendungen gewährt; es gelten Eigenbehalte nach § 45 NBhVO, aber keine Kostendämpfungspauschale.
Ausführliche Antwort
Beihilfe wird nur zu notwendigen und angemessenen Aufwendungen gewährt (§ 80 NBG; § 4 NBhVO). Es gelten Eigenbehalte nach § 45 NBhVO in Höhe von 10 %, mindestens 5 € und höchstens 10 €; eine prozentuale Kostendämpfungspauschale gibt es nicht. Rechtsgrundlagen sind § 80 NBG sowie §§ 4 und 45 NBhVO.
Gibt es eine Elternzeit-Sonderregel bei der Beihilfe?
Es gibt keine eigene Elternzeit-Beihilfe-Sonderregel; die Beihilfeberechtigung besteht in Mutterschutz/Elternzeit fort.
Ausführliche Antwort
Eine eigene Elternzeit-Sonderregel für die Beihilfe besteht nicht; Mutterschutz und Elternzeit richten sich nach § 81 NBG in Verbindung mit den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), wobei die Beihilfeberechtigung fortbesteht. Elternzeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge verkürzt die Probezeit entsprechend. Rechtsgrundlagen sind §§ 81 und 62 NBG.
Eigenbehalte & Belastungsgrenze
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?
Übersteigen die Eigenbehalte 2 % der jährlichen Einnahmen (bei chronisch Kranken 1 %), werden sie auf Antrag nicht weiter abgezogen.
Ausführliche Antwort
Die Eigenbehalte nach § 45 NBhVO (10 %, mindestens 5 € und höchstens 10 €) sind durch eine Belastungsgrenze gedeckelt: Übersteigen sie im Kalenderjahr 2 % der jährlichen Einnahmen, werden sie auf Antrag nicht weiter abgezogen; für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine Grenze von 1 %. Rechtsgrundlage ist § 46 NBhVO.
Gibt es in Niedersachsen eine Kostendämpfungspauschale?
Niedersachsen kennt keine Kostendämpfungspauschale; die Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich über Eigenbehalte nach § 45 NBhVO.
Ausführliche Antwort
Niedersachsen kennt keine Kostendämpfungspauschale; die Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich über Eigenbehalte nach § 45 NBhVO. Grundlage ist die NBhVO, die keine Kostendämpfungspauschale vorsieht, insbesondere § 45 NBhVO.
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