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Krankenversicherung: pauschale Beihilfe, GKV oder PKV in Hamburg

Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Hamburg kannst du zwischen der pauschalen Beihilfe in der gesetzlichen Kasse und der individuellen Beihilfe mit privater Krankenversicherung wählen. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.

Kranken-/Pflegeversicherung

Wie hoch sind GKV-Beitragssatz und Zusatzbeitrag (und wie ist die PKV zu bewerten)?

Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 14,6 %, der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 liegt bei 2,9 %.

Ausführliche Antwort

Die GKV ist bundeseinheitlich geregelt: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % (§ 241 SGB V); der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 liegt bei 2,9 % (§ 242a SGB V). Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind als Beamte auf Widerruf versicherungsfrei; bei freiwilliger GKV tragen sie den Beitrag ohne Arbeitgeberanteil selbst. Bei der PKV liegt die Beihilfe in der Regel bei 50 %, die Restkosten laufen über einen PKV-Beihilfeergänzungstarif; die Prämien sind Marktdaten ohne amtlichen Einheitssatz. Diese Angaben beruhen auf § 241 SGB V, § 242a SGB V; Beihilfe nach HmbBG/BhV.

Beispiel: In der gesetzlichen Kasse zahlst du 14,6 % plus 2,9 % Zusatzbeitrag (2026); privat versichert deckt die Beihilfe in der Regel 50 %, den Rest ein Ergänzungstarif.
Rechtsgrundlage: § 241, § 242a SGB V; § 80 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: SGB V, § 241 in der am 23.09.2026 geltenden Fassung (14,6 %)

Pauschale Beihilfe

Ist in Hamburg eine pauschale Beihilfe wählbar?

Ja, auf Antrag wird anstelle der Einzelbeihilfe eine monatliche Pauschale in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags gewährt.

Ausführliche Antwort

Auf Antrag wird anstelle der Einzelbeihilfe eine monatliche Pauschale in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags gewährt (bei PKV höchstens hälftiger Basistarif-Beitrag); sie steht freiwillig gesetzlich oder entsprechend privat Versicherten offen und ist mit dem Verzicht auf ergänzende Beihilfen verbunden. Die Wahl ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. Hamburg hat dieses Modell am 01.08.2018 als bundesweit erstes Land eingeführt; die Auszahlung erfolgt monatlich mit den Bezügen. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Bleibst du in der gesetzlichen Kasse, zahlt dir Hamburg die pauschale Beihilfe – die Hälfte deines Krankenversicherungsbeitrags.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 10 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, gültig ab 30.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); Merkblatt Pauschale Beihilfe hamburg.de, Stand Januar 2024

Gibt es eine Frist zur Beantragung der pauschalen Beihilfe?

Eine bezifferte gesetzliche Ausschlussfrist besteht nicht; der Antrag ist nur für die Zukunft, nicht rückwirkend möglich.

Ausführliche Antwort

Eine bezifferte gesetzliche Ausschlussfrist für die Wahl der pauschalen Beihilfe besteht in Hamburg nicht; § 80 Abs. 10 HmbBG enthält keine Fristregelung (die Zwei-Jahres-Frist des § 80 Abs. 6 HmbBG betrifft nur die individuelle Beihilfe). Belegt ist lediglich, dass der Antrag nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich ist; er sollte daher rechtzeitig vor oder zu Dienstbeginn gestellt werden. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG; amtliches Merkblatt/FAQ (hamburg.de).

Beispiel: Für die pauschale Beihilfe gibt es keine feste Frist; sie wirkt aber nur für die Zukunft, also stelle den Antrag rechtzeitig zu Dienstbeginn.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 10 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, gültig ab 30.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); Merkblatt Pauschale Beihilfe hamburg.de, Stand Januar 2024

Ist die pauschale Beihilfe beim Statuswechsel wählbar?

Ja, beim Statuswechsel kann anstelle der Einzelbeihilfe die pauschale Beihilfe gewählt werden.

Ausführliche Antwort

Beim Statuswechsel ist die pauschale Beihilfe wählbar: auf Antrag eine monatliche Pauschale in Höhe des hälftigen nachgewiesenen KV-Beitrags (bei PKV höchstens hälftiger Basistarif) anstelle der Einzelbeihilfe, mit Verzicht auf ergänzende Beihilfen; die Wahl ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. Dies ist eine zentrale Beratungsfrage beim Wechsel. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Auch beim Statuswechsel kannst du die pauschale Beihilfe statt der Einzelbeihilfe wählen.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 10 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, gültig ab 30.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); Merkblatt Pauschale Beihilfe hamburg.de, Stand Januar 2024

Was gilt ohne Antrag auf pauschale Beihilfe?

Ohne Antrag gilt die reguläre individuelle Beihilfe nach Bemessungssatz.

Ausführliche Antwort

Ohne Antrag gilt die reguläre individuelle Beihilfe nach Bemessungssatz; die Pauschale ist der aktiv zu beantragende Sonderweg, wer nichts tut, bleibt im Regelsystem. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG.

Beispiel: Ohne Antrag bleibst du bei der individuellen Beihilfe nach Bemessungssatz.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 10 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, gültig ab 30.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); Merkblatt Pauschale Beihilfe hamburg.de, Stand Januar 2024

Erhöht sich die Pauschale im Ruhestand von 50 % auf 70 %?

Nein, die Pauschale bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags; die 50/70-Staffelung gilt nur bei der individuellen Beihilfe.

Ausführliche Antwort

Nein. Die Pauschale bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen KV-Beitrags (bei PKV höchstens halber Basistarif-Beitrag). Die Staffelung von 50 auf 70 % existiert nur bei der individuellen Beihilfe (Bemessungssatz) und wurde mit dem Verzicht abgewählt. Der Pauschalanspruch bleibt im Ruhestand bestehen, aber ohne erhöhten Satz. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 Satz 3 HmbBG (gegenüber Abs. 9).

Beispiel: Die Pauschale bleibt dauerhaft die Hälfte deines Beitrags – im Ruhestand steigt sie nicht auf 70 %.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 10 Satz 3 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, gültig ab 30.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); Merkblatt Pauschale Beihilfe hamburg.de, Stand Januar 2024

Erhöht sich die Pauschale ab dem zweiten Kind von 50 % auf 70 %?

Nein, auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.

Ausführliche Antwort

Nein. Auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des KV-Beitrags. Der Sprung auf 70 % ab dem zweiten Kind existiert nur bei der individuellen Beihilfe; im Pauschalsystem gibt es keinen kinderzahlabhängigen Sprung, für berücksichtigungsfähige Angehörige wird die halbe Pauschale ihres KV-Beitrags gewährt (unter Anrechnung von Drittzuschüssen). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG (gegenüber Abs. 9 Satz 3).

Beispiel: Auch mit zwei Kindern bleibt die Pauschale bei der Hälfte deines Beitrags.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 10 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, gültig ab 30.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); Merkblatt Pauschale Beihilfe hamburg.de, Stand Januar 2024

Ist die Wahl der pauschalen Beihilfe unwiderruflich?

Ja, der Antrag und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform.

Ausführliche Antwort

Ja. Der Antrag auf die Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 BGB; ein Wechsel zwischen pauschaler und individueller Beihilfe ist auch im Ruhestand nicht möglich. Ausnahme ist die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (zum Beispiel Widerruf zu Probe); Sonderfall ist die Heilfürsorge-Überleitung nach dem Gesetz vom 21.01.2026. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 Satz 6 HmbBG; § 126 BGB.

Beispiel: Deine Wahl der pauschalen Beihilfe ist unwiderruflich und schriftlich zu treffen – ein Wechsel ist auch im Ruhestand nicht möglich.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 10 Satz 6 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, gültig ab 30.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); Merkblatt Pauschale Beihilfe hamburg.de, Stand Januar 2024

Wie und wo wird die pauschale Beihilfe beantragt?

Der schriftliche, unwiderrufliche Antrag ist in der Regel über die Personalstelle der Dienstbehörde zu stellen; Festsetzung und Auszahlung erfolgen über das Zentrum für Personaldienste (ZPD).

Ausführliche Antwort

Der Antrag ist schriftlich und unwiderruflich mit Verzicht auf ergänzende Beihilfen zu stellen (Schriftform § 126 BGB), in der Regel über die zuständige Personalstelle der Dienstbehörde; Festsetzung und Auszahlung erfolgen über das Zentrum für Personaldienste (ZPD). Der Antrag wirkt nur für die Zukunft, nicht rückwirkend; die individuelle Beihilfe verbleibt bei der Beihilfestelle des ZPD. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG; amtliches Merkblatt „Pauschale Beihilfe“ (hamburg.de).

Beispiel: Den schriftlichen, unwiderruflichen Antrag stellst du über die Personalstelle deiner Dienstbehörde; Auszahlung über das Zentrum für Personaldienste (ZPD).
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 10 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, gültig ab 30.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); Merkblatt Pauschale Beihilfe hamburg.de, Stand Januar 2024

Werden Arbeitgeber- oder Sozialzuschüsse auf die Pauschale angerechnet?

Ja, Beiträge oder Zuschüsse eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung werden bei der Berechnung der Pauschale berücksichtigt.

Ausführliche Antwort

Ja. Beiträge eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung beziehungsweise ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag sind bei der Berechnung der Pauschale zu berücksichtigen; die Pauschale vermindert sich entsprechend um solche Drittzuschüsse, was vor allem bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten berücksichtigungsfähigen Angehörigen greift. Beitragsänderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 Satz 5, 8 HmbBG.

Beispiel: Zahlt dir ein Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung, wird er bei der Berechnung der Pauschale angerechnet.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 10 Satz 8 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, gültig ab 30.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); Merkblatt Pauschale Beihilfe hamburg.de, Stand Januar 2024

Bleibt die Pflege-Beihilfe trotz Verzicht erhalten?

Ja, Aufwendungen mit Leistungspflicht der Pflegeversicherung sind von der Pauschale nicht umfasst; im Pflegefall besteht weiter Anspruch auf individuelle Beihilfe.

Ausführliche Antwort

Ja. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die pauschale Beihilfe deckt nur den Krankenversicherungs-, nicht den Pflegeversicherungsbeitrag; im Pflegefall besteht daher trotz Pauschale ein Anspruch auf individuelle Beihilfe. Der Verzicht betrifft nur die ergänzenden Kranken-Beihilfen. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 HmbBG; § 22 HmbBeihVO.

Beispiel: Im Pflegefall bleibt deine individuelle Beihilfe trotz Verzicht erhalten; die Pauschale deckt nur die Krankenversicherung.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 10 Satz 2, Abs. 7 HmbBG; § 22 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, gültig ab 30.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); SGB XI § 55 (Beitragssatz 3,4 % lfd. Fassung)

Was passiert mit der Pauschale bei einem Wechsel zwischen GKV und PKV?

Der Anspruch bleibt bestehen, wird aber auf höchstens die vor der Änderung gewährte Höhe gedeckelt.

Ausführliche Antwort

Der Anspruch bleibt bei einem Wechsel zwischen GKV und PKV oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs bestehen, wird aber höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt; bei PKV generell höchstens halber Basistarif-Beitrag. Ausnahme von der Deckelung ist die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (zum Beispiel Widerruf zu Probe). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 Satz 7 HmbBG.

Beispiel: Wechselst du später die Kasse, wird die Pauschale höchstens in der bisherigen Höhe weitergezahlt.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 10 Satz 7 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, gültig ab 30.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); VAG § 152 lfd. Fassung; Merkblatt Pauschale Beihilfe hamburg.de, Stand Januar 2024

Muss die pauschale Beihilfe bei Zuzug nach Hamburg neu beantragt werden?

Ja, bei Dienstherrnwechsel gilt das Recht des neuen Landes; bei Zuzug nach Hamburg ist die Pauschale mit der neuen Beihilfeberechtigung erneut zu beantragen.

Ausführliche Antwort

Bei einem Dienstherrnwechsel endet das bisherige Beihilferechtsverhältnis, es gilt das Recht des neuen Landes. Bei Zuzug nach Hamburg ist die Pauschale mit der neuen Beihilfeberechtigung erneut zu beantragen beziehungsweise besteht ein neues Wahlrecht; der Verzicht des Ursprungslandes bindet nicht fort. Innerhalb Hamburgs ist die Wahl unwiderruflich (Ausnahme neues Beamtenverhältnis). Bei Wegzug in ein Land ohne Pauschale entfällt der Anspruch und es erfolgt der Rückfall auf individuelle Beihilfe. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG; amtliches Merkblatt (hamburg.de).

Beispiel: Ziehst du nach Hamburg, musst du die Pauschale neu beantragen; ziehst du in ein Land ohne Pauschale, entfällt sie.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 10 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, gültig ab 30.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); Merkblatt Pauschale Beihilfe hamburg.de, Stand Januar 2024

Muss nach dem Referendariat für die Verbeamtung auf Probe erneut ein Antrag auf pauschale Beihilfe gestellt werden?

Ja, mit der Einstellung auf Probe entsteht ein neues Beamtenverhältnis und damit eine neue Beihilfeberechtigung, sodass ein erneuter Antrag erforderlich ist.

Ausführliche Antwort

Ja. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Prüfung kraft Gesetzes; die anschließende Einstellung auf Probe begründet ein neues Beamtenverhältnis und damit eine neue Beihilfeberechtigung, sodass die Wahl erneut zu treffen und ein erneuter Antrag erforderlich ist (nicht automatisch). Es gilt wie beim Erstantrag: schriftlich, unwiderruflich, nicht rückwirkend; eine bezifferte Ausschlussfrist besteht nicht. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG; amtliches Merkblatt (hamburg.de).

Beispiel: Für die Verbeamtung auf Probe entsteht ein neues Beamtenverhältnis – die pauschale Beihilfe musst du dann erneut beantragen.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 10 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, gültig ab 30.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); Merkblatt Pauschale Beihilfe hamburg.de, Stand Januar 2024

Was ist die pauschale Beihilfe (Grundprinzip)?

Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags, wahlweise zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.

Ausführliche Antwort

Die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“) ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags – wahlweise zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung – als Alternative zur individuellen Beihilfe. Sie ist vor allem für gesetzlich Versicherte vorteilhaft (kein Arbeitgeberanteil zur GKV), ist jedoch in fast allen Ländern unwiderruflich und lohnt sich nur in bestimmten Konstellationen. Diese Angaben beruhen auf § 80 HmbBG (Landesbeihilferecht, länderspezifisch).

Beispiel: Die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“) ist ein monatlicher Zuschuss von 50 % deines Krankenversicherungsbeitrags als Alternative zur individuellen Beihilfe.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 10 HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, gültig ab 30.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); Merkblatt Pauschale Beihilfe hamburg.de, Stand Januar 2024

Pflege

Wie ist die Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe geregelt?

Die pauschale Beihilfe in Hamburg bezuschusst ausschließlich den Krankenversicherungsbeitrag zur Hälfte. Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist davon ausdrücklich ausgenommen und vollständig selbst zu tragen. Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt seit dem 01.01.2025 bundeseinheitlich 3,6 %, für Kinderlose 4,2 %.

Ausführliche Antwort

Die pauschale Beihilfe nach § 80 Abs. 10 HmbBG bezuschusst nach den Merkblättern des Hamburger Personalamts ausschließlich den Beitrag zur Krankenversicherung, und zwar zur Hälfte. Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung werden ausdrücklich nicht erstattet und sind vollständig selbst zu tragen. Davon zu unterscheiden ist der Pflege-Leistungsfall: Für Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit besteht weiterhin Anspruch auf individuelle Beihilfe zum persönlichen Bemessungssatz (§ 22 HmbBeihVO in Verbindung mit § 80 Abs. 7 HmbBG). Zu den Beitragssätzen: Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt seit dem 01.01.2025 bundeseinheitlich 3,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Der Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nennt weiterhin 3,4 %; maßgeblich ist die Erhöhung nach Satz 2, die auf das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz zurückgeht. Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erhöht sich der Satz für Mitglieder ohne Kinder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um 0,6 Beitragssatzpunkte auf 4,2 %. Für das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind wird jeweils ein Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten gewährt, solange das Kind das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat: 3,35 % bei zwei Kindern, 3,10 % bei drei, 2,85 % bei vier und 2,60 % ab fünf Kindern.

Beispiel: Die Pauschale bezuschusst nur den Krankenversicherungsbeitrag zur Hälfte. Deinen Pflegeversicherungsbeitrag zahlst du vollständig selbst.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 10 HmbBG; § 22 HmbBeihVO; § 55 Abs. 1, 3 SGB XI · Gesetzestext öffnen
Stand: SGB XI, Beitragssatz 3,6 % seit 01.01.2025 (PUEG); Hamburger Merkblatt zur pauschalen Beihilfe

GKV-Ergänzung

Wie wird bei freiwillig gesetzlich Versicherten mit Sachleistungen abgerechnet?

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten mit Sachleistungen wird die Kassenleistung angerechnet; die Bemessung folgt § 80 HmbBG.

Ausführliche Antwort

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten mit Sachleistungen wird die Kassenleistung angerechnet; die Bemessung folgt § 80 HmbBG. Diese Angaben beruhen auf § 80 HmbBG; § 3 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Bist du freiwillig gesetzlich versichert und nutzt Sachleistungen, wird die Kassenleistung auf deine Beihilfe angerechnet.
Rechtsgrundlage: § 80 HmbBG; § 3 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024, gültig ab 30.11.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177); Merkblatt Pauschale Beihilfe hamburg.de, Stand Januar 2024

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