Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Bayern
Wie die Beihilfe in Bayern Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.
Wie wird eine Privatklinik ohne § 108 SGB V behandelt?
In Krankenhäusern ohne § 108 SGB V sind die Leistungen gedeckelt (ab 18 J. bis 324,63 €/Tag, unter 18 J. bis 462,80 €/Tag).
Ausführliche Antwort
In nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern sind die Leistungen gedeckelt: vollstationär ab 18 Jahren bis 324,63 € pro Tag, unter 18 Jahren bis 462,80 € pro Tag; eine Ausnahme gilt für die stationäre Notfallbehandlung im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Diese Angaben beruhen auf § 28 Abs. 2 BayBhV.
Wie sind die Wahlleistungs-Selbstbehalte gedeckelt?
Die „30 Tage“ begrenzen nicht die Beihilfefähigkeit des Zweibettzimmers, sondern die abzuziehende Eigenbeteiligung: 7,50 € pro Aufenthaltstag, höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr; wahlärztliche Leistungen 25 € pro Aufenthaltstag ohne Tagesdeckel; keine Anwendung bei Spendern.
Ausführliche Antwort
Die „30 Tage“ begrenzen nicht die Beihilfefähigkeit des Zweibettzimmers, sondern die abzuziehende Eigenbeteiligung: 7,50 € pro Aufenthaltstag, höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr; wahlärztliche Leistungen 25 € pro Aufenthaltstag ohne Tagesdeckel; keine Anwendung bei Spendern. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1, 2, Satz 8 BayBG.
Besteht freie Krankenhauswahl?
Ja, bei zugelassenen Krankenhäusern sind die allgemeinen Leistungen voll beihilfefähig; in anderen Häusern gilt eine Deckelung.
Ausführliche Antwort
Die allgemeinen Krankenhausleistungen sind in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern voll beihilfefähig; in anderen Häusern gilt die Deckelung nach § 28 Abs. 2. Diese Angaben beruhen auf § 28 BayBhV.
Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?
Allgemeine Krankenhausleistungen in nach § 108 SGB V zugelassenen Häusern sind voll beihilfefähig; wahlärztliche Leistungen bis zum Schwellenwert der GOÄ und das Zweibettzimmer sind – anders als in vielen Ländern – abzüglich einer Eigenbeteiligung beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern in voller Höhe beihilfefähig; sie werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz über Fallpauschalen abgerechnet, ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht. Anders als in zahlreichen anderen Ländern sind in Bayern auch die Wahlleistungen beihilfefähig: wahlärztliche Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte bis zum Schwellenwert (regelmäßig bis zum 2,3-fachen Satz, bei besonderer Begründung höher) sowie die gesonderte Unterkunft bis zum Zweibettzimmer, jeweils abzüglich einer Eigenbeteiligung; die Eigenbeteiligung für das Zweibettzimmer wird höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr erhoben. Rechtsgrundlagen sind §§ 7 und 28 BayBhV in Verbindung mit Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG; der amtliche Volltext ist über gesetze-bayern.de abrufbar.
Sind stationäre Wahlleistungen beihilfefähig?
Ja, wahlärztliche Leistungen und ein Zweibettzimmer sind in zugelassenen Krankenhäusern beihilfefähig, abzüglich Eigenbeteiligung.
Ausführliche Antwort
Wahlleistungen – wahlärztliche Leistungen und eine gesonderte Unterkunft bis zum Zweibettzimmer – sind in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern beihilfefähig, abzüglich einer Eigenbeteiligung. Ein besonderer Antrag oder ein zusätzlicher Monatsbeitrag ist nicht erforderlich; Wahlleistungen gehören zu den drei Leistungsbereichen, die auch Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben (Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG). Diese Angaben beruhen auf § 28 Abs. 1 BayBhV i.V.m. Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG.
Wie hoch ist die Eigenbeteiligung beim Zweibettzimmer?
Die Eigenbeteiligung beim Zweibettzimmer beträgt 7,50 € pro Tag, höchstens für 30 Tage im Jahr.
Ausführliche Antwort
Für die Wahlleistung Zweibettzimmer beträgt die Eigenbeteiligung 7,50 € pro Aufenthaltstag, höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr (nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes). Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 BayBG.
Wie hoch ist die Eigenbeteiligung bei wahlärztlichen Leistungen?
Die Eigenbeteiligung bei wahlärztlichen Leistungen beträgt 25 € pro Aufenthaltstag.
Ausführliche Antwort
Für wahlärztliche Leistungen beträgt die Eigenbeteiligung 25 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus (nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes). Diese Angaben beruhen auf Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG.
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