Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Baden-Württemberg
Was die Beihilfe in Baden-Württemberg bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.
Wie werden Implantate beihilferechtlich behandelt?
Implantologische Leistungen sind zu 75 % beihilfefähig, bei medizinischer Indikation oder unter 18 Jahren ohne diese Begrenzung.
Ausführliche Antwort
Implantologische Leistungen (Abschnitt K der Anlage 1 GOZ) sind zu 75 % beihilfefähig; die Begrenzung entfällt bei medizinischer Indikation (etwa wenn eine konventionelle prothetische Versorgung nicht möglich ist) sowie bei Personen unter 18 Jahren. Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 4 und 7 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Bis zu welchem Alter sind kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig?
Kieferorthopädische Leistungen sind bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr beihilfefähig; bei schweren Anomalien oder rein medizinischer Indikation gelten Ausnahmen.
Ausführliche Antwort
Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wird; Ausnahmen gelten bei schweren Kieferanomalien oder rein medizinischer Indikation. Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 2 und 6 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Gelten für Minderjährige Selbstbehalte bei Zahnersatz und KFO?
Nein, für Personen unter 18 Jahren gelten keine Selbstbehalte von 25 %/30 %.
Ausführliche Antwort
Für Personen unter 18 Jahren sowie für vor dem 18. Geburtstag begonnene kieferorthopädische Behandlungen gelten die Selbstbehalte von 25 % (Implantate) beziehungsweise 30 % (Material/Labor) nicht. Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 6 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Wie sind zahnärztliche Leistungen in Baden-Württemberg grundsätzlich geregelt?
Zahn- und kieferorthopädische Leistungen richten sich nach § 11 der neu gefassten BVO BW.
Ausführliche Antwort
Zahn- und kieferorthopädische Leistungen richten sich in Baden-Württemberg nach § 11 der zum 01.01.2026 neu gefassten BVO BW. Diese Angaben beruhen auf § 11 BVO BW, amtlicher Volltext auf; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Wie hoch sind Zahnersatz-Material- und Laborkosten beihilfefähig?
Material- und Laborkosten beim Zahnersatz sind zu 70 % beihilfefähig (höher als in den meisten Ländern); für unter 18-Jährige entfällt die Kürzung.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten sind zu 70 % beihilfefähig und damit höher als in den meisten Ländern (60 %); für Personen unter 18 Jahren gilt diese Kürzung nicht. Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 6) BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Gelten für Referendare beim Zahnersatz Sonderregeln?
Nein, für Referendare gelten dieselben Zahnersatz-Regeln wie für Beamte (Selbstbehalte 25 %/30 %, Bemessungssatz 50 %).
Ausführliche Antwort
Für Beamte auf Widerruf (Referendare) gibt es beim Zahnersatz keine Sonderregel; es gelten dieselben Regeln wie für Beamte, einschließlich der Selbstbehalte von 25 % (Implantate) beziehungsweise 30 % (Material/Labor) und des Bemessungssatzes von 50 %. Diese Angaben beruhen auf § 11 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Wie werden Inlays und Einlagefüllungen behandelt?
Inlays und Einlagefüllungen sind beihilfefähig; auf den Material-/Laboranteil entfällt ein Selbstbehalt von 30 %.
Ausführliche Antwort
Inlays und Einlagefüllungen sind als zahnärztliche Leistung nach GOZ beihilfefähig; auf den Material- und Laboranteil entfällt der Selbstbehalt von 30 %. Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 1 und 5 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Sind Verblendungen und Vollkeramik beihilfefähig?
Ja, Verblendungen und Vollkeramik sind beihilfefähig; auf den Material-/Laboranteil entfällt der Selbstbehalt von 30 %.
Ausführliche Antwort
Verblendungen und Vollkeramik sind als zahnärztliche beziehungsweise zahntechnische Leistung nach GOZ beihilfefähig; auf den Material- und Laboranteil entfällt der Selbstbehalt von 30 %. Eine pauschale Verblendgrenze besteht nicht mehr (Einzelbegrenzungen entfallen). Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 1 und 5 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Wie werden große Brücken behandelt?
Große Brücken sind als Zahnersatz beihilfefähig; auf den Material-/Laboranteil entfällt der Selbstbehalt von 30 %.
Ausführliche Antwort
Zahnersatz einschließlich großer Brücken ist nach GOZ beihilfefähig; auf den Material- und Laboranteil entfällt der Selbstbehalt von 30 %. Die früheren Einzelbegrenzungen wurden durch eine einheitliche Systematik abgelöst. Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 1 und 5 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Bis zu welchem GOZ/GOÄ-Satz sind Leistungen beihilfefähig?
Ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind im Rahmen der GOÄ/GOZ beihilfefähig; oberhalb der Schwellenwerte nur eingeschränkt.
Ausführliche Antwort
Ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind im Rahmen der GOÄ/GOZ beihilfefähig; Aufwendungen oberhalb der Schwellenwerte beziehungsweise Höchstsätze sind nur eingeschränkt beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf BVO BW i.V.m. GOÄ/GOZ; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Gibt es beim Zahnersatz eine zusätzliche Bemessungssatz-Kürzung?
Nein, es gibt keine zusätzliche Bemessungssatz-Kürzung; die Eigenbeteiligung erfolgt über die Selbstbehalte (Implantate 25 %, Material/Labor 30 %).
Ausführliche Antwort
Beim Zahnersatz gibt es keine zusätzliche Kürzung des Bemessungssatzes; die Eigenbeteiligung ergibt sich aus den Selbstbehalten (Implantate 25 %, Material/Labor 30 %), die vor Anwendung des Bemessungssatzes greifen. Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 4 und 5 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Persönlich klären
Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Baden-Württemberg durch.
Termin buchenoder anrufen: 0251 414850
Dein Leitfaden
Der Leitfaden für Baden-Württemberg ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.
Leitfaden vorbestellenWas kostet dich die Krankenversicherung?
Rechne aus, was PKV oder pauschale Beihilfe in Baden-Württemberg für dich bedeuten.
Zum RechnerSprich mit uns, bevor du unterschreibst.
Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)
Termin buchenInformationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV
