Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Sachsen-Anhalt
Was die Beihilfe in Sachsen-Anhalt bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.
Wie werden Medikamente erstattet und welche Zuzahlung fällt an?
Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, abzüglich eines Eigenbehalts von 10 % (mindestens 5, höchstens 10 Euro) je Mittel.
Ausführliche Antwort
Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, abzüglich eines Eigenbehalts von 10 % je Mittel (mindestens 5 €, höchstens 10 €); es gilt eine Festbetragsbegrenzung. Diese Angaben beruhen auf §§ 22, 49 BBhV (gesetze-im-internet.de).
Sind Hilfsmittel und Sehhilfen beihilfefähig?
Ja, Hilfsmittel und Sehhilfen sind im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Sehhilfen sind im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 25 BBhV i.V.m. Anlage 11 (gesetze-im-internet.de).
Bis zu welchem Satz werden ärztliche Leistungen erstattet?
Ärztliche Leistungen werden bis zum Höchstsatz der GOÄ, zahnärztliche nach GOZ erstattet.
Ausführliche Antwort
Ärztliche Leistungen werden bis zum Höchstsatz der GOÄ, zahnärztliche nach GOZ erstattet, soweit angemessen. Diese Angaben beruhen auf § 6 BBhV i.V.m. GOÄ/GOZ (gesetze-im-internet.de).
Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?
Krankheitskosten in der EU/im EWR sind in der Regel wie im Inland beihilfefähig; außerhalb der EU gilt ein Kostenvergleich mit dem Inland, bei vorübergehendem Aufenthalt bis 1.000 € je Krankheitsfall ohne Vergleich (§ 11 BBhV).
Ausführliche Antwort
Da Sachsen-Anhalt die Bundesbeihilfeverordnung anwendet, richten sich Auslandsaufwendungen nach § 11 BBhV: Innerhalb der Europäischen Union werden die Aufwendungen wie im Inland behandelt; außerhalb der Europäischen Union sind sie nur bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die im Inland entstanden und beihilfefähig gewesen wären (Kostenvergleich), mit Ausnahmeregelungen etwa bei akuten Notfällen. Diese Angaben beruhen auf § 11 BBhV; der amtliche Volltext ist über gesetze-im-internet.de abrufbar.
Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?
Fahrt- und Beförderungskosten sind bei medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig (§ 31 BBhV); Pkw 0,20 €/km; Eigenbehalt § 49 BBhV.
Ausführliche Antwort
Da Sachsen-Anhalt die Bundesbeihilfeverordnung anwendet, richten sich Fahrt- und Beförderungskosten nach § 31 BBhV: Beihilfefähig sind Beförderungen, soweit ein zwingender medizinischer Grund besteht, insbesondere Notfalltransporte sowie medizinisch notwendige Fahrten zu Behandlungen (etwa Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie). Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund sind nicht beihilfefähig. Den genauen Kilometersatz für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs legt § 31 BBhV fest. Diese Angaben beruhen auf § 31 BBhV; der amtliche Volltext ist über gesetze-im-internet.de abrufbar.
Gibt es eine pauschale Geburts-/Todesfallleistung?
Nein, eine pauschale Geburts- oder Todesfallleistung gibt es nicht; die Aufwendungen sind nach Maßgabe der BBhV beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Eine pauschale Geburts- oder Todesfallleistung gibt es nicht; Aufwendungen aus Anlass von Geburt/Schwangerschaft beziehungsweise im Todesfall sind nach Maßgabe der BBhV beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 39 BBhV (gesetze-im-internet.de).
Sind Heilmittel (Massage, KG, Logopädie, Ergo) beihilfefähig?
Ja, ärztlich verordnete Heilmittel sind im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Heilmittel (Massage, Krankengymnastik/Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie unter anderem) sind ärztlich verordnet im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 23 BBhV i.V.m. Anlage 9 (gesetze-im-internet.de).
Sind Heilpraktikerleistungen beihilfefähig?
Ja, Heilpraktikerleistungen sind im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Heilpraktikerleistungen sind über die BBhV beihilfefähig (im Rahmen der Höchstbeträge nach Anlage zur BBhV) – anders als in Bremen/Hamburg. Diese Angaben beruhen auf § 13 BBhV (gesetze-im-internet.de).
Wie werden Hörgeräte erstattet?
Hörgeräte sind für Personen ab 15 Jahren bis zu 1.500 Euro je Ohr beihilfefähig; die Erneuerung ist alle fünf Jahre möglich.
Ausführliche Antwort
Hörgeräte sind für Personen ab 15 Jahren bis zu 1.500 € je Ohr beihilfefähig (gegebenenfalls zuzüglich notwendiger Fernbedienung; Überschreitung bei an Gehörlosigkeit grenzender Schwerhörigkeit möglich); Erneuerung alle fünf Jahre. Diese Angaben beruhen auf Anlage 11 Nr. 8.8 BBhV (gesetze-im-internet.de).
Sind ambulante Kuren beihilfefähig?
Ja, Kuren und Sanatoriumsbehandlungen sind nach einem Anerkennungsverfahren beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Kuren und Sanatoriumsbehandlungen sind nach einem Anerkennungsverfahren beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 35 BBhV (gesetze-im-internet.de).
Ist Osteopathie beihilfefähig?
Ja, Osteopathie ist beihilfefähig, soweit sie durch Heilpraktiker oder ärztlich erbracht wird.
Ausführliche Antwort
Osteopathie ist beihilfefähig, soweit sie durch Heilpraktiker (im Rahmen des § 13 BBhV) oder ärztlich (nach GOÄ) erbracht wird – anders als in Bremen/Hamburg. Diese Angaben beruhen auf § 13 BBhV (gesetze-im-internet.de).
Ist Psychotherapie beihilfefähig?
Ja, psychotherapeutische Behandlungen sind nach Anerkennungs-/Gutachterverfahren beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Psychotherapeutische Behandlungen (psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie, Systemische Therapie, Akutbehandlung, Grundversorgung) sind beihilfefähig; es gilt ein Anerkennungs-/Gutachterverfahren. Diese Angaben beruhen auf §§ 18–21 BBhV (gesetze-im-internet.de).
Sind Rehabilitationsmaßnahmen beihilfefähig?
Ja, Rehabilitationsmaßnahmen und Anschlussheilbehandlungen sind beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Rehabilitationsmaßnahmen und Anschlussheilbehandlungen sind beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf §§ 34, 35 BBhV (gesetze-im-internet.de).
Wie werden Sehhilfen/Brillengläser erstattet?
Sehhilfen werden nach gestaffelten Höchstbeträgen erstattet; die Erneuerung ist nach drei Jahren möglich.
Ausführliche Antwort
Sehhilfen (Brillengläser/Kontaktlinsen) sind nach Anlage 11 BBhV mit gestaffelten Höchstbeträgen beihilfefähig; Erneuerung nach drei Jahren (Kontaktlinsen zwei Jahre), Erstbeschaffung mit augenärztlicher Verordnung. Diese Angaben beruhen auf § 25 BBhV i.V.m. Anlage 11 (gesetze-im-internet.de).
Sind Kontaktlinsen beihilfefähig?
Ja, Kontaktlinsen sind im Rahmen der Sehhilfen-Höchstbeträge beihilfefähig; die Erneuerung weicher Linsen ist nach zwei Jahren möglich.
Ausführliche Antwort
Kontaktlinsen sind im Rahmen der Sehhilfen-Höchstbeträge beihilfefähig; die Erneuerung bei weichen Kontaktlinsen ist nach zwei Jahren möglich. Diese Angaben beruhen auf Anlage 11 BBhV (gesetze-im-internet.de).
Sind Brillenfassungen beihilfefähig?
Brillenfassungen sind grundsätzlich nicht gesondert beihilfefähig; nur bei Schulpflichtigen für die Schulsportbrille bis 52 Euro.
Ausführliche Antwort
Brillenfassungen sind grundsätzlich nicht gesondert beihilfefähig; nur bei Vollzeitschulpflichtigen für die Schulsportbrille bis zu 52 €. Diese Angaben beruhen auf Anlage 11 BBhV (gesetze-im-internet.de).
Sind Vorsorgeuntersuchungen beihilfefähig?
Ja, Früherkennung, Vorsorge und Schutzimpfungen sind beihilfefähig; Eigenbehalte fallen nicht an.
Ausführliche Antwort
Früherkennung von Krankheiten, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen sind beihilfefähig; bei Vorsorge fallen keine Eigenbehalte an. Diese Angaben beruhen auf §§ 41–43 BBhV i.V.m. § 3 Abs. 6 BesVersEG LSA (gesetze-im-internet.de).
Persönlich klären
Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Sachsen-Anhalt durch.
Termin buchenoder anrufen: 0251 414850
Dein Leitfaden
Der Leitfaden für Sachsen-Anhalt ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.
Leitfaden vorbestellenWas kostet dich die Krankenversicherung?
Rechne aus, was PKV oder pauschale Beihilfe in Sachsen-Anhalt für dich bedeuten.
Zum RechnerSprich mit uns, bevor du unterschreibst.
Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)
Termin buchenInformationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV
