Nach dem Referendariat: Probezeit, A13 & Absicherung in Sachsen
Was nach dem Referendariat in Sachsen kommt: Einstellung auf Probe, Besoldung und Erfahrungsstufen, Probezeit und Absicherung bei Dienstunfähigkeit.
A13 & Erfahrungsstufen
Ist A13 das Eingangsamt für Lehrkräfte?
A13 ist das Eingangsamt für Lehrkräfte aller Schularten.
Ausführliche Antwort
A13 ist Eingangsamt für Lehrkräfte aller Schularten (einheitliche A13-Verbeamtung seit 2019); Grundgehaltssätze nach Anlage 5 SächsBesG. Diese Angaben beruhen auf Anlage 5 SächsBesG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
In welche Erfahrungsstufe wird man bei der Verbeamtung eingestuft, und wie sind die Stufenlaufzeiten in A13?
Das Grundgehalt in A13 beginnt in Sachsen in Erfahrungsstufe 1; der Aufstieg erfolgt 2 Jahre bis Stufe 5, 3 Jahre bis Stufe 9 und danach im Vier-Jahres-Rhythmus bis zur Endstufe 10.
Ausführliche Antwort
Das Grundgehalt richtet sich nach Erfahrungsstufen, die mit der Diensterfahrung ansteigen. In Sachsen beginnt das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A13 in der Erfahrungsstufe 1 (Anfangsstufe, § 27 Abs. 1 SächsBesG); eine höhere Zuordnung erfolgt nur bei anrechenbaren Zeiten nach § 28 SächsBesG. Der Aufstieg erfolgt im Zwei-Jahres-Rhythmus bis zur Stufe 5, danach im Drei-Jahres-Rhythmus bis zur Stufe 9 und im Vier-Jahres-Rhythmus bis zur Endstufe 10 (§ 27 Abs. 2 SächsBesG). Mit Stand 01.04.2026 reichen die A13-Beträge von 4.975,10 € in Stufe 1 bis 6.770,46 € in der Endstufe 10 (Anlage 5 SächsBesG). Der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Probezeit & Lebenszeit
Wann erfolgt die Verbeamtung auf Lebenszeit?
Die Umwandlung ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt nach erfolgreicher Bewährung in der dreijährigen Probezeit.
Ausführliche Antwort
Die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt nach erfolgreicher Bewährung in der dreijährigen Probezeit; die gesundheitliche Eignung ist aufgrund beamtenärztlicher Untersuchung festzustellen. Diese Angaben beruhen auf §§ 9, 26 SächsBG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Erfolgt nach dem Referendariat die Verbeamtung auf Probe?
Nach bestandener Zweiter Staatsprüfung erfolgt vorbehaltlich der Voraussetzungen die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe.
Ausführliche Antwort
Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst und bestandener Zweiter Staatsprüfung erfolgt – vorbehaltlich der beamtenrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere Höchstaltersgrenze 42 J.) – die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe. Diese Angaben beruhen auf §§ 7, 26 SächsBG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie lange dauert die Probezeit?
Die Probezeit dauert regelmäßig drei Jahre; die Mindestprobezeit in der Laufbahngruppe 2 beträgt ein Jahr.
Ausführliche Antwort
Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre; die Mindestprobezeit in der Laufbahngruppe 2 (Lehrkräfte) ein Jahr. Verkürzung bei überdurchschnittlichen Leistungen beziehungsweise Anrechnung gleichwertiger Vordienstzeiten möglich. Diese Angaben beruhen auf § 26 Abs. 2 SächsBG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Eignung & Sonderfälle
Wie wird ein Länderwechsel / eine Anerkennung behandelt?
Die in einem anderen Land erworbene Laufbahnbefähigung wird anerkannt; beim Zuzug ist die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren zu beachten.
Ausführliche Antwort
Beim Länderwechsel wird die im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung nach Maßgabe des § 19 SächsBG anerkannt; die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren ist beim Zuzug zu beachten. Diese Angaben beruhen auf §§ 7, 19 SächsBG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Dienstunfähigkeit & Dienstunfall
Wie ist der Dienstunfall abgesichert?
Ein Dienstunfall löst Unfallfürsorge aus; bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung entsteht der Ruhegehaltsanspruch ohne Wartezeit.
Ausführliche Antwort
Ein Dienstunfall löst Unfallfürsorge aus. Bei Dienstunfähigkeit infolge einer bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogenen Dienstbeschädigung entsteht der Ruhegehaltsanspruch ohne die fünfjährige Wartezeit. Diese Angaben beruhen auf §§ 5, 33 SächsBeamtVG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit in der Probezeit geregelt?
Beamte auf Probe erhalten ein Ruhegehalt nur bei mindestens fünf Jahren Dienstzeit oder bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung; sonst kann ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Ausführliche Antwort
Beamte auf Probe erhalten Ruhegehalt nur bei mindestens fünf Jahren Dienstzeit oder bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung. Bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit vor Ableistung von fünf Jahren kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden (mind. zwei Jahre Dienstzeit, gestaffelt 40/60/80 %). Diese Angaben beruhen auf §§ 5, 17 SächsBeamtVG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Besteht bei Dienstunfähigkeit für Beamte auf Widerruf ein Versorgungsanspruch?
Beamte auf Widerruf haben bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit grundsätzlich keinen Versorgungsanspruch; nur bei Dienstunfall entsteht ein Anspruch.
Ausführliche Antwort
Beamte auf Widerruf (Referendare) haben bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit grundsätzlich keinen Versorgungsanspruch: die fünfjährige Wartezeit wird nie erreicht, und der Unterhaltsbeitrag nach § 17 SächsBeamtVG gilt nur für entlassene Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit. Folge: Entlassung und Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; nur bei Dienstunfall/Dienstbeschädigung entsteht ein Anspruch. Eine private Berufsunfähigkeits-/Dienstunfähigkeitsabsicherung ist für Referendare essentiell. Diese Angaben beruhen auf §§ 5, 17 SächsBeamtVG; §§ 22, 23 BeamtStG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Ruhegehalt & Hinterbliebene
Welche Hinterbliebenenversorgung gibt es (Witwen- und Waisengeld)?
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, das Halbwaisengeld 12 % und das Vollwaisengeld 20 %.
Ausführliche Antwort
Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten erhalten die Hinterbliebenen eine Versorgung aus dem Ruhegehalt. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt grundsätzlich 55 % des Ruhegehalts, das die verstorbene Person erhalten hätte (§§ 21 und 22 SächsBeamtVG); für vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Altehen, bei denen mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gelten 60 %. Das Waisengeld beträgt nach §§ 24 und 25 SächsBeamtVG für Halbwaisen 12 % und für Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts. Die Hinterbliebenenbezüge dürfen zusammen das zugrunde liegende Ruhegehalt nicht übersteigen. Rechtsgrundlagen sind §§ 21 und 22 (Witwengeld) sowie §§ 24 und 25 (Waisengeld) SächsBeamtVG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Ruhegehaltssatz (Formel und Höchstsatz)?
Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 %.
Ausführliche Antwort
Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes ruhegehaltfähige Dienstjahr 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %; der Höchstsatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Als amtsunabhängige Mindestversorgung gelten 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; sofern günstiger, greift die amtsabhängige Mindestversorgung. Rechtsgrundlage ist § 15 SächsBeamtVG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
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